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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1951, Az.: V ZR 22/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1951
Aktenzeichen
V ZR 22/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 23.05.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 758-759 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)

Prozessführer

des Altbauern Heinrich W. in L. Nr. ..., Kreis G.,

Prozessgegner

den Jungbauern Heinrich W. in L. Nr. ..., Kreis G.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Hat der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung auf Grund eines formgültigen Gutsübergabevertrages den Besitz des Hofes übergeben, ehe über die Erteilung der Genehmigung entschieden wurde, so ist er nicht berechtigt, auf Grund seines Eigentums die Rückgabe des Hofes zu verlangen, so lange über die Erteilung der Genehmigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

  2. 2.)

    § 51 Abs. 3 des TestG will den Erblasser dagegen schützen, dass infolge der früheren strengen Vorschriften des BGB der von ihm erklärte letzte Wille nicht zur Geltung gelangt, obwohl er nach dem Testamentsgesetz gültig erklärt wäre. § 51 Abs. 3 will aber nicht den Erblasser gegen seinen Willen an einer Erklärung festhalten, die nach BGB nichtig war und von ihm als nichtig erkannt worden ist.

    Ein nach früheren Recht wegen Fermmangels nichtiger Erbvertrag wird auch nach § 51 Abs. 3 TestG nicht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von selbst voll wirksam. Der Erblasser kann daher anderweit von Todes wegen verfügen. Erst mit dem Erbfall tritt Heilung des Formmangels nach § 51 Abs. 3 TestG ein, soweit nicht inzwischen getroffene andere Verfügungen von Todes wegen entgegenstehen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 13. Juli 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. von Normann, Dr. Heck und Schuster

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. Mai 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der jetzt 81 Jahre alte Kläger ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung von rund 120 Morgen Grösse in Leiferde, Kreis G. Die Besitzung war früher Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der für den Bereich der britischen Zone geltenden Höfeordnung. In L. gilt Ältestenrecht.

2

Aus der Ehe des Klägers mit Sophie geb. Kr. sind 8 Söhne und 2 Töchter hervorgegangen. Der 1896 geborene Beklagte ist der älteste Sohn. Er hat schon früh Auseinandersetzungen mit seinen Eltern gehabt und 1925 den Hof verlassen.

3

Nachdem der nächstälteste als Anerbe in Betracht kommende Sohn Adolf 1934 tödlich verunglückt war, erklärte der Kläger am 11. Februar 1936 zu Niederschrift des Notars Dr. K. in G., dass er vorbehaltlich der Genehmigung des Anerbengerichts gemäss § 25 des Reichserbhofgesetzes seinen Sohn Erhard zum Anerben bestimme. Dieser erklärte in derselben Niederschrift anschliessend, dass er von der vorstehenden Erklärung seines Vaters Kenntnis genommen habe und mit ihr einverstanden sei. Der beurkundende Notar reichte diese Erklärung dem Anerbengericht zur Genehmigung ein. Dieses lehnte den Antrag ab, da ein wichtiger Grund zur Übergehung des Beklagten nicht vorliege. Auf die Beschwerde des Klägers erteilte das Landeserbhofgericht Celle durch Beschluss vom 17. Dezember 1936 die erbetene Genehmigung, nachdem der Beklagte gegen eine Abfindung von 3.000,- RM sein Einverständnis zu der Anerbenbestimmung seines Bruders Erhard erklärt hatte. In diesen Beschluss wies das Landeserbhofgericht darauf hin, dass die Anerbenbestimmung wegen Formmangels unwirksam sei, die Genehmigung daher nur vorsorglich erteilt werde. Der Kläger unterliess es jedoch, eine Anerbenbestimnung in richtiger Form nachzuholen.

4

Nach dem Zusammenbruch kam es zu Streitigkeiten zwischen den auf dem Hof befindlichen Söhnen des Klägers Rudolf, Albert und Erhard. Durch einen Brief vom 6. Mai 1946 bat der Kläger den Beklagten, zu einer Besprechung auf den Hof zu kommen. Am 9. Mai 1946 schloss er mit ihm vor dem Notar Dr. S. in G. einen Gutsübergabevertrag. Der Beklagte übernahm darin Abfindungen an seine Geschwister, darunter 3.000,- RM an seinen jüngsten Bruder Rudolf, ferner die Leistung eines Altenteils an seine Eltern. In derselben Urkunde wurde die Auflassung erklärt; anschliessend versicherten die Vertragsschliessenden an Eidesstatt; dass ihnen nichts bekannt sei, was nach den Militärregierungsgesetzen Nr. 52 und Nr. 53 der gewünschten Eintragung entgegenstehe. Im Anschluss an den Vertragsschluss übergab der Kläger dem Beklagten den Hof, der ihn seither besitzt und bewirtschaftet.

5

Am 5.8.1946 schloss der Kläger mit dem früher als Anerben in Aussicht genommenen, ohne Erhard zu Niederschrift des Notars Gö. in G. einen Übergabevertrag ähnlichen Inhalts. In der Einleitung zu diesem Vertrage wird erwähnt, dass der Kläger nach Abschluss des Übergabevertrages mit dem Beklagten zu der Überzeugung gekommen sei, dieser werde infolge seiner politischen Belastung den Hof nicht endgültig übernehmen dürfen, und dass er daher den Übergabevertrag vom 9. Mai 1946 wegen Irrtums über die Person des Übernehmers anfechte. Die beiden Übergabeverträge mit dem Beklagten und mit Erhard sind noch nicht durch das Landwirtschaftsgericht genehmigt; dieses hat sein Verfahren bis zur Erledigung des gegenwärtigen Rechtsstreites ausgesetzt.

6

Durch Anordnung vom 20. Juni 1947 wurde das Vermögen des Beklagten einschliesslich des von ihm übernommenen Hofes nach dem MRG Nr. 52 unter Kontrolle gestellt. Nachdem der Beklagte durch Entnazifizierungsbescheid vom 20. November 1948 als "Unterstützer" in Gruppe IV eingestuft worden war, wurde das Vermögen des Beklagten während des Rechtsstreits durch Verfügung von 10. März 1949 wieder freigegeben.

7

Mit der Klage fordert der Kläger die Herausgabe des Hofes. Er bestreitet dem Beklagten das Recht zum Besitz auf Grund des Übergabevertrages vom 9. Mai 1946, indem er vorbringt: Dieser Vertrag sei nicht nur schwebend unwirksam, sondern auch durch die Anfechtung nach § 119 BGB nichtig geworden. Infolge seiner 20jährigen Trennung von dem Beklagten sei ihm (dem Kläger) nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte politisch so belastet gewesen sei, dass der Hof in seiner Hand gefährdet gewesen wäre. Da der Beklagte ihn (den Kläger) hierüber arglistig getäuscht habe werde die Anfechtung auch auf § 123 BGB gestützt Hierfür komme weiter in Betracht, dass er (der Kläger) durch Drohung zum Vertragsschluss gezwungen worden sei. Der Beklagte habe den jüngsten Sohn Rudolf durch Zusage einer zusätzlichen Abfindung von 1.000,- RM dazu bewogen, mit Erhard Streit anzufangen und diesen dadurch und durch Verleumdungen bei seinen Eltern anzuschwärzen, damit er (der Kläger) von der beabsichtigten Erbeseinsetzung von Erhard absehe und den Hof dem Beklagten übertrage. Dieses Komplott sei ausgeführt und der Kläger dadurch über die Eignung des Erhard zum Hofeserben arglistig getäuscht worden. Der Gutsübergabevertrag enthalte eine Schenkung. Diese werde wegen groben Undanks widerrufen, der in zahlreichen Fällen von Beleidigungen und tätlichen Angriffen gegen den Kläger, gegen seine Ehefrau und gegen die Brüder des Beklagten zum Ausdruck gekommen sei. Wegen dieser Vorfälle trete der Kläger auch vom Vertrage zurück.

8

Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und um Klagabweisung gebeten. Das Landgericht hat Beweis erhoben und die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte hilfsweise noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen in Höhe von 2.645,17 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat erneut umfassend Beweis eingezogen und dann die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Herausgabe weiter. Der Beklagte hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

1.)

Die strittige Besitzung war früher Erbhof. Nach Reichserbhofrecht bedurfte der Übergabevertrag von 9. Mai 1946 der Genehmigung des Anerbengerichts; diese konnte nicht mehr eingeholt werden, weil die Anerbengerichte nach dem Zusammenbruch nicht mehr tätig werden durften. Der Vertrag blieb daher zunächst schwebend unwirksam. Nachdem das Reichserbhofrecht durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgehoben und für den Bereich der brit. Zone durch die Verordnung Nr. 84 der brit. Militärregierung die Höfeordnung vom 24. April 1947 eingeführt worden war, bedurfte. Der Übergabevertrag nunmehr der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts (§ 17 HöfeO). Diese Bestimmung findet auch auf Übergabeverträge Anwendung, die vor den Inkrafttreten der Höfeordnung abgeschlossen, aber von den Anerbengerichten nicht mehr genehmigt worden sind (Lange-Wulff, HöfeO 3. Aufl Anm. 272).

11

Auch die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts ist noch nicht erteilt. Infolgedessen ist der Übergabevortrag nach wie vor schwebend unwirksam. Damit ist er jedoch keineswegs völlig wirkungslos. Eine Erfüllung des Vertrags kann zwar während des Schwebezustandes von keiner Seite verlangt werden (RGZ 116, 107; OGHZ 2, 253), die Parteien sind aber schon während des Schwebezustandes an den Vertrag gebunden (Lange-Wulff Anm. 423, 425); sie sind gegenseitig verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Durchführung des Vertrags verhindern oder sonst den Vertragszweck vereiteln würde. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass daraus auch die Verpflichtung folgt, vorweggenommene Teilerfüllungen einstweilen bestehen zu lassen (so OGKZ 2, 253; RGZ 115, 35 [44] hinsichtlich des Anspruchs auf Grundbuchberichtigung; RG in Seufferts Arch Bd. 35 Nr. 25 S. 45). Der Kläger hat den Besitz des Hofes dem Beklagten unmittelbar nach Abschluss des Übergabevertrags übertragen; er hat es, wie dieser zeitliche Zusammenhang ergibt, getan, um die vertraglich geschuldete Übergabe des Hofes in tatsächlicher Hinsicht zu leisten und den Übergabevertrag dadurch teilweise zu erfüllen. Damit hat der Beklagte ein Recht zum Besitz erlangt, das dem Herausgabeanspruch des Klägers aus dem Eigentum entgegensteht, solange nicht der Schwebezustand durch eine rechtskräftige Versagung der Genehmigung sein Ende gefunden hat.

12

2.

Die Revision erhebt insoweit keine grundsätzlichen Einwendungen, macht aber geltend, im vorliegenden Falle handle der Beklagte in unzulässiger Rechtsausübung, wenn er sich auf sein Besitzrecht während des Schwebezustandes berufe.

13

Die Revision weist einmal darauf hin, dass der Schwebezustand jetzt 6 Jahre dauere. Eine so lange Ungewissheit sei dem Kläger nicht zuzumuten und rechtfertige das Verlangen nach Rückgabe. Die lange Dauer des Genehmigungsverfahrens geht aber darauf zurück, dass das Landwirtschaftsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits das Verfahren ausgesetzt hat. Da der Kläger diesen Rechtsstreit begonnen und ihn trotz Abweisung in beiden Vorinstanzen weitergeführt, die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens also selbst verursacht hat, kann er dem Beklagten nicht den Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung machen, wenn dieser am Vertrag festhält und die Übergabe des Hofes verweigert. Dass der Beklagte durch sein Verhalten sein Recht zum Besitz verwirkt habe, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

14

Die Revision weist ferner darauf hin, der Beklagte habe in dem Verfahren vor dem Landeserbhofgericht der Einsetzung seines Bruders Erhard zum Anerben zugestimmt und die ihm dafür versprochene Abfindung von 3.000,- RM angenommen. Dieses Verhalten binde ihn ohne Rücksicht auf die - nach damaligem Recht gegebene - Formnichtigkeit des Erbvertrages vom 11. Februar 1936. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er den Hof jetzt für sich beanspruche. Bei diesen Ausführungen beachtet die Revision nicht, dass es nicht der Beklagte ist, der die Übergabe des Hofes an Erhard durchkreuzt hat, sondern der Kläger selbst. Wenn dieser an den Beklagten wegen einer Übernahme des Hofes herangetreten ist, einen Übergabevertrag mit ihm abgeschlossen und ihm den Besitz des Hofes übergeben hat, wie das Berufungsgericht feststellt, so verstösst der Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht gegen Treu und Glauben, wenn er trotz des früheren Verzichts an dem Gutsübergabevertrag festhalte.

15

3.

Den Einwand unzulässiger Rechtsausübung stützt die Revision schliesslich auf folgende Erwägungen: Der Vertrag des Klägers mit seinem Sohn Erhard vom 11. Februar 1936 sei ein Erbvertrag. Als solcher sei er nach dem damals geltenden Recht formungültig gewesen; er genüge aber den erleichterten Formvorschriften des Testamentsgesetzes and sei daher nach § 51 Abs. 3 dieses Gesetzes als gültig zu behandeln. Infolgedessen werde beim Tode des Klägers Erhard Hoferbe. Durch den Abschluss des Übergabevertrages mit dem Beklagten habe der Kläger die Absicht verfolgt, das Recht des Vertragserben zu beeinträchtigen. Daher könne Erhard auf Grund von § 2287 BGB nach dem Tode des Klägers den Hof herausverlangen. Dieser Anspruch stehe den Recht des Beklagten aus dem Besitz schon jetzt entgegen.

16

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der später zu erörternden Frage, ob die notarielle Urkunde vom 11. Februar 1936 als Erbvertrag anzusehen und § 51 Abs. 3 TestG in dem von der Revision behaupteten Sinne zu verstehen ist. Denn einmal entsteht ein Anspruch des Vertragserben aus § 2287 BGB, wie dieser ausdrücklich sagt, erst mit dem Anfall der Erbschaft; bis zu diesem Zeitpunkt besteht nicht einmal eine Anwartschaft, die geschützt werden könnte. Sodann steht der Anspruch aus § 2287 BGB nur dem Vertragserben selbst und nicht dem Erblasser zu; wenn der Kläger sich auf diesen Anspruch beruft, macht er ein Recht aus der Person eines Dritten geltend. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 2287 BGB (RG JW 35, 875; RG DJ 38, 1368; OGHZ 1, 258; 2, 160 [167]) gegeben wären.

17

II.

Die Revision will die Unkenntnis der Parteien über die ihrer Ansicht nach eingetretene Heilung der Formnichtigkeit des Vertrags vom 11. Februar 1936 auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt verwerten: Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass der Kläger durch den Vertrag vom 11. Februar 1936 nicht gebunden sei. Diese Vorstellung sei Geschäftsgrundlage gewesen. Es liege ein Fall des beiderseitigen Irrtums vor, der dem Beklagten verbiete, sich auf den Übergabevertrag vom 9. Mai 1946 zu berufen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

18

Schon der Ausgangspunkt der Revision, die in der notariellen Urkunde von 11. Februar 1936 aufgenommenen Erklärungen des Klägers und seines Sohne Erhard seien als Erbvertrag anzusehen, erweckt Bedenken. Nach der Niederschrift hat der Kläger lediglich erklärt, dass er "vorbehaltlich der Genehmigung des Anerbengerichts seinen Sohn Erhard zum Anerben bestimme"; Erhard W. hat erklärt, dass er von dieser Erklärung Kenntnis nehme und damit einverstanden sei. Die Einsetzung eines Erben oder die Bestimmung eines Anerben konnte Gegenstand eines Erbvertrags sein (§ 1941 BGB, § 28 REG); aber sie ist nicht schon deshalb, weil sie sich in einem Erbvertrag befindet, als vertragsmässige Verfügung anzusehen. Es ist eine Frage der Auslegung, ob eine vertragliche Bindung oder die freie Widerruflichkeit der Erbeinsetzung beabsichtigt ist (RGZ 116, 321). Den in der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1936 enthaltenen Erklärungen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger beabsichtigt hätte, sich vertraglich zu binden; der Wortlaut lässt vielmehr darauf schliessen, dass der Kläger die Anerbenbestimmung als einseitige Verfügung vornehmen wollte. Erhard W. nahm von dieser Erklärung Kenntnis und erklärte seine Zustimmung; dass die Erklärung des Klägers von dieser Zustimmungserklärung des Anerben abhängig sein sollte, ist nicht erkennbar. In einer von einem Notar beurkundeten Erklärung hätte es nahegelegen, von "Angebot" oder "Antrag" zu einem Vertragsschluss und Annahme desselben zu sprechen, wenn ein Erbvertrag beabsichtigt war (vgl. §§ 145 ff BGB). Ebenso hätte es nahegelegen, die Urkunde als Erbvertrag zu bezeichnen. Dieser Ausdruck wird aber von dem beurkundenden Vertrag weder in der Urkunde selbst gebraucht, noch in dem Vorlageschreiben an das Anerbengericht (Bl 6 d Erbhofakten), wenn schon der Notar die Verhandlung verschiedentlich als Vertrag bezeichnet (Bl 6, 13 ebenda). Dass der Notar die nach den damals geltenden §§ 2233, 2276 BGB notwendige Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen unterliess - Vorschriften, die ihm als Notar geläufig gewesen sein müssen - macht es ebenso wie die Formulierung, die er den Erklärungen des Klägers und seines Sohnes Erhard gegeben hat, wahrscheinlich, dass er garnicht einen Erbvertrag beurkunden wollte, sondern eine Anerbenbestimmung nach § 25 REG. Dabei hat er offenbar übersehen, dass die Anerbenbestimmung damals der Form eines Erbvertrags oder Testaments bedurfte (§ 28 REG), vielleicht im Hinblick darauf, dass nach § 6 Abs. 1 des Preussischen Gesetzes über das Bäuerliche Erbhofrecht von 15. Mai 1933 (GS 165) die Auswahl des Anerben durch notariell beglaubigte Erklärung getroffen werden konnte (vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen der früheren Höfegesetze, zitiert bei Hennig, Reichserbhofrecht 1935 S. 438) Dass § 13 der am 23. Dezember 1936 in Kraft getretenen Erbhofrechtsverordnung die Anerbenbestimmung durch einfache notarielle Erklärung zuliess, ist für die Auslegung der am 11. Februar 1936 aufgenommenen Urkunde ohne Belang.

19

Es kann dahinstehen, ob diese Frage in der Revisionsinstanz entschieden werden kann oder ob es sich um eine Auslegungsfrage handelt, die dem Tatrichter überlassen werden müsste. Denn auch die Auslegung, die die Revision dem § 51 Abs. 3 TestG geben will, ist rechtsirrig.

20

§ 51 Abs. 1 TestG schliesst seine Rückwirkung auf bereits eingetretene Erbfälle aus. Tritt der Erbfall erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (4. August 1938) ein, so wird eine nach altem Recht erfolgte Errichtung oder Aufhebung eines Testaments oder Erbvertrags auch weiterhin nach altem Recht beurteilt (§ 51 Abs. 2). War der zwischen dem Kläger und seinem Sohn Erhard geschlossene Erbvertrag infolge Formmangels für die Vertragsschliessenden nicht bindend, so änderte nach § 51 Abs. 2 das Inkrafttreten des Testamentsgesetzes daran nichts; dem Erblasser stand also auch nach Inkrafttreten des Testamentsgesetzes frei, ohne Rücksicht auf den Erbvertrag von Todes wegen, zu verfügen. Von diesem Grundsatz macht nun Abs. 3 eine Ausnahme: Bei Erbfällen, die nach Inkrafttreten des Testamentsgesetzes sich ereignen, sollen an die Gültigkeit eines Testaments oder Erbvertrags keine höheren Anforderungen gestellt werden als nach dem Testamentsgesetz, auch wenn die Verfügung von Todes wegen früher errichtet worden ist. Mit dieser Ausnahmebestimmung beabsichtigte der Gesetzgeber, entsprechend der Gesamtrichtung des Testamentsgesetzes, dem wirklichen Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, wenn er diesem Willen in Formen Ausdruck gegeben hat, die ihn sicher erkennen lassen; es soll vermieden werden, dass die Formstrenge des Bürgerlichen Gesetzbuches auch weiterhin Verfügungen von Todes wegen ungültig macht, bei denen ein wirklicher Zweifel an dem erklärten Willen nicht bestehen kann (EG JFG 18, 242). Diese nachträgliche Heilung einer anfänglichen Formnichtigkeit ist aber nicht ungefährlich; sie kann zur Folge haben, dass Testamente wirksam werden, mit denen der Erblasser nicht mehr gerechnet hat, weil sie bisher von ihm mit Recht für ungültig gehalten worden sind (KG JFG 20, 298 [302]; vgl. auch die Besprechung dieser Entscheidung von Böhmer in der Zeitschrift d. Akademie für Deutsches Recht 39, 688). Es ist daher eine Beschränkung dieser Ausnahmebestimmung auf die Fälle geboten, in denen angenommen werden darf, dass der Erblasser an der von ihm unwirksam errichteten letztwilligen Verfügung bis zu seinen Tode festhalten wollte. Dies bringt das Gesetz zum Ausdruck, wenn es in § 51 Abs. 3 die Ausnahmefälle nur für "Erbfälle" nach seinem Inkrafttreten gelten lässt. § 51 Abs. 3 ist daher dahin zu verstehen, dass er erst im Zeitpunkt des Erbfalles Bedeutung erlangt. Diese Einschränkung ist allerdings bei dem gewöhnlichen Testament ohne praktische Bedeutung, da es frei widerruflich ist. Zur praktischen Bedeutung gelangt die Einschränkung aber in dem Falle eines Erbvertrags. Es kann nicht angenommen werden, dass § 51 Abs. 3 dem Vertragsgegner des Erblassers Rechte gegenüber dem Erblasser verleihen wollte, die ihm auf Grund des unwirksamen Vertrags nicht zustanden. Erst wenn bei Eintritt des Erbfalles der Erbvertrag unverändert geblieben ist, wird er nach § 51 Abs. 3 wirksam; erst jetzt kann der Vertragsgegner sich darauf berufen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind beide Vertragsparteien an den formungültigen Erbvertrag nicht gebunden. Es bedarf also keiner Entscheidung der Frage, welche Rechte Erhard W. etwa beim Tode des Klägers einmal erwerben wird; keinesfalls war der Kläger bei Abschluss des Übergabevertrages mit dem Beklagten gehindert, über den Hof von Todes wegen oder durch Übergabevertrag zu verfügen.

21

Die Vorstellungen, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrags vom 9. Mai 1946 ausgegangen sind, waren daher zutreffend, und der Fall beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage ist nicht gegeben.

22

III.

Auf die Anfechtung des Übergabevertrags wegen Drohung ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Was die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung anlangt, so liegen die Angriffe der Revision weithin auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung.

23

1.

Die arglistige Täuschung sieht der Kläger in den zwischen dem Beklagten und seinen Bruder Rudolf gesponnenen Komplott zur Verleumdung des Bruders Erhard. Das Berufungsgericht erachtet weder für bewiesen, dass ein solches Komplott bestanden, noch dass der Beklagte von einer arglistigen Täuschung des Klägers durch Rudolf Kenntnis gehabt hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind nicht begründet.

24

a)

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es für die Kenntnis des Beklagten von einer etwaigen Täuschungshandlung seines Bruders Rudolf auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Wenn das Berufungsgericht der umfangreichen Beweisaufnahme entnimmt, dass der Beklagte etwaige unlautere Machenschaften seines Bruders Rudolf nicht gekannt habe, so bezieht sich diese Feststellung erkennbar auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies geht schon daraus hervor, dass das Berufungsgericht seine Ansicht vor allem auf den Brief des Rudolf an den Beklagten gründet, der am 5. Mai 1946, also wenige Tage vor Vertragsschluss, geschrieben worden ist. Dafür, dass der Beklagte in der kurzen Zeitspanne seines Aufenthalts auf dem elterlichen Hof vor der Beurkundung des Übergabevertrags Täuschungshandlungen seines Bruders Rudolf als solche erkannt habe, hat die Beweisaufnahme nach den Akten nichts ergeben; hierzu hatte der Kläger auch keine Behauptung aufgestellt. Das Berufungsgericht hat aber auch nicht, wie die Revision rügt, übersehen, dass es für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung genügen würde, wenn der Beklagte eine solche hätte kennen müssen; es verneint auch das aus tatsächlichen Erwägungen (S. 28 der Urteilsgründe).

25

b)

Ebensowenig hat das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen Vinzenz M. übersehen; es hat die Aussagen dieses Zeugen, den es selbst in der Schlussverhandlung gehört hat, eingehend erörtert (S. 26 unten, S. 27 Mitte der Urteilsgründe).

26

c)

Das Zeugnis der Erna Ma., dessen Berücksichtigung die Revision vermisst, ist bereits im ersten Rechtszuge erhoben und in dem Urteil des Landgerichts gewürdigt worden. Da die Zeugin nach der Niederschrift über ihre Vernehmung vom 7. Mai 1948 (Bl 60) nur Bruchstücke der Unterhaltung zwischen dem Beklagten und Rudolf gehört und ausdrücklich bekundet hat, nichts davon zu wissen, dass der Beklagte Rudolf habe bestimmen wollen, Krach zu machen, oder dass der Beklagte Rudolf 1.000,- RM versprochen habe, war die Aussage der Zeugin nicht so wesentlich, dass das Berufungsgericht sich mit ihr nochmals hätte auseinandersetzen müssen.

27

d)

Auch der Zeuge Albert W. ist im ersten Rechtszuge vernommen worden. Er hat bekundet, nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft, etwa August 1946, also mehrere Monate nach Vertragsschluss, gehört zu haben, dass zwischen dem Beklagten und Rudolf über die Zahlung der 1.000 RM ("was wir abgemacht hatten") gesprochen worden sei. Das Berufungsgericht hat die Aussage dieses Zeugen nicht erwähnt. Dies rügt die Revision. In Anbetracht des Umfangs des Prozesstoffes kann jedoch nicht verlangt werden, dass das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils alle Einzelheiten würdigt; es waren nur die leitenden Gesichtspunkte für die Beweiswürdigung zu erörtern (§ 286 ZPO). Ausserdem hat der Zeuge selbst zugegeben, dass er mit dem Beklagten verfeindet sei; er hat sich auch bei verschiedenen Auseinandersetzungen gegen den Beklagten gestellt, was den Beweiswert seiner Aussage mindert. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es die Aussage dieses Zeugen in Betracht gezogen hätte, zu einer anderen Beweiswürdigung gelangt wäre. Selbst wenn aber in der Nichterwähnung dieser Aussage ein Prozessverstoss läge, würde doch das angefochtene Urteil hierauf nicht beruhen.

28

Die Anfechtung wegen Irrtums über die persönlichen Eigenschaften des Beklagten hatte der Kläger auf seine politische Belastung gestützt. Das Berufungsgericht hat diesem Anfechtungsgrund die Anerkennung versagt, weil der Kläger offenbar der politischen Einstellung keinen besonderen Wert beigelegt habe, denn sowohl Erhard wie auch Rudolf W. seien ebenfalls Parteigenossen oder SA-Mitglieder gewesen. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht die innere politische Einstellung und Betätigung des Beklagten als solche beanstandet und sich darüber geirrt habe, entscheidend sei vielmehr die Eigenschaft des Beklagten als Altparteigenosse gewesen, denn sie habe die Gefahr einer Vermögensbeschlagnahme mit sich gebracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte jedoch die Tatsache, dass der Beklagte Altparteigenosse, d.h. vor der sog. Machtübernahme der NSDAP beigetreten war, keine vermögensrechtliche Folge; unter das MRG Nr. 52 und die von diesem für bestimmte Kategorien politisch Belasteter angeordneten vermögensrechtlichen Beschränkungen fiel der Beklagte nicht. Wenn sein Vermögen vom Juni 1947 bis zum 10. März 1949 unter Sperre genommen wurde, so war das nach dem Berufungsurteil nur eine vorübergehende Massnahme und zudem nur auf eine Denunziation des Klägers selbst bei der englischen Militärregierung zurückzuführen. Das Berufungsgericht hat damit den von der Revision in den Vordergrund geschobenen Gesichtspunkt bereits berücksichtigt. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, auch nicht soweit es sich um die Auslegung des MRG Nr. 52 handelt. Damit entfällt auch der Versuch des Klägers, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung damit zu begründen, dass der Beklagte vor und bei Abschluss des Übergabevertrags seine politische Belastung absichtlich verschwiegen habe.

29

IV.

Der Kläger hat seinen Anspruch auf Widerruf der in dem Übergabevertrag enthaltenen Schenkung wegen groben Undanks des Beklagten gestützt. Das Berufungsgericht hat das unter eingehender Erörterung der zahlreichen vom Kläger vorgebrachten einzelnen Streitigkeiten für unbegründet erklärt.

30

Es ist dem Kläger mit dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass der Übergabevertrag eine Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB ist. Ein Gutsübergabevertrag wird in der Regel zumindest nicht voll entgeltlich sein (OGHZ 1, 258; 2, 160; Mayer, Übergabevertrag 1935 S. 5, 109 ff). Dabei bedarf es im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, ob es sich um eine Schenkung unter Auflagen oder um eine gemischte Schenkung handelt, da das Berufungsgericht den Tatbestand des groben Undanks zu Recht verneint hat.

31

1.

Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Begriff des groben Undanks überspannt. Es dürfe nicht auf eine undankbare Gesinnung oder das Bewusstsein des Undanks abgestellt werden. Das ist in dieser Form nicht richtig. Darüber, ob im Einzelfalle die Handlungsweise des Beschenkten sich als grober Undank darstellt, hat der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden. Das schliesst aber nicht aus, dass das Revisionsgericht nachprüft, ob der Begriff des groben Undanks richtig erkannt worden ist. Sowohl der Begriff des groben Undanks wie der in § 530 Abs. 1 BGB als Tatbestandsmerkmal des groben Undanks verwendete Begriff der "schweren Verfehlung" setzen objektiv voraus, dass es sich um einen Vorfall von erheblicher Bedeutung für den Schenker handelt; subjektiv wird von Seiten des Beschenkten eine tadelnswerte, Mangel an Dankbarkeit bezeugende Gesinnung gefordert (RGZ 158, 144). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Beschenkte sein Handeln unter den Rechtsbegriff des "groben Undanks" gebracht hat, und ob er sich der rechtlichen Einordnung seines Tuns bewusst war. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht das aus Rechtsirrtum verkannt hätte. Ebensowenig ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht vorausgegangene schwere Reizungen des Beklagten durch den Kläger entschuldigend berücksichtigt (RG JE 07, 744; LZ 20, 860).

32

Das Berufungsgericht hat solche Entschuldigungsgründe darin gesehen, dass der Kläger und seine Familienangehörigen immer wieder in die Wirtschaftsführung des Beklagten eingriffen, so dass dieser eine Reihe von einstweiligen Verfügungen erwirken musste, um sie davon abzuhalten. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht diese Entschuldigungsgründe auch auf Vorfälle anwende, die schon im Sommer 1946 gespielt haben, während die einstweiligen Verfügungen erst aus späterer Zeit stammen. Tatsächlich datiert jedoch die erste einstweilige Verfügung von Oktober 1946, die folgende vom November 1946; vom 18. November 1946 datiert die Strafanzeige des Bruders Rudolf gegen den Beklagten, die zu einen Vorfahren wegen falscher Anschuldigung gegen Rudolf führte. Es muss angenommen werden, dass die Streitigkeiten und die Eingriffe in die Wirtschaftsführung des Beklagten schon begonnen haben, ehe die erste einstweilige Verfügung beantragt wurde. Da die ganz überwiegende Zahl von Einzelvorfällen in die Zeit nach dem Oktober 1946 fällt, ist es nicht zu missbilligen, wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung in die Wirtschaftsführung des Beklagten entschuldigend wertet. Mit Recht würdigt das Berufungsgericht in dieser Richtung auch die aufs Schärfste zu missbilligende Anzeige des Klägers gegen den Beklagten bei der Britischen Militärregierung vom Oktober 1947 wegen Fragebogenfälschung. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar.

33

Die Revision betont, dass bei der bäuerlichen Gutsübergabe der Übergeber eines besonderen Schutzes bedürfe, da der in der Regel bejahrte Altenteiler sonst dem Willen des Übernehmers hilflos ausgeliefert sei. Dem steht jedoch entgegen, dass in bäuerlichen Kreisen die Übergabe des Hofes regelmässig dem Empfinden der Beteiligten entspricht und als eine moralische Verpflichtung des Altbauern aufgefasst wird. Ein moralisches Recht auf den Hof hatte der Beklagte nach dem in Leiferde geltenden Ältestenrecht, mag auch nach der jetzt geltenden Höfeordnung die Freiheit des Altbauern in der Auswahl des Hofübernehmers grösser sein als das nach Reichserbhofrecht der Fall war. Bei der Bemessung der Anforderungen, die an das Verhalten des Beklagten gegenüber den Kläger zu stellen sind, darf dieser Gesichtspunkt nicht unbeachtet bleiben.

34

Dies rechtfertige die grundsätzliche Einstellung des Berufungsgerichts. Es kann sich daher nur darum handeln, ob dieses das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme einwandfrei gewürdigt hat. Die Revision macht geltend:

35

a)

Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte den Zeugen We. nach dem Vorfall vom Oktober 1947 nicht nachträglich zur Rede gestellt habe. Dies war aber, soweit ersichtlich, in der Tatsacheninstanz nicht behauptet worden. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht darauf einzugehen.

36

b)

Den Vorfall im Gänsestall im August 1946 wertet das Berufungsgericht als eine bedauerliche Entgleisung des Beklagten, die aber durch vorangegangene Auseinandersetzung über die Geflügelhaltung im Hofe entschuldigt werde und eine grobundankbare Gesinnung des Beklagten nicht erkennen lasse. Die Revision rügt, diese Beurteilung sei zu milde. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils lassen aber nicht erkennen, dass dieses von einer falschen Vorstellung des Begriffs "grober Undank" ausgegangen sei.

37

c)

Weiter rügt die Revision, dass das Berufungsgericht eine von Vinzenz M. (Bl 181) bezeugte Beschimpfung der Mutter des Beklagten im Kuhstall im Sommer 1947 nicht berücksichtigt habe. Nach dem Zeugnis des Vinzenz M. habe die alte Frau dort austreten wollen; der Beklagte sei dazu gekommen und habe sie beschimpft: "Du altes Vieh, Du altes Biest, was suchst Du hier, ich habe Dich nicht mehr nötig". Als die alte Frau den Stall habe verlassen wollen, habe er sie gegen die Tür gedrückt. Das Berufungsgericht erörtert diesen Vorfall nicht. Da es sich aber trotz der beleidigenden Ausdrücke um einen vergleichsweise untergeordneten Vorfall handelt, kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsurteil zu einer anderen Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beklagten gelangt wäre, wenn es diesen Vorfall erörtert und den Bekundungen des Zeugen M. auch voll Glauben geschenkt haben würde. Das angefochtene Urteil beruht daher auf diesem Verfahrensverstoss nicht.

38

d)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, dass nach einer Familienschlägerei im Januar 1948 der Beklagte gegen den Kläger selbst tätlich geworden sei. Das Berufungsgericht erörtert diesen Vorfall eingehend, ohne allerdings die Tätlichkeit des Beklagten gegenüber dem Kläger zu erwähnen. Nach der Aussage des Zeugen Vinzenz M. (Bl 181) hat der Beklagte nach der Schlägerei den Kläger, der ihn Vorhaltungen machen wollte, "angegriffen und gegen die Wand gestossen". Das Berufungsgericht nimmt dazu keine Stellung, stellt aber eingangs dieses Teils seiner Ausführungen fest, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Beklagte den Kläger selbst je misshandelt oder geschlagen habe; kein Zeuge habe darüber etwas bekunden können. Es muss angenommen werden, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung diesen Teil der Aussage des Zeugen M. übersehen hat. Im Gesamtbild der Verhältnisse auf dem Hof liegt dieser Vorfall, bei dem der Beklagte offenbar noch in Erregung war und der au wirklichen Tätlichkeiten nicht geführt hat, nicht so schwer, dass angenommen werden könnte, das Berufungsurteil sei dadurch im Ergebnis beeinflusst worden.

39

e)

Bei derselben Schlägerei hatte die Tochter des Beklagten, Senni, die Ehefrau des Klägers, ihre Grossmutter, die sich einmischte, mit einem Holzschuh auf den Kopf geschlagen. Die Revision macht geltend: Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte hiergegen nicht eingeschritten sei. Das Berufungsgericht erörtert aber eingehend den Vorfall mit dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Klägers sich selbst in diese Gefahr begeben habe; sie sei nicht als Schlichterin aufgetreten, sondern habe tätlich eingegriffen und die Tochter des Beklagten mit einem Holzschlappen geschlagen, erst darauf habe diese erwidert. Unter diesen Umständen würde es entschuldbar sein, wenn der Beklagte nicht eingeschritten wäre. Abgesehen davon hat jedoch das Berufungsgericht weder festgestellt, ob der Beklagte eingeschritten ist, noch, dass er dazu in der Lage war; in dieser Hinsicht war, soweit ersichtlich, eine bestimmte Behauptung nicht aufgestellt, so dass kein Anlass bestand, ausdrückliche Feststellungen in das angefochtene Urteil aufzunehmen.

40

V.

Die Revision wendet sich weiter dagegen, dass das Berufungsgericht das Rücktrittsrecht des Klägers verneint hat. Richtig ist, dass Art. 15 § 7 PrAGBGB, auf den das Berufungsgericht hinweist, hier nicht in Betracht kommt. Diese Bestimmung schliesst den Rücktritt vom Übergabevertrag nur insoweit aus, als er darauf gestützt wird, dass der Übernehmer die vertragsmässigen Altenteilsleistungen nicht bewirkt habe. Darum handelt es sich nicht. Als landesrechtliche Bestimmung, die auf Grund des in Art. 96 EGBGB gemachten Vorbehalts reichsrechtliche Vorschriften über das Rücktrittsrecht beim gegenseitigen Vertrag (§§ 323 ff) ausser Kraft setzt, kann Art. 15 § 7 PrAGBGB nicht ausdehnend ausgelegt werden (RGZ 101, 275 [279]; Mayer, Übergabevertrag S. 103).

41

Da es sich nicht um einen Verzug des Beklagten mit seinen vertraglichen Verpflichtungen handelt, könnte der Rücktritt nur auf positive Vertragsverletzung gestützt werden. Danach könnte ein Rücktritt begründet sein, wenn das Verhalten des Beklagten die Erfüllung des Vertrags für den Kläger unmöglich oder unzumutbar machen würde. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien genügen hierfür nicht. Um ein Rechtsverhältnis von längerer Dauer, das ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen zur Voraussetzung hat, handelt es sich nicht (Mayer, Übergabevertrag S. 105). Der Übergabevertrag verlangt von Seiten des Klägers Übergabe und Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch; von Seiten des Beklagten stehen nur die Altenteilsleistungen und die Abfindungen an die weichenden Erben in Frage. Die Gewährung dieser Leistungen ist nicht im Streit und der Rücktritt wird hierauf nicht gestützt. Anders wäre es, wenn der Kläger sich den lebenslänglichen Niessbrauch vorbehalten hätte (OGHZ 1, 260 [262]. Dieser Fall ist nicht gegeben. Dass der Übergabevertrag noch nicht genehmigt. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch noch nicht vollzogen und die Hofübergabe noch nicht durchgeführt ist, unterscheidet den Fall von dem vom Obersten Gerichtshof a.a.O. entschiedenen. Es kann aber nicht ein Rücktrittsrecht des Klägers darauf begründet werden, dass er die ihm selbst obliegenden Leistungen noch nicht erbracht hat. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass nicht festgestellt werden kann, die Durchführung des Vertrags sei für den Kläger unzumutbar.

42

Die Revision war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Pritsch Dr. Heck Die Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. von Normarm und Schuster sind beurlaubt und ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert. Dr. Pritsch