Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1951, Az.: 2 StR 545/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 545/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 03.08.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1951, 931 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls und Hehlerei
Prozessgegner
den Invaliden Robert B., geb. am ... 1897 in K., wohnhaft in H., S.weg Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Ersatzzustellung in der Wohnung eines Angeklagten, während er eine einmonatige Strafhaft verbüsst, ist nicht wirksam.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 1951 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts in Hannover vom 3. August 1951 aufgehoben.
Gründe:
Das Landgericht in Hannover hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und Hehlerei am 14. Juni 1951 zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Vom 5. Juli bis 4. August 1951 befand er sich in Ha. in Strafhaft. Während dieser Zeit, - am 14. Juli 1951 - ist ihm, nachdem er Revision eingelegt hatte, das Urteil in seiner Wohnung in H. zu Händen seiner Ehefrau zugestellt worden. Er hat innerhalb 2 Wochen nach diesem Zeitpunkte keine formgerechte Begründung der Revision gebracht. Das Landgericht hat die Revision deshalb durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzunger einem Strafgefangenen wirksam in seiner Wohnung zugestellt werden kann, ist streitig. Der Senat hat hierzu in dem Urteil 2 StR 1/50 vom 3. Juli 1951 Stellung genommen und hat erkannt, dass bei einer längeren Abwesenheit, namentlich bei einer solchen, die auf einer Strafverbüssung beruht, eine Ersatzzustellung nicht wirksam ist. Er hat sich damit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (vgl. die von Schwarz StPO § 37 angeführte Entscheidung des Reichsgerichts und ebenso Hartung-Niethammer 2. Nachtrag zu Löwe 19. Aufl. zu § 35). Auch die oben festgestellte Abwesenheit von 1 Monat ist eine solche längere Abwesenheit. Die Zustellung ist daher nicht wirksam, sie ist vielmehr zu wiederholen. Die Frist zur Begründung der Revision läuft erst vom Tage der zukünftigen Zustellung.