Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1951, Az.: III ZR 10/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 10/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.12.1949
Rechtsgrundlagen
- § 35 DBG
- § 36 DBG
- § 163 DBG
Fundstellen
- DB 1951, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1951, 570-572 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Revierförsters Hugo A. in B. Nr. ..., Kreis O.,
Prozessgegner
das Land N. (Forstfiskus), vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Landesforstamt in S.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Ein preussischer Staatsbeamter auf Lebenszeit aus Ostdeutschland; der infolge der Kriegsereignisse vor der Kapitulation in eine preussische Provinz im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik gekommen war, ist nicht schon dadurch als in das Gebiet seiner neuen Beschäftigungsbehörde versetzt anzusehen, dass er in ihrem Gebiet einen Beschäftigungsauftrag erhalten hat.
- 2.)
Durch den Zusammenbruch wurde die rechtliche Stellung eines solchen Beamten nicht geändert. Er wurde allein durch seine Weiterbeschäftigung weder Beamter auf Lebenszeit noch Beamter auf Widerruf der im jetzigen Gebiet der Bundesrepublik gelegenen preussischen Provinz und des an die Stelle der Provinz getretenen Landes.
- 3.)
In der Erteilung eines solchen Beschäftigungsauftrags ist eine Abordnung zu sehen, die durch eine Verfügung der Behörde, in deren Bezirk der Beamte tätig ist, jederzeit beendet werden kann. Eine Verletzung der der Behörde gemäss §36 DBG obliegenden Fürsorgepflicht liegt nur dann vor, wenn ein solcher Beschäftigungsauftrag willkürlich entzogen wird.
- 4.)
Die Anordnung der Aufhebung einer Abordnung kann formlos erfolgen und bedarf - anders als der Widerruf eines Beamtenverhältnisses - nicht der förmlichen Zustellung.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Stein und Dr. Gelhaar
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Dezember 1949 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war preussischer Revierförster und Inhaber einer Revierförsterplanstelle im Regierungsbezirk G. in Ostpreussen. Auf Grund der Kriegsereignisse verliess er im Januar 1945 Ostpreussen und fand mit seiner Familie bei seinen Eltern in W. Aufnahme. Zufolge einer ihm vor seiner Flucht aus Ostpreussen erteilten Anordnung des Landforstmeisters in G. meldete sich der Kläger mit Schreiben vom 9. März 1945, eingegangen am 14. März 1945, bei dem Landforstmeister Ha.-Hi. und bat um baldigen Einsatz in einem Revier der Ebene, da er infolge einer Kriegsverletzung aus dem ersten Weltkrieg - Kniedurchschuss rechts mit Verletzung der Beinarterie und Beinvene - ein Gebirgsrevier nicht mehr betreuen könne. Mit Verfügung vom 28. März 1945 ordnete der Landforstmeister H.-Hi. den Kläger mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres an das Forstamt R. ab und übertrug ihm die Vertretung in der Revierförsterei E. Der Kläger meldete sich darauf Anfang April 1945 bei dem Forstmeister in R. zum Dienstantritt. Da jedoch in E. sämtliche Wohnungen durch die deutsche Wehrmacht beschlagnahmt waren, so dass der Kläger dort keine Unterkunft finden konnte, und da ausserdem das Einrücken der amerikanischen Truppen bevorstand, gab ihm der Forstmeister in R. den Rat, wieder zu seiner Familie nach W. zurückzukehren und dort die weitere Entwicklung abzuwarten. Der Kläger befolgte diesen Rat und meldete sich sodann im Mai 1945 bei den Forstmeistern in Bad L. und K. zum Diensteinsatz. Der Forstmeister in K. stellte den Kläger am 18. Juni 1945 zur Vertretung für den vom Kriegseinsatz noch nicht zurückgekehrten Revierförster der Revierförsterei An., eines Gebirgsbezirks, ein. Mit Schreiben vom 30. Juni 1945 bat der Kläger den Landforstmeister in S. ihm die Vertretung bis auf weiteres zu belassen, da ihm die Verhältnisse durch seinen Vater bekannt seien. Der Oberpräsident der Provinz H., Landesforstamt in S., genehmigte durch Verfügung vom 23. Juli 1945 den Einsatz des Klägers nachträglich und sandte am selben Tage an den Kläger folgendes Schreiben:
"In Abänderung meiner Verfügung vom 28. März 1945 - P III A - überweise ich Sie mit Wirkung des Tages, an dem Sie den Dienst im Forstamt K. angetreten haben, bis auf weiteres zur Dienstleistung an dieses Forstamt zur Vertretung des Revierförsters An.."
Im Dezember 1945 geriet der Kläger auf Grund einer Anzeige eines Waldarbeiters in den Verdacht der Unterschlagung eines von ihm erlegten Stückes Rehwild. Das Landesforstamt in S. ordnete darauf mit Telegramm vom 30. Januar 1946 die Suspendierung des Klägers von seinem Amt an und stellte die Zahlung der Dienstbezüge an ihn mit Ablauf des Monats Januar 1946 ein. Über den Forstmeister in K. erhielt der Kläger eine Verfügung des Landesforstamts in S. vom 1. Februar 1946, die folgenden Wortlaut hatte: "Hiermit hebe ich meinen Erlass vom 23. Juli 1945 - P III A - betr. Einsatz im Forstamt K. auf. Ihre weitere Beschäftigung ist nicht möglich."
Der Kläger erhob alsbald gegen seine Suspendierung vom Amt, die Aufhebung seines Einsatzes und die Einstellung der Gehaltszahlung Einspruch, der erfolglos blieb.
Ein gegen den Kläger wegen Unterschlagung und Vergehens gegen das Gesetz über die Viehzählungen durchgeführtes Strafverfahren endete am 6. August 1946 mit seinem Freispruch. Der Waldarbeiter, der die Anzeige gegen den Kläger erstattet hatte, wurde wegen falscher Anschuldigung zu 120 RM Geldstrafe verurteilt.
Der Kläger wandte sich nunmehr erneut mit einem Schreiben vom 28. September 1946 an den Oberlandforstmeister in Sarstedt. Fr erhielt darauf unter dem 19. Oktober 1946 eine Antwort, in der es heisst: "Sie waren seinerzeit als Beamter auf Widerruf beschäftigt. Das Angestelltenverhältnis ist widerrufen worden. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung kann Ihnen nicht zugebilligt werden."
Bereits mit Schreiben vom 14. April 1946 hatte der Kläger wegen seiner 50 %igen Kriegsbeschädigung um seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gebeten. Nach eingehenden Ermittlungen wurde dem Kläger auf diesen Antrag von dem Landesforstamt N. in S. unter dem 29. Mai 1947 der Bescheid erteilt, dass er auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses für dauernd dienstunfähig gehalten werde. In dem Schreiben heisst es weiter: "Die Dienstunfähigkeit hat bereits vor dem 1. Januar 1947 bestanden. Die Voraussetzung für die Bewilligung von Ruhegehalt ist erfüllt. Da er (der Kläger) bei einer Verwaltung im Gebiet von H. nicht beschäftigt ist, kann eine förmliche Versetzung in den Ruhestand nicht ausgesprochen werden." Dem Kläger wird entsprechend der Regelung, die in N. für ostvertriebene dienstunfähige oder überalterte Beamte getroffen ist, seit dem 1. Juni 1947 ein Vorschuss in Höhe der Hälfte des Ruhegehalts gezahlt.
Mit der Klage verlangt der Kläger sein volles Gehalt für die Zeit vom 1. Februar 1946 bis zum 31. Mai 1947 und den Unterschied zwischen dem vollen Ruhegehalt und den ihn gezahlten Vorschüssen für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis 31. Oktober 1948. Das Landgericht hat dieser Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt, der der Kläger sich angeschlossen hat mit dem Antrage, das beklagte Land auch zur Zahlung des Ruhegehaltsunterschiedes für die Zeit vom 1. November 1948 bis 30. September 1949 zu verurteilen. Er hat im zweiten Rechtszuge neu vorgetragen, dass er erst während seiner Tätigkeit in N. dienstunfähig geworden sei.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts und Verurteilung des beklagten Landes gemäss dem Antrag der Anschlussberufung. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig, denn der Kläger macht Ansprüche geltend, für die die Landgerichte gemäss §71 Abs. 3 GVG alter Fassung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind. Der Kläger war preussischer Landesforstbeamter; für die Ansprüche preussischer Staatsbeamter auf Zahlung von Gehalt und Ruhegehalt waren aber nach §39 PrAusfG zum GVG vom 24. April 1878 (GesSamml 230) die Landgerichte ausdrücklich für zuständig erklärt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die während der Zeit des Nationalsozialismus durchgeführte Änderung des Beamtenrechts zur Folge gehabt hat, dass allen Beamten für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis der Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof eröffnet worden ist (vgl. RGZ 152, 1 ff [4], RG JW 1939, 570 Nr. 33).
Die Revision ist aber nicht begründet.
1.
Allerdings steht die Vorschrift des Art. 131 des Bonner Grundgesetzes der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers nicht entgegen. Das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst ist keine Folge des Zusammenbruchs (Urteil des Senats vom 15. März 1951 - III ZR 153/50 -), sondern auf beamtenrechtliche Gründe zurückzuführen, denn der Kläger ist wegen eines ihm zur Last gelegten Dienstvergehens von Amt suspendiert und nicht weiter beschäftigt worden, er macht auch nicht etwa Ansprüche aus seinen bis zum Zusammenbruch in Ostpreussen bestehenden Beamtenverhältnis geltend.
2.
Ein Vorbescheid der obersten Dienstbehörde des Klägers (zu jener Zeit war das der Oberpräsident in H.) gemäss §143 Abs. 1 DBG ist vor Erhebung der Klage nicht ergangen. Die Ansprüche des Klägers sind vielmehr von dem Landesforstamt in S. in eigener Zuständigkeit abgelehnt worden. Trotzdem ist die Klage zulässig, denn die Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde kann nach ständiger Rechtsprechung, der der Senat sich anschliesst, im Prozesse nachgeholt werden (Brand "Das Deutsche Beamtengesetz" 4. Aufl §143 Anm. 1 S. 787 mit Nachweisen). Als ein solcher Vorbescheid ist auch der von dem Vertreter der zuständigen Behörde gestellte Klageabweisungsantrag anzusehen (Nadler-Wittland-Ruppert "Deutsches Beamtengesetz" §143 Anm. 10, S. 1500; Brand a.a.O.).
Die Vorschrift des §143 Abs. 2 DBG, nach der ein Bescheid der Regelungsbehörde - hinsichtlich der Ruhegehaltsbezüge des Klägers wäre diese das Landesforstamt in S. - als Entscheidung im Sinne des §143 Abs. 1 DBG gilt, kann deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Kläger, wie die Verfügung des Landesforstamts N. vom 29. Mai 1947 ergibt, nicht in den Ruhestand versetzt worden ist, sondern ihm lediglich Vorschüsse auf sein Ruhegehalt gezahlt werden.
Die Frist des §143 Abs. 1 DBG ist daher gewahrt.
3.
Die Revision greift die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der Kläger keine Planstelle im Lande N. gehabt habe, nicht an, sie stellt jedoch zur Nachprüfung, ob der Kläger als vor dem Zusammenbruch in den Bereich des Landforstmeisters - Regierungsforstamt - H.-Hi. versetzt anzusehen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich eine für den Kläger günstigere Rechtslage dann ergeben würde, wenn er als versetzt anzusehen wäre, denn eine Versetzung des Klägers gemäss §35 DBG ist nicht erfolgt. In seinem Schreiben vom 9. März 1945 hatte der Kläger nicht um seine Versetzung in den Bezirk des Landesforstamts H.-Hi., sondern um seinen "Einsatz" in einem Revier dieses Bezirks gebeten. Die Verfügung vom 28. März 1945 enthält ihrem Inhalt nach eine Bescheidung des Gesuchs des Klägers vom 9. März 1945. Ihr Sinn ging erkennbar dahin, den Kläger, der infolge der Kriegsereignisse eine Tätigkeit in seiner bisherigen Planstelle nicht mehr ausüben konnte, nun im Interesse der Forstverwaltung vorübergehend anderweit zu beschäftigen, um der Personalnot, der alle Behörden in jener Zeit ausgesetzt waren, zu steuern und die Arbeitskraft des Klägers im Interesse des Staates zu verwerten. Der Kläger wurde daher auch nur "bis auf weiteres" an das Forstamt R. "abgeordnet" und ihm "die Vertretung" in einer Revierförsterei übertragen. Eine Versetzung des Klägers in den Bezirk des Regierungsforstamts in S. kam damals schon deshalb nicht in Frage, weil zu jener Zeit noch von allen amtlichen Stellen mit aller Bestimmtheit die Auffassung vertreten wurde, dass die durch die Kriegslage bedingte Räumung deutschen Gebietes im Osten nur vorübergehend sei. Der Kläger sollte vielmehr nur für die als vorübergehend gedachte Zeit, in der er sein Amt als Revierförster in Ostpreussen nicht ausüben konnte, seinen Fähigkeiten entsprechend in einem gleichartigen Amt im Bezirk des Regierungsforstamts H.-Hi. beschäftigt werden. Die bloss vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Behörde ist jedoch begrifflich keine Versetzung (Brand §35 Anm. 1). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob zu einer Versetzung des Klägers die Zustimmung seines Dienstvorgesetzten in Ostpreussen, des Landforstmeisters in G., erforderlich gewesen wäre und ob diese als erteilt angesehen werden könnte.
4.
Für den Fall, dass eine Versetzung des Klägers nicht anzunehmen ist, ist die Revision in Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts und der Revisionserwiderung, der Ansicht, dass keine "Abordnung" des Klägers vorliege, sondern der Kläger lediglich einen Beschäftigungsauftrag erhalten habe. In diesem Beschäftigungsauftrag ist jedoch eine Abordnung des Klägers in den Bezirk des Regierungsforstamts H.-Hi. zu erblicken. Wie Brand (§35 Abs. 1) ausführt, ist unter einer Abordnung die vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Behörde zu verstehen. Auch Nadler-Wittland-Ruppert (§§10-14 Anm. 6) sehen das Kennzeichen einer Abordnung darin, dass der Beamte Inhaber seiner Amtsstelle bleibt, seine Diensttätigkeit aber nicht in diesem Amt, sondern zeitweilig in einen anderen Amt des öffentlichen Dienstes ausübt. Diese Begriffsmerkmale treffen auf den Beschäftigungsauftrag an den Kläger vom 28. März 1945 im Bezirk des Regierungsforstamts H.-Hi. zu, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, die Verfügung vom 28. März 1945 als Abordnung des Klägers anzusehen.
Das Berufungsgericht und die Revision scheinen anzunehmen, dass die Abordnung von der ursprünglichen Beschäftigungsbehörde des Beamten auszugehen habe. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Vielmehr ist die Abordnung eines Beamten grundsätzlich von der Stelle zu verfügen, deren Bereich das auf Grund der Abordnung wahrzunehmende Amt angehört (Nadler-Wittland-Ruppert §§10-14 Anm. 8). Da der Kläger im Bereich desselben unmittelbaren Dienstherren verblieb - denn sowohl das Regierungsforstamt in Gumbinnen als auch das Forstamt H.-Hi waren preussische Landesforstdienststellen - war eine Zustimmung der obersten Dienstbehörde zu der Abordnung nicht erforderlich. Ob die Zustimmung des Dienstvorgesetzten des Klägers erforderlich gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, denn diese Zustimmung ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers vor der Flucht aus Ostpreussen den dortigen Landesforstbeamten gegenüber generell ausgesprochen worden. Zu der Zeit, als der Kläger die Abordnungs-Verfügung vom 28. März 1945 erhielt, war sein früherer unmittelbarer Dienstvorgesetzter infolge der Besetzung Ostpreussens praktisch bereits weggefallen, so dass auch aus diesem Grunde seine Zustimmung zur Abordnungsanordnung nicht als erforderlich anzusehen ist (vgl. OVG Lüneburg in DV 1950, 377 und OGH in DV 1950, 376 sowie die Anm. von Reinecke in DV 1950, 379).
Das Oberlandesgericht führt aus, dass eine Abordnung schon deshalb nicht vorliegen könne, weil eine Abordnung einen Bedarf der empfangenden Behörde voraussetze. Bei diesen Erwägungen geht das Berufungsgericht erkennbar von seiner irrigen Annahme aus, dass die Abordnung von der früheren Beschäftigungsbehörde ausgesprochen werden müsse. Da die Abordnung aber von der Behörde ausgesprochen wird, zu deren Bereich das nunmehr von dem Beamten wahrzunehmende Amt gehört, bleibt es der Behörde überlassen, die Abordnung nur dann auszusprechen, wenn bei ihr ein solcher Bedarf besteht. Wäre im Bereich des Regierungsforstamts H.-Hi. ein Bedarf nicht vorhanden gewesen, so hätte allerdings für das Regierungsforstamt keine Veranlassung bestanden, eine Abordnung des Klägers in seinen Bezirk auszusprechen, und es hätte diese Abordnung auch sicherlich unterlassen. Tatsächlich bestand aber ein Bedarf im Bezirk des Regierungsforstamts H.-Hi. Das ergibt sich daraus, dass die Abordnungsverfügung das Amt bezeichnete, in dem der Kläger vertretungsweise tätig werden sollte. Für die Verwaltung dieses Amtes bestand also offenbar damals ein Bedürfnis.
5.
Der Kläger hatte hiernach zur Zeit des Zusammenbruchs die rechtliche Stellung eines in den Bereich des Regierungsforstamts H.-Hi. abgeordneten und mit der Vertretung in einer Revierförsterei beauftragten Beamten, der seine Planstelle in Ostpreussen weiter inne hatte. Dass der Kläger vor dem Zusammenbruch in E. nicht mehr tätig geworden ist, ist dabei ohne Bedeutung. Der Kläger hat sich noch vor dem Zusammenbruch zum Dienstantritt gemeldet und ist nur deshalb nicht mehr tätig geworden, weil nicht in seiner Person begründete besondere Umstände die Dienstausübung durch ihn unmöglich machten.
Der Kläger blieb auch nach der Abordnung im Dienstbereich seines unmittelbaren Dienstherrn. Er erhielt nur einen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Nadler-Wittland-Ruppert §2 Anm. 76). Er unterstand also nunmehr zwei gleichgeordneten Dienstvorgesetzten, die beide zur Ausübung der dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zustehenden Befugnisse berechtigt waren (Nadler-Wittland-Ruppert §2 Anm. 80 und 61).
6.
Durch den Zusammenbruch kam der oberste Dienstherr des Klägers praktisch in Wegfall. Zwar ist das Land Preussen erst später durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 aufgelöst worden, tatsächlich gab es aber bereits gleich nach dem Zusammenbruch keine obersten Behörden des Landes Preussen mehr, die in der Lage waren, irgendwelche Funktionen einer obersten Dienstbehörde wahrzunehmen. Dementsprechend ist auch einleitend in dem Kontrollratsgesetz Nr. 46 gesagt, der Staat Preussen habe in Wirklichkeit zu bestehen aufgehört. Ausserdem fiel durch den Zusammenbruch einer der beiden unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers weg, nämlich der Landforstmeister in G. Dieser war nach dem Zusammenbruch, wenn auch nicht rechtlich, so doch jedenfalls tatsächlich, gehindert, irgendwelche Funktionen auszuüben.
Der Kläger behielt nach dem Zusammenbruch daher als unmittelbaren Dienstvorgesetzten allein das Regierungsforstamt (Landforstmeister) H.-Hi. in Sarstedt. Oberste Dienstbehörde war nach dem Zusammenbruch und dem tatsächlichen Fortfall der obersten Behörde des Landes Preussen der Oberpräsident in H., dem nunmehr das Regierungsforstamt H-Hi., das in Landesforstamt umbenannt wurde, unterstand.
Die Abordnung des Klägers in den Dienstbereich des Regierungsforstamts H.-Hi - später Landesforstamt in S. - wurde durch den Zusammenbruch nicht beendet. Aus der Verfügung des Landesforstamts in S. vom 23. Juli 1945 ergibt sich, dass auch das Landesforstamt die Abordnung des Klägers als weiterbestehend angesehen hat, denn in dieser Verfügung, durch die der Kläger bis auf weiteres zur Dienstleistung an das Forstamt K. zur Vertretung des Revierförsterbezirks Andreasbach überwiesen wurde, ist ausdrücklich auf die Verfügung vom 28. März 1945 Bezug genommen, die die Abordnung des Klägers in das damalige Regierungsforstamt H.-Hi. enthielt. Die rechtliche Stellung des Klägers hat sich also durch den Zusammenbruch nicht geändert. Er blieb rechtlich preussischer Landesforstbeamter und damit mittelbarer Reichsbeamter auf Lebenszeit, abgeordnet in den Bezirk des Regierungsforstamts H.-Hi., des späteren Landesforstamts in S., wurde dagegen nicht Beamter auf Lebenszeit der damaligen Provinz H. Beamter auf Widerruf ist der Kläger entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils und der in der Verfügung vom 19. Oktober 1946 zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Landesforstamts in S. nicht geworden, vielmehr ergeben die Verfügungen vom 28. März 1945 und 23. Juli 1945 mit aller Deutlichkeit, dass der Kläger nur einen Beschäftigungsauftrag erhalten sollte. Dadurch wurde ein besonderes Beamtenverhältnis zu der Provinz H. nicht begründet. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht die Annahme, der Kläger sei Widerrufsbeamter geworden, auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger keine neue Ernennungsurkunde erhalten hat, obgleich nach der zweiten Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 13. Oktober 1938 (RGBl I, 1421) Abschnitt I zu §2 I 2 a die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses erforderlich gewesen wäre, um einen Beamten auf Lebenszeit zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, und es hierzu gemäss §27 DBG der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurft hätte, die die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthielt (Dienststrafhof beim Personalamt des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 30. Mai 1949, VerwRspr 2, 217 ff [220] = NJW 1949, 799 [800] Nr. 25).
Die Rechtsstellung eines verdrängten Ostbeamten, der lediglich einen Beschäftigungsauftrag erhalten hat, ist ähnlich der eines Wartestandsbeamten, der zu einer vorübergehenden Dienstleistung gemäss §48 DBG wieder verwendet wird (OLG Braunschweig in DVerwBl 1950, 473 und Dienststrafhof des Vereinigten Wirtschaftsgebiets a.a.O.). Der Wartestandsbeamte in der Dienstleistung steht zwar insofern einem Beamten auf Widerruf gleich, als er aus dieser Stellung jederzeit entlassen werden kann (Nadler-Wittland-Ruppert §48 Anm. 21). Er ist aber durch die Verwendung zu einer vorübergehenden Dienstleistung nicht Widerrufsbeamter geworden.
7.
Die Abordnung, die ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Ausübung der Diensttätigkeit des Beamten bei der Behörde, zu der er abgeordnet ist, zum Gegenstand hat, kann durch eine Verfügung dieser Behörde jederzeit beendet werden, denn der für die Abordnung zuständigen Behörde muss es unbenommen bleiben, die Abordnung rückgängig zu machen, wenn für die Beschäftigung des abgeordneten Beamten kein Bedürfnis mehr besteht, sei es, weil inzwischen der die Planstelle innehabende Beamte, dessen Vertretung dem abgeordneten Beamten übertragen ist, wieder zurückgekehrt oder die von ihm verwaltete durch Wegfall des bisherigen Inhabers freigewordene Planstelle anderweit endgültig besetzt wird, sei es, weil der abgeordnete Beamte sich bei der neuen Behörde nicht bewährt oder seine Diensttätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt. Hierdurch entstehen dem abgeordneten Beamten im Regelfalle deshalb keine Nachteile, weil er auf seine Planstelle zurückkehren kann und aus dieser sein Gehalt erhält. Vorliegend bedeutete allerdings die Aufhebung der Abordnung für den Kläger insofern eine Härte, als er eine Tätigkeit in seiner Planstelle nicht mehr ausüben konnte und auch kein Gehalt mehr erhielt, da nach der Anweisung Nr. 1 der brit. MilReg an die deutschen Beamten über öffentliche Einnahmen und Ausgaben in der Fassung der "Finanztechnischen Anweisung Nr. 89" der Militärregierung Ziff 4 f (Haushalts und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1947, 13) Gehälter an Beamte nicht bezahlt werden durften, wenn sie sich der Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse nicht widmeten. Auch in dem im Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1947, 14 mitgeteilten Schreiben der Kontrollkommission vom 18. Oktober 1946 ist ausdrücklich klargestellt, dass die deutsche Verwaltung der Britischen Zone nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Gehälter an planmässige Beamte hat, die Flüchtlinge aus anderen Zonen sind und keine Beschäftigung gefunden haben. Dieser Umstand kann jedoch eine andere rechtliche Beurteilung nicht zur Folge haben. Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Revision aus der dem Dienstherrn des Beamten gemäss §36 des DBG obliegenden Fürsorgepflicht nicht gefolgert werden, dass eine Behörde dazu verpflichtet gewesen sei, von ihr nicht mehr benötigte oder ihr nicht geeignet erscheinende abgeordnete Beamte weiter zu beschäftigen, um ihnen einen Anspruch auf ihr Gehalt zu gewähren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, die Rechte und berechtigten Interessen seiner Beamten zu wahren, er darf einen dem Beamten erteilten Beschäftigungsauftrag nicht willkürlich entziehen und auch bei einem Widerrufsbeamten keinen willkürlichen Gebrauch von dem Widerruf machen (Brand §23 Anm. B I 4 f S. 252, 253). Eine willkürliche Entziehung des dem Kläger erteilten Beschäftigungsauftrages ist jedoch vorliegend nicht erfolgt, denn der Kläger stand damals in den dringenden Verdacht eines schweren Dienstvergehens, das ihn zur weiteren Ausübung seines Amtes als ungeeignet erscheinen lassen musste.
8.
Da der Landforstmeister nach Ziff II der Anordnung über die Ernennung der Beamten der Reichsforstverwaltung und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 31. Juli 1941 (RGBl I S. 480) in der Fassung vom 7. Dezember 1942 (RGBl I, 680) für die Ernennung von Beamten der Revierförstereien und für die Beendigung ihres Beamtenverhältnisses zuständig ist, konnte er auch die Abordnung des Klägers für beendet erklären. Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass der Landforstmeister durch Telegramm vom 30. Januar 1946 die Suspendierung des Klägers vom Amt anordnete. Hierdurch hat er zum Ausdruck gebracht, dass das auf Grund der Abordnung bestehende Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit sofortiger Wirkung beendet werden sollte.
Der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten für die Beendigung der Abordnung bedurfte es nicht, denn eine sich im Wege des Beschäftigungsauftrages oder der Abordnung vollziehende Beschäftigung eines Beamten unterliegt keinen bestimmten Formvorschriften (Goedecke bei Pfundtner-Neubert "Das Neue Deutsche Reichsrecht" Abt I RV Nr. 14 Anm. 3 zur 2. VO über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts). Anders als bei dem Widerruf eines Beamtenverhältnisses bedurfte es einer förmlichen Zustellung der Anordnung der Aufhebung der Abordnung gemäss §163 des DBG schon deshalb nicht, weil durch diese Anordnung Vermögensrechte des Klägers nicht berührt worden sind. Er behielt seine Ansprüche, die ihm als mittelbaren Reichsbeamten zustanden. Dass ihm auf Grund ausdrücklicher Anweisung der Militärregierung Gehaltsbezüge nicht ausgezahlt werden durften, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die in dem Telegramm vom 30. Januar 1946 zu erblickende Erklärung der Beendigung der Abordnung des Klägers in den Bezirk des Landesforstamts in S. bewirkte somit das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der damaligen Provinz H. Irgendwelche Ansprüche gegen die Provinz H. und ihre Rechtsnachfolger (das Land H. - VO Nr. 46 der Brit. MilReg, Amtsblatt S. 305 - das nach Art IV der VO Nr. 46 jedenfalls hinsichtlich der Rechte seiner Beamten als Rechtsnachfolger der früheren Provinz H. anzusehen ist, und das Land N. - VO Nr. 55 der Brit. MilReg, Amtsblatt S. 341 - das nach Art I der VO Nr. 70 - Amtsblatt 408 - ausdrücklich als Rechtsnachfolger des früheren Landes H. bestimmt ist) aus dem durch die Rücknahme der Abordnung beendeten Beamtenverhältnis auf Zahlung von Gehalt stehen daher dem Kläger nicht zu.
9.
Zur Wiederbegründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem rechtskräftigen Freispruch des Klägers von der Anklage der Unterschlagung war das beklagte Land nicht verpflichtet. Ein Anspruch auf Neubegründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses könnte höchstens aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht könnte aber nur dann in Frage kommen, wenn das Landesforstamt in Sarstedt bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung, ob es den Kläger wieder beschäftigen wollte, willkürlich gehandelt hätte. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Tatsache, dass der Kläger das Reh geschossen hatte, ohne hiervon alsbald seinen Vorgesetzten Meldung gemacht zu haben, blieb bestehen. Wenn auch durch den rechtskräftigen Freispruch des Klägers feststeht, dass hierin keine strafbare Handlung zu erblicken war, so ergibt sich hieraus noch nicht, dass die Handlungsweise des Klägers dienstlich korrekt gewesen ist. Das Landesforstamt hat, wie die Personalakten ergeben, stets den Standpunkt vertreten, dass der Kläger sich unkorrekt verhalten habe. Darin, dass das Landesforstamt einen nach seiner Überzeugung unkorrekten Beamten nicht wieder eingestellt hat, liegt aber keine missbräuchliche Ausübung seines Ermessens. Es kommt hinzu, dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 14. April 1946 wegen seiner Kriegsbeschädigung um Versetzung in den Ruhestand gebeten hatte, sich also selbst für dienstunfähig hielt. Auch aus diesem Grunde bestand für das Landesforstamt keine Veranlassung, dem Kläger wieder einen Beschäftigungsauftrag zu erteilen.
10.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger daraus einen Anspruch herleiten könnte, dass das Landesforstamt in S. es unterlassen hat, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Dieser, auf §§73, 76 DBG gestützte Anspruch müsste schon daran scheitern, dass der Kläger überhaupt nicht Beamter auf Widerruf gewesen ist. Der Kläger war, wie ausgeführt, lediglich ein in den Dienstbereich des Landesforstamts in S. abgeordneter und dort vorübergehend beschäftigter Beamter. Falls er sich während dieser Zeit bei Ausübung seines Dienstes eine Krankheit zugezogen haben sollte, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, kann er gegen das Land N. mangels rechtlicher Grundlage einen Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt nicht geltend machen. Selbst wenn aber die Vorschrift des §76 Abs. 1 des DBG analog auch auf solche Beamte angewandt werden würde, die, ohne Widerrufsbeamte zu sein, im Dienst eines Landes beschäftigt worden sind, wäre nach den Reststellungen des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt aus dieser Vorschrift nicht gegeben. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, könnte ein solcher Anspruch höchstens dann gegeben sein, wenn die Dienstunfähigkeit während der widerruflichen Beschäftigung (hier also während der Zeit der Abordnung) eingetreten wäre. Das Berufungsgericht kommt aber auf Grund tatsächlicher Würdigung zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, dass eine Verschlimmerung des Leidens des Klägers während seiner Tätigkeit im Bereich des Landesforstamts in S. eingetreten ist. Diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie ist für den Senat bindend und auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbar.
Der Kläger hat also weder Gehalts- noch Ruhegehaltsansprüche, noch Ansprüche aus der Verletzung der Fürsorgepflicht gegen das Land N., so dass seine Klage und die Anschlussberufung von dem Berufungsgericht mit Recht abgewiesen sind. Die Revision musste daher zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.