Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1951, Az.: III ZR 6/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 6/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel
- OLG Schleswig - 28.06.1950
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GrundG
- Schleswig-Holsteinisches Erstes Polizeigesetz vom 4. Januar 1947 (ABl 77)
- Schleswig-Holsteinisches Zweites Polizeigesetz vom 23. März 1949 (GVBl SchlH 61)
- § 549 ZPO
- § 35 Deutsches Beamtengesetz
- § 166 Deutsches Beamtengesetz
- § 27 Deutsches Beamtengesetz
- § 66 Deutsches Beamtengesetz
- § 163 Deutsches Beamtengesetz
Fundstellen
- BGHZ 3, 1 - 34
- DB 1951, 724 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1951, 728-732 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1951, 696 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 730-732 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Sch.-H., vertreten durch die Landesregierung Sch.-H., diese vertreten durch das Ministerium des Innern in K., L.,
Prozessgegner
den Hauptwachtmeister der Polizei Fritz S. in Kl., Kreis R.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Verdrängte Reichsbeamte sind trotz des Zusammenbruchs des Reichs unmittelbare Reichsbeamte geblieben. Die neu gebildeten Länder haften für die sich daraus ergebenden Ansprüche weder als allgemeine Rechtsnachfolger des Reichs noch ohne weiteres als neue Dienstherrn (entschieden für das Land Schleswig-Holstein).
- II.
In Schleswig-Holstein ging die Polizeigewalt nach dem Zusammenbruch 1945 zunächst auf die Provinz und von dieser auf das Land über. Die Polizeiausschüsse waren hier keine Körperschaften des öffentlichen Rechts; Anstellungsbehörde der Polizeibeamten war die Provinz, später das Land.
- III.
Landesgesetze des Landes Schleswig-Holstein sind nicht revisibel.
- IV.
Eine Versetzung von Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst war auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preußischen Provinzen in selbständige Länder (MilRegVO 46) möglich.
- V.
Die Einweisung eines verdrängten Reichsbeamten in eine Planstelle eines Landes enthält nicht ohne weiteres eine Versetzung aus dem Reichsdienst in den Landesdienst. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die auf einen Versetzungswillen der Einstellungsbehörde schließen lassen.
- VI.
In der Zeit nach dem Zusammenbruch konnte ein Dienstverhältnis als Widerrufsbeamter ohne Einhaltung der Form des § 27 DBG begründet werden, wenn einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle übertragen wurde.
- VII.
Die Zustellung der Widerrufsverfügung ist nur wirksam, wenn sie formgerecht geschieht. Formloser Zugang an den Beamten genügt nicht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war als Polizeiwachtmeister in Ostpreußen tätig. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1942 zum Polizeihauptwachtmeister befördert und gleichzeitig durch Aushändigung einer Urkunde zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Beim Zusammenbruch wurde er am 31. März 1945 in das Gendarmerie-Auffanglager in Bremen eingewiesen und leistete vom 3. April 1945 ab Dienst zunächst bei der Militärpolizei und dann bei einer deutschen Polizeieinheit. Am 1. Juni 1945 übernahm ihn der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. in seinen Dienst. Durch Schreiben vom 18. März 1946 wies er ihn in die Planstelle eines Polizeiwachtmeisters ein; dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Einweisung in eine Planstelle.
Der vorläufige Stellenplan für die Polizei ist unter dem 30. November 1945 mit Wirkung vom 1. November 1945 genehmigt worden. Nachdem nunmehr im Rahmen dieses Stellenplanes Planstellen zur Verfügung stehen, werden Sie mit Wirkung vom 1.11.1945 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 in B. Kreis R. eingewiesen. Das erforderliche Stelleneinkommen steht aus einer freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a zur Verfügung.
Für die Dauer der Gültigkeit des Einsatzwehrmachtsgebührnisgesetzes werden die Bezüge nach diesen Bestimmungen errechnet und zahlbar gemacht. Ihre Bezüge werden aus diesem Grunde aus der Besoldungsgruppe W 20/B gezahlt.
über die Höhe dieser Dienstbezüge erhalten Sie besondere Verfügung."
Im Juli 1947 verlangte die Landespolizeiverwaltung von dem Kläger "zur Klärung seines Anstellungsverhältnisses bei der Landespolizei Sch.-H." die Vorlage seiner Anstellungsurkunde "auf Lebenszeit". Der Kläger erklärte darauf an Eides Statt, daß ihm diese Urkunde durch Kriegseinwirkungen verloren gegangen sei.
Im Dezember 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in Gruppe III eingestuft. Der Entnazifizierungsberufungsausschuß verwarf am 29. Juni 1948 die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung. Darauf entließ das beklagte Land den Kläger am 31. Juli 1948 ohne Bezüge aus dem Dienst. Auf sein Wiederaufnahmegesuch stufte der Entnazifizierungshauptausschuß den Kläger am 23. Mai 1949 in Gruppe V ein. Der Kläger beantragte nunmehr bei dem beklagten Land Wiedereinstellung und Nachzahlung der Dienstbezüge seit dem 1. August 1948. Die Landesregierung Sch.-H., Ministerium des Innern, erteilte ihm mit dem Datum vom 30. Juli 1949 folgenden Bescheid:
"Betrifft: Antrag auf Wiedereinstellung in den Polizeidienst. Bezug: Meldung vom 24.5.1949. Auf Grund Ihrer im Wiederaufnahmeverfahren am 23.5.1949 erfolgten Einstufung in Kategorie V durch rechtskräftige Entscheidung des Entnazifizierungs- und Hauptausschusses R. vom 23.5.1949 werden Sie gemäß § 48 Abs. 3 des Gesetzes zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10.2.1948 (GVOBl S 33) mit Wirkung vom 31.7.1949 als Polizeiwachtmeister (Bes.Gruppe A 8 a) wieder eingestellt.
Da infolge der Verringerung der Polizeistärke eine erneute Verwendung Ihrerseits aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, wird mit dem gleichen Zeitpunkt Ihr Beamtenverhältnis zum Lande Sch.-H. gemäß §§ 61, 62 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26.1.1937 (RGBl I S 39) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen pp vom 21.12.1948 (GVOBl SchlH S 39) widerrufen.
Sie erhalten auf Grund Ihrer mehr als dreijährigen Dienstzeit in der Polizei des Landes Sch.-H. gemäß § 62 Abs. 2 DBG ein Übergangsgeld in Höhe des Zweifachen Ihrer monatlichen Dienstbezüge sowie gemäß § 48 Abs. 4 des Gesetzes zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung ein Übergangsgeld für die Zeit vom 25.6. bis 31.7.1949 in Höhe der Ihnen für diesen Zeitraum zustehenden Dienstbezüge. Eine Nachzahlung von Dienstbezügen für die zurückliegende Zeit kann gemäß § 5 der 1. Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 28.3.1949 (GVOBl S 55) nicht erfolgen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß Rechtsansprüche, die Ihnen auf Grund Ihres früheren Beamtenverhältnisses vor dem 8.5.1945 zustehen, gemäß Art. 131 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 durch Bundesgesetz geregelt werden und nicht gegenüber dem Lande Sch.-H. geltend gemacht werden können."
Der Kläger hat seit dem 1. August 1948 kein Gehalt bezogen. Das beklagte Land hat ihm lediglich in der Zeit vom 17. September 1949 bis 10. Januar 1950 ein Übergangsgeld von insgesamt 1.056,16 DM gezahlt. Das Gehalt des Klägers als Hauptwachtmeister der Polizei betrug zuletzt nach Abzug der Steuer monatlich 389 RM zuzüglich 33 RM Aufwandsentschädigung; die Parteien sind der Höhe nach darüber einig, daß dem Kläger Bezüge von gleicher Höhe in Deutscher Mark auch jetzt noch zustehen, wenn er Hauptwachtmeister ist.
Der Kläger hält das beklagte Land für verpflichtet, ihn für die Zeit vom 1. August 1948 ab die Bezüge eines Polizeihauptwachtmeisters zu zahlen. Er führt hierzu aus: Seine Übernahme in den Polizeidienst des Landes Sch.-H., mindestens aber die Einweisung in eine Planstelle stelle eine "Versetzung" dar. Er sei deshalb Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes mit seinem früheren Dienstgrad als Polizeihauptwachtmeister geworden. Das beklagte Land habe ihn am 31. Juli 1948 nicht entlassen dürfen, da die Berufungsentscheidung im Entnazifizierungsverfahren vom 29. Juni 1948 wegen des anschliessenden Wiederaufnahmeverfahrens nicht rechtskräftig geworden sei. Habe ihn das beklagte Land jedoch zu Recht entlassen, so müsse es ihm dennoch vom 1. August 1948 an seine Dienstbezüge zahlen, da die Einstufung in Gruppe III durch die im Wiederaufnahmeverfahren erfolgte Einstufung in Gruppe V rückwirkend aufgehoben sei und somit als von Anfang an unwirksam angesehen werden müsse. Das beklagte Land habe, nachdem es ihn am 30. Juli 1949 wieder eingestellt habe, sein Beamtenverhältnis nicht widerrufen können, da er durch die Wiedereinstellung in seine alten Rechte als Beamter auf Lebenszeit eingetreten sei. Der Kläger verlangt einen Teilbetrag seines Gehalts in Höhe von 3.000 DM.
Das beklagte Land bittet um Klagabweisung. Es ist der Ansicht, Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis mit dem Deutschen Reich könne der Kläger gegen das beklagte Land nicht herleiten, da dieses nicht in die Pflichten des Deutschen Reiches als Dienstherr eingetreten sei. Die Übernähme des Klägers in den Polizeidienst Sch.-H. im Jahre 1945 habe nur eine vorläufige Versorgung des Klägers bezweckt; sie bedeute schon aus Formgründen keine Versetzung im Sinne des Beamtenrechts. Die Einweisung in eine Planstelle im Jahre 1946 enthalte gleichfalls keine Versetzung des Klägers nach Sch.-H.; sie besitze lediglich innerdienstliche Bedeutung in haushalts- und besoldungsrechtlicher Hinsicht. Außerdem habe der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. bei der Einstellung des Klägers und bei dessen Einweisung in eine Planstelle als Organ der damals die Polizeihoheit ausübenden Besatzungsmacht gehandelt, sodaß diese Maßnahmen für das erst später gebildete Land keine Wirkung besäßen. Dieses habe den Kläger nach der übernähme der Polizeihoheit erst durch die Tatsache der Weiterbeschäftigung in ein neues Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nach der rechtskräftigen Einstufung im Entnazifizierungsverfahren in Gruppe III sei er zu Recht entlassen; durch die Wiederaufnahme des Verfahrens sei diese Einstufung nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt worden; deshalb brauche dem Kläger trotz der im Wiederaufnahmeverfahren erfolgten Einstufung in Gruppe V für die Zeit von jener Entlassung bis zur Wiedereinstellung, (1. August 1948-31. Juli 1949) Gehalt nicht nachgezahlt zu werden. Da der Kläger Widerrufsbeamter gewesen sei, habe er auch gleichzeitig mit seiner Wiedereinstellung am 30. Juli 1949 durch Ausübung des Widerrufsrechts wieder entlassen werden können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 Gehaltsansprüche hat; es hat die Klage aus den Gehaltsansprüchen für die Zeit vom 1. August 1949 bis 14. März 1950 an für begründet angesehen, wobei es das an den Kläger in der Zeit vom 17. September 1949 bis 10. Januar 1950 gezahlte Übergangsgeld von 1.056,16 DM nicht berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Es hält Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 für nicht gerechtfertigt, gibt aber der Klage im Hinblick auf die Gehaltsansprüche vom 1. August 1949 bis 31. Juli 1950 unter Berücksichtigung des an den Kläger ausgezahlten Übergangsgelds von 1.056,16 DM statt.
Das beklagte Land erstrebt mit der Revision Aufhebung der angefochtenen Urteile und Klagabweisung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits in den Berufungsrechtszug und äußerstenfalls hilfsweise:
Die Formel des Berufungsurteils zu ergänzen durch die Worte:
"Unter Abweisung der auf die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 bezüglichen Ansprüche des Klägers".
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
A.
I.
Die Revision ist zulässig. Der Kläger macht Gehaltsansprüche als Landesbeamter gegen ein Land geltend, das durch Umwandlung aus einer bisher preußischen Provinz entstanden ist. Für diese Ansprüche ist, da die Revision vor dem 1. Oktober 1950, dem Tage des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl I, 455 ff) eingelegt ist, gemäß § 30 Ziff 2 der VO zur Durchführung der MilRegVO Nr. 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl BZ 1947, 149), § 39 Pr AusfG zum GVG vom 24. April 1878 (PrGS 230) in Verbindung mit § 71 Abs. 3 GVG alter Fassung die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig.
II.
Zur Beurteilung, wieweit die Sache in den Revisionsrechtszug gediehen ist, bedarf es zunächst der Feststellung, welche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden. Der Kläger verlangt 3.000 DM als Teilbetrag ihn seit dem 1. August 1948 zustehender Gehaltsansprüche; er hat jedoch an keiner Stelle, insbesondere weder in der Klage noch in späteren Schriftsätzen angegeben, bis zu welchem Zeitpunkt er im vorliegenden Rechtsstreit Gehaltsansprüche geltend macht. Aus seinem Vortrag ergibt sich, daß ihm die Gehaltszahlung verweigert worden ist für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949, weil er sich während dieser Zeit infolge Schwebens eines Entnazifizierungsverfahrens außer Dienst befand, und für die Zeit ab 1. August 1949, weil das beklagte Land glaubt, ihn aus beamtenrechtlichen Gründen (Widerrufsbeamter) zum 1. August 1949 rechtswirksam entlassen zu haben.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Verneinung von Gehaltsansprüchen des Klägers für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 nur in der Begründung, nicht aber im entscheidenden Teil des Urteils zum Ausdruck gebracht hat. Das Landgericht hatte diese Ansprüche für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 ausdrücklich unerörtert gelassen und der Klage deshalb stattgegeben, weil nach seiner Berechnung der geforderte Betrag schon durch die Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1. August 1949 bis 14. März 1950 gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 beständen keine Ansprüche; es berechnet für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31. Juli 1950 die dem Kläger unter Berücksichtigung des gezahlten Übergangsgelds noch zustehenden Gehaltsansprüche auf 4.000,84 DM und hält deshalb die Klageforderung für gerechtfertigt.
Es handelt sich hier nicht um zwei selbständige Zahlungsansprüche mit den in RGZ 144, 71; 157, 326; RG in DR 1940, 292 erörterten Wirkungen auf die Art ihrer prozessualen Geltendmachung, sondern um einen einheitlichen, aus dem gleichen Rechtsverhältnis sich ergebenden Gehaltsanspruch, auch wenn er für die einzelnen Zeitabschnitte (hier für die Zeit vor und nach der "Wiedereinstellung" vom 30. Juli 1949) einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen kann: Der Kläger macht den hier eingeklagten Betrag von 3.000 DM als Teilforderung auf die gesamten ihm seit dem 1. August 1948 angeblich zustehenden Gehaltsansprüche geltend. Er hätte für eine bestimmte Zahl von Monaten seit dem 1. August 1948 das Monatsgehalt bis zur Erreichung des eingeklagten Teilbetrages von 3.000 DM verlangen und die Gehaltsansprüche für die späteren Monate nur zur hilfsweisen Stützung für die erhobene Teilklage geltend machen können. Einen Teilbetrag, eines solchen einheitlichen Anspruchs kann der Kläger aber auch in der Art geltend machen, daß er es dem Gericht überläßt, selbst zu bestimmen, aus welchen Zeitabschnitten es den eingeklagten Teilbetrag zuspricht, ohne daß darunter die Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes der Klage (§ 253 Ziff 2 ZPO) leidet. Von dieser zweiten Möglichkeit hat der Kläger offenbar Gebrauch machen wollen. Er führt in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 1950 (Bl 74 bis 75 d.A.) aus: Einen Antrag auf Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die eingeklagte Teilsumme von 3.000 DM wegen einer Zahlungsverpflichtung auch für die Zeit vom 1. August 1948 bis 25. Juni 1949 zu leisten, habe er nicht gestellt. Im Revisionsrechtszug hat er auf Betragen sogar erklärt, er überlasse es dem Gericht, aus welchen Zeitabschnitten es die eingeklagte Teilforderung zuspreche.
Mithin stand es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts im freien Ermessen des Landgerichts, aus welchen Zeitabschnitten es der Klage über den Teilbetrag von 3.000 DM stattgeben wollte. Es mußte daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, zunächst über die Ansprüche aus der Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 entscheiden, ehe es die Klage im Hinblick auf die Gehaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. August 1949 zusprach. Auch das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, über solche Ansprüche Ausführungen zu machen, da es bereits aus den Gehaltsansprüchen für die Zeit nach dem 1. August 1949 die Klage auf den Teilbetrag von 3.000 DM für gerechtfertigt ansah. Eine Abweisung solcher Ansprüche wäre daher nur zulässig gewesen, wenn der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM nicht aus Ansprüchen für andere Zeitabschnitte zugesprochen werden könnte.
Mithin ist auch nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur der eingeklagte Teilbetrag von 3.000 DM aus den Gehaltsansprüchen für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31. Juli 1950, die nach der Ansicht des Berufungsgerichts in Höhe von 4.000,84 DM bestanden, zugesprochen. Ansprüche für die Zeit vor dem 1. August 1949 sind dagegen nur in den Gründen erörtert, aber nicht im entscheidenden Teil abgesprochen; ein Anlaß, insoweit eine Abweisung auszusprechen, lag auch nicht vor, da insoweit eine Entscheidung überhaupt nicht ergehen durfte. Die Revisionsrüge, die eine Ergänzung des entscheidenden Teiles des Urteils dahin begehrt, daß die Gehaltsansprüche für die Zeit vor dem 1. August 1949 abgesprochen seien, ist daher solange unbegründet, als der eingeklagte Teilbetrag auf Grund der Gehaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. August 1949 Gerechtfertigt ist.
Gestützt ist die Klage mithin auf die gesamten Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. August 1948 an. Es bedarf daher der Prüfung aller dieser Ansprüche, soweit die Ansprüche für die Zeit nach dem 1. August 1949 zur Verurteilung in Höhe der eingeklagten Teilforderung von 3.000 DM nicht ausreichen. In diesem gesamten Umfang ist die Sache auch in den Revisionsrechtszug erwachsen.
III.
1.
Für Beamtengehaltsklagen ist nach dem Deutschen Beamtengesetz, das in Schleswig-Holstein nicht aufgehoben und daher grundsätzlich noch anzuwenden ist, in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 4 WeimVerf der Rechtsweg nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten gegeben; daran hat das Grundgesetz nichts geändert, wie der Senat in dem zum Abdruck vorgesehenen Urteil vom 4. Juni 1951 (III ZR 120/50) dargelegt hat.
2.
Die Gehaltsklage des Beklagten ist weiter gemäß § 143 Abs. 1 DBG erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Ansprach abgelehnt hat, oder wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen ist, nicht entschieden hat; die Klage muß bei Verlust des Klagrechts innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung oder nach Ablauf der für diese bestimmten Frist erhoben werden. Das Berufungsgericht erblickt in dem Erlaß des Innenministeriums vom 30. Juli 1949 den vorgeschriebenen Vorbescheid und sieht die Frist durch die bereits im September 1949 erhobene Klage als gewahrt an. Dieser Schlußfolgerung wäre unbedenklich beizutreten, wenn der Erlaß vom 30. Juli 1949 als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG anzusehen wäre. Dies trifft jedoch mindestens für die Ansprüche aus der Zeit nach dem 1. August 1949 nicht zu; der Erlaß enthält nur die Entscheidung über den Wiedereinstellungsantrag des Klägers, gibt diesem statt und spricht zugleich den Widerruf des Beamtenverhältnisses aus; im Anschluß daran verweist er für die finanziellen Ansprüche des Klägers auf die bestehenden Gesetze und lehnt höchstens eine Nachzahlung von Gehalt für die Zeit bis zum 31. Juli 1949 ab. Er enthält jedoch keine Ablehnung der Ansprüche des Klägers für die Zeit nach dem 1. August 1949, denn dieses Ansprüche hatte der Kläger damals überhaupt noch nicht geltend gemacht. Der Vorentscheid kann jedoch auch noch während des Prozesses jederzeit nachgeholt werden. Insbesondere ist der von Vertretern der zuständigen Behörde gestellte Klagabweisungsantrag als Vorbescheid ausreichend. Aus § 143 DBG bestehen daher keinesfalls Bedenken gegen die Zulässigkeit der Geltendmachung der Ansprüche im vorliegenden Prozeßverfahren.
3.
Die Revision des beklagten Landes rügt weiter Verletzung des Art. 131 Satz 3 GrundG. Sie führt aus:
Der Kläger sei wegen seiner Einstufung in Gruppe III, also aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden. Daran habe seine Wiedereinstellung durch den Erlaß vom 30. Juli 1949 und seine gleichzeitige Entlassung als Widerrufsbeamter nichts geändert. Der Kläger leite seine Ansprüche aus der Tatsache her, daß er früher in Ostpreußen eine Beamtenstelle als Hauptwachtmeister bekleidet habe.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, der Kläger sei zunächst wegen seiner politischen Einstufung entlassen worden. Nach Beendigung seines Entnazifizierungsverfahrens (Einstufung in Gruppe V) sei er aber auf Grund der Vorschrift des § 48 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 (GVBl SchlH 1948, 39) wieder in den Dienst eingestellt worden. Der gleichzeitig erfolgte Widerruf des Beamtenverhältnisses sei dagegen ausdrücklich auf §§ 61, 62 DBG in Verbindung mit § 12 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiet der personellen Ausgaben vom 21. Dezember 1948 (GVBl SchlH 1949, 42) gestützt. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung am Buchstaben hafte. Zwar wird die bisherige Entlassung des Klägers im sachlichen Ergebnis aufrechterhalten, jedoch haben die Gründe für dieses Nicht-tätig-sein des Klägers sich geändert: An Stelle der politischen Einstufung als Grund für die Nichtbeschäftigung ist nunmehr der Widerruf des Beamtenverhältnisses getreten. Art. 131 GrundG stellt es aber gerade auf die Gründe ab, aus denen der Beamte nicht tätig ist. Das beklagte Land hat durch den Erlaß vom 30. Juli 1949 klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es von der Nichtbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf seine politische Einstufung für die Folgezeit absieht, ihn dagegen aus beamtenrechtlichen Gründen nicht weiter beschäftigen will. Die beiden Teile einer derartigen Erklärung brauchen sich gegenseitig nicht aufzuheben, wie die Revision meint. Ein solcher Wechsel in der Begründung der Nichtbeschäftigung kann sachlich gerechtfertigt sein; er hat auch sachlich einen Wandel der Ansprüche des betreffenden Beamten zur Folge. Soweit der Kläger für die Zeit nach dem 1. August 1949 Ansprüche geltend macht, handelt es sich nicht um eine Zeit, während der der Kläger "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" ausgeschieden ist. Mithin findet auf diese Ansprüche die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG schon aus diesen Grunde keine Anwendung. Darauf, ob der Kläger Gehaltsansprüche als Hauptwachtmeister auf Grund des Wiedereinstellungserlasses vom 30. Juli 1949 sachlich mit Erfolg geltend machen kann oder nicht, kann es für die Zulässigkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ankommen. Der Kläger stützt auch insoweit seine Ansprüche ausschließlich auf den Wiedereinstellungserlaß in Verbindung mit seiner angeblich vorher erfolgten Übernähme in den Dienst des beklagten Landes und nicht auf seine früher in Ostpreußen innegehabte Stellung als Hauptwachtmeister. Auch insoweit macht er daher nicht Ansprüche aus einem der in Art. 131 GrundG aufgeführten Rechtsverhältnisse geltend.
Diese Erwägungen gelten zwar nur für die Ansprüche aus der Zeit nach der "Wiedereinstellung" des Klägers und nach dem gleichzeitig erklärten Widerruf seines Beamtenverhältnisses, also aus der Zeit ab 1. August 1949; für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. Juli 1949 war der Kläger dagegen aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" ausgeschieden. Insoweit war die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG daher anzuwenden, wenn bezüglich der für diese Zeit geltend gemachten Ansprüche nicht eine "anderweitige landesrechtliche Regelung" erfolgt war. Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 15. März 1951 (BGHZ 1, 274) ausgeführt, daß unter "anderweitiger landesrechtlicher Regelung" auch eine vor Erlaß des Grundgesetzes ergangene landesrechtliche Regelung zu verstehen ist, welche die durch Zusammenbruch und Entnazifizierung verursachten Zweifelsfragen über die Rechtsverhältnisse der in Art. 131 genannten Personenkreise materiell regelt.
Eine solche materielle Regelung ist hinsichtlich der Gehaltsansprüche eines aus Anlaß eines schwebenden Entnazifizierungsverfahrens aus dem Dienste ausgeschiedenen Beamten für die Dauer seiner Nichtbeschäftigung durch das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 (GVOBl SchlH 33) getroffen.
Mithin steht die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG der Geltendmachung aller Gehaltsansprüche des Klägers als Landesbeamter für die Zeit seit dem 1. August 1948 nicht entgegen. Es bedurfte daher keiner Prüfung, ob der Umstand, daß das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307) inzwischen ergangen und damit die Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG entfallen ist, im Revisionsrechtszug noch berücksichtigt werden darf.
Der Kläger kann daher den auf Gehaltsansprüche für die Zeit nach dem 1. August 1948 gestützten eingeklagten Teilbetrag von 3.000 DM vor dem ordentlichen Gericht geltend machen.
B.
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch Einweisung in eine Planstelle des beklagten Landes in seiner bereits vorher in Ostpreußen erworbenen Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit in den Dienst des beklagten Landes versetzt und damit Beamter auf Lebenszeit des beklagten Landes geworden sei; anläßlich seiner Einstufung in Gruppe III habe er diese Stellung zwar verloren, habe aber durch seine Wiedereinstellung (Erlaß vom 30. Juli 1949) diese Rechtsstellung wiedererlangt; die in diesen Erlaß gleichzeitig ausgesprochene Entlassung als Widerrufsbeamter sei für das Gericht trotz § 146 DBG nicht bindend, da die Entlassung des Klägers als eines auf Lebenszeit angestellten Beamten rechtsunwirksam sei.
I.
Die Revision rügt insoweit zunächst die Verletzung des § 146 DBG. Sie führt aus, nach dieser Bestimmung sei die Entscheidung der Verwaltungsbehörden darüber, ob und wann das Beamtenverhältnis beendet ist, für die Gerichte bindend. Richtig ist, daß die "Entlassung" eines Beamten rechtsgestaltend wirkt; deshalb bindet eine Entlassungsverfügung, auch wenn sie anfechtbar ist, bis zu ihrer Aufhebung das Gericht. Zu unrecht meint aber die Revision, das gelte auch im Fall der "Rechtswidrigkeit" der Entlassungsverfügung. Die von der Revision angeführten Entscheidungen (RGZ 154, 198; 161, 314; OLG Düsseldorf DVerwBl 1949, 593) behandeln nur den Fall, ob und inwieweit die Gerichte ein bei solcher Entlassungsverfügung ausgeübtes Ermessen der Verwaltungsbehörden nachprüfen können, und verneinen das. Sie halten aber (vor allem RGZ 154, 198) an dem vom Reichsgericht stets aufgestellten Grundsatz fest, daß die Gerichte zu prüfen haben, ob der rechtsgestaltende Verwaltungsakt (hier die Entlassungsverfügung) den für ihn bestehenden allgemeinen gesetzlichen Erfordernissen entspricht, "ob er an sich überhaupt gesetzlich zulässig sei". Von dieser Rechtsprechung, die sogar im nationalsozialistischen Staat festgehalten worden ist, abzuweichen, besteht im heutigen Staat umso weniger Anlaß. Die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wäre jedoch mangels eines gesetzlichen Entlassungsgrundes (§§ 57-65 DBG) zu Unrecht erfolgt und deshalb unwirksam. An eine solche gesetzlich absolut unzulässige und darum nichtige Entlassung eines lebenslänglich angestellten Beamten sind die Gerichte nicht gebunden (RG in JW 1939, 1247; Brand: Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. § 146 Anm. 2 b S 800; Nadler-Wittland-Ruppert DBG Aufl. 1938 § 146 Anm. 14; Schack DVerwBl 1949, 596). Dem steht auch die von der Revision weiter angeführte Entscheidung RGZ 161, 166 nicht entgegen; sie betrifft nur eine Sonderregelung bezüglich des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl I, 175) in Verbindung mit der 3. Durchführungsverordnung zum genannten Gesetz vom 6. Mai 1933 (RGBl I, 245), durch die den Gerichten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Nachprüfung des fraglichen Verwaltungsaktes für diesen Sonderfall entzogen war.
Die Klage muß daher entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die Gerichte an den vom beklagten Land ausgesprochenen Widerruf des Beamtenverhältnisses im Erlaß vom 30. Juli 1949 gebunden wären. Mit Recht hält sich daher das Berufungsgericht für befugt, zu überprüfen, ob der mit Erlaß vom 30. Juli 1949 ausgesprochene Widerruf des Beamtenverhältnisses rechtswirksam ist oder nicht. Diese Rechtswirksamkeit wäre sowohl dann zu verneinen, wenn der Widerruf nicht zulässig gewesen ist, als auch dann, wenn er zwar zulässig war, aber sonstige Voraussetzungen der Wirksamkeit fehlten.
II.
Vor der Erörterung dieser Fragen bedarf es jedoch der Stellungnahme zu dem Einwand des beklagten Landes, es sei für die Klage nicht passiv legitimiert. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation bejaht, die hiergegen gerichteten Angriffe des beklagten Landes gehen fehl.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, das beklagte Land sei nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und deshalb nicht in das Dienstverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem Kläger als neuer Dienstherr eingetreten. Der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. habe den Kläger jedoch in den Dienst des beklagten Landes genommen. Er sei nicht eine Dienststelle der Britischen Militärregierung, sondern eine Behörde der "Provinz" Sch.-H., des späteren Landes, gewesen, die nur unter besonderer Kontrolle der Militärregierung gestanden habe. Allerdings sei die Übernahme des Klägers am 1. Juni 1945 nur als "Abordnung" in den Dienst der "Provinz" zu betrachten. Dagegen sei der Kläger durch die Einweisung in eine Planstelle vom 18. März 1946 gemäß §§ 35, 166 DBG vom Reichsdienst in den Dienst des beklagten Landes versetzt worden, sodaß es deshalb einer förmlichen Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis zum beklagten Land nicht bedurft hätte.
Das beklagte Land hat, vor allem in den Tatsacheninstanzen, die Ansicht vertreten, der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. habe als Organ der damals die Polizeihoheit ausübenden Besatzungsmacht gehandelt. Diese Ansicht läuft darauf hinaus, der Kläger sei damals nicht in ein Beamtenverhältnis zum beklagten Land getreten. Ferner macht die Revision geltend, wegen der Rückkehr zum föderalistischen Aufbau des Reiches könne für die Zeit nach dem Zusammenbruch § 166 DBG nicht mehr angewandt werden. Eine Versetzung vom Reichsdienst in den des Landes sei daher seit dem Zusammenbruch rechtlich nicht mehr zulässig gewesen. Außerhalb des Rahmens einer Versetzung sei schon mangels Gebrauchs der nach §§ 27, 28 DBG vorgeschriebenen Formeln eine rechtswirksame Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit dem beklagten Land nicht erfolgt.
2.
Der Kläger war in Ostpreußen zum Beamten auf Lebenszeit in ordnungsmäßiger Form ernannt worden. Diese Stellung hat er durch den Verlust seiner Dienststelle infolge der Besetzung Ostpreußens nicht verloren. Auch durch den Zusammenbruch des Reiches - er war als Polizeibeamter unmittelbarer Reichsbeamter - hat er seinen Dienstherrn, das Deutsche Reich, nicht verloren, da dieses trotz des Zusamnenbruchs als Rechtsgebilde noch fortbesteht (Urteil des Dienststrafhofes beim Personalamt des VerWiGeb vom 30. Mai 1949 in VerwRspr 2, 217 [219] = DV 1949, 497 = ÖVerw 1949, 354 = NJW 1949, 799; OGHZ 2, 379, KG in NJW 1950, 75; OLG Tübingen in DRZ 1950, 91; Frankfurt in NJW 1949, 793 [OLG Frankfurt am Main 09.05.1949 - 2 W 80/49], Hamburg in SJZ 1949, 267; HessVerwGH in NJW 1949, 635 [VGH Hessen 19.01.1949 - VGH OS 95/48]; LVG Hannover in DV 1949, 69; Grewe: Ein Besatzungsstatut für Deutschland S 74 ff; Stödter: Deutschlands Rechtslage S 36/104; Loening in DRZ 1946, 128; Freudling ÖVerw 1949, 366, Coing in NJW 1949, 203 und Thiele in DV 1949, 424). Er war also noch unmittelbarer Reichsbeamter, als er vom Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. am 1. Juni 1945 in dessen Dienst übernommen wurde. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, die im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen sind, beizutreten.
3.
Einer besonderen Prüfung, in welche Rechtsbeziehungen der Kläger zu dem beklagten Lande durch die Tatsache seiner Beschäftigung getreten ist, würde es dann nicht bedürfen, wenn er Ansprüche gegen das Land ohne Rücksicht auf diese Beschäftigung aus der blossen Tatsache seines damals noch fortbestehenden Beamtenverhältnisses zum Reich herleiten könnte. Solche Ansprüche können jedoch nicht aus einer Rechtsnachfolge in engerem Sinne hergeleitet werden. Diese entfällt schon deshalb, weil das Deutsche Reich zwar infolge des Zusammenbruchs für das Völkerrecht und das öffentliche Recht handlungsunfähig geworden, aber weder öffentlich-rechtlich noch privatrechtlich untergegangen ist, seine Rechtspersönlichkeit also nicht verloren hat. Die dem Reich zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche bestehen fort und können gegen die Schuldner eingeklagt werden. Ansprüche gegen das Reich sind zwar nach § 14 Nr. 1 UmstG nicht auf Deutsche Mark umgestellt, also Reichsmarkforderungen geblieben, und können als solche gegenwärtig nicht geltend gemacht, wohl aber zur Aufrechnung gestellt werden; sie bestehen also weiter, (vgl. den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Juni 1951 GSZ 1/51). Solange aber der Schuldner in seiner Rechtspersönlichkeit unverändert vorhanden ist, ist für eine Gesamtrechtsnachfolge kein Raum. Daß dies auch der Standpunkt der Bundesgesetzgebung ist, ergibt sich mit voller Deutlichkeit sowohl aus dem Grundgesetz wie aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307). Wären die Länder entweder einzeln für ihr Gebiet oder für die in diesem Gebiet wohnenden Personen oder als Gesamtheit Rechtsnachfolger des Reiches geworden, so hätte es weder irgendwelcher Vorschriften über die Übertragung von Vermögenswerten auf die Länder oder den Bund bedurft, noch eines Eintritts des Bundes in die Verpflichtungen gegenüber den verdrängten Beamten im Rahmen des Gesetzes vom 11. Mai 1951.
4.
Ist hiernach eine allgemeine Rechtsnachfolge nach dem Deutschen Reich zu verneinen, so kann eine Passivlegitimation des Landes auch nicht daraus hergeleitet werden, daß es etwa in die zwischen dem Reich und seinen Beamten, also auch mit dem Kläger, bestehenden Dienstverträge eingetreten wäre. Ein solcher Eintritt kann nur für solche Beamte bejaht werden, die im räumlichen Ausdehnungsgebiet der (späteren) Länder bereits Hoheitsaufgaben wahrgenommen haben (vgl. OVG Lüneburg in VerwRspr 3,341; HessVerwGH in VerwRspr 363). Das ergibt sich mindestens für das hier allein interessierende Land Schleswig-Holstein aus der Verordnung Nr. 46 der MilReg (ABl BrMilReg S 305) über die Umwandlung der bisherigen preußischen Provinzen in selbständige Länder. Nach Art. 4 dieser Verordnung berührt die Erhebung der bisherigen "Provinzen" zu Ländern die Rechte der Beamten, die bei einer Behörde tätig sind, nicht, und nach Art. II bleiben sämtliche Beamte der "Provinzen" vorläufig in ihren derzeitigen Ämtern. Diese Bestimmung kann sich ihrem Zusammenhang nach nicht nur auf die Provinzialbeamten im engeren Sinne beziehen, sondern sollte offensichtlich die Rechtsverhältnisse aller Beamten regeln, die im Gebiete der bisherigen Provinzen Hoheitsaufgaben wahrnahmen, gleichgültig ob sie bisher Provinzial-, Landes- oder Reichsbeamte gewesen waren. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß alle Beamte, die damals im Räume der Provinz in der Verwaltung tätig waren, nunmehr das neugeschaffene Land zu Dienstherrn haben. Eine solche Regelung durch den Gesetzgeber wäre nicht nötig gewesen, wenn die Beamten des Reiches (und des bisherigen Landes Preußen) bereits kraft Rechtsnachfolge nach dem Deutschen Reich (und dem Lande Preußen) Beamte der neuen Länder geworden wären. Soweit die "Provinzen", bzw. die Länder, die bis zum Zusammenbruch vom Reich wahrgenommenen Staatsaufgaben nunmehr kraft eigenen Rechts wahrnahmen und sich zur Erfüllung ihrer erweiterten Aufgaben der Hilfe der bisherigen Reichs- (bzw. Landes-) Beamten bedienten, mag es angängig sein, von einen Eintritt der "Provinzen" bzw. Länder als Dienstherr anstelle des nicht mehr tätig werdenden Reiches zu sprechen. Soweit dagegen die Reichs- (bzw. Landes-) Beamten sich nur infolge des Zusammenbruches im räumlichen Gebiet der "Provinzen" bzw. Länder aufhielten, aber in diesen Gebieten niemals Hoheitsaufgaben wahrgenommen hatten, fehlt jede innere Berechtigung für die Annahme eines solchen Eintritts als neuer Dienstherr anstelle des Reiches oder des Landes Preußen.
Der Kläger gehörte also als Reichsbeamter auf Lebenszeit mit einer Planstelle in Ostpreußen nicht schon dadurch zu den von der Verordnung Nr. 46 der MilReg bzw. der Änderung des Dienstherrn erfaßten Beamten, daß er sich anläßlich des Zusammenbruchs in das Gebiet der Provinz Sch.-H. begeben hatte und sich deshalb im Zeitpunkt des Zusammenbruchs dort aufhielt. Damals nahm er noch keine Staatsaufgaben im Gebiete der Provinz Sch.-H. wahr. Er kann eine solche Tätigkeit erst später übernommen haben. Er würde dann zwar auch auf Grund dieser späteren Tätigkeit ebenfalls unter die von der Verordnung erfaßten Personengruppen fallen. Sein Beamtenverhältnis zum beklagten Land würde sich dann jedoch nicht aus seiner früheren Eigenschaft als Reichsbeamter, sondern aus seiner späteren Betrauung mit der Wahrnehmung von Staatsaufgaben im Gebiete des jetzigen Landes Sch.-H. herleiten.
Es bedarf also der Prüfung, ob ihm nach dem Zusammenbruch die Wahrnehmung solcher Staatsaufgaben im Gebiete der damaligen Provinz, des jetzigen Landes Sch.-H. übertragen worden sind.
5.
Das beklagte Land hat vor allem in den Tatsacheninstanzen die Auffassung vertreten, die Polizei sei zur Zeit der Übernahme des Klägers eine Dienststelle der Besatzungsmacht gewesen, der Kläger sei daher damals nicht in ein Beamtenverhältnis zum beklagten Land eingetreten. Der Kläger meint, der Dienst in der Polizei sei Tätigkeit im Reichsdienst gewesen, er sei deshalb auch nach dem Zusammenbruch im Dienstbereich seines unmittelbaren Dienstherrn geblieben und habe daher ohne weiteres bei diesen von einer Dienststelle zu einer anderen versetzt werden können. Beide Auffassungen sind unrichtig.
Während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes war die Polizei - allerdings unter Beibehaltung des materiellen Polizeirechts der Länder - von einer Angelegenheit der Länder allmählich zu einer Angelegenheit des Reiches geworden (vgl. wegen der Einzelheiten Pioch Polizeirecht Aufl. 1950 S 62 ff). Durch die Anordnung der Britischen Militärregierung über die Reorganisation der Deutschen Polizei in der Britischen Zone vom 25. September 1945 - BAOR 38708/30/G (SDO 1 b) - ist das Polizeiwesen in der Britischen Besatzungszone grundlegend geändert worden. Das Ziel dieser Reorganisation war Abschaffung der nationalsozialistischen Ausgestaltung der Polizei und der Ausschluß nationalsozialistischer Elemente (Ziff 1 a, b, c). Hand in Hand damit ging eine Dezentralisierung durch den Fortfall der Zentralbehörden (vgl. Endbemerkung zu Ziff 1). Dabei sollte die Polizei nicht nur entmilitarisiert und entwaffnet werden, vielmehr war das Ziel "ihre Umwandlung in ein Korps ziviler Polizeioffiziere, die für die Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung und für die Verhütung und Aufdeckung von Verbrechen ... verantwortlich sind" (Ziff 1 d). Gleichzeitig sollte eine Beschränkung des Tätigkeitsgebietes der Polizei durch "Ausschließung aller nicht polizeilicher Tätigkeiten und ihre allmähliche Überführung auf andere Behörden" (Ziff 1 g) erfolgen; die besondere Verwaltungspolizei wurde abgeschafft (Ziff 10); alle richterliche und gesetzgebende Gewalt sollte der Polizei genommen werden (Ziff 1 h). Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit der Polizei für die Zeit nach dem Zusammenbruch als eine Angelegenheit deutscher Dienststellen anzusehen ist, sind besonders die Maßnahmen der Dezentralisierung und der Umwandlung des Aufbaus der Polizei von Bedeutung. Hierzu hat die Reorganisationsanordnung in Ziff 3 angeordnet:
"Aufhebung der nationalen Befehlsgewalt.
Die nationale Befehlsgewalt der Polizei hat aufgehört, und die Kontrolle der Polizei wird von den Behörden, die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführt sind, durchgeführt. Hiermit verbunden ist das Verschwinden der Schutzpolizei des Reiches, der Gendarmerie und der Kriminalpolizei als nationale Organisationen."
Es wurden je eine "gesonderte Polizeieinheit" für jeden Stadtkreis mit einer Bevölkerungszahl von 100.000 und mehr Einwohnern (Ziff 4) und für "jeden Regierungsbezirk oder gleichwertige Gebiete (Länder Oldenburg, Braunschweig, Lippe)" gebildet (Ziff 5). Zu örtlichen Polizeibehörden wurden "vorläufig" in den Stadtkreisen der Oberbürgermeister und in den Regierungsbezirken die Regierungspräsidenten bestimmt (Ziff 7 a). Nach Ziff 7 b
"werden sobald wie möglich verantwortliche Polizeibehörden nach den Grundlinien gebildet werden, wie sie sich aus den dauernden Vereinigten Komitees ergeben, die in England und Wales die Vertretung von Ortsbehörden und ausgewählten Mitgliedern der örtlichen beratenden Regierungskörperschaften darstellen, ernannte Vertreter, die nach noch auszugebenden Vorschriften aufgestellt werden. Die Polizeibehörden sollen aber gesetzliche Körperschaften mit der Verantwortung für die Verwaltungskontrolle für die Polizei sein, getrennt in der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den örtlichen beratenden Regierungskörperschaften".
Die vorläufigen und dauernden Polizeibehörden sind verantwortlich "für nachfolgende Abteilungen: Finanzwesen, Genehmigung von Einrichtungen und Bereitstellung von Unterkunft und Ausrüstung"; jedoch ist für "Disziplin, Beförderungen, Ernennungen, Verteilung und Linsatz der Polizei der Oberste Polizeioffizier unter der Oberaufsicht der Militärregierung zuständig" (Ziff 7 c). Hinsichtlich der unter Ziff 7 b und c genannten Angelegenheiten hat sich die Militärregierung besondere Anweisungen vorbehalten.
Daraus ergibt sich, daß bereits seit dieser grundsätzlichen Reorganisationsanordnung die Dezentralisierung der Polizei in starkem Maße durchgeführt war. Die Dezentralisierung war nicht nur als Ziel in Ziff 1 erwähnt. Vielmehr war bereits durch die Auflösung der "nationalen Befehlsgewalt" (Ziff 3) und durch die in Anlage A zu Ziff 2 verfügte Auflösung aller Zentralstellen die zentrale Leitung der Polizei im Reich beseitigt. An ihre Stelle waren durch Einrichtung von Polizeibezirken für Städte und Regierungsbezirke (Ziff 4 und 5), sowie durch die - wenn auch nur "vorläufige" - Einsetzung der Oberbürgermeister bzw. der Regierungspräsidenten als örtliche Polizeibehörden (Ziff 7) örtliche Polizeidienststellen getreten. Deshalb werden in der Schlußbemerkung zu Ziff 1 auch bereits Richtlinien gegeben, um "in dem neuen dezentralisierten System" der Polizei einen hohen Leistungsstandard zu gewährleisten.
Auf dem Gebiete der Polizei kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die "Provinzen" bis zur Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse Reichsgewalt ausgeübt hätten. Der Dienst in der Polizei kann daher nicht als Reichsdienst angesehen werden.
Andererseits ergibt sich aus dieser Reorganisationsanordnung nicht, wie die Revision meint, daß der Dienst in der neuorganisierten Polizei nicht Tätigkeit im Dienste einer deutschen Stelle gewesen sei. Unzutreffend sind die in den Tatsacheninstanzen gemachten Ausführungen des beklagten Landes, die Polizel sei damals eine Einrichtung der Besatzungsmacht gewesen, die zwar in dem beklagten Land tätig gewesen, aber organisatorisch nichts mit ihm zu tun gehabt habe. Das mag für die erste polizeiliche Ordnung durch die "MP", die "Military Police", gelten, die unmittelbar nach der Besetzung die Polizeigewalt ausübte, und bei der auch der Kläger bis zum 1. Juni 1945, als ihn der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. in seinen Dienst nahm, tätig gewesen zu sein scheint. Dieser Übergangszustand sollte durch die Reorganisationsanordnung der Britischen Militärregierung abgelöst und ein eigenes deutsches Polizeisystem geschaffen werden (vgl. Pioch a.a.O. Anm. 119). Wenn nach Ziff 7 c der Reorganisationsanordnung die eingesetzten und in Aussicht genommenen deutschen Polizeibehörden teils "unter der allgemeinen Kontrolle der Militärregierung", teils "unter der Oberaufsicht der Militärregierung" standen, so beweist das nicht, daß es sich nicht um eine deutsche Verwaltung gehandelt hat. Diese Kontrolle bzw. Oberaufsicht durch die Militärregierung ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß die gesamte deutsche Staatstätigkeit damals im Auftrage der Militärregierungen ausgeübt wurde, die - vereint im Kontrollrat - die gesamte deutsche Staatsgewalt repräsentierten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn im Ersten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz vom 4. Januar 1947 (ABl SchlH S 11) von der "Übernahme der Polizei durch das Land" die Rede ist. Damit kann dem Wortlaut nach auch die inzwischen tatsächlich erfolgte Übernahme der Polizei vom Reich auf das Land gemeint sein. Allerdings spricht das Wiedersächsische Erste Polizeigesetz vom 23. April 1947 (GVBl Nds 58) - jedenfalls in seiner Überschrift - von der "Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger". Daraus kann jedoch nicht mit der Revision geschlossen werden, daß die Polizeigewalt bisher nicht bei deutschen Behörden gewesen sei; es sind nämlich den Worten "Übernähme ... auf deutsche Träger" die Worte angefügt "gemäß Verordnung 57 der Militärregierung". Diese Verordnung regelt aber nur die "Befugnisse der Länder in der Britischen Zone"; sie überführt Angelegenheiten der deutschen Länder, in denen die Militärregierung bisher als Inhaberin der höchsten deutschen Staatsgewalt selbst tätig geworden war, in die Zuständigkeit deutscher Gesetzgebung und Verwaltung. Diese Verordnung besagt also nicht, daß diese Angelegenheiten bisher keine deutschen Angelegenheiten und die dafür eingerichteten Behörden keine deutschen Behörden, sondern Behörden der Besatzungsmacht gewesen seien. Diese Ansicht wird auch durch die Übergangsverordnung über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1946 (GVBl NRhWf 1947, 165) bestätigt, wo es in der Einleitung heißt, "auf Grund der VO Nr. 57 der MilReg sei die gesetzgebende und ausführende Gewalt hinsichtlich der Polizei auf das Land übertragen worden". Die Überschrift des niedersächsischen Gesetzes kann daher nicht besagen, die Polizei sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Behörde der Besatzungsmacht gewesen. Auch aus dem hier in Betracht könnenden Ersten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz kann daher etwas Derartiges nicht entnommen werden. Das beweist auch der Umstand, daß die Kosten für die Polizei nicht von der Besatzungsmacht, sondern von deutschen Stellen, und zwar nicht als "Besatzungskosten", getragen wurden. Die Polizei wurde vielmehr von deutschen Behörden wahrgenommen, "die aber zunächst in vollem Umfange an die Weisungen der MilReg gebunden waren" (Pioch a.a.O. Anm. 125).
Zweifelhaft kann es dagegen sein, ob die Polizei damals Angelegenheit des Landes war oder von besonderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes getragen wurde. Ausdrucke wie "Umbildung der Polizei in eine Körperschaft der zivilen Polizeioffiziere" (Ziff 1 d), die in Ziff 7 b vorgesehene Angleichung an die "dauernden Vereinigten Komitees in England und Wales" (standing joint committee) und die Anordnung, daß die Polizeibehörden "gesetzliche Körperschaften ... getrennt ... von den örtlich beratenden Regierungskörperschaften" sein sollten (Ziff 7 b), könnten darauf hindeuten, daß hier öffentlich-rechtliche Gebilde, etwa in Form von öffentlich-rechtlichen Körperschaften neben den Ländern geschaffen werden sollten. Dann wäre allerdings nicht das beklagte Land, sondern diese Körperschaft Dienstherr des Klägers geworden; es bestände dann zunächst kein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Gehalt. Auch wäre dann eine Versetzung aus dem Reichsdienst zu solchen "Körperschaften" nach § 35 DBG nicht möglich. Es ist aber andererseits zu beachten, daß "vorläufig" in den Stadtpolizeibezirken die Oberbürgermeister, in den Regierungsbezirkspolizeibezirken die Regierungspräsidenten örtliche Polizeibehörden "bleiben" sollten. Die Angleichung an die englischen Verhältnisse durch Bildung von Einrichtungen ähnlich den "dauernden Vereinigten Komitees" erfolgte nicht durch die Reorganisationsanordnung selbst; diese bestimmte vielmehr nur, daß "sobald wie möglich derartige verantwortliche Polizeibehörden gebildet werden sollten". Die tatsächliche Durchführung dieses Programmpunktes blieb damit offen; der rechtliche Charakter der in den einzelnen Ländern tatsächlich gebildeten Polizeiausschüsse bestimmt sich nach der späteren. Entwicklung. Einer Vorlegung nach Art. 3 des G Nr. 13 der All Hoh Kom bedarf es zur Auslegung der Reorganisationsanordnung daher nicht.
Nach Schaffung des selbständigen Landes Schleswig-Holstein durch die am 23. August 1946 in Kraft getretene MilRegVO 46 (ABl BrMilReg S 305) erließ das beklagte Land, dem auf Grund der VO der MilReg Nr. 57 (ABl MilReg S 344) hinsichtlich der Polizei die ausschließliche gesetzgebende Gewalt zustand, das Gesetz zur Übernahme der Polizeigewalt durch das Land Schleswig-Holstein vom 4. Januar 1947 (ABl SchlH 1947, 11). Nach § 1 dieses Gesetzes wird mit Wirkung vom 1. Januar 1947 die Polizeigewalt in Schleswig-Holstein durch das Land übernommen. Die Organisation der Polizeiverwaltung sollte durch besonderes Gesetz geregelt werden, bis zu dessen Erlaß "bestehen" nach § 2 fünf Polizeigruppen. Nach § 3 werden bei den Gruppen Polizeiausschüsse gebildet; sie haben für eine ständige enge Verbindung und ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Bevölkerung und Polizei zu sorgen; sie besitzen das Recht, sich über wichtige Polizeiangelegenheiten durch die zuständigen Dienststellenleiter unterrichten zu lassen; ihre Zusammensetzung und Zuständigkeit sollte durch besonderes Gesetz geregelt werden.
Dieses Erste Polizei-Gesetz wurde aber bereits durch die VO der MilReg Nr. 135 (ABl BrMilReg S 713), die mit Wirkung vom 1. März 1948 in Kraft trat, überholt. Durch diese Verordnung wurde die Gesetzgebungsbefugnis der Länder auf dem Gebiete der Polizei an "wesentliche Grundsätze der Mlitärregierung" gebunden. Danach ist die Polizei "eine selbständige ... Einrichtung, die ihre Aufgaben unabhängig von anderen Verwaltungsbehörden wahrnimmt". Dienstlich und verwaltungsmäßig untersteht sie ausschließlich einen Polizeichef (Art. I). Es sollen Polizeieinheiten für das Gebiet eines Regierungsbezirks bzw. selbständiger Stadtkreise geschaffen werden (Art. II). Jede Polizeieinheit wird durch einen Polizeiausschuß ihres Gebietes betreut und überwacht. Dieser ist im wesentlichen zuständig für die Ernennung und Entlassung des Polizeichefs, für die Bereitstellung der für die Polizeieinheit erforderlichen sachlichen und geldlichen Mittel und für die Ernennung und Entlassung der Angehörigen höherer Polizeidienstränge.
Während das Erste Schleswig-Holsteinische Polizeigesetz an dem Übergangszustand nichts Wesentliches änderte, jedoch betonte, daß die Polizei "vom Lande Schleswig-Holstein übernommen werde", also Landesangelegenheit sei, verlangt die Verordnung Nr. 135 die Schaffung einer "selbständigen, von anderen Verwaltungsbehörden unabhängigen Polizei". Sie strebt also die Schaffung einer selbständigen Polizei-Körperschaft an. Die Besatzungsmacht hat aber auf die volle Durchsetzung dieser Absichten verzichtet, als sie das Zweite Schleswig-Holsteinische Polizeigesetz vom 23. März 1949 (GVBl SchlH 61) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Januar 1950 (GVBl SchlH 23) billigte. Dort ist in § 7 die Polizei ausdrücklich als eine "Einrichtung des Landes" bezeichnet. Dementsprechend ist auch nicht, wie etwa in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1949 (GVBl NRhWf 143), bestimmt, daß der Polizeiausschuß die Polizeibehörde vertritt und daß er klagen und verklagt werden kann. Aus dieser für Schleswig-Holstein getroffenen Regelung ergibt sich, daß nach dem gegenwärtigen Rechtszustand die Polizeiausschüsse keine Anstellungsbehörden, die Polizeibeamten Landesbeamte und die Polizei keine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist (vgl. Pioch a.a.O. Anm. 132 Fußnote 1; Nr. 134 S 93).
Rückschauend kann aus dieser Entwicklung geschlossen werden: Die Organisation der Polizei befand sich nach dem Zusammenbruch in einer Umwandlung von dem zentralistischen Aufbau der Reichspolizei zu einen dezentralisierten Aufbau. Dabei war das Ziel der Besatzungmacht die Schaffung selbständiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes als Träger der Polizeigewalt. Diese Entwicklung hat sich aber nicht überall, vor allem nicht im Lande Schleswig-Holstein, durchgesetzt. Allerdings kann aus der heutigen Rechtslage nicht zwingend gefolgert werden, daß nach Aufhebung der Reichspolizeigewalt die Polizeigewalt auch schon in der Übergangszeit vom Zusammenbruch bis zum Zweiten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz auf das Land Schleswig-Holstein übergegangen war, weil jetzt die Polizei eine Einrichtung des Landes ist. Das zeigt am eindrucksvollsten die Entwicklung im Lande Niedersachsen; dort wurden zunächst durch § 1 des Übergangsgesetzes zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger gemäß Verordnung 57 der MilReg vom 23. April 1947 (GVBl Nds 58) "zur Übernahme der Polizeigewalt im Lande Niedersachsen Polizeiausschüsse gebildet", während nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl Nds 79) die Polizei zur Angelegenheit des Landes erklärt, die Polizeiausschüsse aufgehoben und ihre Rechte und Pflichten auf die neuen Träger der Polizeikosten überführt werden. Eine derartige Entwicklung hat im Lande Schleswig-Holstein jedoch nicht vorgelegen. Hier war die Stellung der Polizeiausschüsse als selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften vor dem Zweiten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz, das solche Körperschaften nicht anerkannt hat, noch nicht so weit gefestigt, daß die Polizeiausschüsse im Hinblick auf die Absichten der Besatzungsmacht kraft der Tatsache des Vorhandenseins von Polizeiausschüssen überhaupt trotz Fehlens klarer Bestimmungen über ihre rechtliche Bedeutung als selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden könnten. Gerade die "vorläufige" Beibehaltung der Oberbürgermeister bzw. der Regierungspräsidenten als örtlicher Polizeibehörden in der britischen Reorganisationsanordnung in Verbindung mit der ausdrücklichen Übernähme der Polizeigewalt auf das Land in dem Ersten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz ohne Veränderung der damaligen Polizeiausschüsse zeigt mit Sicherheit, daß sich der - von der Besatzungsmacht allerdings angestrebte - umwälzende Vorgang der Übertragung der Polizeigewalt auf eine selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft in Schleswig-Holstein noch nicht voll durchgesetzt hatte. Das rein tatsächliche Vorhandensein von Polizeiausschüssen in der Übergangszeit kann daher für die Annahme selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Träger der Polizei allein nicht ausreichen. Da aber damals die Reichspolizeigewalt ausdrücklich beseitigt war, die Polizei andererseits damals nicht mehr als reine Einrichtung der Besatzungsmacht geführt wurde, blieb als Träger dieser Verwaltungstätigkeit, die bisher immer Staatsaufgabe gewesen war, nur noch die "Provinz" Sch.-H. als die damals einzige faktische Trägerin der Staatsgewalt übrig.
6.
War hiernach die Tätigkeit im Dienste der Polizei damals eine Tätigkeit im Dienst nicht einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, sondern im "Dienst der Provinz", der Vorläuferin des beklagten Landes, so ist der Kläger zu dem beklagten Lande in das gleiche Beamtenverhältnis getreten, in dem er vorher zur Provinz stand. Insoweit greift die Regelung der Verordnung der Militärregierung Nr. 46 (ABl BrMilReg 305) durch, weil dann der Kläger mindestens in der Zeit nach dem Zusammenbruch im Gebiete der bisherigen "Provinz" Staatsaufgaben wahrgenommen hat (vgl. oben zu 4). Für die aus diesem Verhältnis hergeleiteten Ansprüche ist daher das Land passiv legitimiert, aber nicht auch für solche Ansprüche, die für die in Rede stehende Zeit nur aus dem alten Verhältnis als Reichsbeamter hergeleitet werden.
C.
Solche Ansprüche stehen dem Kläger gegen das beklagte Land nur dann zu, wenn er in der streitigen Zeit, also nach dem 31. Juli 1948 zu dem Lande in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand.
I.
Hierbei ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Kläger durch seine Entlassung zum 31. Juli 1948 Ansprüche aus dem bis dahin bestehenden Beamtenverhältnis gegenüber dem beklagten Land nach §§ 2, 4, 8 Abs. 1 a des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 (GVBl SchlH 33) wegen seiner damaligen Einstufung in Gruppe III verloren hat.
1.
Demgegenüber vertritt der Kläger zu Unrecht die Ansicht, er sei durch das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens seiner Entnazifizierung (Einstufung in Gruppe V) ohne weiteres wieder in seine alten Beamtenrechte aus der Zeit vor der Entlassung eingerückt. Diese Rechtsansicht findet im Gesetz keine Stütze. Selbst bei sinngemäßer Anwendung des § 55 DBG über die Wirkungen eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Strafurteils, durch das ein mit der Rechtsfolge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis versehenes Urteil (§ 53 DBG) durch ein mit dieser Rechtsfolge nicht versehenes Urteil ersetzt wird, tritt der Beamte nicht in seine frühere Stellung ein, sondern hat nur Ansprüche als Wartestandsbeamter. Das Schleswig-Holsteinische Entnazifizierungsgesetz bestimmt darüber hinaus aber in § 48, daß der Beamte, der im Zusammenhang mit der Entnazifizierung aus seinem Amt entfernt wurde, auch dann, wenn er in Gruppe V eingestuft wird, nicht kraft Gesetzes wieder in sein altes Beamtenverhältnis eingesetzt wird, sondern daß er wieder einzustellen ist, daß es also erst einer ausdrücklichen Wiedereinstellung bedarf und daß ihm vorher nur Ansprüche auf Wartegeld zustehen.
2.
Als eine solche nach der Entlassung vom 31. Juli 1948 erfolgte Wiedereinstellung kommt nur der Erlaß vom 30. Juli 1949 in Betracht.
a)
Die Revision rügt die Ausführungen des Berufungsgerichts, durch die Wiedereinstellungsverfügung vom 30. Juli 1949 sei der Kläger wieder Beamter geworden. Sie stellt darauf ab, die Wiedereinsetzungsverfügung vom 30. Juli 1949 habe weder die Wendungen enthalten "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" (§ 2, DBG) noch "Berufung auf Lebenszeit" (§ 28 DBG), und folgert daraus, daß der Kläger deshalb schon wegen Fehlens der im Deutschen Beamtengesetz vorgeschriebenen Formvorschriften nicht als Beamter, mindestens nicht als Beamter auf Lebenszeit, sondern in dem für ihn günstigsten Fall als Beamter auf Widerruf eingestellt worden sei.
Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Der Kläger habe zwar zunächst seinen Gehaltsanspruch als Beamter auf Lebenszeit gegen das beklagte Land durch seine Entlassung am 31. Juli 1948 verloren. Er habe jedoch durch seine Wiedereinstellung zum 30. Juli 1949 gemäß § 48 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes erneut einen Anspruch auf Zahlung von Gehalt gegen das beklagte Land, und zwar entsprechend seiner bisherigen Stellung als Beamter auf Lebenszeit, erworben (S 15 des Urteils).
Diese Beurteilung stützt sich mithin ausdrücklich auf § 48 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes. Sie geht also erkennbar von der Rechtsauffassung aus, daß nach diesem Gesetz "ein im Zusammenhang mit der Entnazifizierung aus dem Amt entfernter Beamter" durch die Wiedereinstellung seine alten Beamteneigenschaften wiedererlangt, ohne daß es dazu der formalen Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses bedürfte. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin eine Verletzung der Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, weil die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ohne Beachtung der Formvorschriften des § 28 DBG angenommen wird. Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf einer Auslegung des Deutschen Beamtengesetzes, sondern auf einer Auslegung und Anwendung des § 48 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes.
Eine Verletzung dieses Schleswig-Holsteinischen. Gesetzes kann aber gemäß § 549 Abs. 1 ZPO im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden, weil dieses Gesetz nicht revisibel ist. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung zwar geltend gemacht, das Schleswig-Holsteinische Entnazifizierungsgesetz gelte nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, sondern auch in einem weiteren Oberlandesgerichtsbezirk. Sie hat dazu vorgetragen, durch Vereinbarung der Besatzungmächte seien sechs Landgemeinden des Landes Mecklenburg der britischen Besatzungszone zugeteilt worden; sie würden im Rahmen des Landes Schleswig-Holstein zwar mitverwaltet, sodaß die Entnazifizierung auch in diesen Gemeinden gemäß dem Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetz durchgeführt worden sei. Diese Gemeinden seien jedoch nicht in das Land Schleswig-Holstein eingegliedert worden, gehörten also noch zum Land Mecklenburg und damit zu den für dieses Land zuständigen Gerichtsbezirken. Eine Änderung der Gerichtsbezirke, die nur durch Gesetz erfolgen könne, sei anläßlich der Übernähme dieser Gemeinden in die britische Besatzungszone nicht erfolgt. Mithin seien für diese Gemeinden auch jetzt noch die mecklenburgischen Gerichte zuständig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die fraglichen Gemeinden zum Gerichtsbezirk des Berufungsgerichte oder eines Oberlandesgerichts der Sowjetischen Zone gehören. Durch § 549 ZPO wird die Nachprüfung in der Revision auf dasjenige Gebiet begrenzt, auf dem das Bedürfnis der einheitlichen Gesetzesauslegung deshalb besteht, weil eine Mehrzahl von Oberlandesgerichten zur Anwendung der Rechtssätze berufen ist (Stein-Jonas Aufl. 17 § 549 Anm. I). Diese durch § 549 ZPO angestrebte "einheitliche Gesetzesauslegung" kann aber sinnvoll nur durch ein Revisionsgericht erreicht werden, das für die in Betracht kommenden mehreren Oberlandesgerichtsbezirke das gemeinsame Revisionsgericht ist. Nur ein solches hat die Möglichkeit, die einheitliche Gesetzesauslegung zu erzwingen. Das ist aber hinsichtlich der deutschen Gerichte, die in der Sowjetischen Zone tätig werden, nicht der Fall. Für Rechtssätze, die im Bezirk eines dem Bundesgerichtshof unterstellten Berufungsgerichts und im Bezirke eines Oberlandesgerichts der Sowjetischen Zone gelten, entfällt daher für den Bundesgerichtshof die Möglichkeit, eine einheitliche Gesetzesauslegung herbeizuführen, eben weil der Bundesgerichtshof bezüglich dieser Gerichte keine Zuständigkeit als Revisionsgericht hat. Kann aber in diesen Fällen das von § 549 ZPO erstrebte Ziel der einheitlichen Gesetzesauslegung nicht erreicht werden, so entfällt damit auch der Anlaß, ein Gesetz, das außer im Bezirk des Berufungsgerichts nur noch im Bezirk eines zur Sowjetischen Zone gehörenden Oberlandesgerichts gilt, als revisibel anzusehen.
Mit sinngemäß gleicher Begründung hat bereits der Oberste Gerichtshof in seiner Plenarentscheidung (OGHZ 1, 10) für das Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 33 DVO vom 17. November 1947 VBl BZ 1947, 149) die Hotwendigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes verneint, wenn ein ihm unterstehendes Oberlandesgericht von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts einer der nichtbritischen Besatzungszonen abdeichen will. § 549 ZPO ist daher dahin auszulegen, daß unter den genannten Oberlandesgerichtsbezirken nur solche zu verstehen sind, hinsichtlich deren die Revision an den Bundesgerichtshof geht.
Das Schleswig-Holsteinische Entnazifizierungsgesetz ist also auch dann irrivisibel, wenn es in einigen mecklenburgischen Gemeinden und bei etwaiger Zugehörigkeit dieser Gemeinden zum Bezirke eines mecklenburgischen Oberlandesgerichts auch in jenem Oberlandesgerichtsbezirk gelten sollte.
Auf Grund dieses irrivisiblen Landesgesetzes kann nach den bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts der Kläger durch den Erlaß vom 30. Juli 1949 ohne Einhaltung der Form der §§ 27, 28 DBG in ein Beamtenverhältnis, und zwar sogar ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum beklagten Lande eingestellt sein. Offensichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger durch eine solche Einstellung wieder die gleiche Rechtsstellung als Beamter erhalten hat, die er vor seiner im Rahmen der Entnazifizierung erfolgten Entlassung gehabt habe, d.h. also, daß der Beamte, wenn er früher Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, durch diese Einstellung wiederum als solcher eingestellt sei und wenn er früher Beamter auf Widerruf gewesen war, nunmehr auch erneut Widerrufsbeamter geworden wäre.
b)
Die Revision meint allerdings, eine solche Wirkung könne der Erlaß vom 30. Juli 1949 materiell nicht gehabt haben. Sie rügt insofern, daß das Berufungsgericht den Erlaß vom 30. Juli 1949 in zwei voneinander unabhängige Teile zerlegt: nämlich in Wiedereinstellung in ein aktives Beamtenverhältnis und in den Widerruf des Beamtenverhältnisses. Sie meint: Diese beiden Erklärungen würden sich, da sie miteinander unvereinbar seien, aufheben. Der eindeutige, aus dem Gesamtinhalt der Urkunde zu entnehmende Wille der erklärenden Behörde gehe dahin, dem Kläger keine neue Dienststellung als aktiver Beamter, sondern lediglich die Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten zu gewähren, dessen Anstellung widerrufen sei. Damit habe zu Gunsten des Klägers nur die Gewährung eines Übergangsgeldes ermöglicht werden sollen. Ein weitergehender Wille der Behörde sei in der einheitlichen Urkunde nicht zum Ausdruck gekommen und habe nicht bestanden. Ein neues aktives Beamtenverhältnis sei durch ihre Aushändigung nicht begründet worden.
Das Berufungsgericht hat seine Auslegung, daß der Erlaß vom 30. Juli 1949 den Kläger einmal erneut in ein Beamtenverhältnis berufe und ihn andererseits aus diesen Beamtenverhältnis entlasse, nicht näher begründet (S 15 des Urteils). Der Erlaß vom 30. Juli 1949 als Verwaltungsakt unterliegt jedoch der selbständigen Auslegung durch das Berufungsgericht (RGZ 102, 1 mit weiteren Nachweisen; auch OGH II ZS 55/48). Die Auslegung des Berufungsgerichts erscheint durchaus zutreffend. Die Anstellungsbehörde mußte im Hinblick auf das Ergebnis der Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens (Einstufung des Klägers in Gruppe V) ihren Verpflichtungen aus § 48 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes nachkommen. Sie mußte daher den Kläger entweder wiedereinstellen oder ihn Wartegeld zahlen. Aus dem Erlaß ergibt sich, daß sie ihn als Widerrufsbeamten ansah: sie wollte ihren Verpflichtungen dadurch nachkommen, daß sie ihn einstellte, dann aber sogleich den Widerruf erklärte. Ein solches Verfahren war - wenn der Kläger tatsächlich Widerrufsbeamter war - vom Standpunkt des beklagten Landes, das an einer Weiterbeschäftigung des Klägers kein Interesse hatte, zulässig. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Sicherlich wäre nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn das beklagte Land den Kläger eingestellt und einige Tage später aus dem Beamtenverhältnis, falls er tatsächlich Widerrufsbeamter gewesen wäre, wieder entlassen hätte. Dann aber muß auch das vom beklagten Land eingeschlagene Verfahren als zulässig angesehen werden, da grundsätzliche Unterschiede zu dem gebildeten Beispielsfall nicht bestehen. Die Wiedereinstellung des Klägers konnte notwendig erscheinen, weil nach der Fassung des § 48 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes, der auf die Verhältnisse der Widerrufsbeamten keinerlei Rücksicht nimmt, auch bei Nichteinstellung eines Widerrufsbeamten ein Anspruch dieses Widerrufsbeamten auf Wartegeld entstand und das Beklagte Land zur Vermeidung der Bezahlung solcher Wartegelder den Widerrufsbeamten zunächst einstellen und ihn dann entlassen mußte, da der Widerrufsbeamte durch Zahlung des Wartegeldes noch nicht ohne weiteres wieder in ein Beamtenverhältnis zum Land Sch.-H. eintrat, sodaß vor seiner Wiedereinstellung eine Entlassung auf Grund des Widerrufsrechts nicht möglich war, sondern höchstens die Zahlung des Wartegeldes unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs des Beamtenverhältnisses hätte verweigert werden können. Es konnte mindestens zweifelhaft sein, ob die Ansprüche auf diese Wartestandsgelder durch Geltendmachung des Widerrufs des (gar nicht bestehenden) Beamtenverhältnisses beseitigt werden konnten. Der Erlaß vom 30. Juli 1949 hat bei der vom Berufungsgericht angenommenen Zweiteilung daher einen guten Sinn. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er seinem klaren Wortlaut nach dahin auszulegen, daß zunächst ein Beamtenverhältnis begründet werden sollte und daß dieses Beamtenverhältnis alsdann widerrufen wurde.
c.
Diese Zweiteilung in dem Inhalt des Erlasses ändert aber nichts daran, daß er rechtlich eine Einheit darstellt. Praktisch sollte dadurch allein erreicht werden, daß dem Kläger entsprechend den Bestimmungen des Entnazifizierungsgesetzes gewisse Versorgungsansprüche zugewandt wurden, ohne daß er vom beklagten Land weiterhin im Polizeidienst verwendet wurde. Es ergibt sich daraus also, daß das beklagte Land ihn nicht wieder einstellte, um ihn zu verwenden. Das spricht dafür, daß das Land eine Wiedereinstellung nicht gewollt haben würde, wenn die gleichzeitige Entlassung nicht wirksam würde. Das wird auch durch den Wortlaut des Erlasses, wonach der Widerruf "zum gleichen Zeitpunkt" wie die Einstellung ausgesprochen wurde, bestätigt. Der in § 139 BGB ausgesprochene Rechtsgedanke, daß bei Michtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäftes das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre, ist auch im öffentlichen Recht anzuwenden (RGZ 133, 206 [211]). Gemäß diesem Rechtsgedanken wäre im vorliegenden Fall der ganze Erlaß vom 30. Juli 1949, also auch der Teil, der die Wiedereinstellung des Klägers ausspricht, bei Rechtsunwirksamkeit des Widerrufes ebenfalls rechtsunwirksam.
3.
Hieraus ergibt sich, daß der Erlaß vom 30. Juli 1949 nur dann eine rechtliche Wirksamkeit hatte, wenn das damit neu begründete Beamtenverhältnis Gleichzeitig wirksam widerrufen wurde. Eine Unwirksamkeit des Widerrufs konnte sich einmal daraus ergeben, daß der Widerruf beamtenrechtlich nicht zulässig war oder daß ihm die formelle Wirksamkeit fehlte. In keinem dieser Fälle wäre aber für die Zeit nach dem 31. Juli 1948 ein Beamtenverhältnis begründet worden, sodaß dem Kläger die geltend gemachten Gehaltsansprüche keinesfalls zustehen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs hat er nur Ansprüche auf ein Übergangsgeld als entlassener Widerrufsbeamter nach § 62 Abs. 2 DBG. Ein solches Übergangsgeld hat der Kläger aber unstreitig in Höhe von 1.056,16 DM erhalten. Streitig könnte höchstens noch sein, ob er Übergangsgeld als Wachtmeister oder als Hauptwachtmeister zu fordern hätte.
Diese Rechtslage hat das Berufungsurteil verkannt; es konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Diese Erwägung allein führt aber noch nicht zur Abweisung der Klage, denn wenn der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinstellung in sein durch die Entlassung am 31. Juli 1948 beendetes Beamtenverhältnis hatte, so war diesem Anspruch durch eine nicht rechtswirksame Wiedereinstellung nicht entsprochen. War er früher Beamter des Landes auf Lebenszeit gewesen, so behielt er trotz des Erlasses vom 30. Juli 1949 seinen Anspruch auf Zahlung von Wartegeld; in dessen noch zu ermittelnder Höhe wäre der Klaganspruch gerechtfertigt. War der Kläger Beamter auf Widerruf gewesen, so sind seine Ansprüche in dem gleichen Umfange gerechtfertigt, falls der in dem Erlaß vom 30. Juli 1949 ausgesprochene Widerruf und damit die Wiedereinstellung selbst unwirksam war. Die Klage ist daher nur dann unbegründet, wenn der Kläger nicht Beamter auf Lebenszeit war und wenn außerdem der Widerruf des Beamtenverhältnisses wirksam war. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, auch nur eine dieser beiden Fragen endgültig zu bejahen oder zu verneinen. Es bedarf daher der Prüfung, ob der Kläger Beamter des Landes auf Lebenszeit geworden war (unten D) und ob, falls er Beamter auf Widerruf war, dieser Widerruf wirksam geworden ist (unten E).
II.
Diese Prüfung wird auch nicht dadurch entbehrlich, daß nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Personalakten der Kläger bereits mit Erlaß der Landespolizeiverwaltung vom 12. Februar 1948 - I 34 Nr. 14 - auf Grund des Einreihungsbescheides in Kategorie III aus dem Polizeidienst entlassen worden ist. Die Entlassung ist zum 28. Februar 1948 durch, geführt worden; die Entlassungsanordnung ist aber durch Erlaß vom 5. Mai 1948 - I 34 - aufgehoben worden, "nachdem der Landespolizeiverwaltung bekannt geworden war, daß der Kläger Berufung gegen den Einreihungsbescheid eingelegt hatte"; gleichzeitig wurde angeordnet: "Der Kläger verbleibt in seinem Amt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens". Der Kläger wurde daraufhin weiter beschäftigt; die Dienstbezüge ab 1. März 1948 wurden ihm nachgezahlt.
Durch die Entlassungsanordnung vom 12. Februar 1948 ist ein damals etwa bestehendes Beamtenverhältnis des Klägers zum beklagten Land jedoch nicht aufgehoben worden. Wie die Landespolizeiverwaltung in dem Erlaß vom 5. Mai 1948 betr die Aufhebung der Entlassung selbst zutreffend ausführt, sind nach der Zonenexekutivanweisung Nr. 3, Erster Teil, Abschn 8 Ziff IIIb Personen, die Berufung einlegen gegen einen Bescheid der Public Safety (Special Branch), sie aus ihren Stellungen zu entfernen, bis zur Erledigung der Berufungen in ihren Stellungen zu belassen. Eine Entlassung trotz Einlegung der Berufung wäre nur möglich gewesen in Fällen, in denen die Public Safety (Special Branch) auf Empfehlung des Ausschusses die sofortige Entfernung aus dem Amt angeordnet hätte; eine solche Anordnung war aber gegenüber dem Kläger nicht ergangen. Die Entlassungsanordnung der Landespolizeiverwaltung vom 12. Februar 1948 zeitigte daher schon aus diesem Grunde keine Rechtswirkungen. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, ob der Kläger, falls er infolge der Entlassungserklärung vom 12. Februar 1948 rechtswirksam aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden gewesen wäre, durch den Aufhebungserlaß vom 5. Mai 1948 wieder die Rechtsstellung eines Beamten erlangen konnte, die sich dann rechtlich als Neueinstellung in das Beamtenverhältnis dargestellt, jedoch der für Beamteneinstellungen vorgeschriebenen Formen der §§ 27, 28 DBG entbehrt haben würde (vgl. OGHZ 3, 322 [332]). Im vorliegenden Falle hat der Aufhebungserlaß vom 5. Mai 1948 wegen der Unwirksamkeit des Entlassungserlasses vom 12. Februar 1948 nur klarstellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung.
Trotz der Entlassungserklärung vom 12. Februar 1948 ist also auf das Rechtsverhältnis zurückzugehen, das vor dieser Entlassung zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestanden hat.
D.
I.
Nach dem Zusammenbruch sahen sich die Gebietskörperschaften gezwungen, die Verwaltung möglichst rasch wieder aufzubauen. Ein großer Teil der bisherigen Beamten war aus kriegsbedingten Gründen zunächst noch nicht anwesend. Zahlreiche bisherige Beamte konnten wegen nationalsozialistischer Belastung auf Anordnung der Besatzungsmächte nicht wieder eingestellt werden. Es mußten also neue Kräfte herangezogen werden. Dafür standen in wachsendem Maße Beamte zur Verfügung, die bisher in anderen Gegenden tätig gewesen waren. Es gab nun verschiedene Möglichkeiten der Heranziehung dieser Kräfte. Sie konnten als Angestellte eingestellt und nach TOA bezahlt werden. Sie konnten im Wege der Abordnung von einer anderen, und zwar auch von einer praktisch nicht mehr bestehenden Verwaltung herangezogen werden. ... Der Senat hat bereits in seinen zum Abdruck vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1951 (III ZR 10/50) in Übereinstimmung mit Nadler-Wittland-Ruppert (DBG §§ 10 bis 14 Anm. 6 bis 8) das Kennzeichen einer Abordnung darin gesehen, daß der Beamte innerhalb seiner Amtsstelle verbleibt, seine Diensttätigkeit aber nicht in diesem Amt, sondern zeitweilig in einen anderen Amt des öffentlichen Dienstes ausübt, und daß die Abordnung eines Beamten grundsätzlich von der Stelle zu verfügen ist, deren Bereich das auf Grund der Abordnung wahrzunehmende Amt angehört. Daraus ergibt sich, wie ebenfalls an jener Stelle ausgeführt ist, daß auch ein Beamter, der sein bisheriges Amt und seinen bisherigen Dienstherrn durch die Verdrängung aus seinem bisherigen Dienstbezirk und das Aufhören der deutschen Staatsverwaltung in jenem Gebiet tatsächlich verloren hat, zu einer in Westdeutschland gelegenen Dienststelle abgeordnet werden konnte. Beamte konnten mindestens nach dem bis zum Zusammenbruch geltenden Recht (§ 166 DBG) beim Wechsel vom Reichs- in den Landesdienst durch Versetzung in den Landesdienst eintreten. Endlich konnten die Verwaltungen Beamte neu einstellen, und zwar wie im Deutschen Beamtengesetz vorgesehen, als Beamte auf Lebenszeit, als Beamte auf Zeit oder als Beamte auf Widerruf. Von welcher dieser Möglichkeiten die Gebietskörperschaften Gebrauch machten, war ihrem Ermessen überlassen und hing in gewissem Umfang auch davon ab, in welcher Weise die in Betracht kommenden Beamten mit einer solchen ihnen gebotenen Rechtsform des Tätigwerdens einverstanden waren. Dabei bestand auch die Möglichkeit, einen solchen verdrängten Beamten zusätzlich zu seinem Amt, aus dem er verdrängt war, ein weiteres Amt neu zu verleihen, ohne daß damit das bisherige Dienstverhältnis erlöschen mußte. Aus § 38 DBG und z.B. auch auch § 30 RDStO ergibt sich, daß ein Beamter mehrere selbständige Ämter nebeneinander bekleiden kann. So konnte insbesondere ein auf Lebenszeit angestellter verdrängter Beamter in ein weiteres Verhältnis als Beamter auf Widerruf eingestellt werden, ohne daß dabei seine Anstellung auf Lebenszeit zu entfallen brauchte. Grundsätzlich bedurfte es zu einer solchen neuen Einstellung der Wahrung der Formen der §§ 27, 28 DBG.
II.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei im Wege der Versetzung Beamter des beklagten Landes geworden. Die Revision will eine solche Versetzung schon deshalb verneinen, weil sie nach dem Zusammenbruch des Reiches nicht mehr zulässig gewesen sei. Insoweit kann ihr nicht gefolgt werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß grundsätzlich von der Rechtslage nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 auszugehen ist. Dieses Gesetz ist auch im Lande Schleswig-Holstein nach Art. I und II MilRegG Nr. 1 anzuwenden, soweit es nicht nach dem Zusammenbruch durch die zuständige Gesetzgebung aufgehoben oder als ausgesprochen nationalsozialistisches Recht nicht anzuwenden ist. Als Ganzes ist dieses Gesetz in Schleswig-Holstein nicht aufgehoben worden. Es bleibt jedoch bei den einzelnen Vorschriften zu prüfen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie Geltung behalten haben.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 DBG kann der Beamte ... innerhalb des Dienstbereichs seines unmittelbaren Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht. Nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 13. Oktober 1938 (RGBl I, 1421) heißt es unter I Ziff 1 zu § 2: "Bei der Übertragung eines neuen Amtes im Wege der Versetzung des Beamten wird das bisherige Beamtenverhältnis nicht beendet und ein neues nicht begründet" und in der Ersten Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz heißt es in Ziff 2 zu § 27: "Bei Versetzung ... brauchen die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" nicht erneut ausgesprochen zu werden". Mithin entfällt, falls eine zulässige Versetzung vorliegt, das Erfordernis der Erfüllung der Formen der §§ 27, 20 DBG. Nach § 166 DBG gelten Reich und Länder für eine Versetzung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 DBG als derselbe Dienstherr. Nach dem Deutschen Beamtengesetz konnte der Kläger also als Reichsbeamter jederzeit in den Dienst des Landes versetzt werden. Auch zu dieser Versetzung bedurfte es nach den angeführten Bestimmungen der beiden Durchführungsverordnungen zum Leutschen Beamtengesetz keiner neuen Ernennungsurkunde.
Die Frage, ob § 166 DBG auch noch zur Zeit der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946, also noch nach dem Zusammenbruch, anzuwenden war oder nicht, würde dann keiner Entscheidung bedürfen, wenn die Tätigkeit des Klägers im Polizeidienst damals noch als Tätigkeit im Dienst des Reiches anzusehen gewesen wäre.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Urteil vom 21. November 1950 - II OVG A 129/50 - ausgeführt: Im Jahre 1945 hätten die Provinzen bis zur Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Westdeutschland Reichsgewalt ausgeübt; sie seien diejenigen staatlichen Einrichtungen gewesen, die - abgesehen von der Zuständigkeit der Besatzungsmacht - allein in der Lage gewesen seien, die von den bisherigen Reichsdienststellen innegehabte Staatsgewalt auszuüben. Wenn im Jahre 1945 ein Beamter in den Dienst der Provinz dadurch getreten sei, daß der zur Organisation der Provinz gehörige Regierungspräsident ihn zur Beschäftigung angenommen habe, so habe ein Wechsel des Dienstherrn nicht stattgefunden; vielmehr habe der Beamte lediglich das von ihm früher bekleidete Amt innerhalb der Organisation desselben Dienstherrn gewechselt. Die Übertragung eines neuen Amtes im Jahre 1945 sei daher als eine Versetzung innerhalb des Dienstbereiches des unmittelbaren Dienstherrn anzusehen. In der gleichen Richtung bewegen sich auch die Gedankengänge des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (VerwRspr 2, 331 [335]), der ausführt, bis zur Bildung des Landes Niedersachsen hätten die dortigen Oberlandesgerichtspräsidenten in ihren Bezirken in gewissem Umfange die Befugnisse des früheren Reichsjustizministers ausgeübt, die ihnen durch die allgemeine Anweisung der Militärregierung vom September 1945 übertragen worden seien. Allerdings wird dann fortgefahren: Mit dieser Anweisung seien die Oberlandesgerichtspräsidenten zur Einstellung von Justizbeamten befugt gewesen; von dieser Befugnis hätten sie durch übernähme der K-Assessoren Gebrauch gemacht. Näherliegend wäre die Folgerung gewesen, daß die Oberlandesgerichtspräsidenten, wenn sie bis zur Bildung des Landes Niedersachsen die Befugnisse des Reichs Justizministers ausgeübt haben, damit auch für das Reich tätig geworden seien und deshalb ein Wechsel des unmittelbaren Dienstherrn überhaupt nicht erfolgt und daher die Anwendung des § 166 DBG nicht praktisch geworden sei.
Ob diesem Rechtsgedanken grundsätzlich zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, da es sich hier um die "Versetzung" eines Polizeibeamten handelt, also allein auf die Rechtsverhältnisse der Polizei nach dem Zusammenbruch abzustellen ist. Bei der Polizei erscheint es jedoch unzulässig, insoweit noch von der Ausübung der von den bisherigen Reichsdienststellen innegehabten Staatsgewalt zu sprechen. Wie bereits in Abschnitt B II 4 dieses Urteils eingehend begründet ist, wurde durch die Anordnung der Britischen Militärregierung über die Reorganisation der Deutschen Polizei in der Britischen Zone vom 25. September 1945 - BAOR/38708/30/G (SDO 1 b) - die Reichspolizeigewalt ausdrücklich beseitigt und die Polizeigewalt auf örtliche Polizeidienststellen übertragen. Handelt es sich bei der Ausübung der Polizeigewalt aber nicht mehr um die Ausübung der Reichsgewalt, so kann bei Ausübung des Polizeidienstes durch den Kläger in der Provinz Sch.-H. statt bisher in Ostpreußen nicht mehr von dem Tätigwerden innerhalb der Organisation desselben Dienstherrn die Rede sein. Es bedarf mithin der Prüfung, ob § 166 DBG auch noch nach dem Zusammenbruch für das Verhältnis zwischen Reichs- und Landesdienst anzuwenden ist.
Die Revision kann sich zur Begründung ihrer Ansicht, § 166 DBG könne nach Rückkehr zum föderalistischen Aufbau des Reiches und nach Wiederherstellung der staatsrechtlichen Selbständigkeit der Länder nicht mehr angewandt werden, auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW 1949, 234; Archiv für öffentliches Recht 74, 351) stützen. Diese Auffassung müßte allerdings zu dem Ergebnis führen (Grewe Archiv für öffentliches Recht 74, 358), das Deutsche Beamtengesetz gelte nach 1945 insoweit nicht fort, als seine Bestimmungen die Existenz des zentralisierten totalitären Führerstaates voraussetzten; dazu hätten nun aber die Bestimmungen der §§ 1 und 2 DBG gehört, nach denen es keine unmittelbaren Landesbeamten mehr gegeben hätte, nach denen vielmehr alle Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Reich gestanden hätten. Auch § 166 DBG, nach dem Reich und Länder für die Versetzung als derselbe Dienstherr anzusehen seien, hätte zu den durch den Zusammenbruch außer Kraft getretenen Bestimmungen gehört und könnte nicht mehr angewandt werden mit der Folge, daß der übertritt eines Reichsbeamten in den Landesdienst nach dem Zusammenbruch nur unter Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses und damit grundsätzlich nur unter Aushändigung einer neuen Ernennungsurkunde, die der Form des § 27 DBG bedurft hätte, möglich gewesen wäre.
Demgegenüber muß berücksichtigt werden, daß der zentralisierte Einheitsstaat eine Folge nationalsozialistischer Gedankengänge war; so ist die durch den § 166 DBG geschaffene Möglichkeit, einen Beamten aus dem unmittelbaren Reichsdienst in den Dienst eines Landes und umgekehrt zu versetzen, in der amtlichen Begründung zum Deutschen Beamtengesetz (vgl. Nadler-Wittland-Ruppert DBG Aufl. 1938 zu § 35 S 672) als "ein unabweisbares Erfordernis der Gleichschaltung des Reichs- und Landesdienstes" erklärt worden. Die Organisationsform des Einheitsstaates als solche ist aber nicht nationalsozialistischem Gedankengut entnommen. Auch schon vor dem nationalsozialistischen Regime waren Kräfte am Werk, das Deutsche Reich immer stärker als Einheitsstaat zu organisieren. Die Beseitigung des Nationalsozialismus hat daher nicht ohne weiteres zur Folge, daß alle auf einen zentralisierten Einheitsstaat abzielenden Bestimmungen hinfällig wurden. Allerdings hat sich recht bald nach dem Zusammenbruch sowohl der Wille der Besatzungsmacht, wie auch der Wille örtlicher Gebietskörperschaften zum Aufbau föderalistischer Staatsgebilde bemerkbar gemacht. In der Britischen Besatzungszone verlief diese Entwicklung langsamer als in der Amerikanischen Zone, wo schon am 16. Oktober 1945 durch die Proklamation Nr. 2 der Militärregierung unter Zuteilung bisher preußischer Gebietsteile das Land Großhessen gebildet wurde. Praktisch betrachteten die Oberpräsidenten der bisherigen preußischen Provinzen sich zunächst als diejenigen Stellen, die für das handlungsunfähige Reich die Reichsgewalt in ihrem Gebiet auszuüben hatten. Die Auffassung wandelte sich allmählich, als klarer in Erscheinung trat, daß die Besatzungsmächte einen föderalistischen Aufbau des Reiches erstrebten. Mehr und mehr wurden die ehemals preußischen Provinzen zu selbständigen staatsrechtlichen Rechtsgebilden, obgleich in der Britischen Besatzungszone durch zahlreiche Einrichtungen die bisherige reichseinheitliche Verwaltung durch eine zonale Verwaltung fortgesetzt wurde, z.B. Generaldirektion für Wasserstraßen und Einnenschiffahrt für das britische Kontrollgebiet (MilRegVO Nr. 49 ABl BrMilReg S 316), Seehäfen-Generaldirektion (VO Nr. 50 a.a.O, S 317), Zentraljustizamt für die britische Zone (VO Nr. 41 a.a.O. 299), Zentralamt für Wirtschaft (VO Nr. 52 a.a.O. 319), Statistisches Amt für die Britische Besatzungszone (VO Nr. 71 a.a.O. 408), Zonenhaushaltsamt (VO Nr. 58 a.a.O. 347), Zonenrechnungshof (VO Nr. 62 a.a.O. 356), Zonenschuldenverwaltung (VO Nr. 63 a.a.O. 357). Die föderalistische Entwicklung fand einen gewissen Abschluß durch die Auflösung der in der Britischen Zone gelegenen Provinzen des Landes Preußen und durch die vorläufige Verleihung der staatsrechtlichen "Stellung von Ländern" mit den Namen Schleswig-Holstein, Hannover, Nordrhein-Westfalen (VO der BrMilReg Nr. 46 in Kraft seit dem 23. August 1946 - ABl BrMilReg S 305). Infolge dieser Rechtslage muß bei der Aussonderung der ohne weiteres außer Kraft tretenden Bestimmungen ein Unterschied gemacht werden zwischen den nationalsozialistischen Gesetzbestimmungen, die sogleich nicht mehr anzuwenden sind (Ges Nr. 1 der MilReg) und den wegen Veränderung des staatsrechtlichen Aufbaus unanwendbar gewordenen Gesetzen; diese wurden erst dann unanwendbar, als die Veränderungen des staatsrechtlichen Aufbaus solchen Umfang und solche Formen angenommen hatten, daß die auf dem früheren Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen Aufbau nicht mehr hineinpaßten. Die Aussonderung dieser außer Kraft tretenden Bestimmungen muß daher mit großer Behutsamkeit erfolgen. Es muß, wenn ein Gesetz, wie hier das Deutsche Beamtengesetz, im großen und ganzen weiter in Kraft bleibt, verhütet werden, daß der rechtssystematische Zusammenhang dieses Gesetzes zerrissen wird und nur noch ein Gesetzesfragment übrig bleibt, dessen einzelne Bestimmungen nicht mehr richtig ineinandergreifen. Ein Jahrzehnt der Verwaltungsvereinheitlichung kann nicht mit einem einzigen Schnitt rückgängig gemacht werden. Der Übergang zu einem neuen Föderativstaat kann auf vielen Gebieten nur im Wege einer schrittweisen Entflechtung erfolgen. Der Senat schließt sich damit der von Grewe (Archiv für öffentliches Recht 74, 358) vertretenen Ansicht an, der auch das Landesverwaltungsgericht Münster (DVerwBl 1951, 24) und Schack (DVerwBl 1951, 22 Anm. 2) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Meinung (DVerwBl 1949, 20) folgen.
Der Endzeitpunkt, bis zu dem § 166 DBG noch anwendbar ist, ist sicherlich mit Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, daß in der Bekanntmachung des Wortlautes des Deutschen Beamtengesetzes "in der Fassung, die sich auf Grund der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse ergibt" (vgl. § 2 a des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 - BGBl 207) § 166 DBG entfallen ist (vgl. BGBl 1950, 281). Ebenso ist bei der Bekanntmachung des neuen Textes der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz (vgl. BGBl 1950, 734) in den Bestimmungen zu § 2 unter Ziff 2 die Versetzung von dem Bundes- in den Landesdienst usw fortgefallen. Unter Ziff 3 heißt es dort: "auch wenn die Voraussetzung der Nr. 2 nicht vorliegt, ist die Übertragung eines neuen Amtes nicht durch Versetzung, sondern nur im Wege der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses möglich, wenn mit der Übertragung des neuen Amtes der übertritt zu einem anderen Dienstherrn verbunden ist". Der maßgebliche Zeitpunkt, von dem an § 166 DBG unanwendbar geworden ist, kann jedoch schon erheblich früher liegen, nämlich sobald die föderalistische Organisationsform bestimmte Gestalt angenommen hat. Dabei wird schon im Interesse der genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen besonderen staatsrechtlichen Akt abzustellen sein, wie Schaffung der Länder aus den preußischen Provinzen in der Britischen Zone (MilRegVO Nr. 46, in Kraft seit 23. August 1946 a.a.O. S 305) Auflösung des Landes Preußen (KRG Nr. 46 vom 25. Februar 1947) oder Schaffung eigener Länderverfassungen, soweit diese überhaupt und vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Vor der Schaffung der Länder ist ein anderer staatsrechtlicher Akt, der einen gewissen Abschluß des föderalistischen Aufbaus zum Ausdruck bringt, nicht zu erkennen, sodaß § 166 DBG mindestens bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden war. Die hier streitige "Versetzung" ist aber am 18. März 1946, also vor der Verordnung Nr. 46 über die Bildung des Landes Schleswig-Holstein ergangen, die erst am 23. August 1946 in Kraft getreten ist. Es bedarf daher hier also keiner Entscheidung, ob § 166 DBG seit dem Inkrafttreten der Verordnung der MilReg Nr. 46 außer Kraft getreten ist. Es genügt vielmehr festzustellen, daß § 166 DBG vor diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht außer Kraft getreten ist.
Nach Nr. 2 Satz 4 der Durchführungsverordnung zu § 35 DBG wird die Versetzung von der Stelle ausgesprochen, in deren Geschäftsbereich der Beamte versetzt werden soll, und entgegen der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VerwRspr 74, 351) nicht von der bisherigen Dienstbehörde des Beamten. Mit Recht ist daher im vorliegenden Falle das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Versetzungsverfügung von dem Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. als der übernehmenden Stelle und nicht von einer Reichsbehörde als der bisherigen Dienststelle des Klägers ausgehen mußte (ebenso Grewe Archiv für öffentliches Recht 74, 358).
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof glaubt weiter, daß wegen Fehlens der Zustimmung der bisherigen Dienststelle des Klägers eine Versetzung nicht habe zustande können können. Richtig ist allerdings, daß nach Nr. 4 der Durchführungsverordnung zu § 2 DBG ein Übergang eines Beamten aus dem Geschäftsbereich eines Ministers in den Bereich eines anderen Ministers "nur im Einvernehmen beider Reichsminister ausgesprochen werden darf". Mit Recht hat aber das Berufungsgericht ausgeführt, die Bestimmung könne nur sinngemäß Anwendung finden. Wenn die bisher zuständige Dienstbehörde nicht mehr zustimmen kann, weil sie nicht mehr existiert, und wenn sie infolgedessen auch kein Interesse mehr daran haben kann, der Versetzung zu widersprechen, so ist nicht einzusehen, weshalb die von der neuen Dienstbehörde ausgesprochene Versetzung nicht ohne die Zustimmungserklärung der alten Dienstbehörde rechtswirksam werden könnte (vgl. dazu auch die überzeugenden Ausführungen von Grewe a.a.O. 359).
Eine Versetzung vom Reichsdienst in den Dienst eines Landes der Britischen Zone war daher auch in der Zeit vom Zusammenbruch mindestens bis zum 23. August 1946, dem Tage der förmlichen Umbildung der ehemaligen preußischen Provinzen in selbständige Länder, rechtlich möglich. Deshalb konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangen.
III.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, das beklagte Land habe von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit der Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst auch tatsächlich Gebrauch gemacht.
Allerdings erblickt es entgegen der Annahme des Klägers diese "Versetzung" mit Recht nicht in dessen Übernahme in den Dienst des Chefs der Polizei der Provinz Sch.-H. vom 1. Juni 1945. Mit dieser Übernahme des Klägers durch den Chef der Polizei war eine Einweisung in eine Amtstelle nicht verbunden. Ob es sich dabei, wie das Berufungsgericht annimmt, nur um eine "Abordnung", wie sie oben zu I näher umschrieben wurde, oder um eine Einstellung als Beamter auf Widerruf handelte (vgl. unten zu E), kann dahingestellt bleiben. Keinesfalls kommt in jener Einstellung der Wille zum Ausdruck, den Kläger als Beamten auf Lebenszeit zu übernehmen. Gerade ein Vergleich mit der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946 zeigt, daß es sich bei der zum 1. Juni 1945 erfolgten Einstellung um etwas Vorübergehendes gehandelt hat, das "nach Genehmigung des vorläufigen Stellenplanes für die Polizei" erst durch Einweisung in eine Planstelle in ein engeres Verhältnis umgewandelt werden sollte, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Das Berufungsgericht erblickt die "Versetzung" vielmehr erst in der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946. Es begründet im einzelnen, daß die Verfügung vom 18. März 1946 "in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Versetzung nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit der verfügenden Behörde sowie nach Form, Inhalt und Sinn den an eine Versetzungsverfügung zu stellenden Anforderungen genüge" (Urteil S 8 ff). Diesen Ausführungen ist insoweit beizutreten, als es sich um die Zuständigkeit der Behörde und um die Formerfordernisse handelt.
1.
Die Verfügung vom 18. März 1946, in der das Berufungsgericht die Versetzung erblickt, ist vom "Chef der Polizei der Provinz Sch.-H." erlassen worden. Nach Ziff 2 Satz 4 der Durchführungsverordnung zu § 35 DBG ist eine Versetzung von der Stelle auszusprechen, in deren Geschäftsbereich der Beamte versetzt werden soll. Bei Beamten der Schutzpolizei der Besoldungsgruppe A 5 und abwärts sind nach der Anordnung des Reichsinnenministers vom 16. September 1942 Ziff II 4 (RGBl I, 559) die Polizeiverwalter im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit dazu berechtigt. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist eine Zuständigkeit des Reichsinnenministers weder nach § 21 Abs. 6 des Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 (RGBl I, 653), noch nach der Durchführungsverordnung zu § 21 Abs. 5 PBG (RGBl I, 858) gegeben; jene Bestimmungen beziehen sich nur auf Versetzungen von Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst des Reiches in den Polizeivollzugsdienst der Gemeinden oder in den Polizeiverwaltungsdienst des Reichs oder der Länder.
Örtlicher Polizeiverwalter war am 18. März 1946 in Sch.-H. aber nach der oben (zu B II 5) mehrfach erwähnten Anordnung der Britischen Militärregierung über die Reorganisation der deutschen Polizei vom 25. September 1945 und nach dem Ersten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz vom 4. Januar 1947 (ABl SchlH S 11) der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H.. Er war daher für eine Versetzung des Klägers die damals sachlich und örtlich zuständige Stelle.
2.
Auch die formellen Voraussetzungen einer Versetzung sind von dem Berufungsgericht mit Recht bejaht.
a)
Ob eine Versetzungsverfügung der Schriftform bedarf (so: Nadler-Wittland-Ruppert DBG § 35 Anm. 28) oder nicht (so: Brand DBG Aufl. 4 § 35 Anm. 1 c; Fischbach DBG Aufl. 1951 § 35 Anm. VI) bedarf hier keiner Erörterung, da die Schriftform unstreitig gewahrt ist. Weitere Formen der Mitteilung sind nicht vorgeschrieben.
b)
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch unter Hinweis auf Ziff 2 der Durchführungsverordnung zu § 27 und Ziff 1 zu § 28 DBG ausgeführt, daß es in der Versetzungsverfügung weder der Verwendung des Ausdrucks "unter Berufung in das Beamtenverhältnis", noch der des Ausdrucks "auf Lebenszeit" bedarf, wenn der Beamte bereits Beamter auf Lebenszeit war, vorausgesetzt allerdings, daß es sich überhaupt um eine "Übernahme", d.h. die "Versetzung" eines Lebenszeitbeamten handelt. Auch das Landesverwaltungsgericht Hannover (DVerwBl 1949, 70) vertritt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine andere Ansicht. Aus dem Fehlen dieser Ausdrücke in der Verfügung vom 18. März 1946 kann daher weder für noch gegen den Willen, den Kläger als Beamten auf Lebenszeit in den Dienst des beklagten Landes zu übernehmen, etwas entnommen werden.
c)
Ebensowenig bedarf es, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend und unbeanstandet von der Revision ausgeführt hat, der Verwendung des Wortes "Versetzung" oder "versetzen". Auch die Ausführungsbestimmungen zum Deutschen Beamtengesetz (vgl. z.B. Dritte Ausführungs- und Übergangsbestimmung zu dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung und Entlassung der Reichs- und Landesbeamten vom 15. Oktober 1935 - RGBl I, 1255 -) schreiben den Gebrauch dieser Wendung nicht zwingend, sondern nur "beispielsweise" vor.
IV.
Dagegen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um eine abschließende Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die Verfügung vom 18. März 1946 auch in der Sache die Voraussetzungen einer Versetzung erfüllt.
1.
Der Begriff der Versetzung wird vom Deutschen Beamtengesetz als ein feststehender Begriff vorausgesetzt und daher nicht weiter umrissen. Unter Versetzung wird die Übertragung eines neuen Amtes an einen bereits in eine Planstelle eingewiesenen Beamten verstanden (Nadler a.a.O. § 35 Anm. 2; Brand a.a.O. § 35 Anm. 1). Die wesentlichen Merkmale einer Versetzung bestehen darin, daß der Beamte unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses ohne förmliche Entlassung aus seinem bisherigen Amt durch Verfügung der zuständigen Stelle in ein neues Amt eingewiesen wird (Nadler a.a.O. § 35 Anm. 2). Die Erfüllung dieser beiden Merkmale allein reicht jedoch für eine Versetzung noch nicht aus. Eine Versetzung liegt vielmehr nur dann vor, wenn bei der Einweisung der Wille vorhanden ist, das vorher bestehende Beamtenverhältnis fortdauern zu lassen. Bei der hier in Frage stehenden Versetzung zu einem anderen Dienstherrn müßte dieser Wille dahin gehen, das bisherige Verhältnis des Klägers als Lebenszeitbeamter des Reiches nunmehr im Verhältnis zum beklagten Land fortzusetzen. Entscheidend ist also darauf abzustellen, ob mit der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946 eine Übernahme in den Dienst des beklagten Landes unter Beibehaltung der Stellung des Klägers als Lebenszeitbeamter gewollt war.
2.
Aus der Verfügung vom 18. März 1946 (Einweisung in eine Planstelle, Bezahlung nach der Reichsbesoldungsordnung) ergibt sich, daß der Dienstherr im vorliegenden Falle den Kläger nicht als Angestellten einstellen wollte. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß es in der Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Polizei nicht um einen Beschäftigungsauftrag in dem oben zu I erörterten Sinne gesehen hat. Ein abgeordneter Beamter kann zwar aus den Mitteln einer freien Planstelle besoldet werden, jedoch ist in der Verfügung vom 18. März 1946 nicht nur gesagt, das erforderliche Stelleneinkommen stehe aus einer freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a zur Verfügung; der Kläger ist darüber hinaus in eine namhaft gemachte Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a, nämlich in die in B., eingewiesen worden. Eine solche Einweisung ist bei einer Abordnung eines Beamten nicht üblich. Diese Einweisung in eine Planstelle sollte erkennbar eine engere Bindung zwischen Dienstherrn und Kläger herbeiführen.
Damit ist jedoch - entgegen der Meinung des Württ.-Bad. VerwGerHofs (VerwRspr Nr. 2, 469) - noch nichts für die Entscheidung der hier maßgeblichen Frage gewonnen, ob diese Einweisung den Kläger wirklich zum Beamten auf Lebenszeit oder nur zum Beamten auf Widerruf gemacht hat. Eine weitere Möglichkeit ist freilich nicht gegeben.
a)
Zu Unrecht will das beklagte Land die Einweisung des Klägers dahin deuten, es sei ihm damit nur mitgeteilt worden, er werde aus einer Planstelle besoldet, mit der vom beklagten Land angenommenen Folge, es handle sich nur um die Kundbarmachung einer internen haushaltsrechtlichen Regelung. Eine solche Auslegung widerspricht schon dem Wortlaut dieser Verfügung vom 18. März 1946, dort ist von einer Besoldung des Klägers aus einer Planstelle überhaupt nicht die Rede; vielmehr wird der Kläger in eine Planstelle eingewiesen, ohne daß sich dem Wortlaut nach ergibt, was damit gemeint ist.
b)
Der Begriff der Planstelle gehört zunächst dem Besoldungs- und Haushaltsrecht an und wird für solche Amtsstellen verwendet, die dauernd erforderlich und an entsprechender Stelle des jeweiligen Haushaltsplanes aufgenommen sind (Nadler a.a.O. § 28 Anm. 17). Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, die Einweisung in eine Planstelle habe im vorliegenden Fall keine Bedeutung für die innerdienstlichen, haushaltsrechtlichen Belange des beklagten Landes gehabt. Eine solche rein haushaltsrechtliche Maßnahme habe die Einweisungsverfügung nur dann enthalten, wenn der Kläger durch sie in eine andere als die bisher von ihm in Anspruch genommene Planstelle im beklagten Land eingewiesen worden wäre; der Kläger habe aber vor der Einweisung durch die Verfügung vom 18. März 1946 im beklagten Land noch keine andere Planstelle inne gehabt. Der Sinn der Einweisungsverfügung habe vielmehr ausschließlich darin gelegen, daß der bis zu ihrem Erlaß zwischen den Parteien bestehende Schwebezustand habe beseitigt und ein festes Dienstverhältnis habe geschaffen werden sollen. Zur Begründung dieser Ansicht wird auf die Anm. 8 zu § 35 DBG bei Nadler (a.a.O.) verwiesen. Diese Stelle ist offensichtlich mißverstanden worden. Dort wird ausgeführt, haushaltsrechtlich werde die Versetzung dadurch vollzogen, daß entweder der Beamte in eine andere als die bisher von ihm in Anspruch genommene Planstelle eingewiesen werde oder die bisherige Planstelle des Beamten auf die andere Behörde übertragen werde. Es werden also an dieser Stelle die alte Planstelle des Beamten bei seinem bisherigen Dienstherrn und die neue Planstelle bei seinem neuen Dienstherrn einander gegenübergestellt. Da der Kläger vom Reichs- in den Landesdienst, nicht aber innerhalb des Landesdienstes versetzt sein will, kann die alte bisher von ihm inne gehabte Planstelle gar nicht eine solche des beklagten Landes, sondern muß eine solche des Reiches gewesen sein. Es kommt also der Einweisung in die Planstelle auch im vorliegenden Fall eine haushaltsrechtliche Bedeutung zu, so daß die Folgerung des Berufungsgerichts, hier könne diese Einweisung nur die beamtenrechtliche Übertragung eines neuen Amtes mit den Wirkungen einer Versetzung haben, nicht begründet ist.
Auch der in der Verfügung vom 18. März 1946 enthaltene Hinweis darauf, daß "das erforderliche Stelleneinkommen aus einer freien Stelle der Besoldungsgruppe A 8 a zur Verfügung stehe", läßt noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Einweisungsverfügung die Bedeutung der Übertragung einer Stelle als Lebenszeitbeamter zukam. Die Wendung von einer "freien Planstelle" kann doppeldeutig sein. Es ist zu berücksichtigen, daß Planstellen, deren Inhaber durch Kriegsgefangenschaft oder aus sonstigen Gründen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert waren und noch keine Besoldung bezogen, zwar haushaltsmäßig verfügbar, aber keineswegs auch beamtenrechtlich frei geworden waren. Durch die vorübergehende Ausnutzung einer solchen Planstelle konnte immerhin für eine vorläufige Unterbringung von Beamten, die aus dem Osten verdrängt waren, gesorgt werden, auch ohne daß diese damit endgültig auch beamtenrechtlich Inhaber dieser Planstellen zu werden brauchten.
Daher kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es die Einweisung in eine Planstelle ohne weiteres als eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinn ansieht. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob weitere Umstände vorliegen die auf einen Versetzungswillen der einstellenden Behörde schließen lassen.
3.
Das Berufungsgericht geht offenbar in Abweichung von früher von ihm erlassenen, dem Senat als Revisionsgericht vorliegenden Urteilen (z.B. 2 U 11/49 vom 3. Mai 1949) jetzt nicht mehr davon aus, "eine Anstellung in eine Planstelle stelle sich beim Wechsel des Dienstherrn als eine wirksame Versetzung dar" (S 11 jenes Urteils). Es scheint auch in der vorliegenden Sache von dem im Urteil 2 U 13/49 vom 31. Mai 1949 vertretenen Rechtssatz auszugehen, "von einer Versetzung eines Lebenszeitbeamten könne nach dem Begriff dieses Wortes und dem Inhalt dieser Rechtseinrichtung immer nur dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, daß ihm eine neue, etwa gleichartige Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden sollte". Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nach dem soeben Ausgeführten zutreffend.
a)
Hinsichtlich des hiernach erforderlichen Willens, den Kläger als Lebenszeitbeamten in den Dienst des Landes zu übernehmen, führt das Berufungsgericht weiter aus: Der Chef der Polizei der Provinz Sch.-H. habe den Willen, den Kläger nur als Widerrufsbeamten zu übernehmen, in der Einweisungsverfügung selbst nicht zum Ausdruck gebracht. Die Verfügung enthalte auch keinen Vorbehalt, der auf eine solche Absicht schließen lasse. Die Tatsache, daß die Organisation der Deutschen Polizei in der Britischen Zone auch noch im März 1946 nur vorläufigen Charakter getragen habe, genüge allein nicht, um auch für die damalige Zeit die Möglichkeit der Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit auszuschließen. Die Revision greift die nach ihrer Ansicht darin zum Ausdruck kommende Meinung des Berufungsgerichts an, der Wille, das Beamtenverhältnis widerruflich zu machen, bedürfe einer ausdrücklichen Hervorhebung. Sie vertritt die Ansicht, der Wille, das Beamtenverhältnis widerruflich zu gestalten, bedürfe keiner ausdrücklichen Hervorhebung. Erfolge nicht umgekehrt ausdrückliche Berufung auf Lebenszeit, so sei selbst ein dahingehender Wille der Anstellungsbehörde unbeachtlich.
Dieser von der Revision vertretene Grundsatz ergibt sich in der Tat aus § 30 DBG. In dieser Bestimmung ist klar ausgedrückt, daß derjenige Beamte, der nicht Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist, nur Beamter auf Widerruf ist. Es bedarf also bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis der ausdrücklichen Klarstellung, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden soll; erfolgt eine solche Klarstellung nicht, so liegt nur ein Verhältnis als Beamter auf Widerruf vor. Jede Ernennung enthält also zunächst nur eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (Nadler a.a.O. § 28 Anm. 3). Das ergibt sich insbesondere hinsichtlich der Polizeibeamten aus § 13 PBG und der DVO zu § 13. Die Polizeibeamten in den unteren Dienstgraden sind grundsätzlich nicht fest angestellt (vgl. Wolfstieg, Deutsches Polizeibeamtengesetz, Einleitung S 2). Daran ändert auch nichts der Umstand, daß gemäß § 27 Abs. 2 DBG "für Beamte, die für Daueraufgaben voll verwendet werden", also für den Regelfall das Beamtenverhältnis "mit dem Ziele begründet wird, den Beamten lebenslänglich mit dem Staate zu verbinden". Es handelt sich dabei nur um das Endziel, zu dem die Berufung in das Beamtenverhältnis führen soll, ohne daß damit die Regel aufgestellt wird, jede Berufung in das Beamtenverhältnis sei damit eine Berufung auf Lebenszeit. Das ergibt sich zwingend aus § 28 DBG, der im einzelnen die Voraussetzungen aufzählt, unter denen eine Berufung auf Lebenszeit allein erfolgen darf, die aber nicht für die Begründung des Beamtenverhältnisses nach § 27 DBG schlechthin gelten.
Soweit daher das Berufungsgericht die von der Revision angegriffene Meinung seiner Entscheidung zu Grunde gelegt haben sollte, der Wille, das Beamtenverhältnis widerruflich zu machen, bedürfe einer ausdrücklichen Hervorhebung, würde das gegen das Gesetz verstoßen. Nun ist allerdings die von der Revision angegriffene Rechtsansicht vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Die Wendungen des Berufungsgerichts, "der Wille, den Kläger als Widerrufsbeamten zu übernehmen, sei in der Verfügung selbst nicht zum Ausdruck gekommen" und die Tatsache der damals vorläufigen Organisation der deutschen Polizei "genüge nicht, die Möglichkeit der Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit auszuschließen", könnten es möglich erscheinen lassen, daß das Berufungsgericht von der seitens der Revision gerügten, irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, die Begründung eines Beamtenverhältnisses, oder auf den vorliegenden Fall übertragen, die übernähme in den Dienst des beklagten Landes als Beamter sei lebenslänglich, wenn nicht "die Anstellung auf Lebenszeit erkennbar ausgeschlossen sei". Ob diese Möglichkeit etwa durch andere Ausführungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen wird, bedarf keiner Entscheidung, da das Urteil bereits, wie oben ausgeführt, aus ändern Gründen aufzuheben ist. Das Berufungsgericht wird bei der anderweiten Entscheidung jedoch darauf bedacht sein müssen, klar zum Ausdruck zu bringen, daß es nicht die seitens der Revision gerügte irrige Auffassung seiner Entscheidung zu Grunde legt.
b)
Soweit jedoch das Berufungsgericht in der Tatsache, daß die Organisation der Polizei in der Britischen Zone damals noch vorläufigen Charakter getragen habe, keinen Umstand erblickt, der zwingend einer Einstellung von Lebenszeitbeamten entgegensteht, ist ihm zuzustimmen. Auch wenn der Aufbau eines Zweiges der Staatsverwaltung noch nicht endgültig feststeht, können Lebenszeitbeamte für diesen Geschäftszweig eingestellt werden, vor allem dann, wenn es sich, wie bei der Polizei, um eine Einrichtung handelt, die - wenn auch in wechselnder Organisationsform - immer nötig sein wird. Für den Fall des Wechsels der Organisationsform war damit zu rechnen, daß die Masse der Beamten, vor allem der untergeordneten, geschlossen von dem neuen Träger der Polizeiorganisation übernommen wird, wie das praktisch auch bei der mehrfachen Umgestaltung der Polizei regelmäßig geschehen ist (vgl. z.B. das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 GVBl Nds 79). Insofern ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen, als der vom Landesverwaltungsgericht Hannover entschiedene (DVerwBl 1949, 70), wo es sich um einen leitenden Beamten der Polizei und noch dazu in einer Sonderstellung als Leiter einer Polizeischule handelte; dort können allerdings die Verhältnisse so gelegen haben, daß schon im Hinblick auf die Art der Stellung bis zur endgültigen Klärung der Organisation der Polizei eine Anstellung als Lebenszeitbeamter nicht in Betracht kam. Solche besonderen Gründe des Ausschlusses der Anstellung als Lebenszeitbeamter liegen jedoch bei dem Kläger als Polizeiwachtmeister bzw Polizeihauptwachtmeister nicht vor, sodaß aus dem Umstände, daß damals die Organisation der Polizei noch nicht endgültig feststand, nichts für oder gegen die Übernahme als Lebenszeitbeamter entnommen werden kann.
Aus den gleichen Erwägungen können auch entgegen den Ausführungen des beklagten Landes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit daraus hergeleitet werden, daß nach MilRegVO Nr. 46 - in Kraft getreten am 23. August 1946 - betreffend Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder (ABl BrMilReg 305) die Beamten der bisherigen Provinzen nur "vorläufig" in ihren Ämtern verbleiben sollten. Auch hier konnte bei späterer Änderung der Organisation mit der Übernahme der vorhandenen Lebenszeitbeamten durch den neuen Träger der Hoheitsbefugnisse gerechnet werden. Erst recht ergibt sich aus Ziff 15 der Anlage zur MilRegVO Nr. 99 vom 1. September 1947 (ABl BrMilReg 589), wonach die noch in Kriegsgefangenschaft befindlichen Beamten ihrer Rechte nicht verlustig gehen sollen, und aus Art IV der MilRegVO Nr. 124 (ABl BrMilReg 666), wonach ein Drittel der Beamtenstellen vorerst nicht besetzt werden durfte, nicht ein allgemeines Verbot der Einstellung und Übernahme von Lebenszeitbeamten; vielmehr kann aus diesen Bestimmungen gerade umgekehrt entnommen werden, daß in die für die Wiederbesetzung freien Stellen auch Beamte auf Lebenszeit berufen werden konnten. Für die Frage, ob das beklagte Land mit der Verfügung vom 17. März 1946 den Kläger als Lebenszeitbeamten berufen wollte oder nicht, ergeben sich daher aus jenen Bestimmungen keine Hinderungsgründe, aber auch keine Anhaltspunkte.
c)
Die von der Revision gerügte irrige Rechtsauffassung würde in der Wendung des Berufungsgerichts, "der Wille, den Kläger nur als Widerrufsbeamten zu übernehmen, sei in der Verfügung selbst nicht zum Ausdruck gebracht", dann nicht liegen, wenn sie nur gebraucht wäre, um damit die Behandlung des Klägers "den anderen Fällen, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben", gegenüberzustellen, "in denen dies geschehen ist". Dann wäre nämlich die Wendung dahin zu verstehen, das beklagte Land habe in anderen Einweisungsverfügungen, wenn es einen Beamten nicht als Lebenszeitbeamten habe übernehmen wollen, das ausdrücklich hervorgehoben. Eine solche Übung kann allerdings für die Ermittlung des in der Verfügung vom 18. März 1946 zum Ausdruck gelangten Willens des beklagten Landes von ausschlaggebender Bedeutung sein. Jedoch genügt die Feststellung des Berufungsgerichts, in anderen, ihm zur Entscheidung vorliegenden Fällen sei in der Einweisungverfügung der Wille, den Beamten nur als Widerrufsbeamten zu übernehmen, nicht, um eine generelle Übung des beklagten Landes daraus herzuleiten, es habe in allen Fällen, in denen eine solche Einschränkung nicht gemacht worden ist, die Beamten als Lebenszeitbeamte übernehmen wollen. Diese vom Berufungsgericht erwähnten Fälle lagen ihm zur Entscheidung vor; sie sind also streitig und daher möglicherweise gerade nicht typische Vergleichsfälle. Das Berufungsgericht wird dieser von ihm angenommenen Übung des beklagten Landes weiter nachgehen müssen. Es wird durch Auflagen (§ 139 ZPO) und gegebenenfalls durch Beweisaufnahme klären müssen, ob bei dem beklagten Land tatsächlich eine solche Übung allgemein oder mindestens in der Polizeiverwaltung bestanden hat. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob sich bei dem damaligen Übergangscharakter der Verwaltung in dem beklagten Lande etwa eine allgemeine Übung gebildet hatte, solche Einstellungen nur auf Widerruf aus zusprechen. Es wird sich dabei auch mit den Behauptungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 13. Mai 1950 S 4 (Bl 31 d.A.) auseinandersetzen müssen: Der Kläger sei lediglich in die Planstelle eingewiesen worden, ohne daß seine übernähme in den Dienst des beklagten Landes ausgesprochen wurde, während die Finanz- und Schulverwaltung den bei ihnen beschäftigten verdrängten Beamten, sobald sie sich bewährt hätten und soweit Planstellen verfügbar gewesen seien, mitgeteilt habe, daß sie sowohl in den Bereich des beklagten Landes übernommen, wie auch in eine freie Planstelle eingewiesen würden, wobei zum Teil noch eine ausdrückliche Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt sei, obwohl die Betreffenden bereits Reichsbeamte auf Lebenszeit gewesen seien.
d)
Der Kläger ist durch die Verfügung vom 18. März 1946 in "eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 a des Besoldungsgesetzes von 1927" eingewiesen worden. Nach der Durchführungsverordnung zu § 13 PBG (RGBl 1937 I 858) sind "Stellen für Beamte auf Lebenszeit bei der Schutzpolizei die Stellen der Polizeihauptwachtmeister, Polizeimeister, Polizeiobermeister, Schutzpolizeiinspektoren und der Offiziere". Diese Stellen sind aber in höhere Gruppen als A 8 a des Besoldungsgesetzes eingereiht. Der Kläger ist also nicht in eine Stelle eingewiesen, die als "Stelle für Beamte auf Lebenszeit" vorgesehen ist. Wenn ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden soll, wird regelmäßig nicht, wie hier geschehen, eine Einweisung in eine Planstelle vorgenommen werden, die nicht für Beamte auf Lebenszeit bestimmt ist. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt. Bei der Eindeutigkeit der Bestimmung der Durchführungsverordnung wird es Sache des Klägers sein müssen, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß das beklagte Land ihn trotz Einweisung in eine solche Stelle als Beamten auf Lebenszeit übernehmen wollte.
e)
Der Wille des beklagten Landes, den Kläger als Beamten auf Lebenszeit einzustellen, kann auch nicht ohne weiteres aus der Tatsache geschlossen werden, daß das beklagte Land am 4. Juli 1947 den Kläger aufforderte, "zur Klärung seines Anstellungsverhältnisses das Original der ihm ... ausgehändigten Anstellungsurkunde zur Einsichtnahme vorzulegen". Aus diesen Wortlaut ergibt sich nicht, ob der Dienstherr des Klägers nach dessen Anstellungsurkunde anfragte, um zu klären, ob er infolge der Einweisung vom 18. März 1946 tatsächlich Beamter auf Lebenszeit geworden war, oder ob er damit die Voraussetzungen für eine etwa in Aussicht genommene Übernahme des Klägers als Beamter auf Lebenszeit klären wollte. Ebensowenig ergibt sich dieser Wille aus dem anschließenden Verhalten des Dienstherrn, denn entscheidend ist der am 18. März 1946 geäußerte Wille des Dienstherrn, nicht der Wille, den der Dienstherr in der Antrage vom 4. Juli 1947 zu erkennen gegeben hat, und erst recht nicht die darin zum Ausdruck kommende Beurteilung des rechtlichen Inhalts der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946. Spätere Umstände können nur insofern Bedeutung haben, als sie Rückschlüsse auf den am 18. März 1946 geäußerten Willen zulassen.
Insofern kann allerdings das spätere Verhalten des beklagten Landes Bedeutung gewinnen. Das Berufungsgericht führt insoweit aus, daß die Polizeiverwaltung den Kläger schon vor der Antrage vom 4. Juli 1947 nach seiner Einweisung in eine Planstelle auf Grund der Verfügung vom 18. März 1946 als Beamten auf Lebenszeit betrachtet habe, und daß sie, nachdem die eidesstattliche Versicherung des Klägers wegen seiner früheren Anstellung auf Lebenszeit sie in der Richtigkeit ihrer Ansicht bestärkt hätte, an der Anstellung des Klägers in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit keinen Zweifel mehr gehabt habe. Es stellt aber damit nur die "Beurteilung" der Rechtslage durch die Polizeiverwaltung fest, nicht aber den allein entscheidenden Willen des Dienstherrn bei Erlaß der Verfügung vom 18. März 1946. Insofern bedürfen die Ausführungen des Berufungsgerichts der tatrichterlichen Ergänzung. Dabei wird das Berufungsgericht auch beachten müssen, daß das Schreiben vom 4. Juli 1947 möglicherweise auch eine Regelung für den Fall in Aussicht genommen hat, daß eine Urkunde über die Anstellung auf Lebenszeit niemals ausgehändigt worden ist; darauf deutet der letzte Satz des Vordrucks hin, "andernfalls ist nach umseitigem Vordruck kurz hierher zu berichten". Da der vorgesehene Bericht auf dem Aktenexemplar unleserlich gemacht ist, wird es sich empfehlen, ein solches Schreiben zu beschaffen, auf dem dieser Berichtsentwurf lesbar ist, damit das Berufungsgericht auch ihn mit würdigen kann. Ferner kann es vielleicht der Klärung des am 18. März 1946 geäußerten Willens dienen, wenn das Berufungsgericht den im "Bezug" des Schreibens vom 4. Juli 1947 (Bl 12 R der Personalakten des Klägers) angeführten "Erlaß der Landespolizeiverwaltung, mitgeteilt durch FS Nr. 247 vom 3. Juli 1947 -FS der Polizeigruppe Kiel Nr. 146 vom 3. Juli 1947" sich vorlegen läßt und nachprüft, ob der Inhalt dieser Erlasse Rückschlüsse auf den Willen des beklagten Landes bei Erlaß der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946 enthält. Das Berufungsgericht wird dabei zu dem auf tatsächlichem Gebiet liegenden und daher der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogenen Vorbringen der Revision Stellung nehmen müssen, zur Zeit der Einstellungsverfügung vom 18. März 1946 hätten Unterlagen über eine frühere lebenslängliche Einstellung des Klägers nicht vorgelegen, sodaß "ein Wille der Behörde, den Kläger damals blindlings als Beamten auf Lebenszeit zu übernehmen, überhaupt nicht zu unterstellen sei".
f)
Dagegen kann entgegen der Annahme der Revisionserwiderung aus dem Umstände, daß der Kläger mit Schreiben vom 11. März 1946 seine Pensionierung beantragt hat, für die Auslegung der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946 schon deshalb nichts gewonnen werden, weil nach § 76 DBG auch ein Widerrufsbeamter pensioniert werden kann. Außerdem liegt der Pensionierungsantrag zeitlich vor der Einweisungsverfügung vom 18. März 1946. Deshalb könnte sich daraus höchstens ergeben, daß der Kläger, wie die Revisionserwiderung selbst ausführt, sich schon vor der Einweisung vom 18. März 1946 als auf Lebenszeit übernomnener Beamter betrachtet hat, was aber, wie oben zu III in der Einleitung ausgeführt ist, unzutreffend ist.
g)
Die Herabstufung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 7 a (Hauptwachtmeister) in die Besoldungsgruppe A 8 a (Wachtmeister) durch die Verfügung vom 18. März 1946 braucht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, der Annahme einer Versetzung nicht unbedingt entgegenzustehen. Zwar kann ein Beamter nach § 35 Abs. 1 Satz 2 DBG nur mit seiner Zustimmung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt als sein bisheriges versetzt werden. Daran hat sich auch durch § 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl I, 580) nichts geändert, denn diese Bestimmung regelt nur die Beschäftigung eines Beamten in einem Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt, während die Besoldung auch weiterhin aus dem alten Amt erfolgt (vgl. auch Brand DBG Aufl. 4 § 35 Anm. 3 c S 405). Bei Zustimmung des Klägers zu dieser Herabstufung ist also eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt sicherlich zulässig. Allerdings ist diese Zustimmung auch erforderlich.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe weder ausdrücklich noch stillschweigend einer solchen Herabstufung zugestimmt; sein Schweigen sei vielmehr durch seine damalige Lage in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht bedingt gewesen und könne deshalb nicht als ein Verzicht auf seine wohlerworbenen Beamtenrechte verwertet werden. Das Berufungsgericht sieht - bei dem Fehlen einer Zustimmung allerdings zu Recht - die Herabstufung des Klägers in eine niedrigere Besoldungsgruppe als gesetzlich unzulässig und daher unwirksam an. Das Berufungsgericht geht jedoch weiter davon aus, trotzdem sei nicht die ganze Verfügung vom 18. März 1946 unwirksam, weil sich "das aus ihrem Sinn ergebe, der erkennbar dahin gegangen sei, den Kläger durch die Einweisung in eine Planstelle als Beamten auf Lebenszeit in das beklagte Land zu versetzen". Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie lassen jede Auseinandersetzung mit dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden in § 139 BGB niedergelegten Rechtsgedanken vermissen, daß bei Teilnichtigkeit im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist. Die Einweisungsverfügung stellt sich praktisch als Einheit dar. Der Dienstherr durfte Einstellungen nur in dem Umfange vornehmen, in dem freie Planstellen vorhanden waren (Nadler a.a.O. § 148 Anm. 10). Deshalb läßt die Verfügung, die eine Einweisung in eine bestimmte Planstelle vornimmt, mit Sicherheit erkennen, daß auch die Übernahme in den Landesdienst nur gewollt war, wenn diese zu einer Einweisung in die vorgesehene Planstelle führte. Es widerspricht aller Lebenserfahrung, daß der Dienstherr die übernähme des Klägers auch dann aussprechen wollte, wenn mangels Einwilligung des Klägers eine Einweisung in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht zulässig war. Ist also die Einwilligung zur Herabstufung nicht erteilt und damit die Herabstufung des Klägers unwirksam, so ist auch die etwa sonst gewollte Übernahme in den Landesdienst nichtig.
Der Hinweis auf die damalige Zwangslage des Klägers in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht kann die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei mit einer Herabstufung nicht einverstanden gewesen, jedoch nicht tragen. Das Berufungsgericht hat damit den Rechtsbegriff der stillschweigenden Zustimmung verkannt. Von einer Zwangslage des Klägers und von einem durch unzulässigen Zwang oder Druck veranlaßten Stillschweigen des Klägers kann deshalb nicht die Rede sein, weil der neue Dienstherr, das beklagte Land, keine Verpflichtung hatte, den Kläger "im Rahmen seiner gegenüber dem bisherigen Dienstherrn, dem Reiche, wohlerworbenen Beamtenrechte" zu beschäftigen. Bei aller Fürsorgepflicht gegenüber den verdrängten Beamten, wie sie z.B. auch schon in den letzten Kriegsmonaten in gelegentlichen Erlassen zum Ausdruck gebracht worden war (z.B. in dem Erlaß des Reichsministers des Innern vom 25. September 1944 - MBliV 1944, 957 - und in dem Erlaß des Reichsministers der Justiz unter 9133/1 - Ia 9, 205 "Richtlinien für Maßnahmen bei Justizbehörden in Operations- und Kampfgebieten" - Anordnung vom 20. Februar 1945 -91-132-) bestand eine solche Übernahmepflicht nicht. Sie ist erst durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 307), und zwar auch da nicht schlechthin, sondern nur in einem beschränkten Umfange aufgestellt worden. Der verdrängte Beamte stand, wenn er die Rechtslage richtig erkannte, damals nur vor der Wahl, entweder die Übernahme in den Landesdienst abzulehnen oder auch die Herabstufung in der Besoldungsgruppe hinzunehmen, wenn beides ihm in einem Verwaltungsakt angeboten wurde. Das Berufungsgericht hat, wenn es diese Umstände nicht berücksichtigt, den Rechtsbegriff der Zustimmung verkannt. In der vorbehaltlosen Annahme des niedrigeren Gehalts während mehrerer Jahre liegt daher die Zustimmung in die Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsstufe. Mindestens würde der Beamte arglistig handeln, wenn er sich jetzt auf die Unzulässigkeit der Herabstufung berufen würde.
Die Herabstufung des Klägers in eine niedrigere Gehaltsstufe steht daher, wenn auch aus anderen als den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen, einer Versetzung des Klägers vom Reichs- in den Landesdienst nicht entgegen.
4.
Kommt das Berufungsgericht bei der nach diesen Gesichtspunkten vorzunehmenden erneuten Prüfung wiederum zu dem Ergebnis, daß der Kläger Beamter des beklagten Landes auf Lebenszeit geworden war, so hatte er diese Stellung, wie ausgeführt, durch die Entlassung zum 31. Juli 1948 verloren, er hatte aber einen Anspruch auf Wiedereinstellung nach § 48 des Entnazifizierungsgesetzes und bis zu dieser Wiedereinstellung einen Anspruch auf Wartegeld. Bis zur Höhe dieses Wartegeldes für die Zeit bis zur erneuten mündlichen Verhandlung abzüglich des empfangenen Übergangsgeldes wäre der Klaganspruch gerechtfertigt; es bedarf in diesem Falle keiner Prüfung, ob der Kläger gegebenenfalls Widerrufsbeamter geworden ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
E.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, daß der Kläger Beamter des beklagten Landes auf Widerruf geworden sein könnte, abgelehnt.
I.
Zur Begründung eines solchen Widerrufsverhältnisses bedarf es auch bei einem Beamten, der schon Beamter auf Lebenszeit war, grundsätzlich der Aushändigung einer Urkunde, in der die Worte "Unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten sind (§§ 27, 28 DBG). Diese Formvorschriften waren auch nach dem Zusammenbruch noch weiter in Kraft. Sie beruhen sicherlich nicht auf nationalsozialistischem Gedankengut; sie sind in die nach dem Zusammenbruch erlassenen Beamtengesetze der Länder aufgenommen und auch in der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes aufrecht erhalten worden. Trotzdem konnte in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch ein Verhältnis als Beamter auf Widerruf ohne diese Form entstehen.
Es bestanden damals weithin teils objektiv (ungeklärte Rechtslage), teils subjektiv (ungeschultes Personal) Unklarheiten über die staatsrechtlichen Verhältnisse, die zur Nichtberücksichtigung der in dem Deutschen Beamtengesetz vorgeschriebenen Formen führten, weil trotz des bestehenden Willens, den Einzustellenden als Beamten zu übernehmen, angenommen wurde, eine ausdrückliche Berufung in das Beamtenverhältnis sei mindestens bei solchen Personen nicht nötig, die bereits Beamte des öffentlichen Dienstes waren. Unter diesen besonderen, damals vorliegenden Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, Personen, die ersichtlich als Beamte von einer der im Wiederaufbau befindlichen Dienststellen eingestellt werden sollten, die Erlangung jeglicher Beamtenrechte aus ihrer Tätigkeit abzusprechen. Mindestens in Fällen, wo erkennbar mehr als ein Beschäftigungsauftrag, nämlich eine engere Bindung zwischen Dienstherrn und Einzustellendem beabsichtigt war, erscheint diese Folgerung geboten. Damit wird der tatsächlichen Handhabung in jener Übergangszeit Rechnung getragen, die jedoch, um Berücksichtigung zu finden, nicht auf einer gewaltsamen innenpolitischen Umwälzung zu beruhen braucht, wie das Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (ÖVerw 1950, 509) ausführt. Tatsächlich hat die Verwaltungsübung diese Besonderheiten in ihren Rechtsfolgen anerkannt. ZB hat die Provinz Hannover bzw das Land Niedersachsen (vgl. Erlaß des Oberpräsidenten vom 15. Juni 1946 - P Nr. 1954 -; Erlaß des Ministerpräsidenten vom 6. Januar 1947 - P Nr. 1954 III -) die Ausstellung von sogenannten "Heranziehungsbescheiden" angeordnet, in denen es heißt, daß die Rechte und Pflichten des Herangezogenen aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis durch die Heranziehung nicht beeinträchtigt werden; hinsichtlich seiner Ansprüche auf Dienst- und Versorgungsbezüge solle der Herangezogene jedoch nicht schlechter gestellt werden, als ein. Beamter auf Widerruf. Der Heranziehungsbescheid ist, wie das Landesverwaltungsgericht Hannover (DV 1949, 69) zutreffend ausspricht, jedoch nur deklaratorisch; er gibt nur wieder, was auch ohne ihn bereits Rechtens war (vgl. hierzu auch das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 -). Zwar ist nicht ersichtlich, daß auch das hier beklagte Land Schleswig-Holstein ähnliche Anordnungen erlassen hat. Das ist jedoch ohne Bedeutung, weil die genannten Erlasse nicht als Rechtsquelle, sondern nur als Beweis für die Beurteilung der Rechtslage in der Verwaltungsübung herangezogen werden. Da jedoch der ganze Aufbau der Verwaltung damals ein vorläufiger war, so wird mangels besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall (vgl. oben zu D) auch nur angenommen werden können, daß ein vorläufiges, erforderlichenfalls lösbares Verhältnis, mithin ein Verhältnis als Beamter auf Widerruf geschaffen werden sollte. Diese Beurteilung berücksichtigt sowohl die Belange des Dienstherrn, dem im Hinblick auf die vorläufige Organisation des Verwaltungsaufbaus die Möglichkeit zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gegeben wird, wie auch die Belange des Beamten, dem alsdann gewisse Übergangsgelder und bei Eintreten der Dienstunfähigkeit sogar die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand offen stehen, während er andererseits bei dem nur vorläufigen Aufbau der Verwaltung nicht mit einer lebenslänglichen Anstellung rechnen konnte, zumal ihm daneben seine grundsätzlichen Ansprüche aus seinem bisherigen Verhältnis als Beamter (auf Lebenszeit) gegenüber dem Deutschen Reich erhalten blieben. Ein solches Widerrufsbeamtenverhältnis wurde hiernach immer dann begründet, wenn einem verdrängten Beamten durch die zuständige Behörde eine nur von Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle verliehen wurde, wenn auch ohne erneute förmliche Berufung in das Beamtenverhältnis.
Einer Prüfung der Frage, ob der Kläger mindestens durch seine Weiterverwendung seitens des beklagten Landes nach Übernahme der Polizei durch das Land auf Grund des Ersten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetzes vom 4. Januar 1947 (ABl SchlH 11) Widerrufsbeamter des beklagten Landes geworden ist, bedarf es daher nicht mehr.
II.
War der Kläger hiernach Widerrufsbeamter geworden oder mindestens wie ein solcher zu behandeln, so hatte er nach § 48 des Entnazifizierungsgesetzes einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Wie zu C I 2 b und c näher ausgeführt ist, konnte ein solches durch die Wiedereinstellung neu begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf sofort widerrufen werden. Durch einen wirksamen derartigen Widerruf würden weitere Ansprüche des Klägers ausgeschlossen. War der Widerruf unwirksam, so war auch die Wiedereinstellung des Klägers unwirksam; er behielt aber in diesem Falle seine Ansprüche auf Wartegeld. Ob ihm diese zustehen, hängt daher von der Wirksamkeit dieses Widerrufs ab, die das Berufungsgericht nicht geprüft hat, weil es den Widerruf für unzulässig hielt.
1.
Auch gegenüber einem Polizeibeamten auf Widerruf kann der Widerruf trotz der Einschränkungen der Widerrufsmöglichkeit im § 8 Abs. 2 PBG erklärt werden, weil § 17 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen usw vom 21. Dezember 1948 (GVBl Schl II 1949, 39) diese Einschränkungen der Entlassungsmöglichkeit gegenüber Polizeibeamten wieder beseitigt hat. Zwar schreibt § 13 Abs. 3 des Zweiten Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetzes vom 23. März 1949 (GVBl SchlH 61) vor, daß "die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Polizeibeamten ... der Zustimmung des Polizeiausschusses bedarf". Aus dem Erlaß vom 30. Juli 1949 ergibt sich nicht, ob im vorliegenden Falle eine solche Zustimmung erfolgt ist. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung kann jedoch dahingestellt bleiben; selbst das Fehlen dieser Zustimmung würde der Rechtswirksamkeit der trotzdem erfolgten Einstellung und Entlassung nicht entgegenstehen, wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 56/50 - entschieden hat.
2.
Nach § 66 DBG ist die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung ist dem Beamten gemäß § 163 DBG entweder nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung zuzustellen oder ihm unter Anfertigung einer Niederschrift zu eröffnen. Darüber, ob das geschehen ist, enthält das angefochtene Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen, es sei denn, daß in der allgemeinen Bezugnahme des angefochtenen Urteils (S 6) auf die Personalakten des Klägers eine solche Feststellung liegt und sich aus den Personalakten über die Zustellung etwas ergibt. Aber auch der Inhalt der Personalakten (Bl 41-43) ist nicht klar. Auf dem Erlaß vom 30. Juli 1949 ist vermerkt, "gegen Empfangsschein"; ob aber tatsächlich eine Aushändigung im Wege einer ordnungsmäßigen Zustellung erfolgt ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Hinter der beglaubigten Abschrift des Erlasses vom 30. Juli 1949 befindet sich in den Personalakten des Klägers allerdings noch die beglaubigte Abschrift einer Verfügung vom 31. Juli 1949 folgenden Inhalts:
"Im Namen
der Landesregierung Sch.-H.
entlasse ich den
Polizei - Wachtmeister
Fritz S.
Polizeigruppe Nord
aus dem Dienst der Polizei des Landes
Sch.-H..
K., den 31. Juli 1949
Der Landesminister des Innern".
Aus den Personalakten und dem Vortrag der Parteien ergibt sich jedoch kein Anhalt dafür, daß diese Verfügung zugestellt wäre. Auf die Zustellung dieses Schreibens kommt es aber dann nicht an, wenn der Erlaß vom 30. Juli 1949 ordnungsmäßig zugestellt ist. Dieses Schreiben stellt nämlich nur eine förmliche Urkunde über die Entlassung, eine Bescheinigung zum Nachweise der erfolgten Entlassung dar; sie ändert nichts daran, daß die Entlassung bereits durch den Erlaß vom 30. Juli 1949 erfolgen sollte.
Im Revisionsrechtszug hat der Kläger behauptet, die Zustellung des Erlasses vom 30. Juli 1949 sei in unzulässigerweise an eine nicht zu seinem Hausstand gehörende Person erfolgt; das beklagte Land hat Erklärungen dazu nicht abgegeben, insbesondere, nicht die Zustellungsurkunde vorgelegt. Ob und inwieweit es möglich wäre, eine vom Berufungsgericht nicht festgestellte, nunmehr als unstreitig bezeichnete Tatsache im Revisionsrechtszuge zu berücksichtigen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da übereinstimmende Angaben hier nur insoweit vorliegen, als auch der Kläger zugibt, in den Besitz der Entlassungsverfügung vom 30. Juli 1949 gelangt zu sein, die Parteien aber über die Art, wie er sie erhalten hat, keine übereinstimmenden Angaben machen.
Der Empfang allein ist aber kein ausreichender Ersatz für das förmliche Zugehen der Entlassungsverfügung. Die Zustellung ist hier unstreitig nicht durch Eröffnung der Entlassung an den Kläger ersetzt worden (§ 163 Satz 3 DBG). § 19 der Reichsdienststrafordnung ist als § 24 in die Schleswig-Holsteinische Dienststrafordnung für Beamte vom 4. Mai 1948 (GVBl SchlH 129) wörtlich übernommen. Von den danach vorgesehenen Zustellungsmöglichkeiten scheiden die in Abs. 1 Ziff 2 und 3 vorgesehenen Möglichkeiten der Zustellung "durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein" und die "nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung" aus, weil das beklagte Land ausweislich der Personalakten ausdrücklich den in § 19 Abs. 1 Ziff 1 vorgesehenen Weg "durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsschein" gewählt hat. Nach der Darstellung des Klägers, von der mangels tatsächlicher Aufklärung in den Tatsacheninstanzen im Revisionsrechtszug zunächst auszugehen ist, ist eine solche persönliche Übergabe an den Kläger nicht erfolgt. Sie würde nur vorliegen, wenn der Erlaß vom 30. Juli 1949 so in den Machtbereich des Klägers gelangt wäre, daß er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, von dem Inhalt des Schriftstückes Kenntnis zu nehmen. Durch die Übergabe an eine nicht einmal zum Haushalt des Klägers gehörende Mittelsperson ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Eine persönliche Übergabe an den Kläger ist daher nicht geschehen.
Die im Gesetz vorgeschriebene Zustellung gilt auch nicht dann als bewirkt, wenn die zuzustellende Erklärung dem Beamten ohne Beachtung der Zustellungsförmlichkeit zugegangen ist. Zwar bestimmt § 163 DBG, daß Zustellungen nach den Vorschriften der Reichsdienststrafordnung vorzunehmen sind. Zur Ergänzung der danach zunächst anzuwendenden Vorschriften des § 19 RDStO (richtiger des § 24 der Schleswig-Holsteinischen Dienststrafordnung) über die Zustellungen ist nach § 20 RDStO, der als § 25 der Schleswig-Holsteinischen Dienststrafordnung wörtlich übernommen worden ist, auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung zurückzugreifen. Nach § 37 StPO finden auf das Verfahren bei Zustellungen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen entsprechende Anwendung. Man könnte bei dieser allgemeinen Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung daran denken, daß damit auch § 18, ZPO auf alle in der Reichsdienststrafordnung zugelassenen Zustellungsarten anzuwenden sei. In § 187 ZPO ist aber bestimmt, daß die Zustellung eines Schriftstückes, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Beteiligten zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden kann, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. Diese Vorschrift, die bis zur Neufassung durch die Verordnung vom 9. Oktober 1940 (RGBl I, 1310) nur für Ladungen galt, kann auf die nach § 163 DBG zuzustellenden rechtsgestaltenden Erklärungen jedoch nicht angewandt werden. Diese Erklärungen lassen es gerade so wie die vom Gesetz selbst in § 187 Satz 2 ZPO von der Anwendung des Absatzes 1 ausgenommenen. Inlaufsetzung einer Notfrist nicht zu, daß der Eintritt ihrer Wirkungen in das Ermessen des "Gerichtes" gestellt wird. Diese Wirkungen müssen schlechthin klar sein, zumal in der Regel aller Fälle nur die Verwaltungsbehörden und nur in strittigen Fällen Gerichte mit der Angelegenheit befaßt werden. Auch auf dem Wege über § 187 ZPO kann daher eine wirksame Zustellung des Erlasses vom 30. Juli 1949 nicht bejaht werden.
Nun wird im Schrifttum (Nadler-Wittland-Ruppert DBG § 163 Anm. 25, etwas abgeschwächt Wittland Reichsdienststrafordnung § 19 Anm. 25) die Ansicht vertreten, die Zustellungsvorschriften dienten hauptsächlich dazu, den Beweis der gelungenen Bekanntgabe der Entlassungsverfügung zu sichern. Stehe aber fest, daß der Mitteilungsempfänger die für ihn bestimmte Nachricht tatsächlich erhalten habe und sei nicht von ihm selbst die Wiederholung der Mitteilung wegen Formfehlers beantragt worden, so müsse die ohne Zustellung oder durch fehlerhafte Zustellung vollzogene Bekanntgabe als ordnungsmäßig bewirkt angesehen werden, weil der ihr anhaftende förmliche Mangel im Falle sachlich zutreffender Übermittlung der Nachricht nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein könne. Diese Ansicht verkennt jedoch die Bedeutung der Zustellung. Das Gesetz hat neben den erörterten drei Möglichkeiten der formellen Zustellung nach § 19 Abs. 1 Ziff 1 bis 3 der Reichsdienststrafordnung in § 163 Satz 3 DBG noch die Möglichkeit einer einfachen Ersatzzustellung (Eröffnung an den Beamten unter Anfertigung einer Niederschrift) geschaffen. Ware der anderweite Nachweis der Bekanntgabe genügend, so wäre es nicht erforderlich gewesen, die Möglichkeit eines Ersatzes der Zustellung durch die Anfertigung einer solchen Niederschrift zu schaffen; dann hatte auch ein Aktenvermerk als Nachweis dienen können. Das Erfordernis einer förmlichen Zustellung ergibt sich vor allem auch daraus, daß der genaue Zeitpunkt des Ausscheidens eines Beamten aus dem Amt deswegen feststehen muß, weil sonst Zweifel über die Wirksamkeit von ihm vollzogener Amtshandlungen entstehen könnten. Die Folgen der Unterlassung einer ordnungsmäßigen Zustellung können nicht schlechthin durch einen Hinweis auf ein in der Geltendmachung dieser Mängel liegendes arglistiges Verhalten des Beamten ausgeschaltet werden. Besondere Umstände, aus denen dieses Verhalten sich als ein arglistiges Verhalten darstellen würde, sind aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Der Senat schließt sich der Beurteilung der vom Reichsgericht (RGZ 163, 181 [186]; 164, 72 [77]; 166, 296 [299]) vertretenen Rechtsansicht an, der auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (MDR 1950, 607) und Brand (Deutsches Beamtengesetz Aufl. 4 § 163 Anm. 2 im Gegensatz zur Aufl. 3) gefolgt sind.
Die Frage, ob der Widerruf vom 30. Juli 1949 dem Kläger ordnungsmäßig zugestellt ist, bedarf daher noch weiterer Klärung in tatsächlicher Beziehung.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Widerruf dem Kläger nicht wirksam zugestellt worden ist, so wäre es nicht gehindert, mit dieser Begründung den Anspruch des Klägers auf Wartegeld zu bejahen, ohne die zu D erörterte Frage zu entscheiden, ob er Beamter auf Lebenszeit geworden ist oder nicht.
F.
I.
Wenn das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Wartegeld mit der einen oder der anderen Begründung grundsätzlich bejaht, so wird es noch zu prüfen haben, ob etwa der Kläger nachträglich auf Grund des § 11 der Ersten Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 28. März 1949 (GVBl SchlH 1949, 55) in den Ruhestand versetzt worden ist.
II.
Entgegen der Meinung des Klägers ist weder Wartegeld noch Übergangsgeld nach der Stellung als Polizeihauptwachtmeister zu berechnen. War der Kläger in den Dienst des beklagten Landes versetzt, so war er dabei in zulässiger Weise in die Besoldungsgruppe für Polizeiwachtmeister herabgestuft worden (vgl. zu D IV 3 g). War er dagegen als Widerrufsbeamter neu eingestellt worden, so kann er Besoldung nur nach der ihm neu verliehenen Beamtenstellung verlangen. Er hatte weder einen Anspruch darauf, als lebenslänglicher Beamter eingestellt zu werden, noch einen Anspruch auf Verleihung eines bestimmten Amtes. Die Einstufung des Klägers als Polizeiwachtmeister war daher auch bei einer etwa erfolgten Neueinstellung zulässig.
III.
Soweit die dem Kläger für die Zeit nach dem 31. Juli 1949 zustehenden Ansprüche zur Begründung der Klageforderung der Höhe nach nicht ausreichen, ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein etwaiger Mehrbetrag nicht für die Zeit vor diesem Stichtage zugesprochen werden kann. War der Kläger durch den Erlaß vom 30. Juli 1949 als Beamter rechtswirksam wiedereingestellt und alsbald wirksam entlassen worden, so steht der Geltendmachung dieser Ansprüche die Vorschrift des § 5 der Ersten Verordnung zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete des Beamtensrechts in Schleswig-Holstein vom 28. März 1949 (GVBl SchlH 1949, 55) entgegen. War er nicht wiedereingestellt, so beschränkt § 48 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Entnazifizierungsgesetzes seine Wartegeldansprüche ausdrücklich auf die Zeit nach dem 31. Juli 1949. Andere Ansprüche als diese Wartegeldansprüche können aber dem Kläger, wie ausgeführt, gegen das Land für diese Zeit ebenfalls nicht zustehen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges mit zu erkennen haben.