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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1951, Az.: V ZR 77/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1951
Aktenzeichen
V ZR 77/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.11.1949

Fundstellen

  • BGHZ 3, 206 - 213
  • JZ 1952, 45 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 20-21 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rentners Heinrich P., M., G. Nr. ...

Prozessgegner

den Milchhändler Friedrich P., M., G. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Art. 15 § 7 PrAG schließt ein Rücktrittsrecht des Übergebers aus, auch soweit es auf positive Vertragsverletzung seitens des Übernehmers gestützt wird.

Ein Übergabevertrag wird aber in der Regel eine - wenigstens teilweise - unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthalten, sodaß eine Schenkung unter Auflage oder eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Übergeber im Falle groben Undanks des Übernehmers nach § § 530 ff BGB widerrufen kann.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Hückinghaus, Dr. Heck und Schuster

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 9. November 1949 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der jetzt über 70 Jahre alte Kläger war Eigentümer dreier Grundstücke in M. im Gesamtflächengehalt von 43,73 ar mit dem aufstehenden Wohnhause Gracht Nr. 163; die Grundstücke waren im Grundbuch als sein Alleineigentum eingetragen. Er betrieb dort ein Milchgeschäft. Durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 1941 übertrug er dieses Geschäft je zur Hälfte auf seine beiden Söhne, den Beklagten und dessen Bruder Heinrich P. (jung). Die beiden Söhne verpflichteten sich ihrerseits, ihren Eltern bis zum Tode des Längstlebenden zusammen wöchentlich je 25,- RM zu bezahlen.

2

Am 6. Juni 1946 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag, in dem er ihm den oben erwähnten Grundbesitz übertrug, dessen Verkehrswert mit 14.000,- RM bei einem Einheitswert von 9.500,- RM angegeben wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, seinen Eltern ein dingliches Wohnrecht an den von ihnen bisher bewohnten Räumen in dem Hause G. Nr. ... zu bestellen und sie bis zum Tode des Längstlebenden zu versorgen; weiter verpflichtete er sich, seinen Bruder Heinrich P., der von dem Grundbesitz nichts erhielt, eine Abfindung von 5.000,- RM spätestens 3 Monate nach dem Tode des längstlebenden Elternteils zu zahlen und zur Sicherung dieser Forderung eine Hypothek auf den Grundbesitz zu bestellen. Bei diesen Vertrage wirkte auf Seiten des Klägers auch dessen damals 66 Jahre alte inzwischen verstorbene Ehefrau mit; als Grund für ihre Mitwirkung wurde in der Einleitung des Vertrages bemerkt, dass der Kläger und seine Ehefrau in westfälischer Gütergemeinschaft lebten. In Wahrheit traf dies nicht zu, wie jetzt unbestritten ist. Ein Nießbrauch für den Kläger ist in dem Vertrage nicht vorbehalten. Im Anschluss an den Übertragsvertrag erklärten die Parteien in derselben notariellen Urkunde die Auflassung der Grundstücke an den Beklagten. Dieser wurde in der Folge als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; auch die Eintragungen des dinglichen Wohnrechts zugunsten der Eltern und der Hypothek zugunsten des Bruders Heinrich sind erfolgt.

3

Mit der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Übertragsvertrag vom 6. Juni 1946 und die anschliessend vorgenommene Auflassung nichtig seien, und den Beklagten zu verurteilen, das Grundbuch durch Wiedereintragung seines Eigentums zu berichtigen. Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau sei bei Vertragsschluss geschäftsunfähig gewesen, ihre Erklärung daher nichtig. Ihre Zustimmung sei, unabhängig von dem irrtümlich vorausgesetzten Bestehen einer Gütergemeinschaft westfälischen Rechts, Voraussetzung der Gültigkeit des Übertragsvertrags, und als solche vereinbart gewesen. Ferner ficht der Kläger den Übertragsvertrag wegen Irrtums an: Er habe geglaubt, erst nach seinem Tode werde der Besitz auf den Beklagten übergehen, habe sich also über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden. Die Anfechtung stützt er weiter auf arglistige Täuschung seitens des Beklagten:

4

Er habe diesen beauftragt, die Zustimmung des Bruders Heinrich, einzuholen; der Beklagte habe ihn wahrheitswidrig das Einverständnis seines Bruders vorgespiegelt. Schliesslich hat er den Rücktritt vom Vertrag erklärt, da der Beklagte seinen Verpflichtungen auf Alimentierung des Klägers nicht nachgekommen sei, sich ihn gegenüber unverträglich verhalten, ihn wiederholt bedroht und sogar schwer misshandelt habe.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seine Anträge weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Revision macht geltend, der Übertragsvertrag vom 6. Juni 1946 sei nichtig, da die Leistungen des Beklagten nicht genügend bestimmt seien: Die Pflicht des Beklagten, für den Unterhalt seiner Eltern zu sorgen, sei nicht näher spezifiziert und könne daher nicht derart eindeutig bestimmt werden, wie dies fär einen Vertrag gefordert werden müsse. Dieser Angriff ist nicht begründet. In § 2 Ziff 1 des Übertragsvertrages verpflichtet sich der Beklagte, "seine Eltern bis zu ihrem Lebensende vollständig zu alimentieren, in gesunden und in kranken Tagen beizustehen, für Arzt, Medikamente, Licht, Heizung und Reinigung der Zimmer Sorge zu tragen, bei einen Gott wohlgefälligen Ableben die Kosten eines standesgemäßen Begräbnisses zu tragen, sowie auch die Grabpflege zu übernehmen." Zu der Alimentation bestimmt Ziff 4 des § 2 ergänzend, dass die Übertragsgeber und der Übertragsnehmer zur Zeit einen gemeinsamen Haushalt führten; falls das aus irgend einem Grunde nicht mehr möglich sein sollte, seien die Übertragsgeber berechtigt, einen eigenen Haushalt zu führen und von dem Beklagten "die Lebensmittel zu verlangen, welche zu ihrer standesgemässen Lebensweise erforderlich sind." Durch diesen Zusatz wird die Leistungspflicht des Beklagten bezüglich der Alimentierung näher bestimmt: Solange ein gemeinsamer Haushalt und damit eine gemeinsame Küche geführt wird, gehen die Parteien offensichtlich davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau dieselbe Verpflegung erhalten wie die Familie des Beklagten; endet die gemeinsame Küche, so bestimmen sich Art und Menge der den Altenteilern zu liefernden Lebensmittel danach, was zu einer standesgemäßen Lebensweise erforderlich ist. Diese Kennzeichnung reicht aus, um eine Bestimmung der Leistung zu ermöglichen. In Übertragsverträgen sind Vereinbarungen dieses oder ähnlichen Inhaltes nicht selten; es wird regelmässig angenommen, daß damit die Leistungen des Übernehmers ausreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (Meyer, Übergabevertrag, 1935, S 190, 212 und die dort angeführten Entscheidungen des Kammergerichts).

8

II.

Der Kläger hat den Übertragsvertrag wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung nach § 119 BGB mit der Begründung angefochten, er sei sich bei Unterzeichnung des Vertrages nicht darüber klar gewesen, dass er die Grundstücke sogleich abgeben müsse; er habe geglaubt, es handle sich nur um eine Übergabe im Falle seines Todes. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht für glaubhaft, auf alle Fälle aber die Anfechtungserklärung als verspätet angesehen, da der Kläger bereits im Sommer 1946 eine Abschrift des Vertrages erhalten und jedenfalls seither von seinem Inhalt Kenntnis gehabt, die Anfechtung aber erst in der Schlussverhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt habe. Die Revision greift diese Erwägung mit der Behauptung an, bereits in der Klageschrift sei dieser Irrtum hervorgehoben worden. Dies trifft aber nicht zu; die Klage erwähnt nirgends einen Irrtum des Klägers über diesen Punkt, geschweige denn, dass zum Ausdruck gebracht würde, der Kläger wolle wegen dieses Irrtums an den Vertrag nicht mehr gebunden sein. Soweit ersichtlich, hat der Kläger zum ersten Male bei seiner persönlichen Vernehmung durch den Berichterstatter des Berufungsgerichts am 8. Juni 1949 erklärt, dass er sich in diesem Irrtum befunden habe; die Anfechtung ist hierauf erstmals in dem bei der Schlussverhandlung übergebenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 25. Oktober 1949 S 2 (Bl 140) gestützt worden. Die Feststellung des Berufungsurteils, dass die Anfechtung erst in der Schlussverhandlung erklärt worden ist, enthält daher keinen Widerspruch zu dem Inhalt der. Akten. In diesem Punkte ist dem Berufungsurteil lediglich beizutreten.

9

III.

Der Kläger hat den Übertragsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten: Er habe von dem Beklagten verlangt, dass dieser die Zustimmung seines Bruders Heinrich P. einhole; der Beklagte habe ihm arglistig vorgespiegelt, dass Heinrich einverstanden sei. Das Berufungsgericht hat in eingehender Erörterung des Beweisergebnisses ausgeführt, dass den Bekundungen der Zeugen Heinrich P. und G. sowie des Klägers selbst, die zugunsten der Behauptungen des Klägers sprechen, die Bekundungen der Zeugen Sch., St. und W. sowie des Beklagten selbst gegenüber ständen; bei dieser Sachlage sei der dem Kläger obliegende Beweis nicht erbracht. Im Gegenteil mache die unstreitige Tatsache, dass der Kläger seinen Sohn Heinrich nicht selbst gefragt habe, die Behauptung des Klägers unwahrscheinlich. Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit Verfahrensrügen an:

10

a)

Einmal macht sie geltend, das Berufungsgericht hatte, entsprechend dem in der Berufungsbegründung gestellten Antrag, den Beklagten auf seine Darstellung beeiden müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat beide Parteien zu diesem Punkte vernommen. Ob es eine der beiden Parteien auf ihre Aussage vereidigen wollte, stand in seinem freien Ermessen (§ 452 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht spricht sich allerdings nicht darüber aus, warum es von der Beeidigung der einen oder anderen Partei abgesehen hat. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit, den Beklagten zu beeidigen, übersehen und nicht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen habe. Beweispflichtig war der Kläger; das Berufungsgericht hat seine Behauptung nicht nur für nicht bewiesen, sondern für unwahrscheinlich erklärt. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, den Beklagten zu beeidigen, und diese Erwägung ist offenbar für das Berufungsgericht entscheidend gewesen. - Das Gericht brauchte nach § 286 ZPO nur die leitenden Gründe für die richterliche Überzeugung in das Urteil aufzunehmen. Einer besonderen Erörterung, warum der Beklagte nicht beeidigt worden sei, hätte es nur bedurft, wenn die Beweislage dies nahegelegt hätte, was, wie ausgeführt, nicht der Fall war, oder wenn sie ausdrücklich beantragt gewesen wäre. Nun hatte der Kläger in der Berufungsbegründung (S 6) allerdings den Antrag auf eidliche Parteivernehmung gestellt. Diesem Antrag war insoweit entsprochen worden, als beide Parteien vernommen worden waren. Ein ausdrücklicher Antrag auf Beeidigung des Beklagten ist nach der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts nicht mehr gestellt worden. Der allgemeine Hinweis in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 1949 S 3 (Bl 141), daß auf die Ausführung der Berufungsbegründungsschrift verwiesen werde, bringt nicht zum Ausdruck, dass an dem Antrag auf Beeidigung gerade des Beklagten festgehalten werde.

11

b)

Sodann rügt die Revision, dass dem Antrag auf Vernehmung des Bruders des Klägers, August P., nicht entsprochen worden sei. Dieser war dafür benannt, dass der Kläger die Absicht geäussert habe, "beide Söhne gleich zu bedenken, wenn er mal was mache". Das Berufungsgericht begründet die Ablehnung dieses Beweisantrags damit, dass eine etwaige Bekundung des August P. über eine gelegentliche und in allgemeiner Form gehaltene Äusserung des Klägers über seine Absichten nicht ausreichen könne, um zu beweisen, dass der Kläger noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an der früher gegenüber seinem Bruder August geäußerten Absicht habe festhalten wollen. Das Berufungsgericht betont vor allen, dass die Zeugen Sch. und St. für die unmittelbar vor Vertragsschluß einen gegenteiligen Willen des Klägers bekundet hätten; die Aussage des Zeugen August P. könne keinesfalls ausreichen, die eidliche Aussage des Zeugen St. zu entkräften.

12

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, zu unterstellen, dass die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis gehabt habe, und dann in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis zu kommen, dass der dem Kläger obliegende Beweis trotzdem nicht gelungen sei (RGZ 97, 242). Der Zeuge St. hat vor dem Landgericht seine Angaben beschworen. Er ist von dem Berichterstatter des Berufungsgerichts nochmals vernommen worden. Wenn dieses trotz der von dem Kläger gegen die Person des Zeugen vorgebrachten Bedenken seinen Aussagen Glauben geschenkt hat, so liegt dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Die Revision wendet ein, St. sei von dem Berufungsgericht selbst an anderer Stelle der Urteilsgründe als unglaubwürdig bezeichnet worden. Ein solcher Widerspruch in den Gründen des Urteils besteht aber nicht; die Revision hat die Ausführungen auf S 12 des Berufungsurteils mißverstanden, wo in anderem Zusammenhang die Behauptung des Klägers als richtig unterstellt wird, daß der Zeuge zugunsten des Beklagten voreingenommen sei, und dann ausgeführt wird, daß gegen seine Glaubwürdigkeit keine stärkeren Bedenken beständen als gegen die der auf Seiten des Klägers stehenden Zeugen. Die weitere Behauptung der Revision, St. habe sich eines Meineids schuldig gemacht, indem er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 2. Juni 1948 (Bl 69) sich als Kreisfinanzdirektor bezeichnet und seine Aussage beschworen habe, obwohl er bei seiner späteren Vernehmung im Berufungsverfahren am 8. Juni 1949 (Bl 121) habe zugeben müssen, diesen Posten seit 31. Dezember 1947 nicht mehr zu bekleiden, begründet ohne nähere Aufklärung noch nicht den Vorwurf einer Verletzung der Eidespflicht; jedenfalls liegt diese Behauptung der Revision auf tatsächlichen Gebiet und ist für das Revisionsverfahren unbeachtlich.

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IV.

Der Kläger hat die Nichtigkeit des Übertragsvertrages weiter damit begründet, seine Ehefrau sei im Zeitpunkt des Vertragschlusses geschäftsunfähig, ihre Zustimmungserklärung daher nichtig gewesen.

14

Dass die in dem Übertragsvertrag vom 6. Juni 1946 als bestehend vorausgesetzte westfälische Gütergemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau in Wahrheit nicht bestand, ist unstreitig. Der übertragene Grundbesitz stand rechtlich im Alleineigentum des Klägers; der Zustimmung seiner Ehefrau zu der Veräusserung bedurfte es nicht. Der Kläger hat nun behauptet, er habe mit dem Beklagten vereinbart, dass die Zustimmung seiner Ehefrau Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages sein solle. Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Recht für zulässig angesehen. Es hält sie aber auf Grund der Aussage des von ihm als Partei vernommenen Beklagten nicht für erwiesen.

15

Die Revision macht geltend, es hätte nicht der Beklagte, sondern der Kläger vernommen werden müssen, da die Beweislast sich zu seinen Gunsten verkehrt habe: Es sei dargetan, dass die Grundstücke aus gemeinsam von beiden Ehegatten erworbenen Mitteln angeschafft, also wirtschaftlich beiden gemeinsam gewesen seien; da der den Verhandlungen vor dem Notar zugrunde liegende Vertragsentwurf allein auf Angaben des Beklagten beruht habe, habe der Kläger nicht wissen können, dass der Entwurf von dem Bestehen einer westfälischen Gütergemeinschaft ausgehe; wenn der Kläger unter diesen Umständen seine Ehefrau zu der notariellen Verhandlung mitgenommen habe, so könne das nur darauf beruhen, dass er ohne diese Zustimmung nicht habe zugunsten des einen Sohnes verfügen und den andern Sohn übergehen wollen. Diese Rüge ist unbegründet. Es stand grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, welche der Parteien es vernehmen wollte; die Ausübung dieses Ermessens ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Dass das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens von einer rechtsirrigen Beurteilung der Beweislast ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. In Sonderheit kann der Revision nicht zugegeben werden, dass die innere Wahrscheinlichkeit zugunsten der Darstellung des Klägers spreche. Für den von ihn behaupteten Zweck hätte es genügt, wenn er sich selbst der Zustimmung seiner Ehefrau vergewissert hätte; diese Zustimmung als Vertragsinhalt zu vereinbaren und ihre Erklärung notariell abgeben zu lassen, war nicht notwendig. Nach der Lebenserfahrung liegt die Annahme näher, daß der Kläger seine Ehefrau nur deswegen zum Notar mitgenommen habe, weil er, vielleicht auf einen Hinweis des Beklagten, geglaubt habe, dass ihre notarielle Zustimmung wegen des irrtümlich angenommenen Bestehens der westfälischen Gütergemeinschaft notwendig sei. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beklagten und nicht den Kläger über die von diesem behauptete Vereinbarung vernommen hat.

16

Der von dem Berufungsgericht erörterte Gesichtspunkt einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Ehefrau des Klägers ohne Rücksicht auf den Güterstand ihre Zustimmung zu dem Übertragsvertrage erklären müsse, erschöpft jedoch den Prozeßstoff nicht. Nachdem sie einmal an dem Vertragsschluss mitgewirkt hätte, bestimmen sich die Folgen einer - hier zu unterstellenden - Nichtigkeit ihrer Erklärung nach § 139 BGB. Daß diese Vorschrift Anwendung findet, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Vertragsschließende beteiligt sind und es sich darum handelt, ob die Nichtigkeit der Erklärung eines Beteiligten die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hat, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig anerkannt worden (RGZ 141, 104 [108] und die dort angeführten Entscheidungen). Dies gilt auch dann, wenn die nichtige Erklärung rechtlich überflüssig war; auch ein überflüssiger Teil eines Rechtsgeschäfts ist ein Teil, dessen Nichtigkeit zu der Anwendung des § 139 BGB führt. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob die neben dem Geschäftsunfähigen an dem Vertrage Beteiligten den Vertrag auch ohne Mitwirkung des Geschäftsunfähigen abgeschlossen, ob sie den Vertrag auch unter diesen Umständen gewollt haben würden. Beweispflichtig dafür ist diejenige Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft, hier also der Beklagte. Daß die Erklärung der Ehefrau des Klägers rechtlich überflüssig war, mag die Annahme nahelegen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne ihr Mitwirken geschlossen hätten, erübrigt aber eine Prüfung des Falles unter diesem Gesichtspunkt nicht. Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen hat, hat es den § 139 BGB durch Nichtanwendung verletzt.

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V.

Den vom Kläger erklärten Rücktritt hält das Berufungsgericht nach Art. 15 § 7 des PrAusfG zum BGB für unzulässig. Soweit der Rücktritt auf Nichterfüllung der Alimentationspflicht gestützt wird, ergibt sich dies aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung.

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Zweifelhaft ist dies, soweit der Rücktritt auf die vom Kläger behaupteten positiven Vertragsverletzungen gestützt wird. Das OLG Kassel hat in einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 16, Februar 1949, HEZ 2, 241 [242]) den Standpunkt vertreten, Art. 15 § 7 PrAG sei eine Ausnahmevorschrift, die nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe, und hat daher die Anwendung dieser Bestimmung auf den Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung abgelehnt. Dieser Gesichtspunkt kann nicht als durchgreifend anerkannt werden. In dem Zeitpunkt, in dem das Pr. Ausführungsgesetz in Kraft getreten ist, war der Gedanke der positiven Vertragsverletzung noch nicht entwickelt, das Gesetz konnte daher zu der Frage, ob in diesem Falle ein Rücktritt möglich sein solle, noch nicht Stellung nehmen. Die Absicht des Gesetzgebers war aber offenbar die, das Rücktrittsrecht des Übergebers soweit auszuschließen, als Art. 96 EGBGB dies zuliess, also soweit dieser Ausschluss durch die Parteien vereinbart werden konnte. Dafür spricht schon, dass auch der Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 527 BGB) ausdrücklich ausgeschlossen wird. Es kommt hinzu, dass Art. 15 § 8 PrAG BGB dem Übergeber, dem das Verhalten des Übernehmers den Verbleib auf dem Hofe unmöglich macht, einen Anspruch auf Abzug auf Kosten des Übernehmers gibt, also in diesem Falle, in dem es sich regelmäßig um Vorgänge handelt, die jetzt unter den Begriff der positiven Vertragsverletzung gebracht werden, die Belange des Übergebers auf andere Weise schützt. Das Reichsgericht hat daher ausgesprochen, dass auch auf positive Vertragsverletzung ein Rücktritt nicht gestützt werden könne (LZ 1924, 825). Denselben Standpunkt vertritt Meyer, Übergabevertrag, 1935 (S 109). Das OLG Kassel hat in der oben erwähnten Entscheidung demgegenüber ausgeführt, dass das Abzugsrecht des Übergebers für ihn praktisch wertlos sein werde, weil er unter den heutigen Verhältnissen kein anderes Unterkommen suchen könne. Diese durch die besonderen Zeitverhältnisse hervorgerufene Notlage muss aber für die grundsätzliche Auslegung des Gesetzes ausser Betracht bleiben. Der Senat tritt daher dem Standpunkt des Reichsgerichts bei, wonach Art. 15 § 7 PrAG ein Rücktrittsrecht des Übergebers ausschliesst, auch soweit es auf positive Vertragsverletzung seitens des Übernehmers gestützt wird.

19

VI.

Mit Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Übertragsvermag nicht als eine Schenkung, die Rücktrittserklärung des Klägers als ein Widerruf wegen groben Undanks anzusehen sei.

20

Allerdings hat der Kläger diesen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich geltend gemacht. Er hat aber tatsächliche Behauptungen aufgestellt, die im Zusammenhang geeingnet waren, den Tatbestand des § 530 BGB darzutun. Ein Vertrag, durch den ein Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz einem seiner gesetzlichen Erben zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung überträgt, wird in aller Regel eine wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendung in das Vermögen des Übernehmers enthalten (OGHZ 1, 258; 2, 160 [164]; ebenso das für das Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1951 V ZR 22/50; Meyer, Übergabevertrag S 5, 109 ff; teilweise abweichend Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl. S 283; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 1951, S 228). Die in einem Übertragsvertrag üblicherweise vereinbarten Leistungen des Übernehmers (Leibgedinge und Wohnrecht für den Übergeber und seine Ehefrau, Abfindungen an die weichenden Erben) sind in der Regel nicht Gegenleistungen im eigentlichen Sinn für die Übertragung des Grundbesitzes, sondern aus dem Grundbesitz zu leisten; der Übernehmer verspricht sie nicht, um dadurch den Grundbesitz des Übergebers zu erlangen und zu entgelten, sondern er trägt dadurch dem Umstände Rechnung, dass er vor den übrigen gesetzlichen Erben bevorzugt wird und der Übergeber die Grundlage seiner Existenz an den Übernehmer überträgt. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Übernehmer die von ihm versprochenen Leistungen in der Regel nur durch seine Arbeit aus dem ihm übertragenen Grundbesitz herauswirtschaften kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Einzelfalle eine Schenkung unter Auflagen oder eine gemischte Schenkung vorliegt. Besonders tritt dieser Charakter des Übergabevertrags in Erscheinung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Übergeber sich nicht den lebenslänglichen Nießbrauch an den übertragenen Grundstücken vorbehalten hat. Diese Würdigung greift nicht nur bei Übergabeverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke Platz, sondern ebenso bei der Übergabe von Grundstücken, auf denen - wie hier - ein Handwerk oder ein Kleingewerbe betrieben wird (vgl. auch OGHZ 1, 258).

21

Im vorliegenden Falle hatte der Kläger wiederholt ausdrücklich vorgetragen, dass der Wert der im Vertrage vom Beklagten übernommenen Leistungen (Altenteil und Wohnrecht des Klägers und seiner Ehefrau, Abfindung des Bruders mit 5.000 RM) hinter dem Verkehrswert des Grundstücks erheblich zurückbleibe (so schon in der Klageschrift [Bl 2], vgl. auch Ziff I des Beweisbeschlusses vom 30. April 1947 [Bl 28]). Dieser Vortrag muss sinngemäß dahin verstanden werden, daß nicht nur objektiv eine Zuwendung aus dem Vermögen des Klägers eine Bereicherung des Beklagten herbeigeführt habe, sondern daß auch zwischen beiden Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese Zuwendung mindestens teilweise habe ohne Entgelt erfolgen sollen; der Tatbestand der Schenkung im Sinne des § 515 BGB war also behauptet.

22

Weiter hatte der Kläger u.a. geltend gemacht, daß er wegen des Verhaltens des Beklagten ihm gegenüber von dem Vertrage zurücktreten wolle. Er hat zur Begründung vor allem auf die behaupte schwere Mißhandlung vom 17. August 1946 und auf die Drohung mit der Axt vom 11. Oktober 1947 hingewiesen (Klageschrift S 3, Schriftsätze vom 14. Oktober und 12. November 1947 Bl 46, 53). Daneben kam die behauptete Austreibung des Klägers und seiner Ehefrau aus ihrer bisherigen Wohnung sowie die Einstellung der Beköstigung des Klägers vom 1. Juni 1947 an in Betracht (Berufungsbegründung S 7 Bl 91; Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 1947 Bl 32). Dieses Verhalten des Beklagten hat der Kläger zwar nicht unter den Begriff des groben Undanks im Sinne des § 530 BGB gebracht; aber die von ihm behaupteten Tatsachen waren möglicherweise geeignet, den Tatbestand des groben Undanks zu erfüllen. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht von dem richterlichen Fragerecht Gebrauch machen und den vorgetragenen Sachverhalt mit den Parteien unter diesem Gesichtspunkt erörtern müssen.

23

Allerdings ging der Antrag des Klägers nur dahin, den Übertragsvertrag vom 6. Juni 1946 für nichtig zu erklären und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Dieser Antrag war durch den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nicht schlüssig begründet, denn der Widerruf führt nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr nach Bereicherungsgrundsätzen (§ 531 Abs. 2 BGB), berührt also den Bestand des schenkungshalber vorgenommenen dinglichen Geschäfts nicht. Damit war das Berufungsgericht aber der Prüfung des Streitfalles unter dem Gesichtspunkt des § 530 BGB nicht enthoben. Nach § 139 ZPO war der Vorsitzende des Berufungsgerichts verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Parteien die sachdienlichen Anträge stellten. Die Aufklärungspflicht des Gerichts findet allerdings ihre Grenze in dem Verhandlungs-(Beibringungs-)Grundsatz; eine Beratungspflicht obliegt dem Gerichte nicht, namentlich wenn die Parteien durch rechtskundige Anwälte vertreten sind. Im Einzelfalle mag die Abgrenzung zwischen Aufklärungspflicht und Verhandlungsgrundsatz nicht leicht zu finden sein; auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat geschwankt (Peters, das richterliche Fragerecht, JW 38, 1432; vgl. aus der neueren Rechtsprechung einerseits RG 158, 40; OLG Bamberg NJW 49, 29; andererseits RGZ 169, 353; OLG Kassel SJZ 48, 463 = NJW 49, 232 [OLG Frankfurt am Main 15.09.1948 - Ss 41/48]). Entscheidend ist der in § 139 ZPO hervorgehobene Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit der Anträge. Diese ist (ebenso wie im Falle der Klagänderung, § 264 ZPO) dahin zu verstehen, daß der zwischen den Parteien bestehende Streit endgültig ausgeräumt und einem neuen Rechtsstreit nach Möglichkeit vorgebeugt wird (Stein-Jonas-Schönke § 264, Anm. II 2). Im vorliegen den Falle hatte der Kläger zu erkennen gegeben, daß er wegen des von ihm beanstandeten Verhaltens des Beklagten, insbesondere wegen dessen tätlicher Angriffe, die Übergabe der Grundstücke an den Beklagten rückgängig machen wolle. Daraus ergibt sich, daß er nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrages sich beschränken, sondern hilfsweise auch einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch geltend machen wollte. Wenn er dies unter den Gesichtspunkt des Rücktritts gebracht und den Gesichtspunkt des Widerrufs wegen groben Undanks übersehen hat, so handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Es lag daher im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht, den Kläger auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden Antrag oder Hilfsantrag zu stellen. Art. 15 § 7 PrAG schließt den Widerruf eines Übergabevertrags wegen groben Undanks nach § 530 BGB nicht aus; dieser ist zwingenden Rechts, er kann durch Parteivereinbarung nicht von vornherein ausgeschlossen werden (§ 533 Abs. 1 BGB; vgl. RGPK § 530 Anm. 1; RGZ 54, 107).

24

Da das Vorbringen des Klägers unter diesem Gesichtspunkt noch nicht erörtert worden ist und der Beklagte zu den in Betracht kommenden Vorfällen eine Gegendarstellung gegeben und unter Beweis gestellt hat, die geeignet ist, sein Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, ist der Rechtsstreit - entgegen der Meinung der Revision - noch nicht zur Entscheidung reif. Vielmehr bedarf es weiterer tatsächlicher Aufklärung des Sachverhalts. Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dieses wird sowohl die Frage der Nichtigkeit des Übertragsvertrags nach § 139 BGB wie die des Widerrufs wegen groben Undanks zu prüfen haben.

25

Dem Berufungsgericht wurde auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Dr. Pritsch Dr. Hertel Dr. Hückinghaus Dr. Heck Schuster