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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1951, Az.: III ZR 181/50

Streitwertfestsetzung bei der negativen Feststellungsklage für die Frage der Zulässigkeit der Revision; Rückschluss von der Streitwertfestsetzung bei einer entsprechenden Leistungsklage; Festsetzung auf den 12 1/2fachen Jahresbetrag der Rente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1951
Aktenzeichen
III ZR 181/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig

Fundstellen

  • BGHZ 2, 276 - 278
  • NJW 1951, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz, dass bei einem Feststellungsantrage, der eine auf einem Unfall beruhende Jahresrente zum Inhalte hat, in der Regel für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels vom zehnfachen Jahresbetrag ausgegangen werden kann (BGHZ 1,43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50] ), gilt nur für die sog. behauptende (positive) Feststellungsklage, nicht aber für die sog. leugnende (negative) Feststellungsklage. Bei der leugnenden Feststellungsklage ist der Streitwert für die Frage der Zulässigkeit der Revision gemäß § 9 ZPO auf den 12 1/2fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen.

Aus den Gründen

1

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. Januar 1951 (BGHZ 1,43 [BGH 11.01.1951 - III ZR 151/50] ) im Einklang mit einer bereits vom Reichsgericht aufgestellten Richtlinie (RGZ 166, 74 ff) den Standpunkt eingenommen, dass bei einem Feststellungsantrage, der eine auf einem Unfall beruhende Jahresrente zum Inhalte hat, in der Regel für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Streitwert auf den zehnfachen Jahresbetrag festzusetzen sei. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die von dem Anspruchsberechtigten erhobene so genannte behauptende (positive) Feststellungsklage. Er rechtfertigt sich für diese aus der Erwägung, dass - falls der Anspruchsberechtigte Leistungsklage auf Zahlung einer Rente erhoben hätte - der Streitwert für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 9 ZPO auf den 12 1/2fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen gewesen wäre. Wenn der Anspruchsberechtigte sich in diesem Falle mit einem Feststellungsbegehren begnügt, so erscheint es angebracht, von demjenigen Betrag einen gewissen Abschlag zu machen, der sich als Streitwert für einen entsprechenden Zahlungsantrag ergeben würde. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf eine von dem Gegner des Anspruchsberechtigten erhobene so genannte leugnende (negative) Feststellungsklage, wie sie hier in Frage steht, verbietet sich deshalb, weil ein Urteil, das der leugnenden Feststellungsklage stattgibt, nicht nur die Erhebung einer behauptenden Feststellungsklage umgekehrten Inhalts, sondern auch die Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage durch den vermeintlichen Anspruchsberechtigten ausschließt. Die leugnende Feststellungsklage stellt also nicht nur das Gegenstück zu einer behauptenden Feststellungsklage dar, sondern auch zu einer Leistungsklage, die auf solche Ansprüche gerichtet ist, deren Nichtbestehen auf Grund des auf die leugnende Feststellungsklage ergangenen Urteils feststeht. Für eine leugnende Feststellungsklage, die sich auf eine Rentenforderung bezieht, deren sich der Anspruchsberechtigte berühmt, ist somit der vorerwähnte für die Ermäßigung des Streitwerts sprechende Gesichtspunkt nicht anwendbar. Vielmehr ist bei einer derartigen Klage der Streitwert für die Frage der Zulässigkeit der Revision gemäß § 9 ZPO auf den 12 1/2fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen.