Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1951, Az.: III ZR 97/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 97/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
- OLG Celle - 02.12.1948
Rechtsgrundlagen
- § 549 ZPO
- § 550 ZPO
- § 563 ZPO
- § 12 Niedersächsische Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl 57)
- § 13 Niedersächsische Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl 57)
- § 29 Niedersächsische Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl 57)
Fundstellen
- BGHZ 2, 324 - 331
- NJW 1951, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1952, 155-156
Prozessführer
des Polizeihauptwachtmeisters i.R. Otto B. in W.,
Prozessgegner
die Stadt W., gesetzlich vertreten durch den Rat,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein nach dem Erlass des Berufungsurteils erlassenes neues Gesetz ist in der Revisionsinstanz jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als seine Anwendung zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt.
- 2.
Der Ausschluss von Nachzahlungen an amtsenthobene entnazifizierte Beamte, für die Zeit bis zum 1. April 1949 gemäss den §§12, 13, 29 der Zweiten Niedersächsischen Verordnung über Maßnahme auf Gebiete des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 GVBl 57 ist rechtsgültig.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Bock und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Dezember 1948 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde von der beklagten Stadt durch Magistratsbeschluss vom 7. November 1930 mit Wirkung vom 15. November 1930 als Polizeihauptwachtmeister und Vollstreckungsbeamter mit Beamteneigenschaft unkündbar auf Lebenszeit eingestellt. Er hat seitdem in dieser Stellung Dienst getan und wurde auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 zunächst als Stellenleiter für die Schutzpolizei weiter eingesetzt. Er war Mitglied der NSDAP seit dem 1. April 1933. Am 23. August 1945 meldete der Kläger sich schriftlich krank. Am 4. Oktober 1945 erhielt die beklagte Stadt, ebenso wie der Kläger selbst, durch den Regierungspräsidenten in Hannover die Mitteilung, dass der Kläger durch mündliche Verfügung der Militärregierung, und zwar nach einer Anordnung des obersten Taft, mit sofortiger Wirkung aus dem Polizeidienst der Polizeiverwaltung in W. entlassen worden sei. Die Mitteilung enthielt den Zusatz des Regierungspräsidenten: "B. ist jede polizeiliche Tätigkeit in W. verboten". Daraufhin verfügte der Bürgermeister der beklagten Stadt, dass die Gehaltszahlung an den Kläger ab 1. November 1945 einzustellen sei. Am 29. Oktober 1945 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Die daraufhin von dem Bürgermeister veranlasste amtsärztliche Untersuchung des Klägers ergab seine Dienstunfähigkeit. Durch Schreiben vom 28. November 1945 bat der Bürgermeister den Oberpräsidenten in Hannover, Verwaltung des Provinzialverbandes, Abt. Ruhegehaltskasse, um Übernahme des Ruhegehalts ab 1. November 1945 für den dienstunfähigen Kläger. Diese Dienststelle teilte der Stadt durch Schreiben vom 11. Dezember 1945 mit, dass ein Ruhegehalt für den Kläger von der Kasse nicht übernommen werden könne, da er durch Verfügung der Militärregierung entlassen sei, und auf Grund einer Anweisung der Militärregierung für abgesetzte, verhaftete, suspendierte Beamte kein Ruhegehalt gezahlt werden dürfe. In dem inzwischen gegen den Kläger eingeleiteten Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger durch Verfügung der MilReg vom 12. September 1946 zunächst mit "M" (Removal Mandatory) klassifiziert. Diese Klassifizierung wurde gemäss Verfügung der Militärregierung vom 28. November 1946 in "N" (No objection - unbelastet) abgeändert, was dem Kläger durch den Chef der Polizei im Regierungsbezirk Hannover mit Schreiben vom 19. Dezember 1946 mitgeteilt wurde. Darauf wurde der Kläger durch die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 23. und 31. Januar 1947 mit Wirkung vom 1. November 1945 in den Ruhestand versetzt und durch Schreiben der Beklagten vom 4. Februar 1947 von diesen Beschlüssen verständigt mit dem Zusatz, dass er auf Grund der §§73, 74 DBG nach den amtsärztlichen Gutachten vom 16. November 1945 dienstunfähig sei. Von der Aufsichtsbehörde wurde nach nochmaliger amtsärztlicher Überprüfung der Dienstunfähigkeit des Klägers die Versorgungskasse angewiesen, dem Kläger die ihm zustehende Pension ab 1. Januar 1947 zu zahlen. Von diesen Zeitpunkt an hat der Kläger Ruhegehalt erhalten, nachdem er am 1. Oktober 1945 sein letztes volles Gehalt bezogen hatte.
Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung des Ruhegehalts für die Zeit vom 1. November 1945 bis 31. Dezember 1946. Er hat behauptet, nicht aus politischen, sondern lediglich aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden zu sein. Er hat sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine Verlautbarung der Militärregierung vom 4. März 1947 gestützt und aus ihr gefolgert, dass ihm das Recht auf eine im Laufe der Jahre erwachsene Pension erhalten bleiben müsse.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei aus politischen Gründen entlassen worden, denn nur in diesen Fällen habe die Militärregierung eine Entlassung ausgesprochen. Durch die "Finanztechnische Anweisung Nr. 88" und die "Anweisung Nr. 1 an deutsche Beamte über öffentliche Einnahmen und Ausgaben" in der Fassung der "Finanztechnischen Anweisung Nr. 89" der Militärregierung sei bei einer solchen Entlassung jede Gehalts- und Pensionszahlung verboten worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadtgemeinde hat das Oberlandesgericht die Klage im wesentlichen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
In der Revisionsinstanz sind, da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers für den Monat Dezember 1946 zuerkannt und die Beklagte keine Revision eingelegt hat, nur noch die Ruhegehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. November 1945 bis zum 30. November 1946 streitig. Das Berufungsgericht hat diese Klageansprüche mit der Begründung abgewiesen, dass die Finanztechnische Anweisung der MilReg Nr. 88 und die Finanzanweisung Nr. 89 der Auszahlung von Ruhegehalt an den Kläger entgegenstehen. Die Revision bekämpft diese Meinung als rechtsirrig. Das Revisionsgericht hätte bei Feststellung eines Rechtsirrtums in dieser Begründung zu prüfen, ob das auf einem solchen Rechtsirrtum beruhende Berufungsurteil sich aus einem anderen Grunde als richtig erweist (§563 ZPO). Nach der Verkündung des Berufunssurteils hat die Niedersächsische Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl Nds 57) eine auch die Ansprüche des Klägers erfassende Regelung getroffen, die diese Ansprüche, wie noch zu erörtern ist, auf jeden Fall als unbegründet erscheinen lässt. Es bedarf vorweg der Prüfung, ob und in welchem Umfange diese gesetzliche Neuregelung in der Revision zu beachten ist.
a)
Das Reichsgericht hat die Frage der Berücksichtigung neuen Rechts in erster Linie von dem Gesichtspunkt aus geprüft, ob ein Berufungsurteil deshalb aufgehoben werden kann, weil es zwar das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht richtig angewendet hat, aber mit der inzwischen geänderten Rechtslage nicht mehr in Einklang steht. Die ursprüngliche Rechtsprechung des Reichsgerichts ging dahin, dass die Frage der Gesetzesverletzung im Sinne der §§549, 550 ZFO nur nach dem zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Recht zu prüfen sei, weil einem Richter eine Gesetzesverletzung nicht beigemessen werden könne, wenn er das Recht, das er anzuwenden verpflichtet gewesen sei, richtig angewendet habe (RGZ 45, 95 [98] u. bes. 418 [421] für den Fall der Ehescheidung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gemäss Art. 201 EGBGB; 77, 8 [9]). Dieser Grundsatz ist zwar später für verschiedene Sonderfälle in weitem Umfange durchbrochen, aber als Grundsatz bis in die letzte Zeit aufrecht erhalten worden, vor allem für Landesgesetze, die nicht wie Reichsgesetze die Vorschriften der Zivilprozessordnung abändern können (RG JW 1927, 1257 Nr. 15) und die deshalb nur dann angewendet werden dürfen, wenn sie das früher geltende Recht auszulegen bestimmt sind (RGZ 152, 86 [89]). Hätte also das Berufungsgericht im Sinne des Klägers erkannt und hätte sich die Beklagte auf die nachträglich zu ihren Gunsten eingetretene Änderung der Rechtslage berufen, so würde es einer Stellungnahme zu der Frage bedürfen, ob die Verordnung vom 15. März 1949 zu denjenigen Vorschriften gehört, deren Verletzung zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen kann, obwohl sie zur Zeit von dessen Verkündung noch nicht in Kraft waren.
b)
Wenn nun hier zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, das Berufungsurteil enthalte einen Verstoss gegen das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht, und würde dieser Rechtsverstoss zur Aufhebung des Urteils (§564 ZPO) führen, so müsste im Falle der Zurückverweisung das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung trotz seiner Bindung an die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§565 Abs. 2 ZPO) doch von der Rechtslage ausgehen, wie sie zur Zeit seiner neuen Entscheidung besteht. Daraus ergibt sich, dass es sinnlos wäre, eine solche zurückverweisung dann auszusprechen, wenn die nach der früheren Rechtslage noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nach der neuen Rechtslage unerheblich sind. Bei der Prüfung, ob der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) hat daher das Revisionsgericht, das anstelle des Berufungsgerichts entscheidet, ebenfalls von der neuen Rechtslage auszugehen.
c)
Das gleiche muss aber folgerichtig such gelten, wenn das Revisionsgericht auf Grund dieser erneuten Prüfung zu dem gleichen Ergebnis gelangt, wie das Berufungsgericht, wenn auch mit anderer Begründung. Dies ist der in §563 ZPO geregelte Fall; auch hier tritt das Revisionsgericht an die Stelle des Berufungsgerichts. "Es beschränkt seine Tätigkeit nicht mehr auf die Erörterung der Frage, ob die Vorinstanz die Gesetze richtig angewandt hat, sondern untersucht den Klaganspruch selbständig auf seine Berechtigung. Dabei muss es dann aber auch von dem zur Zeit seiner eigenen Entscheidung geltenden Recht ausgehen. Es fehlt an einem Grunde, das Revisionsgericht bei Erfüllung dieser Aufgabe an das Recht zu binden, das das Berufungsgericht allerdings allein anwenden konnte" (RG in JW 1927, 125715, vgl. OGHZ 3, 393 [399]).
d)
Wenn hiernach die Prüfung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nur entweder dazu führen kann, dass das Revisionsgericht ihr beitritt, oder dazu, dass die Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§563 ZPO), so ist in beiden Fällen die Revision zurückzuweisen, und die Prüfung der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts wird entbehrlich.
Die gesetzliche Neuregelung ist daher jedenfalls in diesem Umfange zu beachten.
2.)
Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung vom 15. März 1949 ist deren Rechtsgültigkeit. Diese ist zu bejahen. Durch §27 Abs. 2 c UmstG sind die Landesregierungen ermächtigt worden, in ihrem Bereich auf dem Gebiete des Beamtenrechts die ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Sie können danach auch die Rechtsansprüche der entnazifizierten Beamten unter Berücksichtigung der durch die Währungsreform dringend gewordenen Sparzwecksregeln und sie mit den Notwendigkeiten der öffentlichen Verwaltung in Einklang bringen (OVG Lüneburg DVBl 1951, 148). Der leitende Gedanke dabei ist ein haushaltmässiger. Die notwendigen Sparmaßnahmen bedeuten keinen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte, vielmehr soll den betroffenen Beamten das im Rahmen der währungs- und finanzpolitischen Lage Mögliche gegeben werden. Dass dabei eine erückwirkende Aberkennung von Dienst- oder Versorgungsbezügen insoweit angeordnet ist, als diese noch nicht geleistet sind, steht der Rechtsgültigkeit ebenfalls nicht entgegen. Ein ausdrückliches allgemeines Verbot der Rückwirkung der Gesetze, wie dies z.B. in dem heute allerdings auch nicht mehr ausnahmslos angewandten Art. 2 code civil enthalten ist, besteht im deutschen Recht nicht (vgl. OGHZ 1, 87 [96 mit Nachweis der im wesentlichen zutreffend angeführten reichsgerichtlichen Rechtsprechung]; ferner RGZ 111, 320 [330]; DOG NJW 1950, 541 [DOG Köln 13.04.1950 - I S 31/49]; Staudinger EinfGes z. BGB 10. Aufl. Einl z. 4. Abschn. Note 2 und 19). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angeordnete zeitlich begrenzte Beschränkung in den Bezügen etwaigen den Grundsatz der Gleichheit oder gegen eine übergeordnete Rechtsnorm verstossen sollte. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung sind weder in formeller noch in sachlicher Richtung von der Revision vorgebracht. Im übrigen kann zur Frage der Rechtsgültigkeit auf die die Gültigkeit der §§5 und 8 der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl 25) bejahenden Ausführungen des Senats in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 10. Mai 1951 - III ZR 184/50 - verwiesen werden.
3.)
Die Verordnung vom 15. März 1949 steht den Ansprüchen des Klägers in jedem Falle entgegen. Auch wenn der Kläger übereinstimmend mit seiner eigenen Auffassung als Ruhestandsbeamter seit dem 1. November 1945 angesehen wird, stehen ihm als amtsenthobenen Beamten nach den §§12, 13, 29 der Verordnung vom 15. März 1949 keine Versorgungsbezüge zu. Einem Ruhestandsbeamten, der, wieder Kläger, einem Entnazifizierungsverfahren unterworfen worden ist und dem auf Anordnung deutscher Behörden anschliessend an seine von der Militärregierung verfügte Entlassung aus dem Polizei dienst, also aus politischen Gründen, ab 1. November 1945 keine Bezüge mehr gezahlt worden sind, werden nach §13 Abs. 2 der Verordnung für die Zeit bis zum endgültigen Abschluss des Entnazifizierungsverfahrens keine Versorgungsbezüge gewährt. Der Kläger fiel unter die amtsenthobenen Beamten im Sinne des §12 der Vorordnung, d.h. er war, wie diese Bestimmung vorsieht, nach Beginn der alliierten Besetzung im Gebiet des jetzigen Landes Niedersachsen als Gemeindebeamter wegen seiner früheren politischen Haltung aus dem Amt entlassen worden, woran wegen der Art der von der Militärregierung mit sofortigem Dienstverbot verfügten Entlassung nicht gezweifelt werden kann. Wenn er auch nach durchgeführtem Entnazifizierungsverfahren auf seinen Antrag nach Maßgabe der Verordnung wieder zu verwenden gewesen wäre, so hätte er doch nach §13 Abs. 1 Satz 1 in der Zeit zwischen seiner im Oktober 1945 verfügten Amtsenthebung und der Wiederverwendung oder dem Beginn einer Versorgung Rechte und pflichten aus dem Beamtenverhältnis nur insoweit gehabt, als es diese Verordnung bestimmt. Ausdrücklich sagt aber Satz 2, dass Dienst- oder Versorgungsbezüge für diese rückliegende Zeit nicht gewährt werden. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass seine Entlassung während der Zeit seiner Krankmeldung und seiner damals noch nicht endgültig feststehenden Dienstunfähigkeit erfolgte.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger bei seiner im Oktober 1945 verfügten Amtsenthebung noch aktiver Beamter war, kann er aus der Tatsache, dass er bereits mit Wirkung ab 1. November 1945 pensioniert wurde - ob mit Recht oder zu unrecht ist hier nicht zu entscheiden - keine Versorgungsbezüge ab 1. November 1945 als dem Beginn der Versorgung beanspruchen. Wenn der Kläger gemäss §12 erst nach durchgeführter Entnazifizierung wieder Verwendung im Dienst hätte finden können mit Anspruch, auf Zahlung von Dienstbezügen, dann kann er sinngemäss im Falle einer Zurruhesetzung auch nicht nach Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens am 28. November 1946 Versorgungsbezüge von der Beklagten beanspruchen. Überdies bestimmt §29 der Verordnung nochmals ausdrücklich, dass für die Zeit vor dem 1. April 1949 Dienst- oder Versorgungsbezüge in den durch die Vorschriften dieses Abschnitts geregelten Fällen, also auch im Falle des Klägers, nicht Gezahlt werden, unbeschadet bereits geleisteter Zahlungen.
Ob der Kläger zu den Personen gehört, die unter Art. 131 GrundG fallen, bedarf keiner Entscheidung, da auch nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl 307) keine Nachzahlung von Bezügen für die Vergangenheit erfolgt und auch anderweitige Ansprüche nicht geltend gemacht werden können (§77).
Die Revision war somit, da die Entscheidung des Berufungsgerichts sich aus den angeführten Gründen als richtig darstellt, gemäss §563 ZPO zurückzuweisen. Die Kosten der erfolglosen Revision mussten Aach §97 ZFO den Kläger in vollem Umfang treffen.