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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1951, Az.: I ZR 87/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1951
Aktenzeichen
I ZR 87/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.04.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 237 - 244
  • DB 1951, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Firma W.-Hochdruck-Dampfturbinen Kommanditgesellschaft

2. ihrer persönlich haftender Gesellschafter a) Kaufmann Theodor B., b) des Ingenieurs Oskar ..., sämtlich in H., G.wall ...,

Prozessgegner

die Vereinsbank in H., Alter W.,

Amtlicher Leitsatz

Die Rüstungskreditgeber sind nicht Vorlieferanten im Sinne von §21 Abs. 4 UmstG. Die Darlehensnehmer besitzen ihnen gegenüber kein Leistungsverweigerungsrecht aus dieser Vorschrift.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. April 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) sind, betreibt ein Konstruktions- und Patentverwertungsunternehmen in Hamburg. Sie verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiete der Hochdruck-Dampfturbinen. Ihr Betrieb beschränkt sich darauf, ihre Erfindungen. Konstruktionszeichnungen und technischen Erfahrungen gegen Gebühren Fertigungsfirmen zur Verfügung zu stellen. Sie selbst stellt keine Maschinen oder Maschinenteile her. Sie stand mit der Klägerin bereits im Jahre 1942 in laufender Bankverbindung. Im Herbst 1942 beabsichtigte das Deutsche Reich Spezialschiffe für den Einsatz auf der Donau und im Schwarzen Meer bauen zu lassen. Die Pläne, für die sich der Reichsführer SS interessierte, wurden vom Heereswaffenamt bearbeitet. Ihm wurde die Beklagte als Spezialfirma für die technischen Fragen des Schiffsmaschinenbaus benannt. Es kamen zunächst Maschinenanlagen im Betrage von zusammen 6.700.000,- RM für 30 Schiffe in Betracht. Nach verschiedenen Besprechungen über die Planung und die Einschaltung der Beklagten zu 1) bei der Durchführung des Auftrages wurde das bisherige Ergebnis der Verhandlungen am 13. Oktober 1942 wie folgt festgelegt:

"Auftraggeber im Namen des Reichsführers SS ist das Heereswaffenamt.

Für die Durchführung der Aufträge ist federführend, kontingentführend und auftragserteilend die Firma Wagner Hochdruck-Dampfturbinen KG Hamburg ... vom Auftraggeber bestimmt worden. Alle hierauf bezüglichen Fragen sind dorthin zu richten."

2

Es wurde alsbald mit den Arbeiten begonnen, obschon die Finanzierungsfrage noch nicht geregelt war. Die Beklagte erklärte, bei dem Charakter und dem Umfang ihres Unternehmens könne sie den großen Auftrag nicht aus eigenen Mitteln oder eigenen Krediten finanzieren. Auf Verlangen des Heereswaffenamtes brachte sie eine Bescheinigung der Klägerin bei, daß diese ihr einen so hohen Kredit nicht einräumen könne. Daraufhin stellte das Heereswaffenamt der Beklagten einen Vorschuß in Höhe von 2.010.000,- RM in Aussicht und erteilte ihr zugleich den Auftrag, die Maschinenanlagen als Generalunternehmer herzustellen. Das Heereswaffenamt bekam jedoch nicht die Genehmigung, den Vorschuß zu bezahlen, weil dem die allgemeinen Grundsätze über die Finanzierung von Wehrmachtsaufträgen vom 1. Oktober 1942 entgegenstanden. Daraufhin fanden erneut Verhandlungen mit der Klägerin über die Finanzierung statt. Am 5. März 1943 teilte das Oberkommando der Klägerin mit, das Deutsche Reich sei bereit, eine Reichsbürgschaft von 2.000.000,- RM für einen der Beklagten in dieser Höhe zu gewährenden Kredit zu übernehmen. Die Beklagte wandte sich darauf wegen der Finanzierung mit einem Schreiben vom 31. März 1943 an die Klägerin. Am 6. April 1943 schrieb die Klägerin der Beklagten unter anderem sie sei bereit, ihr auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Bankkredit bis zur Höhe von 2.000.000,- RM zu gewähren. Sie verlangte, daß die Beklagte ihr ihre Forderungen gegen das Deutsche Reich zur Sicherheit abträte.

3

Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 7. April 1943 einverstanden. Die Klägerin gewährte ihr darauf den Kredit, den das Deutsche Reich durch eine Bürgschaft sicherte. Es wurde für den Kredit ein Sonderkonto eingerichtet. Die Beklagte selbst unterhielt ausserdem bei der Klägerin ein Girokonto. Ferner hatte der Beklagte zu 2 a) bei ihr ein besonderes Konto. Die Zinsen für die auf dem Sonderkonto gewährten durch die Abtretungen und die Reichsbürgschaft gesicherten Kredite entnahm die Klägerin laufend aus dem Guthaben auf dem Girokonto der Beklagten. Diese sendete hiergegen nichts ein. Am 17. April 1945 liess die Beklagte von ihrem Girokonto 500.000,- RM auf ein Konto bei der Dresdner Bank überweisen. Am 21. Juni 1945 hob sie von dem Girokonto weitere 200.000,- RM ab. Die 500.000,- RM will sie im wesentlichen für Steuernachzahlungen, die das Finanzamt von ihr gefordert habe, verbraucht haben. Die 200.000,- RM hat die Beklagte den Erben eines verstorbenen Kommanditisten ausgezahlt. Der Kommanditist soll ihr ihrer Angabe nach vor längerer Zeit ein Darlehen in der Höhe gewährt gehabt haben.

4

Am 31. März 1945 betrug das Debetsaldo der Beklagten

auf dem Sonderkonto448.253,- RM
während der Beklagte zu 2 a) auf seinem Konto ein Guthaben von157.983,89 RM
besass. Diesen Betrag hat die Klägerin trotz Widerspruchs des Beklagten zu 2 a) auf die Schuld der Beklagten verrechnet,
so dass sich für diese noch ein Debetsaldo von ergab. Die Klägerin hat den Betrag auf 29.026,91 DM umgestellt.290.269,11 RM
5

Die Beklagte zu 1) hat den mit der Klägerin im Jahre 1943 abgeschlossenen Kreditvertrag am 18. Dezember 1945 mit der Begründung angefochten, sie sei zum Abschluss des Vertrages durch einen nicht abwehrbaren Druck der zuständigen Reichsstellen gezwungen worden.

6

Die Klägerin hat mit der Klage 29.026,91 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1946 gefordert. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe die Darlehensbeträge auf Grund eines Kreditauftrages des Reiches zum Zwecke der Durchführung der Schiffsbauten gegeben. Die Klägerin könne sich daher nur an das Deutsche Reich halten. Es habe auch Einigkeit darüber bestanden, dass der Kredit nur mit staatlichen Mitteln habe zurückgezahlt werden sollen. Auch aus dem Grunde hafte sie, die Beklagte, nicht. Überdies sei der Vertrag erzwungen worden und deshalb durch die Anfechtung nichtig geworden. Die Rechtsausübung der Klägerin sei unzulässig, mindestens stehe ihr, der Beklagten, ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG zu. Die Klägerin ist dem allem entgegengetreten. Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und dem Rechtsmittel daraufhin stattgegeben. Die Beklagten haben gegen des Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung der die Klage abweisenden Entscheidung des Landgerichts begehren. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Landgericht hat ausgeführt, nach dem Willen der Parteien und des Oberkommandos habe die Beklagte von jeder Eigenhaftung für die von der Klägerin gewährten Kredite freigestellt werden sollen. Diese hätten ausschliesslich aus staatlichen Mitteln zurückgezahlt werden sollen. Hieran könne die Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nichts ändern. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, die Parteien hätten einen Darlehensvertrag geschlossen, die Beklagte habe die Darlehen erhalten, ihre Haftung sei nicht ausgeschlossen worden. Die Revision erhebt gegen diese Feststellungen Bedenken verfahrens- und sachlichrechtlicher Art. Sie greifen nicht durch.

8

1.

Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Niederschriften über die Erklärungen, die der inzwischen verstorbene Major Jordan abgegeben habe, nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat in der Tat an zwei Stellen der Urteilsgründe ausgeführt, die Angaben Jordans könnten aus prozessualen Gründen nicht verwertet werden. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Auffassung nicht frei von Rechtsirrtum ist, denn es bestehen keine rechtsgrundsätzlichen Bedenken, schriftlich niedergelegte Äusserungen Verstorbener im Wege des Urkundenbeweises mit zu verwerten. Allerdings sind sie mit Vorsicht zu würdigen. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf der dargelegten fehlerhaften Rechtsansicht; denn in Wirklichkeit hat das Oberlandesgericht die Erklärungen Jordans mitberücksichtigt und gewürdigt. Es führt auf Seite 13 des Urteils selbst aus, die Angaben Jordans könnten die auf Grund anderer Tatsachen getroffenen Feststellungen nicht entkräften. Die Erklärungen Jordans geben im übrigen in denjenigen Punkten, die für die Entscheidung wesentlich sein könnten, keine Tatsachen nieder, sondern enthalten insoweit nur die persönliche Rechtsauffassung, die sich Jordan gebildet hat. Auf sie kommt es aber für das Urteil nicht an.

9

2.

Das Berufungsgericht legt mit Recht entscheidenden Wert auf die beiden Schreiben der Beklagten vom 31. März 1943 und 7. April 1943 und auf das Schreiben der Klägerin vom 6. April 1943. Es entnimmt aus ihnen, dass ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und dass das Deutsche Reich lediglich die Bürgschaft übernommen hat. Es setzt im einzelnen auseinander, dass die schriftlichen Abmachungen dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen hätten und dass sich für einen Haftungsausschluss, wie ihn das Landgericht angenommen hat, nichts Ausreichendes ergeben habe. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, es habe ferner den Vertrag unwichtig ausgelegt und gegen Denkgesetze verstossen. Die Rügen sind nicht berechtigt. Für die Entscheidung kommt es nicht ausschlaggebend auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zum Deutschen Reich und zu den einzelnen Unternehmern, die die Maschinenanlagen fertigten, an, sondern auf das Vertragsverhältnis der Parteien selbst. Eier ist wiederum nicht der Verlauf der Vorverhandlungen massgeblich, sondern der zustande gekommene Vertrag, wie er sich aus den Schreiben der Parteien vom 6, und 7. April 1943 ergibt. Die Beklagte zu 1) ist ein grosses kaufmännisch geleitetes Unternehmen, das im Kriege umfangreiche gewinnbringende Geschäfte getätigt hat. Das zeigt die von den Beklagten selbst vorgetragene Tatsache, dass die Beklagte zu 1) im Jahre 1945 annähernd 500.000,- RM an Steuern hat nachzahlen müssen. Ihre persönlich haftenden Gesellschafter waren sich ihrer eigenen Darstellung noch von vornherein über das Risiko im klaren, welches das mit erheblichen Gewinnaussichten verknüpfte Geschäft mit sich brachte. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den gesamten Prozesstoff bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung berücksichtigt. Es war hierbei nicht verpflichtet, in den Gründen jede einzelne Tatsache ausdrücklich zu erörtern. Dass es bei seiner Würdigung wesentliches. Vorbringen übersehen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Berufungsgericht ist unter Auswertung aller Umstände, insbesondere an der Hand des Schriftwechsels zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagten die Bedenken, die sie zunächst gehabt hätten, hätten fallen lassen und sich schliesslich dahin entschlossen hätten, den hohen Kredit aufzunehmen. Inwiefern die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze verstossen haben sollen, ist nicht erkennbar. Auch ein Verstoss gegen §139 ZPO ist nicht ersichtlich. Da das Deutsche Reich nach den damals für die Finanzierung von Rüstungsaufträgen geltenden Richtlinien den Beklagten den zunächst in Aussicht gestellten Vorschuss von 2.010.000,- RM nicht gewähren konnte, so hat die Beklagte zu 1) schliesslich den Kredit bis zur Höhe von 2 Millionen, für die das Reich die Bürgschaft übernommen hatte, bei der Klägerin aufgenommen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 6. April 1943 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie dem Kreditgeschäft ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde lege, also die von den Banken üblicherweise angewandten Bankbedingungen. Diese waren den Beklagten bekannt. Die Beklagten haben dem Schreiben der Klägerin vom 6. April 1943 nicht widersprochen, vielmehr die Bedingungen der Klägerin mit ihrem Bestätigungsschreiben vom 7. April 1943 angenommen. Sie haben auch in der Folgezeit keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Klägerin die Zinsen für den hohen Kredit ihnen selbst und nicht etwa dem Deutschen Reich in Rechnung gestellt und dass sie das Girokonto mit den entsprechenden Beträgen belastet hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Haftung der Beklagten nicht ausgeschlossen sein sollte, ist nach alledem nicht zu beanstanden.

10

II.

Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung aus §123 BGB nicht gegeben, da die insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht belegt haben, dass sie widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der für den Abschluss des Vertrages wesentlichen Willenserklärungen bestimmt worden sind. Entgegen den Ausführungen der Revision kann dem Schreiben des Oberkommandos vom 5. März 1943 in diesem Zusammenhange schon des halb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil es an die Klägerin und nicht an die Beklagten gerichtet ist. Im übrigen enthält es keine Drohungen.

11

Dem Berufungsgericht ist nach alledem darin beizupflichten, dass die Parteien einen noch rechtswirksamen Darlehensvertrag getätigt und dass sie nicht vereinbart haben, die Beklagten brauchten das Darlehen nur dann zurückzuzahlen, wenn sie die entsprechenden Beträge vom Deutschen Reich erhielten.

12

III.

Die Beklagten rügen weiter Verletzung des §21 Abs. 4 UmstG und des §242 BGB, jedoch zu Unrecht.

13

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht Vorlieferantin der Beklagten im Sinne von §21 Abs. 4 UmstG. Es stützt seine Rechtsauffassung ausser auf andere Gründe mit darauf, dass den Darlehensnehmern das Darlehenskapital von vornherein nicht endgültig zufliesse, sondern ihnen nur vorübergehend überlassen werde. Diese Begründung, gegen die sich insbesondere Creifels (DRZ 1950, 545) gewandt hat, trägt die Entscheidung allerdings nicht. Denn sie beachtet nicht hinreichend, dass der Darlehensnehmer befugt ist, über das Darlehenskapital zu verfügen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts trifft im Ergebnis aber trotzdem zu. Für die Auslegung, die das angefochtene Urteil dem §21 Abs. 4 UmstG gibt, sprechen nämlich entscheidend die Rechtsentwicklung nach dem Zusammenbruch sowie der Wortlaut und der Sinn und Zweck des Gesetzes.

14

Während des Krieges hatten zahlreiche Unternehmungen, die zur Zeit des Zusammenbruches hohe Forderungen gegen das Reich aus Rüstungsaufträgen besessen, zur Durchführung dieser Aufträge grosse Kredite bei Banken aufgenommen. Die Frage, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Weise die Unternehmungen die Bankkredite nach dem Zusammenbruch zu begleichen hatten, wurde bald nach der Besetzung Deutschlands Gegenstand eingehender Erörterungen in Industrie- und Randelskreisen. Auch das Schrifttum befasste sich mit ihr. Die in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken der britischen Zone ergangenen Aussetzungsverordnungen vom Februar 1946 bestimmten gerade mit im Einblick auf die hohen Bankschulden der Rüstungsbetriebe und die Zahlungseinstellung durch das Reich, dass gerichtliche Verfahren auszusetzen seien, wenn sie vertragliche Verbindlichkeiten betrafen, die unmittelbar oder mittelbar auf einen vom Reich erteilten Auftrag zurückgingen und infolge der Einstellung der Zahlungen des Reichs nicht erfüllt worden seien. Nach den einschlägigen Verordnungen hatte die Aussetzung des Verfahrens dann zu unterbleiben, wenn sie eine unbillige Härte für den Gläubiger darstellte. Die Banken haben vielfach bald nach dem Zusammenbruch auf Rückzahlung der Kredite geklagt. Diese Prozesse, wie auch der vorliegende, sind meistens auf Grund der Aussetzungsverordnungen zunächst ausgesetzt worden. Das alles, wie auch die Tatsache, dass die nicht zurückgezahlten Rüstungskredite der Grossbanken insgesamt Millionen betrugen, - die Beklagte meint, es kämen zusammengenommen 400 bis 500 Mill. DM in Betracht, - war, als das Umstellungsgesetz beraten und erlassen wurde, bekannt. Dieser Umstand ist, wie noch auszuführen sein wird, für die dem Wortlaut des §21 Abs. 4 UmstG zu gebende Tragweite, nicht ohne Bedeutung.

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Die Beklagten selbst hatten übrigens zu den in Betracht kommenden Rechtsfragen bereits im November 1946 ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Würdinger und im Mai 1948 ein weiteres von dem früheren Ministerialrat und Referenten in der Haushaltsabteilung des Oberkommandos der Marine Eggert eingeholt. Dieser wies besonders darauf hin, dass eine gesetzliche Regelung geboten sei, die eine angemessene Verteilung des Risikos ermögliche. Das am 27. Juni 1948 in Kraft getretene Umstellungsgesetz stellt in dem §16 Abs. 1 Reichsmarkforderungen grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark um, dass der Gläubiger an den Schuldner für je 10,- RM 1 DM zu zahlen hat. Durch diese Gesetzesvorschrift wurden somit die Darlehensschulden der Rüstungsunternehmungen im Verhältnis 10 : 1 umgestellt , also um 9/10 ermässigt. Damit verloren die Banken 9/10 ihrer Darlehensansprüche. Es handelt sich demnach in den Rechtsstreitigkeiten nur noch darum, ob die Schuldner wegen des letzten 1/10 der ihnen gewährten aber nicht zurückgezahlten Darlehen ein Leistungsverweigerungsrecht besitzen, soweit die Darlehensbeträge zur Finanzierung vom Reich nicht beglichener Rüstungslieferungen verwendet worden sind. Die Beklagte glaubt sich hier in erster Linie auf §21 Abs. 4 UmstG berufen zu können. Die Vorschrift bestimmt: Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der im §14 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm dem Vorlieferanten gegenüber obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob die Banken, die Kredite für Rüstungszwecke gegeben haben, Vorlieferanten im Sinne dieser Bestimmung sind. Die Frage ist zu verneinen. Der Sprachgebrauch bezeichnet einen Kreditgeber eines Rüstungsunternehmens nicht als Vorlieferanten. Es widerspricht auch einer natürlichen Betrachtungsweise, den Kreditgeber unter den Begriff "Vorlieferanten" fallen zu lassen. Der Wortlaut des Gesetzes weist darauf hin, dass, wenn §21 Abs. 4 UmstG zum Zuge kommen soll, an der Lieferung oder Leistung an das Reich mindestens zwei selbständige Unternehmer, wozu auch öffentlich-rechtliche Körperschaften gerechnet werden können (Urteil des II. Senats des BGH vom 16. Mai 1951 - II ZR 58/50), als Glieder einer Hauptkette beteiligt sein müssen, und dass Vorlieferant nur ist, vier in dieser Hauptkette als Unternehmer einen Teil derjenigen Lieferung ausführt, der dann unmittelbar in die Lieferung oder Leistung eingeht, welche der Hauptlieferant an das Reich zu bewirken hat. Diese Voraussetzungen mögen z.B. auch für Ingenieure vorliegen, die Zeichnungen für Gegenstände gefertigt haben, die der Rüstung gedient haben, sie fehlen aber beim Kreditgeber. Dieser ist kein selbständiges Glied einer solchen Hauptkette, seine Stellung gleicht auch, wirtschaftlich gesehen, mehr der eines Gehilfen des Hauptlieferanten. Der Kreditgeber ist allenfalls Glied einer Nebenkette, die vom §21 Abs. 4 UmstG nicht umfasst wird. Dass §21 Abs. 4 UmstG dem Hauptlieferanten nicht jedem gegenüber, der im Zusammenhang mit der Ausführung von Rüstungsaufträgen Ansprüche gegen ihn erhebt, ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, geht u.a. mittelbar aus §4 der ersten Verordnung über die Schadens- Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom 3. Juli 1948 hervor. Nach dieser Bestimmung, die Ausnahmen nicht vorsieht, sind Prämien für die Transport-, einschliesslich der Transporthaftpflichtversicherung, die auf die Zeit bis zum 20. Juni 1948 entfallen, mit 10 v.H. ihres Reichsmarknennbetrages in Deutscher Mark zu entrichten. Somit hat ein Lieferant, wenn er den Transport von Rüstungslieferungen versichert hat, die Prämien mit 10 v.H. auch dann zu bezahlen, wenn er vom Reich keine Zahlung erhalten hat. Den Kreditgeber anders zu behandeln als den Versicherer, besteht kein Anlass. Hätte der Gesetzgeber des Umstellungsgesetzes, das, wie ausgeführt, zu einer Zeit erlassen worden ist, in der die. Frage der Rückzahlung der Rüstungskredite Gegenstand eingehender Erörterungen war, den Rüstungslieferanten ihren Kreditgebern gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von §21 Abs. 4 UmstG gewähren wollen, so würde er in Rücksicht hierauf nicht das Wort "Vorlieferant" gewählt, sondern einen umfassenderen Ausdruck benutzt haben.

16

Eine andere Auslegung des Gesetzes liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn durchschlagende Gründe für sie sprächen. An solchen mangelt es aber. Die im Schrifttum insbesondere von Würdinger (NDR 1948, 230 f u SJZ 1950, 477 ff), Berger (JZ 1951, 139), Römer (BB 1950, 100 f), Creifels (NJW 1949, 808 u DRZ 1950, 545) und Beitzke (Der Betrieb 1950, 532) mit verschiedenartiger Begründung vertretene Gegenauffassung beruft sich insbesondere auf den englischen und den französischen Gesetzestext, und weiter vor allem auf den engen Zusammenhang zwischen dem Aufbau der Rüstungswirtschaft und der Kreditgewährung durch die Banken. Sie stellt hierbei vordringlich auf den Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft und Billigkeitserwägungen, auf die erst weiter unten eingegangen werden soll, ab. Alle diese. Gründe schlagen nicht durch. Was den ersterwähnten Grund anlangt, so ist zu bedenken, dass für das Umstellungsgesetz nach §34 Abs. 1 Satz 1 der deutsche Wortlaut massgebend ist. Er benutzt aber das Wort "Vorlieferant" Dieses ist deshalb der Auslegung des Gesetzes zugrunde zu lege. Gerade im Hinblick auf die Vorschrift des §34 Abs. 1 Satz 1 UmstG muss es in erster Linie auf den deutschen Wortlaut ankommen und nicht auf den englischen oder den französischen. Wollte man in Fällen, in denen der deutsche Text an sich keine Unklarheit aufweist, aus den ausländischen Texten entscheidende Rückschlüsse ziehen, so hätte das zur Folge, dass nicht der deutsche Wortlaut massgebend wäre, sondern der ausländische. Das Gesetz bestimmt aber das Gegenteil. Abgesehen hiervon sind die entsprechenden Ausdrücke im englischen und im französischen Text entgegen der von Würdinger (SJZ 1950, 477 ff) und Berger (JZ 1951, 139) vertretenen. Auffassung nicht eindeutig. Sie ergeben jedenfalls nicht sicher, dass darunter auch die Kreditgeber fallen. Nach dem deutschen Sprachgebrauch werden aber, wie erwähnt, Kreditgeber eines Rüstungsunternehmens nicht als Vorlieferanten bezeichnet. Freilich ist auch bei der Auslegung von Gesetzen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern ist der wirkliche Sinn zu erforschen. Aber auch er spricht nicht für die von der Revision vertretene Auffassung. Allerdings nahmen Rüstungsunternehmungen jedenfalls seit dem Jahre 1942 in immer stärkerem Hasse zur Durchführung ihrer Aufträge Bankkredite in Anspruch. Vor allem hat die Beklagte zu 1) das getan. Insofern besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Gewährung der Bankkredite und dem Aufbau der Rüstungswirtschaft im allgemeinen. Im vorliegenden Falle liegt er sogar besonders klar zu Tage. Das rechtfertigt jedoch noch nicht, die Kreditgeber mit den Vorlieferanten rechtlich auf eine Stufe zu stellen. Der im Rahmen des §21 Abs. 4 UmstG besonders zu beachtende Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, der den Vorlieferanten gegenüber durchgreift, verliert den Kreditgebern gegenüber aus folgenden Erwägungen an Gewicht. Die Kredite wurden auf Grund der allgemeinen Bankbedingungen zu den banküblichen Kreditsätzen gewährt. Wenn die Banken als kaufmännische Unternehmungen aus der Kreditgewährung auch Nutzen ziehen wollten, so bestanden für sie doch keineswegs Gewinnmöglichkeiten des Umfanges, wie sie sich erfahrungsgemäss den Unterlieferanten eines Rüstungsauftrages im allgemeinen boten. Auch aus dem Grunde ist es innerlich nicht gerechtfertigt, die Kriegsverluste der Rüstungsunternehmungen ohne weiteres in ganzer Höhe der aufgenommenen Kredite auf die Banken abzuwälzen, also noch über die 9/10 der Kredite hinaus, die die Banken nach der Vorschrift des §16 UmstG ohne weiteres einbüssen. Des weiteren sprechen auch noch sonstige wesentliche Gründe gegen eine so weite Ausdehnung des §21 Abs. 4 UmstG, wie sie die Revision im Anschluss an das erwähnte Schrifttum und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. (abgedruckt in NJW 1950, 952 u BW 1950, 307) vertritt. Wollte man den Rüstungsunternehmern den Banken gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, so müsste folgerichtig auch letzteren ein solches ihren Gläubigern gegenüber, die während des Krieges bei ihnen Geld als Darlehen eingezahlt hatten, zugestanden werden, zumal da im Kriege allgemein bekannt wurde, dass die Banken mit den bei ihnen eingezahlten Geldern ihrerseits Rüstungsaufträge finanzierten. Eine so weit gehende Auslegung des Gesetzes würde aber zu schwer tragbaren Folgen führen. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird ferner fast einhellig angenommen, dass die Arbeiter und die Angestellten eines Rüstungsbetriebes, auch wenn sie an der Herstellung der an das Reich gelieferten, aber von ihm nicht beglichenen Rüstungsprodukte durch ihre Arbeiten beigetragen haben, nicht Vorlieferanten sind, und dass ihnen gegenüber wegen etwaiger Lohn- und Gehaltsrückstände kein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Das ergibt sich auch aus dem in BGH 1, 107 ff abgedruckten Urteil des Senats. Des weiteren hat der Senat in der in JZ 1951, 331 veröffentlichten Entscheidung vom 9. März 1951 (I ZR 30/50) ausgeführt, vier an einem Rüstungsbetrieb eine Maschine liefere, die Anlagegegenstand desselben werde, sei selbst dann nicht Vorlieferant, wenn die Maschine zur Herstellung von Kriegsmaterial gedient habe, das an das Reich geliefert, aber von ihm nicht bezahlt worden sei. Nach alledem sind Arbeiter, Angestellte und Lieferer von Anlagegegenständen nicht Vorlieferanten im Sinne von §21 Abs. 4 UmstG. Folgerichtig können dann auch die Bezahlungen, die sie für ihre Leistungen und Lieferungen erhalten, nicht für Vorlieferungen nach §21 Abs. 4 UmstG erfolgt sein, und auch Kredite, aus denen solche Zahlungen geleistet werden, nicht den Charakter von Vorlieferungen besitzen. Ist dem aber so, so sind auch Kreditgeber, die Darlehen zur Bezahlung von Löhnen, Gehältern und Betriebsgegenständen gewähren, auch aus diesen Gründen nicht Vorlieferanten. Rüstungskredite können ausser zu den erwähnten Zwecken auch aufgenommen werden, um Rohstoffe zu bezahlen oder Lieferungen von Unterlieferanten zu begleichen. Letzteres steht hier in Rede. Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, ist aber eine verschiedene rechtliche Beurteilung der Rüstungskredite je nach ihrer Verwendungsart sachlich nicht gerechtfertigt, Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Ausdehnung des §21 Abs. 4 UmstG auf Rüstungskredite. Mit Recht ist weiter in der Rechtsprechung (OLG Hamm MDR 1950, 366 [OLG Hamm 24.10.1949 - 2 U 143/49]) und im Schrifttum (Walb MDR 1949, 148) auf folgendes hingewiesen worden: Stünde den Rüstungsunternehmern gegenüber den Ansprüchen auf Rückzahlung der Bankdarlehen ein Leistungsverweigerungsrecht zu, so bliebe den Banken unter Umständen die Möglichkeit offen, im Wege aber §10 und §11 UmstG in Verbindung mit §§4 bis 8 BankenVO eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zu erwerben. Dadurch würde aber im Ergebnis eine weitere Abdeckung sehr erheblicher Schulden des Reiches zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. Eine solche hat der. Gesetzgeber jedoch als zur Zeit nicht tragbar abgelehnt. Die Revision glaubt, wie bereits oben angedeutet, sich für die von ihr vertretene Auffassung gegenüber den obigen Darlegungen vor allem auf Billigkeitsgründe stützen zu können. Diese sprechen aber weit mehr dagegen als dafür, den §21 Abs. 4 UmstG in der Weise auszudehnen, wie es die Revision für richtig hält. Es ist bereits gesagt, dass die Schuld der Beklagten durch §16 UmstG um 9/10 gekürzt , also auf 1/10 zusammengeschmolzen ist. Darüber hinaus lassen §21 Abs. 1 u. 2 UmstG eine Stundung und auch eine weitere Herabsetzung von Darlehensschulden im Vertragshilfeverfahren zu, wenn und soweit den umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach §14 die Umstellung in DM unterbleibt. Nach §2 der 28. DVO zum UmstG kann sich der Schuldner ferner bei der Anwendung des §21 Abs. 2 UmstG auf Vermögensverluste, die er durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust ihm gehöriger Sachen auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, in gleicher Weise berufen wie auf den Ausfall von Entschädigungsansprüchen gegen das Reich. Voraussetzung für eine Stundung der durch das Umstellungsgesetz bereits auf 1/10 herabgesetzten Schuld oder für eine weitere Ermässigung dieser Schuld ist nach §21 Abs. 1 UmstG allerdings, dass, die fristgemässe Zahlung oder die Zahlung des geschuldeten Betrages überhaupt dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien nicht zugemutet werden kann. Die §§21 Abs. 1 u. 2 UmstG in Verbindung mit §2 der 28. DVO sind, eine Ausprägung der gleichen Rechtsgedanken, die §242 BGB enthält. Sie tragen den Belangen der Rüstungsunternehmer weitgehend Rechnung. Im Gegensatz zu §21 Abs. 4 UmstG, der eine sehr einschneidende und daher eng auszulegende Ausnahmevorschrift von besonderer Schärfe darstellt, wahren die Vorschriften der §§21 Abs. 1 und 2 UmstG neben den Interessen der Schuldner auch die der Gläubiger angemessen; denn, wie erwähnt, hat nach ihnen eine gerechte Abwägung der Interessen und der Lage beider Parteien zu erfolgen. Durch diese Vorschriften werden also Unbilligkeiten vermieden, die eine Anwendung des §21 Abs. 4 UmstG auf Kreditverhältnisse der in Rede stehenden Art im Einzelfall zur Folge haben kann.

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Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass überwiegende Gründe gegen die von der Revision geforderte ausdehnende Auslegung des §21 Abs. 4 UmstG sprechen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgericht, dass §21 Abs. 4 UmstG hier keine Anwendung findet, trifft nach alledem im Ergebnis zu.

18

IV.

Die Revision macht weiter geltend, die Klage müsse mindestens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgewiesen werden. Sie weist darauf hin, der Vertrag sei auf Veranlassung des Reiches zustande gekommen, die Beklagte sei in Wahrheit nur Durchlaufstelle gewesen, das Deutsche Reich habe die Bürgschaft übernommen, der Klägerin seien auch die Forderungen gegen das Reich abgetreten worden, das Vertrauen auf die Bonität des Reiches, das auch sachlich allein interessiert gewesen sei, sei die Grundlage für die geschäftlichen Entschliessungen der Parteien gewesen. Der Revision ist, wie bereits im ändern Zusammenhange erwähnt ist, zuzugeben, dass der Darlehensvertrag und der Rüstungsauftrag hier besonders eng miteinander verknüpft waren. Diese Tatsache allein rechtfertigt das Verlangen auf Klageabweisung jedoch nicht. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nur eine Ausprägung des im §242 BGB verankerten Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage habe nur dann Bedeutung, wenn ein Festhalten an der Vertragserfüllung gegen Treu und Glauben verstosse. Die Entscheidung hängt in der Tat davon ab, ob die Beklagte hier Rechte aus §242 BGB herleiten kann. Die erwähnte Vorschrift gilt zwar grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse und wird auch nicht ohne weiteres durch die §§16, 21 Abs. 1 u. 2 UmstG ausgeschlossen. Bei der Entscheidung, ob §242 BGB anzuwenden ist, ist aber im Interesse der Rechtssicherheit dann eine besonders grosse Zurückhaltung geboten, wenn die Schuld bereits gemäss §16 UmstG umgestellt ist und dem Schuldner zudem das Vertragshilfeverfahren zur Verfügung steht. Im vorliegenden Falle kann §242 BGB nicht zum Zuge kommen. Es handelt sich hier um eine im April 1943 zwischen einem bedeutenden, kaufmännisch geleiteten Unternehmen und einer Grossbank abgeschlossenen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung eines umfangreichen Rüstungsauftrages diente. Die Gesellschafter der Beklagten zu 1), also die Beklagten zu 2 a) und 2 b), waren sich über das Risiko des Geschäftes von vornherein im klarem Sie haben es trotz der Bedenken, die sie zunächst dagegen hatten, abgeschlossen. Aus dem Wesen des Darlehensvertrages ergibt sich, dass das Darlehen zurückzuzahlen ist und dass Verluste des Darlehensnehmers diese Verpflichtung grundsätzlich nicht aufheben. Es mag trotz der dagegen bestehenden Bedenken zugunsten der Beklagten angenommen werden, der Glaube an die Bonität des Reiches sei hier Grundlage des Darlehensgeschäftes gewesen. Der von der Beklagten behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage steht dem Klageanspruch trotzdem nicht entgegen. Es ist bei der Entscheidung auch Folgendes mit zu berücksichtigen. Die Beklagte und ihre Gesellschafter besassen auf ihren weiteren, bei der Klägerin geführten Konten sehr beträchtliche Guthaben. Diese hafteten nach den Bankbedingungen der Klägerin auch für den hier in Rede stehenden Kredit mit, sie hätten hingereicht, um die Schuld abzudecken. Die Beklagte hat von einem dieser Konten aber kurz vor dem Zusammenbruch, am 17. April 1945, einen Betrag von 500.000,- RM und kurze Zeit nach dem Zusammenbruch, am 21. Juni 1945, weitere 200.000,- RM abgehoben. Sie hat, wie bereits in einem anderen. Zusammenhange erörtert ist, nach ihrer eigenen Darstellung im Kriege aus anderen Geschäften sehr beträchtliche Gewinne gezogen, wie aus den Steuernachzahlungen hervorgeht. Hinzukommt, dass §16 UmstG der Veränderung der Verhältnisse bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass die Darlehensschuld um 9/10 gekürzt worden ist. Dadurch ist die ursprüngliche Klageforderung von gut 290.000,- RM bereits auf gut 29.000,- DM , als auf 1/10 zusammengeschmolzen. Dafür, dass die Wirtschaftliche Grundlage der Beklagten durch die Zahlung dieses Restbetrages vernichtet oder auch nur sehr schwer erschüttert werden würde, haben die Beklagten nichts beigebracht. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass §242 BGB dem Klageanspruch nicht entgegenstehe. Ob im Vertragshilfeverfahren eine weitere Herabsetzung der Schuld oder eine Stundung nach §21 Abs. 1 u. 2 UmstG in Betracht kommen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

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Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückweisen.

Lindenmaier Schmidt Birnbach Wilde Krüger-Nieland