Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1951, Az.: 4 StR 26/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 30.10.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 275 - 278
- JZ 1951, 696 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
Prozessgegner
den Maschinenschlosser Julius P. aus E., geboren am ... 1903 in E.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach §330 a StGB und der die Bedingung der Strafbarkeit bildenden, mit Strafe bedrohten Handlung ist unzulässig.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte, der im Verlauf von dreieinhalb Stunden drei Flaschen Schnaps und weitere alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, schlug mit einem in ein Wolltuch gewickelten Ziegelstein in E. die Scheibe eines auf einer Strasse parkenden Kraftwagens ein und entwendete aus ihm eine Aktentasche. Das Landgericht hat ihn wegen Volltrunkenheit verurteilt, indem es festgestellt hat, dass er entweder einen schweren Diebstahl im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit (§§243 Nr. 4, 51 Abs. 2 StGB) begangen oder sich eines fahrlässigen Vergehens gegen §330 a StGB schuldig gemacht hat. Sichere Feststellungen darüber, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, hat das Landgericht - im Anschluss an das hierüber eingeholte Sachverständigengutachten - nicht treffen zu können geglaubt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
Gegen die Wahlfeststellung bestehen durchgreifende Bedenken.
Während der Geltung des §2 b StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 839), der wahlweise Tatfeststellungen uneingeschränkt gestattete, war die Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach §330 a StGB und der möglicherweise im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung anerkannt (RGSt 70, 42, 85, 87, 326). Mit der Aufhebung dieser Vorschrift durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 sind Wahlfeststellungen zwar nicht allgemein unzulässig geworden; es fehlt vielmehr nur eine gesetzliche Regelung, wie schon vor dem Erlass des Gesetzes vom 25. Juni 1935. Der Gesetzgeber der Strafprozessordnung hat die Entscheidung der Frage, wie weit Verurteilungen auf Grund wahlweiser Feststellungen rechtlich möglich sind, der Rechtslehre und Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH Urt. vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -). Der erkennende Senat hält an den vom Reichsgericht zur Wahrung der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der Urteilswirkung entwickelten, zuletzt in dem Beschlusse der vereinigten Strafsenate vom 2. Mai 1934 (RGSt 68, 257) aufrecht erhaltenen Grundsätzen fest, wonach Wahlfeststellungen - unbeschadet der Zulassung einer Verurteilung wegen "Diebstahls oder Hehlerei" - grundsätzlich unzulässig sind, wenn verschiedene gesetzliche Tatbestände in Frage stehen, die sich tatsächlich und rechtlich so unterscheiden, dass sie einander ausschliessen und sittlich abweichend zu beurteilen sind (vgl. Niethammer DRZ 1946, 11). Eine weitergehende Zulassung von Wahlfeststellungen widerspricht den rechtsstaatlichen Grundgedanken des deutschen Strafverfahrensrechts, welches die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziele hat, der dem sachlichen Strafrecht entspricht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt. Dies ist das Ergebnis einer langen, rechtsgeschichtlichen Entwicklung und ist in den Verfahrensvorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung deutlich zum Ausdruck gekommen (§§200, 267 StPO).
Der Tatbestand des §330 a StGB ist geschaffen worden, um die infolge der Straflosigkeit der auf Grund eines Rauschzustandes Zurechnungsunfähigen entstandene Lücke des Strafrechts zu schliessen und die der Allgemeinheit und dem Einzelnen durch den Rauschmittelmissbrauch drohenden Gefahren zu bekämpfen (Amtl. Begründung zum Gewohnheitsverbrecher-Gesetz vom 24. November 1933 - RGBl. I 955 - im DRAnz 1933, 277). Die Strafdrohung schützt also die Gesamtheit der Rechtsgüter, nicht ein einzelnes, bestimmtes Rechtsgut, wie die im Rauschzustand verletzte Norm. Die im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangene, an sich mit Strafe bedrohte Handlung ist im Rahmen des §330 a StGB nur eine Bedingung der Strafbarkeit und bildet einen Teil der abzuurteilenden Tat. Zu einer selbständigen strafbaren Handlung wird sie aber, wenn der Rauschmittelmissbrauch nicht die volle Zurechnungsunfähigkeit, sondern nur die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Folge hat, oder wenn die Zurechnungsunfähigkeit nicht allein durch den Rausch verursacht ist. Darin zeigt sich, dass das Vergehen des §330 a StGB von allen anderen Straftatbeständen tatsächlich und rechtlich verschieden ist. Sein Unrechtsgehalt wird durch die schuldhafte Herbeiführung des die freie Willensbestimmung ausschliessenden und dadurch gemeingefährlichen Zustandes bestimmt, während er von der mehr oder minder schweren Bewertung der die Strafbarkeit bedingenden Tat nicht berührt wird. Die im §330 a Abs. 2 und 3 StGB bestimmten Strafgrenzen sind für die Beurteilung der Verfehlung bedeutungslos, sie folgen aus der Natur der im Rausch verübten Handlung als Strafbarkeitsbedingung. Der erkennende Senat erachtet deshalb mit der herrschenden Lehre den Rauschmittelmissbrauch und die Rauschtat auch für psychologisch und rechtsethisch nicht vergleichbar (vgl. LeipzKom 6./7. Aufl. §330 a Anm. 12; Schönke 5. Aufl. §330 a Anm. VI, §2 b Anm. II 5; Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl. §330 a Anm. VII, VIII 2). Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach §330 a StGB und, wie vorliegend, einem infolge schuldhaft übermässigen Alkoholgenusses im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen, schweren Diebstahl ist demnach unzulässig. Das an sich durchaus berechtigte Bedürfnis nach einer lückenlosen Verbrechensbekämpfung muss hinter dem rechtsstaatlichen Grundsatz zurücktreten, dass eine Strafe, die vergelten und sühnen soll, nur auf Grund einer in allen Einzelheiten bestimmten Schuldfeststellung ausgesprochen werden darf. Gerade das Streben nach wahrer Gerechtigkeit verlangt Rechtswahrheit und Rechtsklarheit; hinter diesen rechtsstaatlichen Gesichtspunkten haben "Erfordernisse der Praxis" zurückzustehen. Die auf einer Wahlfeststellung beruhende Verurteilung ist hiernach aufzuheben.
Nach der Urteilsbegründung ist es möglich, daß das Landgericht über den Begriff der Zurechnungsunfähigkeit geirrt hat. Das Urteil führt in dieser Hinsicht aus, für die Zurechnungsunfähigkeit spreche die Menge des genossenen Alkohols wie auch die Tat selbst. Wenn der Angeklagte einige Einsicht besessen hätte, so hätte er sich sagen müssen, dass das Einschlagen einer Scheibe auf einer gut beleuchteten und auch zur Zeit der Tat noch belebten Hauptstrasse nicht unbemerkt geschehen konnte und somit der Diebstahl keine Aussicht auf bleibenden Erfolg hatte. Andererseits könne die Tatsache, dass er die Tat mit einem eingewickelten Ziegelstein ausführte, darauf schliessen lassen, dass noch einige Überlegung bei ihm vorhanden war. Diese Erwägungen legen die Vermutung nahe, dass das Landgericht von der Annahme ausgegangen sei, Zurechnungsunfähigkeit sei einer sinnlosen Trunkenheit gleichzusetzen. Das wäre rechtsirrig. Ein Tätigwerden im Zustande sinnloser Trunkenheit ohne bestimmte Vorstellungen ist kein Willensakt, mithin auch keine Handlung im Sinne des §330 a StGB und könnte die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung nicht herbeiführen. Deshalb muss der innere Tatbestand der Rauschtat stets mitberücksichtigt werden. Wenn die für die strafrechtliche Natur der Rauschtat wesentlichen inneren Tatbestandsmerkmale nicht Bewusstseinsinhalt des Täters geworden und deshalb für seinen natürlichen Willen nicht mitbestimmend gewesen sind, so ist keine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und auch die Strafbarkeitsbedingung nicht erfüllt (RGSt 69, 189, 191; 73, 177, 180).
Die Urteilsausführungen lassen ferner nicht erkennen, dass das Landgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen erschöpft hat, um zu einer sicheren Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zu gelangen, wozu es nach §244 Abs. 2 StGB verpflichtet war. Es lässt vor allem Feststellungen darüber vermissen, in welcher Weise, in welchem Zeitpunkte und in welchem Zustande der Angeklagte in den Besitz der Wolldecke und des Ziegelsteins gekommen ist, mit denen er die Tat ausgeführt hat, wo er sich nach dem Verlassen der Gastwirtschaft an der R. Brücke bis zur Zeit der Tat aufgehalten, und was er in dieser Zeit getan hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist er schon gegen 22.00 Uhr mit seinem Freund in einer in der R. Strasse, also in der Nähe des Tatorts, gelegenen Wirtschaft eingekehrt und hat dort ein Glas Bier getrunken. Dann hat er sich in Richtung K.platz entfernt, während sein Freund sich nach Hause begeben hat und dort schon um 22.30 Uhr eingetroffen ist. Es ist also noch zu klären, wie der Angeklagte sich gegen 22 Uhr in der Gastwirtschaft betragen, und wo und wie er die Zeit von etwa 22.15 oder 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr zugebracht hat. Wenn dies festgestellt werden kann, lassen sich möglicherweise mehr Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welchem Geisteszustand sich der Angeklagte zur Zeit der Tat befunden hat. Zur restlosen Aufklärung wird auch die Vernehmung des Polizeibeamten über den Eindruck des Angeklagten, und die Art, wie er seine Angaben bei der an die Tat anschliessenden polizeilichen Vernehmung gemacht hat, dienlich sein. Zur Nachholung der hiernach noch notwendigen Aufklärung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.