Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1951, Az.: 3 StR 165/51
Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim Diebstahl; Auswirkung der Aufhebung von § 2b Strafgesetzbuch (StGB) auf die Zulässigkeit von Wahlfeststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 165/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 21.12.1950
Rechtsgrundlagen
- § 2b StGB a.F.
- § 244 StGB
- § 264 StPO
Fundstelle
- BGHSt 1, 127 - 129
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung ist beim Diebstahl möglich.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bmidesgerichtshofs
in der Sitzung von 19. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Staatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Scharpenseel
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 21. Dezember 1950, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren Diebstahls und wegen einer Anstiftung zum einfachen Diebstehl, jeweils unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus sowie zum Verlust der Ehrenrechte verurteilt. Ausserdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen sowie durch Anführung der §§ 201, 267 StPO auch die Verletzung formellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen angegenben worden sind, in denen ein Verfahrensmangel gesehen wird.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls ist rechtsirrtumsfrei begründet.
Nach Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte mit seinen, den Diebstahl unmittelbar ausführenden, Söhnen bewusst und gewollt derart zusammengewirkt, dass er die Gesamttat unter Mitwirkung der anderen als seine eigene verwirklichen wollte. Gemäss fester Rechtsprechung braucht der Mittäter selbst ein Tatbestandsmerkmal nicht zu erfüllen; es genügt, wenn er die Tatbestandsverwirklichung der anderen mit Täterwillen fördert. Das hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen dadurch getan, dass er die Tat als gemeinsame mitbeschloss, dass er bei den in der Nähe des Tatorts abgestellten Rädern der Mitbeteiligten blieb und bei der Fortschaffung der Beute.
Dass der ursprüngliche Plan sich auf die Entwendung von Speck beschränkte, kann eine Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB nicht begründen. Denn der Angeklagte hat auch die weitere Diebesbeute an elektrischen Geräten und Wäsche gemeinsam mit seinen Söhnen auf die Räder gepackt, nach Hause gefahren und grossenteils seiner Ehefrau zum Namenstag geschenkt. Sein Täterwille und seine vor der Beendigung der Tat vorgenommenen Förderungshandlungen haben sich, somit auch auf diese weitere Beute bezogen.
Der Angeklagte hat nach Überzeugung der Strafkammer gewusst, dass seine Söhne sich zur Nachtzeit in das Gebäude einschleichen wollten, in dessen Küchenschrank sich der Speck befand. Er hat es - wie das angefochtene Urteil feststellt - gebilligt, dass seine Mittäter den erschwerenden Umstand des Einschleichens bei Nachtzeit (§ 243 Nr. 7 StGB) verwirklichten, und er muss sich diesen daher auch selbst zurechnen lassen.
2.
Der einfache Diebstahl der Topfblume, welcher der weiteren Verurteilung zugrunde liegt, ist nach Überzeugung der Strafkammer entweder vom Angeklagten selbst oder aber von seiner ihn begleitenden Ehefrau auf seine Aufforderung hin ausgeführt worden. Dass die später in der Wohnung des Angeklagten vorgefundene Topfpflanze an einem bestimmten Abend bei einem Gärtner gestohlen worden ist, steht fest. Während die Ehefrau des Angeklagten behauptet, die Pflanze von ihrem Mann als Geschenk zum Muttertag erhalten zu haben, lässt der Angeklagte selbst sich dahin ein, er habe wegen einer Handverletzung seine Frau aufgefordert, die Blume zu stehlen, und seine Frau sei dieser Aufforderung nachgekommen. Tatzeugen waren nicht vorhanden.
Unter diesen Verhältnissen ist die wahldeutige Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe entweder die Blume selbst entwendet oder aber seine Ehefrau zum Diebstahl der Pflanze angestiftet, ebenso zu billigen, wie die daraufhin erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum einfachen Diebstahl.
Die Aufhebung des § 2 b StGB durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 bedeutet nicht, dass Wahlfeststellungen nunmehr unzulässig geworden wären, sondern hat nur die Folge, dass es - wie vor dem Gesetz vom 28. Juni 1935 - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Frage fehlt. Der Gesetzgeber der Strafprozessordnung hat alternative Feststellungen nicht ausschliessen wollen und die Grenzen ihrer Zulässigkeit bewusst offengelassen (vgl Hahn, Materialien zur StPO Abt 1, 223 f). Das Reichsgericht hat zunächst wahlweise Feststellungen nur insoweit zugelassen, als lediglich verschiedene Ausführungsarten eines und desselben Verbrechens oder Vergehens in Betracht kamen, die keinen verschiedenen Tatbestand ergeben und vom Gesetz als gleichwertig angesehen werden (Alleintäterschaft oder Mittäterschaft - RGSt 36, 19 -, Anstiftung des Täters oder Mittäters - RGSt 37, 217 -, Einsteigen oder Anwendung falscher Schlüssel beim Diebstahl - RGSt 55, 44 -, Verheimlichen oder Ansichbringen bei der Hehlerei - RGSt 36, 61). Dagegen erachtete es Wahlfeststellungen da für unzulässig, wo verschiedene Tatbestände in Frage stehen, die in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung derart voneinander abweichen, dass der eine den anderen ausschliesst und zugleich rechtlich abweichend von ihm zu beurteilen ist (RGSt 53, 232). Dieser Standpunkt ist im Zuge einer vielfach geforderten Fortentwicklung der Rechtsprechung (vgl Löwe N 4 b zu§ 267 StPO) durch den Beschluss der Vereinigten Strafsenate vom 2. Mai 1934 (RGSt 68, 257) nur insoweit aufgegeben worden, als ausnahmsweise die wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zugelassen wurde. Die Rechtsprechung der Nachkriegszeit hat Wahlfeststellungen im gleichen Umfange als zulässig anerkannt (vgl OGHSt 2, 93; BGH 2 StR 30/50 - 19. Februar 1950).
Der Senat erachtet die von der Strafkammer getroffene Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und Selbsttäterschaft für zulässig. Es steht zur Überzeugung des Tatrichters fest, dass der Angeklagte entweder den Diebstahl der Pflanze selbst ausgeführt oder aber seine Ehefrau zu diesem Diebstahl vorsätzlich bestimmt hat. Eine dritte Möglichkeit ist, wie das angefochtene Urteil feststellt, ausgeschlossen. Welche der beiden Möglichkeiten verwirklicht worden ist, hat in Ermangelung unmittelbarer Tatzeugen und angesichts der einander widersprechenden Einlassungen der Beteiligten vom Tatrichter nicht festgestellt werden können. Die allein in Betracht kommenden Möglichkeiten liegen beide im Rahmen des von der Anklage zum Gegenstand der Untersuchung gemachten Vorgangs (§ 264 StPO); sie sind auf das Engste miteinander verwandt und rechtlich in gleicher Weise zu missbilligen.
Steht hiernach mit Sicherheit fest, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Entwendung der Blume entweder selbst oder durch Bestimmung seiner Ehefrau bewirkt hat, so ist es ein Gebot der Gerechtigkeit, ihn für seine in jedem Falle gleich strafbare Beteiligung zur Verantwortung zu ziehen. Ihn - wie die Revision es verlangt - von der in gleicher Weise verdienten Strafe nur deshalb freizustellen, weil die eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten die andere rechtlich ausschliesst, wäre hier ebensowenig zu billigen, wie bei der allgemein für zulässig erachteten Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei, und kann daher nicht Wille des Gesetzes sein.
Dass die Strafkammer den Angeklagten auf Grund der somit rechtsirrtumsfrei getroffenen Wahlfeststellung als Anstifter verurteilt hat, beruht ebenfalls nicht auf einem Rechtsfehler. Zwar ist die Annahme des Gerichts, das Strafgesetz sei für den Anstifter milder als für den Täter, unzutreffend; beide unterliegen vielmehr gemäss § 48 Abs. 2 StGB derselben Strafdrohung. Indessen ist angesichts dieser Gleichheit der Strafdrohung der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass der Verurteilung seine eigene Einlassung zugründe gelegt worden ist.
3.
Zutreffend nimmt die Strafkammer auf Grund der festgestellten Vorstrafen an, dass sowohl der schwere Diebstahl als auch die Anstiftung zum einfachen Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§§ 244 StGB) begangen worden sind.
Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten als eine gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von den bisherigen Feststellungen nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil die materiellen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Die Strafkammer begnügt sich hier nämlich im wesentlichen mit dem Hinweis, die Gesamtwürdigung der 35 Vorstrafen des Angeklagten ergebe seinen gewohnheitsmässigen Hang zur Wiederholung, und zwar auch für die Zukunft.
Dem Umstand allein, dass der Angeklagte bisher insgesamt 35 mal vorbestraft worden ist, kann indessen nicht ohne weiteres entnommen werden, dass er zu den für die Beurteilung allein massgebenden Zeitpunkte der Hauptverhandlung (RGSt 72, 357; 74, 213) ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher war. Eine so summarische Betrachtungsweise entspricht weder der Absicht des Gesetzes noch dem einschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese erfordern vielmehr, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 20 a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen worden (BGH 3 StR 51/50) - 20. Februar 1951).
Die blosse Erklärung, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung der Taten vorgenommen habe, kann daher nicht genügen. Diese Würdigung ist vielmehr im Urteil selbst 30 darzustellen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung in Betracht gezogenen Tat muss ein inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters dahin nachgewiesen werden, dass gerade auch diese Tat ein symptomatischer Ausfluss seines verbrecherischen Hanges ist (RGSt 68, 149, 156 f; 70, 214 RG JW 1934, 166 Nr. 29). Dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem festeingewurzelten verbraeherischen Hang beruht (BGH 3 StR 51/50 - 20. Februar 1951).
Bei der auf solcher Grundlage vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit kann die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher allerdings auch darin gefunden worden, dass das strafbare Handeln einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen erkennen lässt, wenn nämlich dem Täter jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit fehlt und er sich bewusst gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Strafrechtsordnung auflehnt (RG JW 1935, 932 Nr. 10). Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2StGB ist eine Strafschärfung zwar möglich, nicht aber (wie die Strafkammer anzunehmen scheint) zwingend vorgeschrieben.
Die von einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher abhängige und einen Teil des Strafausspruchs bildende Anordnung der Sichertungsverwahrung ist auch an und für sich nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer prüft nämlich nur, ob der Angeklagte nach Verbüssung der Strafe zur Begehung von Eigentumsdelikten körperlich noch in der Lage sein wird, lässt aber, wie die Revision alt Recht rügt, die etwaige Möglichkeit einer bessernden Beeinflussung durch die in Aussicht genommene Strafe ausser Betracht. Die Sicherungsverwahrung ist indes nur dann zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich, falls der Angeklagte voraussichtlich auch nach Verbüssung der Strafe noch zur Wiederholung von Straftaten neigen wird (RGSt 68, 157; 72, 357).
Hiernach kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Krauss
Koeniger
Engels
Scharpenseel