Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1951, Az.: V BLw 30/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 30/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Delmenhorst
- OLG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 12 LVO
- § 23 LVO
- § 10 LVR
- § 62 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 3, 214 - 215
- MDR 1952, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
1.) der Witwe Helene G. geb. S., früher in M. Nr. ..., jetzt in B., S.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in B.,
2.) des Bohrers Hinrich G. in B., S.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in B.,
3.) des Fischhändlers Friedrich G. in B., S.weg ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und Dr. ... in B.
4.) der Ehefrau des Sägereibesitzers S., Grete geb. G. in B., D.weg,
5.) der Ehefrau des Küpers Heinrich K., Adele geb. G. in B., W., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und Dr. ... in B.
6.) der Ehefrau des Schlossers Heinrich S., Gesine geb. G. in B., A.weg, vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und Dr. ... in B.
Prozessgegner
den Landwirt Diedrich G. in M. Nr. ..., vertreten durch - auch die Antragsgegnerin zu 4) vertreten durch - Rechtsanwalt ... in B.
Amtlicher Leitsatz
- 1)
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit im Verfahren in Landwirtschaftssachen wirkt das von einem Beteiligten eingelegte Rechtsmittel nicht zu Gunsten eines anderen Beteiligten, auch wenn die Entscheidung gegenüber allen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann.
- 2)
Der Verlust des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde durch einen Beteiligten hat auch den Verlust der Rechtsbeschwerde für ihn zur Folge, sofern nicht die erstinstanzliche Entscheidung durch die Beschwerdeentscheidung zu seinen Ungunsten abgeändert wird.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Thee
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 2), 3), 5) und 6) werden als unbegründet zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) 1/9 und haben die Antragsgegner zu 2), 3), 5) und 6) je 2/9 zu tragen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 7. Juli 1947 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Landwirt Johann Hinrich G. in M. Nr. ... war Eigentümer einer im Grundbuch von H. Art. 343 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die eine Größe von 3,99 ha und einen Einheitswert von 6.700 DM hat. Der Brandkassenwert der Gebäude einschließlich der Scheune beträgt 12.100 DM. Von der Besitzung sind etwa 2 ha Ackerland, 1,5 ha Grünland und der Rest Hofraum und Garten.
Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind seine Witwe Helene geb. S. zu 1/4, seine drei Söhne (Diedrich, Hinrich, Friedrich) und seine drei Töchter (Grete verheiratete Sch., Adele verheiratete K., Gesine verheiratete S.) zu je 1/8. Die Kinder sind sämtlich auf dem Hofe aufgewachsen und haben dort, solange sie zu Hause wohnten, in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Während sich die genannten drei Söhne anderen Berufen zugewandt haben, war der im Jahre 1944 gefallene jüngste Sohn Albert, der auf dem Hofe geblieben war, vom Vater als Erbe oder Übernehmer der Stelle vorgesehen. Nach dem Zusammenbruch haben zunächst Friedrich (von Beruf Fischhändler) und Hinrich, der seit 1924 als Schlosser bei den A.-Werken in B. tätig ist, eine Zeitlang auf dem Hofe gewohnt, wobei Hinrich auch mitgearbeitet hat. Beide sind dann wieder nach B. verzogen und haben ihre frühere Beschäftigung wieder aufgenommen. Seit August 1945 wohnt und arbeitet Diedrich (Antragsteller) auf der Stelle und hat sie seit dem Tode des Vaters allein weiterbewirtschaftet. Diedrich hat nach seiner Schulentlassung etwa vier Jahre lang in der Landwirtschaft gearbeitet und war dann bis zu seiner Einziehung im letzten Kriege im wesentlichen bei den A.-Werken im ... Hafen als Arbeiter und Fuhrmann tätig.
Nachdem Verhandlungen der Miterben über die Erbauseinandersetzung und die Weiterbewirtschaftung der Stelle gescheitert waren, hat der Sohn Diedrich Ende November 1947 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Antrag gestellt, ihm die Besitzung auf Grund von Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 zu übertragen und dabei die Auseinandersetzung zwischen den Miterben vorzunehmen. Zur Begründung machte er geltend: Er habe im August 1945 auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters seine Stellung in einem Fuhrgeschäft sowie seine Wohnung aufgegeben und sei mit auf die Stelle gezogen. Der Vater habe ihm mehrfach erklärt, daß er die Besitzung allein erben solle. Die übrigen Miterben haben zunächst übereinstimmend beantragt, den Antrag von Diedrich zurückzuweisen und für den Fall, daß eine Zuweisung doch erfolge, die Besitzung dem jüngsten Sohn Hinrich (Antragsgegner zu 2)) zu übertragen.
Das Amtsgericht hatte zunächst entsprechend dem im Bezirk geltenden Jüngstenrecht die Zuweisung der Besitzung an Hinrich ausgesprochen und dabei die Festsetzung der an die Miterben auszuzahlenden Beträge nach Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses vorbehalten. Das Oberlandesgericht hatte auf die Beschwerde des Antragstellers und der Antragsgegner zu 3), 5) und 6) diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. In den Gründen des Beschwerdebeschlusses ist ausgeführt, das Amtsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, daß es bei der Auswahl des Hofübernehmers streng an die Hoferbenordnung des § 5 HöfeO gebunden sei, auch habe das Amtsgericht gleichzeitig mit der Zuweisung die Abfindungen für die übrigen Miterben festsetzen müssen.
In dem erneuten Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Antragsgegner zu 1) und 2) um Zuweisung der Stelle an den Antragsgegner zu 2) gebeten, während sich die Antragsgegnerin zu 4) dem Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Stelle an diesen angeschlossen hat und die Antragsgegner zu 3), 5) und 6) um Ablehnung einer Zuweisung, hilfsweise um Zuweisung der Stelle an die Antragsgegnerin zu 6) gebeten haben. Das Amtsgericht hat darauf die Besitzung dem Diedrich G. zugewiesen und für jeden der Miterben eine Abfindung von 1.800 DM festgesetzt, die in drei gleichen Teilbeträgen in der Zeit bis zu zwei Jahren seit Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses zu zahlen und vom Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts ab bis zur Auszahlung mit 5 % zu verzinsen sind. Der Witwe G. ist das Recht eingeräumt worden, statt der Geldabfindung ein Altenteil im üblichen Umfang zu verlangen, das "insbesondere freie Verpflegung, Wohnung und Bekleidung auf dem Hofe in standesgemäßem Umfang, freie Arzt- und Apothekerversorgung, freie Krankenversorgung und Beerdigung und ein monatliches Taschengeld von 10 DM umfaßt; die Wahl zwischen Abfindung und Altenteil ist bis zum Fälligkeitszeitpunkt der ersten Abfindungsrate (ein Monat nach Rechtskraft des Beschlusses) gegenüber Diedrich G. zu erklären".
Gegen diesen Beschluß haben der Antragsgegner zu 2) und die Antragsgegner zu 3), 5) und 6) sofortige Beschwerde eingelegt, der erstere mit dem Antrag ihm die Stelle zuzuweisen, die letzteren mit dem Hauptantrag auf Ablehnung jeder Zuweisung an einen der Miterben und den Hilfsanträgen auf Zuweisung in erster Linie an Frau S. (Antragsgegnerin zu 6)), in zweiter Linie an Hinrich G. (Antragsgegner zu 2)). Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsmittel gebeten. Die Witwe G. hat sich für eine Zuweisung an Hinrich, Frau S. hat sich für eine Zuweisung an Diedrich ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
- 1.
die Witwe G., wenn sie sich statt für eine Geldabfindung für ein Altenteil entscheide, das Altenteilsrecht auch außerhalb des Hofes in Anspruch nehmen könne. Für diesen Fall sollen ihr an Stelle der Wohnung und Verpflegung auf dem Hofe bestimmte Natural- und Geldleistungen zustehen;
- 2.
den Miterben im Falle der Veräußerung der Besitzung oder eines Teiles derselben die Rechte aus § 13 HöfeO zustehen sollen, wobei die 15jährige Frist mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses beginnt.
Die Antragsgegner zu 1) und 2) und die Antragsgegner zu 3), 5) und 6) haben Rechtsbeschwerde eingelegt; sie verfolgen damit ihre früheren Anträge weiter. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 4) bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist unzulässig.
Sie hat die Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verstreichen lassen. Dieser ist ihr am 19.12.1949 zugestellt worden. Die Antragsgegner zu 2), 3), 5) und 6) haben am 31.12.1949 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Rechtsmitteleinlegungen anderer Beteiligter hatten jedoch keine Wirkung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1). Zwar kann eine Zuweisungsentscheidung nach Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 nur einheitlich gegenüber allen Miterben ergehen, weil mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses das Eigentum an der Besitzung von der Gesamtheit der Miterben auf den Erwerber übergeht; und es können daher Zuweisungsentscheidungen erst mit dem Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen Beteiligten mit Wirkung für und gegen jeden einzelnen Beteiligten rechtskräftig werden. Es fehlt aber im Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und folglich auch für das Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 12 LVO) die Rechtsfigur der notwendigen Streitgenossenschaft und damit eine Regelung, wie sie in § 62 ZPO für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit getroffen ist; nach dieser Regelung werden, wenn eine Frist - also auch die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels - versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nichtsäumigen vertreten angesehen. Die Wahrung der Beschwerdefrist durch die Antragsgegner zu 2), 3), 5) und 6) ist mithin der Antragsgegnerin zu 1) nicht zugute gekommen (vergl. Schlegelberger, FGG, 5. Aufl. 1937, § 20 Anm. 32; Keidel, FGG, 4. Aufl. 1951, § 22 Anm. 1; Bayr. ObLG JFG 5, 83 und JW 1926, 2380; Josef, JW 1927, 1213; Lange-Wulff, HöfeO, 3. Aufl., S. 115 Anm. 624). Die Antragsgegnerin zu 1) hat daher durch die Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Beschluß auch ihr Beschwerderecht gegen den zweitinstanzlichen Beschluß verloren (Bayr. ObLG, JFG 5, 81 ff), es sei denn, daß dieser eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ihren Ungunsten gebracht hätte (RGZ 157, 36), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Auf die Frage, ob die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) auch deswegen als unzulässig anzusehen ist, weil sie durch den Beschwerdebeschluß nicht formell beschwert ist (sie ist durch den Beschwerdebeschluß gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung sogar noch besser gestellt worden), braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
III.
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 2), 3), 5) und 6) sind unbegründet.
1.
Der Angriff der Antragsgegner zu 3), 5) und 6) ist der weitestgehende, indem sie die Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens nach Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 für den vorliegenden Fall überhaupt in Zweifel ziehen. Dieser Angriff ist jedoch unbegründet. Es liegt eine landwirtschaftliche Besitzung vor, die einer Miterbengemeinschaft gehört. Ob das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 17 a.a.O. eine Zuweisung an einen der wirtschaftsfähigen Miterben vornehmen muß, die Kannvorschrift also das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet (so OGHZ 3, 290 ff [294] = RechtdLandw 1950, 143) oder bei Vorliegen besonderer Gründe von einer Zuweisung abgesehen werden kann (z.B. wenn etwa das mit dem Zuweisungsverfahren nach Nr. 17 verfolgte Ziel einer Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts in absehbarer Zeit nicht erreicht würde; vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 12.6.1951, V BLw 127/49), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn die Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer, daß das Gericht auch ohne Vorliegen besonderer Gründe von einer Zuweisung Abstand nehmen müsse, ist jedenfalls nicht zutreffend.
2.
Liegen die Voraussetzungen der Nr. 17 vor und kommen, entsprechend den Anträgen der Beteiligten, mehrere wirtschaftsfähige Personen unter den Miterben für die Zuweisung in Frage, so ist das Gericht bei der Zuweisung nicht an die Folgeordnung der Höfeordnung gebunden (§ § 5, 6 HöfeO), wie die Vorinstanzen im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21.12.1949 (OGHZ 3, 155 ff = RechtdLandw 1950, 123), der sich der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (Beschlüsse vom 20.2.1951, V BLw 134/49 in RechtdLandw 1951, 138 Nr. 16: vom 12.6.1951, V BLw 111/50 und V BLw 75/49), zutreffend angenommen haben. Wenn die Folgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlaß besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht unvernünftigen Willen des Erblassers entsprechen würde oder wenn die Anwendung jener Regel bei den besonderen Verhältnissen eines Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würde (Beschluß des erkennenden Senats vom 12.6.1951, V BLw 75/49). Alle hiernach für und gegen die Zuweisung an eine der drei nach den Anträgen zu berücksichtigenden Personen (des Antragstellers, des Antragsgegners zu 2) und der Antragsgegnerin zu 6)) in Betracht kommenden Gesichtspunkte hat das Beschwerdegericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Billigkeitserwägungen gewürdigt; es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Zuweisung an den Antragsteller die nach Lage der Verhältnisse gegebene Lösung sei. Die dabei für die übrigen Beteiligten sich ergebenden Nachteile, vor allem die Lage der an sich bevorzugt zu berücksichtigenden Mutter, die ein halbes Jahrhundert ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet hat, hat das Beschwerdegericht dabei keineswegs übersehen. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren nur nachprüfbar, wenn das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung auf Verfahrensverstößen beruht. Das ist nicht der Fall und kann auch nicht durch die Begründung der Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 3), 5) und 6) oder des Antragsgegners zu 2) aufgezeigt werden. Insbesondere kann den Beschwerdegericht nicht vom Antragsgegner zu 2) mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, es habe die Grundsätze der Lebenserfahrung und der Logik nicht gewahrt, indem es demjenigen, der aus Mangel an genügenden anderen Fähigkeiten auf dem Hof Zuflucht gefunden habe und habe nehmen müssen, den Vorzug vor dem fähigeren Antragsgegner zu 2) gebe; denn das Beschwerdegericht führt für den Antragsteller nicht bloß an, daß er seit 1945 den Hof bewirtschaftet, und gegen den Antragsgegner zu 2) nicht bloß, daß er infolge größerer Fähigkeiten im Jahre 1945 wieder in seinen alten Beruf zurückgekehrt ist, sondern vor allem, daß der Antragsgegner zu 2) von seiner Ehefrau geschieden ist und daher eine Bewirtschaftung des Hofes durch ihn mit Hilfe der hochbetagten Mutter die Einstellung einer zusätzlichen weiblichen Arbeitskraft erfordere, die bei der geringen Größe des Hofes eine schwer tragbare zusätzliche Belastung darstellen würde, und daß seine einzige Tochter einen anderen Beruf ergriffen hat und nicht auf dem Lande aufgewachsen ist; der Antragsteller dagegen - so führt das Beschwerdegericht aus - sei verheiratet, habe einen - aus dem Kriege allerdings noch nicht heimgekehrten - Sohn und erwarte aus seiner zweiten Ehe bereits wieder ein Kind, so daß damit zu rechnen sei, daß er dereinst den Hof einem seiner Kinder übergeben könne; auch habe der Antragsteller den Hof bereits jahrelang mit gutem Erfolg bewirtschaftet, allem Anschein nach habe er auch mehr Lust zur Landwirtschaft als der Antragsgegner zu 2). Daß eine aus einer Berücksichtigung aller Umstände sich ergebende Zuweisung an den Antragsteller dem Willen des Erblassers widersprechen würde, hat das Beschwerdegericht nicht festzustellen vermocht. Welchen Willen der Erblasser dabei nun gerade noch etwa 14 Tage vor seinem Tode geäußert haben mag, konnte das Beschwerdegericht als nicht allein entscheidend dahingestellt lassen, weil nach seinen Feststellungen der Erblasser nach dem Tode des jüngsten Sohnes Albert mit seiner Meinung darüber, wem der Hof zufallen solle, häufig gewechselt hat. Wie bereits hervorgehoben, hat das Beschwerdegericht auch die Belange der Mutter bei seiner Entscheidung keineswegs außer acht gelassen. Wenn es in diesem Zusammenhange von einer Vernehmung der Zeugen S. (Ehemann der Antragsgegnerin zu 6)) und der Polizeimeister H. und B. (S. 11/12 der Beschlußabschrift) abgesehen hat, so kann das nach der Begründung des Beschwerdebeschlusses hierzu nicht als ein die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflussender Verfahrensverstoß angesehen werden; das Beschwerdegericht hat eingehend dargelegt, warum die durch das Zeugnis der Vorgenannten unter Beweis gestellten Vorgänge seine Entscheidung nicht beeinflussen können. Es hat sich damit im Rahmen der ihm durch § 17 Abs. 1 LVO eingeräumten Befugnis gehalten, über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu entscheiden.
3.
Wenn das Beschwerdegericht den Einheitswert von 6.700 DM, in dem übrigens der Wert des Inventars bereits enthalten ist (§ 29 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16.10.1934, HGBl I, 1035), sondern einen erheblich höheren Wert für die Bemessung der Abfindung zugrunde gelegt hat, so können sich die Rechtsbeschwerdeführer zu 3), 5) und 6) insoweit durch die Entscheidung der Vorinstanzen jedenfalls nicht beschwert fühlen; vielmehr liegt der vom Beschwerdegericht auch erörterte Gedanke nahe, ob nicht gemäß Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 in Verbindung mit § 12 HöfeO ein erheblich niedrigerer Wert hätte zugrunde gelegt werden müssen.
4.
Wenn die Rechtsbeschwerdeführer zu 3), 5) und 6) schließlich noch rügen, das Beschwerdegericht habe nicht beachtet, daß der Antragsteller bereits seit August 1945 die Stelle nutze, ohne den Miterben etwas dafür zu zahlen, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die Frage der Zuweisung und die den Erben gebührenden Abfindungen. Denn erst mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses geht das Eigentum an der Besitzung auf den Antragsteller über (Schlußsatz von Nr. 17 MilRegVO Nr. 84); bis dahin ist sie im Eigentum der Miterbengemeinschaft verblieben; die Teilnahme der Miterben an den Nutzungen und Lasten für diese Zeit richtet sich daher nach § 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § § 743, 748 BGB. Wenn nach der Entscheidung des Amtsgerichts vom 24.11.1949, die das Beschwerdegericht (zum Nachteil der Beschwerdeführer) nicht ändern konnte, der Antragsteller die Abfindungen bereits vom Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts ab mit 5 % zu verzinsen hat, so handelt es sich dabei um eine Regelung, die für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit der erst das Eigentum von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller übergeht und die Erbauseinandersetzung wegen der Landstelle vollzogen ist, in die aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sich ergebende Rechtslage eingreift und die dazu führen wird, daß auf die den Miterben gebührenden Nutzungen sich diese für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses die 5 % Zinsen anrechnen lassen müssen. Für die Mutter, die übrigens bis zu ihrem Abzug von der Landstelle (14.2.1948) ihren Unterhalt aus der Stelle bezogen und auch danach noch längere Zeit Lieferungen vom Antragsteller erhalten hat, kann diese Rechtslage insofern von Bedeutung sein, als ihr 1/4 der Nutzungen gebührt, während ihr bei der Abfindung nur 1/8 der Gesamtabfindung zugesprochen worden ist.
IV.
Demgemäß war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) als unzulässig zu verwerfen und waren die übrigen Rechtsbeschwerden als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit § § 42, 43, 50, 51 LVO. Bei der Kostenverteilung auf die einzelnen Beschwerdeführer ist berücksichtigt, daß die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) nach § 47 LVO nur die Hälfte der Kosten verursacht hat, die jede der übrigen Rechtsbeschwerden veranlaßt hat. Ein Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht.