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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1951, Az.: IV ZR 78/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1951
Aktenzeichen
IV ZR 78/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.09.1949

Fundstellen

  • BGHZ 3, 70 - 75
  • JZ 1951, 726 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 879 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Ehefrau Anna Maria M. geb. H. in D., F.strasse ...,

Prozessgegner

den Verbandsprüfer Dr. Walter M. in E., P.,

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im §48 EheG ist ein objektiver. Eine Ehe, die nach dem subjektiven Empfinden eines Ehegatten unheilbar zerrüttet ist, weil er irrig glaubt, der Ehepartner sei unheilbar geisteskrank, ist es in dem nach §48 geforderten objektiven Sinne solange nicht, als zu erwarten ist, dass der Ehegatte seinen Irrtum erkennt und danach zu seinem Ehepartner zurückfinden wird.

Müsste eine Scheidungsklage aus §44 EheG gemäss §47 abgewiesen werden, dann ist die nach dem Tatbestand des §44 eingetretene Zerrüttung der Ehe von dem gesunden, die Scheidung begehrenden Ehegatten mindesten überwiegend verschuldet im Sinne des §48 EheG. Die 3-jährige häusliche Trennung soll die Scheidung erschweren, aber nicht allein die Möglichkeit geben, einer Klage, die nach §§44, 47 abzuweisen wäre, zum Erfolg zu verhelfen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. September 1949 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 16. Mai 1929 vor dem Standesamt in Rheinhausen die Ehe geschlossen. Der Kläger ist 1902, die Beklagte 1904 geboren. Aus der Ehe ist eine 1932 geborene Tochter hervorgegangen, die sich bei der Beklagten befindet und ihre Berufsausbildung abgeschlossen hat.

2

Die Parteien kannten sich schon aus ihrer Jugendzeit und hatten schon vor der Ehe miteinander geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte, die schon vor der Heirat an Nervosität gelitten hatte, litt seit 1932 in sich steigerndem Maße an Grübelsucht und Zwangsvorstellungen. Sie wurde deshalb Anfang 1933 und später wieder Anfang 1935 je etwa einen Monat in der Nervenabteilung des Marienkrankenhauses in Kevelaer und des Stadt. Krankenhauses in Essen behandelt. Seit Anfang 1935 leben die Parteien getrennt. Nach ihrer Entlassung aus der Krankenhausbehandlung Anfang des Jahres 1935 kehrte die Beklagte nicht wieder zum Kläger zurück. Vom 2. August 1935 bis 28. März 1936 befand sie sich in der Heilanstalt Johannisberg in Düsseldorf-Kaiserswerth. In dieser Zeit löste der Kläger den ehelichen Hausstand auf. Im März 1936 erhob er Klage auf Anfechtung der Ehe wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft der Beklagten, hilfsweise auf Scheidung wegen Geisteskrankheit und weiter hilfsweise aus Verschulden der Beklagten. Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Januar 1937 rechtskräftig abgewiesen. Obwohl die Beklagte von ihrem Leiden genesen war, kehrte der Kläger nicht zu ihr zurück. Er unterhielt vielmehr in der Zeit von etwa 1935/36 bis gegen Kriegsende intime Beziehungen zu einer Frau S.. Während der ganzen Zeit stand er jedoch in brieflicher Verbindung mit der Beklagten und seinem Kinde. Er unterstützte sie auch geldlich. Nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft am 31. März 1947 besuchte er die Beklagte und seine Tochter vorübergehend in Dresden, ohne dass es zu einer Aussöhnung der Parteien kam und ohne dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wurde. Der Kläger nahm dann in Essen seine frühere Berufstätigkeit wieder auf, blieb weiter mit Frau und Kind in brieflicher Verbindung und unterstützte sie auch.

3

Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe nach §48 EheG und hat behauptet, infolge der krankhaften Veranlagung der Beklagten sei es oft zu schweren Zwistigkeiten in der Ehe gekommen. Dadurch sei in ihm jegliches eheliche Gefühl erloschen.

4

Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Klagabweisung, hilfsweise Schuldigerklärung des Klägers beantragt.

5

Sie hat behauptet, die Ehe sei überhaupt noch nicht unheilbar zerrüttet, wenn die Klage abgewiesen werde, werde der Kläger wieder zu ihr zurückfinden. Soweit eine Zerrüttung bestehe, sei diese von dem Kläger verschuldet. Zunächst seine Beziehungen zu Frau S. und jetzt seine ehewidrigen Beziehungen zu einer Krankenschwester Sch. seien der Grund, dass er nicht zu ihr zurückfinde. Weiter hat sie geltend gemacht, dass auch das wohlverstandene Interesse des Kindes die Scheidung nicht zulasse.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es den Widerspruch der Beklagten für zulässig und begründet angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei. Die Ursache der Zerrüttung liege in den Auswirkungen der Erkrankung der Beklagten. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe. Daher sei der Widerspruch der Beklagten nicht zulässig. Auch erfordere das wohlverstandene Interesse des Kindes nicht die Aufrechterhaltung der Ehe.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Verhandlungsmaxime, §§128, 137 ZPO. Die Akten 5 R 63/36 des Landgerichts Essen seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dennoch stützten sich die Feststellungen des Tatbestandes und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils im wesentlichen auf den Inhalt dieser Akten.

9

Dass in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Tatsachen aufgeführt sind, die sich aus den Beiakten ergeben, kann mit der Revision nicht gerügt werden. Der Tatbestand enthält eine Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Parteivorträge (§313 Ziff 3 ZPO). Hinsichtlich des mündlichen Parteivorbringens liefert er vollen Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§314 ZPO). Sind in dem Tatbestand Tatsachen als von den Parteien vorgetragen aufgenommen, die in Wahrheit nicht vorgetragen worden sind, dann haben die Parteien nach §320 ZPO innerhalb bestimmter Fristen die Möglichkeit, eine Berichtigung des Tatbestandes zu beantragen. Im Revisionsverfahren kann, wenn sich die Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, nicht geltend gemacht werden, dass der Tatbestand im Rahmen des Parteivorbringens Tatsachen enthält, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

10

Soweit es die Entscheidungsgründe betrifft, ist die Rüge gleichfalls unbegründet. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils und der Verhandlungsniederschrift vom 1. April 1949 sind die Akten 5 R 63/36 von dem Landgericht zu Beweiszwecken herbeigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Dementsprechend ist auch der Inhalt dieser Akten in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts teilweise verwertet worden. Dieses Urteil ist, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, vor dem Berufungsgericht von den Parteien vorgetragen worden. Das Urteil bezieht sich darüber hinaus auch noch ausdrücklich auf die erstinstanzlichen Beweisverhandlungen. Daraus folgt, dass der Inhalt der Akten 5 R 63/36 ordnungsmässig in den Rechtsstreit eingeführt und auch vor dem Berufungsgericht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

11

Das Gegenteil kann nicht daraus geschlossen werden, dass es in dem angefochtenen Urteil heisst, "die Vorprozessakten 5 R 63/36 des Landgerichts Essen haben auch dem Berufungsgericht, und zwar zu Informationszwecken vorgelegen." Diese Wendung soll nur zum Ausdruck bringen, dass die Akten, deren Inhalt vorgetragen war, dem Berufungsgericht vorgelegen haben, dass sie aber nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht gewesen sind.

12

Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht §48 EheG verletzt habe. §48 Abs. 1 EheG stellt zwei Tatbestandsmerkmale für das Scheidungsbegehren des klagenden Ehegatten auf. Die häusliche Gemeinschaft muss seit drei Jahren aufgehoben sein, und die Ehe muss so tiefgreifend unheilbar zerrüttet sein, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Die unheilbare Zerrüttung einer Ehe ist ein psychologischer Tatbestand, der bei einem oder beiden Ehegatten gegeben sein muss. Dieser Tatbestand ist das Ergebnis innerer, willensmässig bestimmter Vorgänge, die durch äussere Umstände angeregt und mitbestimmt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ein objektives Geschehen der Umwelt von einem oder beiden Ehegatten unzutreffend erkannt oder dass bestimmte Tatsachen irrig als gegeben oder nicht gegeben angesehen werden. In einem solchen Falle kann der psychologische Tatbestand, der von dem betreffenden Ehegatten als unheilbare Zerrüttung der Ehe empfunden wird, auf einem Irrtum beruhen. Die dem äusseren Schein nach unheilbar zerrüttete Ehe ist es aber in Wirklichkeit nur dann, wenn entweder der Irrtum nicht aufgedeckt werden kann, oder wenn trotz der Erkenntnis des Irrtums die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine nur dem subjektiven Empfinden des oder der Ehegatten entsprechende unheilbare Zerrüttung der Ehe erfüllt noch nicht den Tatbestand des §48 EheG. Obwohl es sich bei der unheilbaren Zerrüttung um einen psychologischen Tatbestand handelt, ist der im §48 EheG gesetzte Begriff doch ein rein objektiver.

13

Diesen im §48 EheG bestimmten Begriff der unheilbaren Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht dort verkannt, wo es den Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die geistige Erkrankung der Beklagten habe sich in übertriebenen, damals noch unbegründeten Eifersuchtsszenen und in nächtlichen Ruhestörungen geäussert, die den Kläger in seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt und schliesslich zu einem Selbstmordversuch getrieben hätten. Dadurch sei er der Beklagten völlig entfremdet worden. Denn er habe sich gegen Ende der Behandlungszeit der Beklagten im März 1936 zur Durchführung des Vorprozesses entschlossen. Damit habe, wie nach dem gesamten Verhalten des Klägers anzunehmen sei, die Zerrüttung schon den Grad einer endgültigen erreicht. Das Berufungsgericht hat damit die unheilbare Zerrüttung der Ehe allein nach dem subjektiven Empfinden des Klägers festgestellt, wie es sich im März 1936 auf Grund der damals für den Kläger erkennbar gewordenen Umstände offenbarte. Damit war aber in dem hier vorliegenden Rechtsstreit die von §48 EheG geforderte objektive unheilbare Zerrüttung der Ehe noch nicht erwiesen. Denn die nach dem subjektiven Empfinden des Klägers bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe kann möglicherweise in dem damaligen Zeitpunkt nur eine scheinbare gewesen sein, die den Tatbestand des §48 EheG nicht erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der unheilbaren Zerrüttung der Ehe im §48 EheG ist, wie die Tatbestandsmerkmale jeder Gesetzesnorm überhaupt, unter Berücksichtigung des gesamten bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragenen Prozesstoffes und aller sich daraus ergebender Erkenntnisquellen festzustellen. Um festzustellen, ob bereits im Jahre 1936 die Ehe wirklich unheilbar zerrüttet war, hätte das Berufungsgericht genau klären müssen, worauf das Empfinden des Klägers, seine Ehe sei unheilbar zerrüttet, beruhte. War sein Empfinden mitbestimmt von Vorstellungen über den Verlauf eines weiteren ehelichen Zusammenlebens, oder von der. Erkrankung der Beklagten, dann konnte die Ehe damals überhaupt noch nicht unheilbar zerrüttet sein. Denn der Kläger befand sich im März 1936, wie sein Verhalten im Vorprozess zeigt, insoweit in einem wesentlichen Irrtum. Er nahm an, die Krankheit der Beklagten sei unheilbar. Er kann daher, wenn er sich überhaupt eine Vorstellung darüber gemacht hat, nur der Auffassung gewesen sein, dass auch ein künftiges Zusammenleben mit der Beklagten zu den gleichen untragbaren Schwierigkeiten führen würde, tatsächlich war aber die Erkrankung der Beklagten heilbar, und die Beklagte ist auch bald vollständig genesen.

14

Danach hätte das Berufungsgericht, wenn es den Begriff der unheilbaren Zerrüttung im §48 EheG nach seinem vollen Inhalt zutreffend erkannt hätte, möglicherweise feststellen müssen, dass die Ehe der Parteien im Jahre 1936 nur scheinbar unheilbar zerrüttet war. Das Berufungsgericht hätte dann, bevor es zu einer Entscheidung aus §48 EheG gelangen konnte, weiter prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt diese zunächst nur scheinbare unheilbare Zerrüttung der Ehe zu einer wirklichen geworden ist und welche Umstände für diese Entwicklung massgebend gewesen sind. Dass der Kläger auch, nachdem er seinen Irrtum erkannt hatte, nicht zur Beklagten zurückfand, könnte wesentlich mit darauf beruhen, dass er sich inzwischen enger an eine andere Frau angeschlossen hatte.

15

Um die hierfür noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, musste der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

16

Bei der neuen Verhandlung des Rechtsstreits wird auch die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, einer erneuten sorgfältigen Prüfung bedürfen. Hierbei wird zu beachten sein, dass der psychologische Tatbestand der unheilbaren Ehezerrüttung kein rein schicksalhafter und vom menschlichen Willen unabhängiger Vorgang ist, sondern letzten Endes eine willensmässige Entscheidung, für die der Ehegatte grundsätzlich verantwortlich ist (vgl. das Urteil des Senats vom 4. Juni 1951 - IV ZR 27/50). Die Feststellung, dass die Zerrüttung der Ehe von dem Ehegatten verschuldet ist, ist das Ergebnis der sittlichen Bewertung dieser von ihm verantwortlich getroffenen Willensentscheidung. Dieses sittliche Werturteil ist unter Berücksichtigung aller für die Willensentscheidung massgeblichen Umstände zu fällen. Das Verhalten des Klägers ist dabei allerdings nicht nach einem objektiven Maßstab unter Zugrundelegung einer besonders hohen sittlichen oder heroischen Lebensauffassung, sondern nach einem individuell bestimmten Maßstab zu werten. Dieser ist auszurichten nach dem sittlichen Bewusstsein und den sittlichen Fähigkeiten, die von dem Kläger auf Grund seiner Erziehung, seiner Lebenserfahrung, seiner Formung durch das Leben und seiner naturgegebenen Anlagen gerechterweise erwartet werden kann. Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, der gewonnenen Einsicht gemäss seinen Willen zu bilden, sind ebenso zu berücksichtigen wie die den Willensentschluss motivierenden Tatsachen der Umwelt.

17

Soweit das durch ihre Krankheit bedingte Verhalten der Beklagten den Kläger bestimmt hat, sich innerlich von seiner Ehe loszusagen, muss auch dieser Entschluss auf seine sittliche Berechtigung geprüft werden. Nur dann, wenn sich ergibt, dass das Lossagen von der Ehe nicht als sittlich verwerflich bezeichnet werden kann, ist die so bewirkte Zerrüttung von dem Kläger nicht verschuldet. Bei dieser Prüfung wird es bedeutsam sein, worin die Krankheit der Beklagten ihren Grund hatte und wie das eigene Verhalten des Klägers auf den Verlauf der Krankheit eingewirkt hat. Hat die Beklagte ihre Krankheit während der Ehe im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflichten als Ehe- und Hausfrau erworben oder ist sie dadurch gesteigert worden, dann wird eher Grund sein, die Entfremdung des Klägers sittlich zu missbilligen, als wenn die Erkrankung ohne einen solchen Zusammenhang entstanden ist. Liegt die Ursache für die Erkrankung der Beklagten in einem schuldhaften Verhalten des Klägers oder ist ihr Verlauf dadurch nachteilig beeinflusst worden, sei es, dass der Kläger es an der gebotenen Rücksichtnahme und Fürsorge hat fehlen lassen oder dass er die Beklagte schwer gekränkt hat, dann könnten diese Umstände für eine sittliche Verurteilung der bei ihm eingetretenen Entfremdung sprechen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang auch, inwieweit der Kläger schon vor der unheilbaren Zerrüttung ausserhalb des Bereichs seiner Ehe seine Lebensinteressen zu befriedigen gesucht hat, indem er seine Interessen und Neigungen anderen Frauen zuwandte. Auch ohne dass es dabei zu ehewidrigen Beziehungen gekommen ist, könnte der Kläger dadurch schuldhaft bewirkt haben, dass es ihm in dem entscheidenden Augenblick nicht möglich war, die von ihm nach dem Stand seiner sittlichen Bildung zu erwartende Entscheidung hinsichtlich des Fortbestandes seiner Ehe zu treffen. Die durch ein solches Verhalten bewirkte Veränderung seiner Einsichts und Entschlussfähigkeit könnte sich gerade in dem Augenblick ausgewirkt haben, als er genötigt war, nach der Erkenntnis seines Irrtums seine Einstellung zu seiner Ehe erneut zu überprüfen. Um das Verhalten des Klägers zutreffend zu beurteilen, muss schliesslich auch festgestellt werden, wie weit die Beklagte sich in der Ehe bewährt hatte und wie weit der Kläger ihr durch die Wohltaten, die er von ihr vor und während der Ehe empfangen hatte, zu Dank verpflichtet war.

18

Ergibt sich, dass die unheilbare Zerrüttung der Ehe nur durch das auf der geistigen Erkrankung der Beklagten beruhende Verhalten der Beklagten verursacht worden ist, so wäre die Zerrüttung auf jeden Fall dann von dem Kläger mindestens überwiegend verschuldet, wenn eine deswegen auf §44 EheG gestützte Klage gemäss §47 abgewiesen werden müsste, weil das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Dann würde sich ergeben, dass der Kläger nach den an ihn gerechterweise zu stellenden sittlichen Anforderungen nicht berechtigt war, sich von seiner Ehe loszusagen. Eine andere Beurteilung seines Verschuldens würde dazu führen, dass der Kläger, obwohl eine Scheidung aus §44 nicht möglich ist, diese auf Grund der dreijährigen Trennung allein erreichen könnte, ohne dass die Beklagte ein Widerspruchsrecht hätte. Die in §48 EheG bestimmte Frist würde dann in einem Zerüttungsfalle, der nach §§44, 47 EheG nicht zur Scheidung führen kann, die Scheidung doch ermöglichen. Die Frist des §48 würde somit die Scheidung erleichtern, obwohl der Gesetzgeber sie in der Absicht gesetzt hat, dadurch die Scheidung zu erschweren.

19

Da das angefochtene Urteil schon wegen der Verletzung sachlichen Rechts aufgehoben werden musste, kommt es auf die weiter von der Revision geltend gemachten Verfahrensverstösse nicht an.

20

Die Kostenentscheidung musste, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen konnte, dem Berufungsgericht überlassen bleiben.

Dr. Lersch Raske Dr. Hartz Johannsen Kregel