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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1951, Az.: I ZR 28/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1951
Aktenzeichen
I ZR 28/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 24.05.1950
LG Wuppertal

Fundstellen

  • BGHZ 2, 1 - 6
  • DB 1951, 641 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 416-417 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma J. D. & Co. GmbH in S.-O., vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Prozessgegner

die Firma Arthur L., Stahlwarenfabrikation in So., Da.strasse ...

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die in den ADSp niedergelegten Haftungserleichterungen des Spediteurs werden gemäss §41 c nur hinfällig bei Nichtabschluss der Spediteur- und der Rollfuhrversicherung. Die Vorschrift ist eine Spezialbestimmung für diese Versicherungspflicht des Spediteurs und darf deshalb nicht ausdehnend auf die Verletzung anderer vertraglich übernommener Versicherungspflichten angewandt werden.

  2. II.

    Der Beweis des ersten Anscheins kehrt die Beweislast nicht um, sondern kann durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs als des erfahrungsmässigen ergibt, widerlegt werden (vgl. dazu Urt des Senats vom 21. November 1950 - I ZR 49/50 = GRUR 1951 S. 70).

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Wilde

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Mai 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin beauftragte am 17. Mai 1944 die Beklagte, zwei Kisten mit Schneidwaren nach Istambul zu verfrachten und sie dabei gegen alle Gefahren einschliesslich Kriegs- und Rostgefahr in Höhe von 8.900,- RM zu versichern. Die Beklagte teilte der Klägerin am 20. und 27. Oktober 1944 mit, dass der Transport wegen der politischen Verhältnisse auf dem Balkan nicht durchführbar sei. Die Klägerin wies darauf die Beklagte am 31. Oktober 1944 an, die Sendung auf ihrem Lager zu halten unter dauernder Fortführung der Versicherung, wie in ihren früheren Avisen angegeben. Die Beklagte nahm die Sendung auf Lager, schloss aber neben der üblichen Speditionsversicherung nur eine Lagerversicherung ab. Beide Versicherungen umfassen das Kriegs- und Rostrisiko nicht. Kurz vor Ende des Krieges - über den genauen Zeitpunkt streiten die Parteien - erlitt die Beklagte Bombenschaden, nach dem die Kisten der Klägerin längere Zeit unter dem Trümmerschutt liegen blieben und erst später geborgen und wieder eingelagert wurden.

2

Die Abweichung von den Weisungen der Klägerin hinsichtlich des Versicherungsschutzes und den Eintritt des Bombenschadens hat die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt. Die von der Beklagten laufend in Rechnung gestellten Versicherungsprämien hat die Klägerin bis zur Währungsreform bezahlt. Anfang Juli 1948 forderte die Klägerin die Kisten wieder zurück. Dabei stellte sich heraus, dass der Inhalt der Kisten verrostet war und dass eine Kiste erbrochen und daraus 3 Dutzend Scheren gestohlen waren.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 3.720,- DM. Sie begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte schuldhaft von ihrer Anweisung auf Versicherung der Sendung gegen Kriegs- und Rostgefahr abgewichen sei und dass sie es unterlassen habe, sie von der Abweichung und dem drohenden Verderb der Waren unter den Bombentrümmern zu unterrichten.

4

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet, dass eine Kriegsversicherung während des Krieges überhaupt nicht und eine Rostversicherung nur für die Dauer des Transportes möglich gewesen sei. Sie sei daher auf Grund der dem Vertrage zu Grunde liegenden ADSp berechtigt gewesen, nach eigenem Ermessen zu handeln. Der eingetretene Schaden sei ein Kriegsschaden, für den sie nicht hafte. Die sofortige Bergung der Waren sei in den ersten Wochen nach den Bombenangriffen wegen ständiger Flieger- und Plünderungsgefahr unmöglich gewesen.

5

Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht stellt zwar fest, dass die ADSp Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Speditions- und Lagervertrages geworden seien, ist aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Beklagte sich gemäss §41 c ADSp nicht auf den in diesen Bedingungen niedergelegten Haftungsausschluss berufen könne, weil sie die Ware der Klägerin nicht weisungsgemäss gegen Rostgefahr versichert habe.

7

Das Berufungsgericht hält demgemäss den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt und zwar zum geringeren Teil wegen Unterlassung der Versicherung und einer dementsprechenden Benachrichtigung der Klägerin - nämlich nur im Rahmen der Abwertung der Reichsmarkforderung -, im vollen Umfange dagegen aus §417, II HGB, weil die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, die Klägerin unverzüglich davon zu benachrichtigen, dass ihre leichtverderblichen Stahlwaren seit dem Bombenangriff längere Zeit unter den Trümmern gelegen hatten.

8

Der Revision ist zuzugeben, dass beide Begründungen das angefochtene Urteil nicht tragen.

9

I.

Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nämlich die Beklagte durch Nichtabschluss der Rostversicherung das Recht verloren habe, sich der Klägerin gegenüber auf die Haftungsausschlüsse der ADSp zu berufen, beruht auf einer irrtümlichen Auslegung des zum Vertragsinhalt gewordenen §41 c ADSp. Die Verpflichtung des Spediteurs zum Abschluss der in den ADSp geregelten eigentümlichen Speditionsversicherung bildet das Korrelat zu der in §41 a ADSp festgelegten Befreiung des Spediteurs von dem durch den SVS gedeckten Schaden und die weiteren erheblichen in den ADSp niedergelegten Haftungseinschränkungen. §41 c soll mit der Androhung des Verlustes dieser Begünstigungen im Interesse des Auftraggebers einen Druck auf den Spediteur ausüben, diese Versicherung abzuschliessen. Die Bestimmung ist auf den Abschluss der Speditionsversicherung (SVS) und Rollfuhrversicherung (RVS) beschränkt und findet sich weder in den Bestimmungen über die Versicherung des Gutes (Abschnitt IX) noch in denen des Abschnittes XI über die Lagerung. Sie kann daher als Spezialbestimmung nicht über ihr genau bezeichnetes Anwendungsgebiet hinaus sinngemäss auf die Verletzung anderer Versicherungspflichten angewendet werden. Der Speditionsversicherungsschein deckt gemäss §2, Ziff 2 seiner Bedingungen alle Verpflichtungen des Spediteurs aus Speditions- und Frachtverträgen, Lagerverträgen, aus letzteren jedoch nur bis zur Höchstdauer von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Einlagerung an gerechnet, so dass nach der Umwandelung des ursprünglichen Speditionsvertrages vom 17. Mai 1944 in einen Lagervertrag von unbestimmter Dauer die Speditionsversicherung ohnehin entfiel. Sie war im übrigen von Anfang an hinsichtlich der üblichen Nebenaufträge unter anderem auf die Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchsdiebstahlversicherungen beschränkt. Ausgeschlossen war die Haftung für Versicherungsaufträge jeder anderen Art (SVS §2 Ziff 2 Abs. 4). Auch aus diesem Grunde kann von dem Verlust der Haftungsbeschränkungen wegen Nichtabschlusses der Rostversicherung keine Rede sein.

10

Die Haftung der Beklagten für den von ihr übernommenen Abschluss einer Rostversicherung hatte von vornherein nichts mit dem Abschluss der Speditionsversicherung zu tun. Die Beklagte haftete der Klägerin direkt und es wäre daher sinnlos, sie mit Rechtsfolgen zu belasten, die nur an den Nichtabschluß der im übrigen von ihr ordnungsmässig gezeichneten Speditionsversicherung geknüpft sind. Die von der Klägerin (Bl 19 d.A.) zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Betriebsberater 1949, 131) erwähnt zwar beiläufig den §41 c ADSp, stützt aber die Schadensersatzpflicht des Spediteurs auf den außerhalb der ADSp bestehenden Sachverhalt, ohne Folgerungen aus §41 c ADSp zu ziehen. Es besteht also keine Veranlassung, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen, und es ist von der Gültigkeit der ADSp für das in Rede stehende Rechtsverhältnis auszugehen. Ob und inwieweit die Haftungsbeschränkungen aus anderen Gründen weggefallen sein können, bleibt in anderem Zusammenhange zu erörtern.

11

II.

Die Schadensersatzforderung der Klägerin wird auf drei verschiedene Tatbestände gestützt: Einmal auf die Nichtbefolgung ihrer Anweisung zum Abschluss einer Rostversicherung; ferner auf die Unterlassung einer Benachrichtigung von dem Nichtabschluss einer solchen Versicherung; endlich auf die Unterlassung jeder Mitteilung von der Gefährdung der Ware durch den eingetretenen Bombenschaden.

12

Allen drei Klagegrundlagen gemeinsam ist das nicht zu rechtfertigende Verhalten des beklagten Spediteurs. Wenn eine Rost- und Kriegsgefahrversicherung bei der Umwandlung des ursprünglichen Speditionsvertrages in einen Lagervertrag nicht möglich war, so durfte die Beklagte die vertragliche Verpflichtung dazu nicht neu übernehmen. Mochte §35 a S. 2 der ADSp sie auch ermächtigen, Art und Umfang der Versicherung nach eigenen pflichtgemässen Ermessen zu bestimmen, so entband sie das nicht von der Verpflichtung, der Klägerin, die auf den Versicherungsschutz vertraute, von der Nichtdurchführung oder Nichtdurchführbarkeit der in Auftrag gegebenen Risikodeckung - alsbald Mitteilung zu machen und ihr so die Möglichkeit zu geben, anderweit Vorsorge zu treffen. Für die Unterlassung dieser Benachrichtigung haftet die Beklagte im Rahmen der ADSp. Dasselbe gilt gemäss §417 II HGB für die Unterlassung der Mitteilung für die Gefährdung der Ware durch den Bombenschaden.

13

Die Auswirkungen der drei Klagegrundlagen sind verschieden. Soweit sich die Klägerin auf den Nichtabschluss der Rostversicherung stützt - auf diese beschränkt sie ihre erste Klagebegründung - kann sie nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei weisungsgemässem Abschluss einer solchen Versicherung gestanden hätte. Bevor das Berufungsgericht wenigstens einen Teil des Klageanspruches auf dieser Grundlage für begründet erklären konnte, hätte es prüfen müssen, ob ein kausaler Schaden aus dieser Vertragsverletzung entstanden ist und ob der Beklagten ein Verschulden an der Entstehung dieses Schadens zur Last fällt. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgerichts wie die Revision mit Recht ausführt, nicht nur den Beweisanträgen der Beklagten nachgehen müssen, mit denen sie die Unmöglichkeit der Deckung des Rostrisikos nachzuweisen versucht hat, sondern es hätte auch prüfen müssen, ob eine solche Versicherung, wenn der Abschluß möglich gewesen wäre, den Schaden der Klägerin gedeckt hätte. Es hätte untersuchen müssen, ob nicht die Rostversicherung möglicherweise auf Grund der damals häufigen Kriegsklauseln die Deckung des Schadens wegen mittelbaren Zusammenhanges mit Kriegsschäden hätte ablehnen dürfen und ob nicht die von der Beklagten unter Beweis gestellte Höhe der Rostversicherungsprämie in jedem Falle während der jahrelangen Lagerung höhere Aufwendungen der Klägerin erfordert hätte, als die Versicherungssumme betrüg. Alle diese Erwägungen hat das Berufungsgericht unterlassen. Seine - wenn auch nur teilweise - Begründung des Klageanspruches mit dem Nichtabschluss der Rostversicherung beruht deshalb auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts und somit auf einer Verletzung des §286 ZPO.

14

III.

Die zweite Klagegrundlage ist stärker und hätte daher vom Berufungsgericht nicht ohne Unterscheidung gleichförmig mit der ersten Grundlage behandelt werden dürfen. Der aus der Unterlassung der Benachrichtigung über den Nichtabschluß einer Rostversicherung möglicherweise entstandene Schaden ist nicht identisch mit dem Verlust eines Versicherungsanspruches der Klägerin. In ihrem Schriftsatz vom 21. März 1949 (Bl 19 R) hatte die Klägerin darauf hingewiesen, daß sie im Falle einer rechtzeitigen Benachrichtigung von der Nichtdeckung des Rostrisikos möglicherweise anderweite Vorsorge, z.B. durch Zurücknahme der Ware, getroffen hätte, was nahe gelegen hätte. Dem stand nicht notwendig entgegen, dass sie im Schreiben vom 31. Oktober 1944 mit Rücksicht auf die Anweisungen ihres Abnehmers die Rücknahme der Ware abgelehnt hatte, denn sie wusste damals noch nichts über den Nichtabschluss der Rostversicherung. Dasselbe würde für eine weitere - von der Beklagten behauptete - Ablehnung der Rücknahme im März 1945 gelten. Dieses Vorbringen der Klägerin kann schlechthin nur dahin verstanden werden, dass sie im Falle einer rechtzeitigen Benachrichtigung von dem Versagen der Rostversicherung den ganzen Rostschaden für vermeidbar halte und deshalb die Beklagte für den ganzen Schaden verantwortlich mache. Diese Klagebegründung ist schlüssig und würde im Falle des Nachweises ihrer tatsächlichen Grundlagen zur selbständigen Haftung der Beklagten ohne Rücksicht auf die Tragweite des Versicherungsschutzes führen. Der Klageanspruch wäre in diesem Fall ein echter Schadensersatzanspruch, der mit Rücksicht auf die Naturalrestitutionspflicht der Beklagten nach §249 BGB keiner Abwertung unterliegen würde, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat. Gewiss reicht die von der Klägerin angedeutete Möglichkeit einer anderweiten Vorsorge für eine Klagebegründung in dieser Richtung nicht aus. Das Berufungsgericht hätte aber bei richtiger Beurteilung der Sachlage durch Ausübung des Fragerechts gemäss §139 ZPO auf eine Ergänzung des unvollständigen Vertrages der Klägerin dringen und ermitteln müssen, ob die Klägerin tatsächlich in der Lage war, zu behaupten und nachzuweisen, dass sie die Ware zurückgenommen und rostsicher habe verwahren können. Auch hier beruht also die Begründung des Berufungsgerichts auf einer unzureichenden Würdigung des Sachverhalts (§§139, 286 ZPO) und einer Verkennung des Wesens des geltend gemachten Schadensersatzanspruches.

15

IV.

Eine eingehende Begründung lässt das Berufungsgericht nur der dritten Klagegrundlage, dem Verschweigen des Bombenschadens, zuteil werden. Hier nimmt es nach der Beweiskraft des ersten Anscheins ohne weitere Feststellungen an, dass der Rostschaden durch das wochenlange Lagern der Kisten unter den Bombentrümmern entstanden sei und dass der Schaden verhindert oder beseitigt worden wäre, wenn die Klägerin die ware nach Benachrichtigung von dem Bombenschaden auf ihr eigenes Lager genommen hätte. Die Geschäftsführer der Beklagten hätten bedingt vorsätzlich in Kauf genommen, dass der Klägerin ein Schaden entstehen würde.

16

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht es auch hier an einer erschöpfenden Beurteilung des Sachverhalts hatte fehlen lassen. Es bedurfte der Feststellung eines kausalen Schadens und eines entsprechenden Verschuldens der Beklagten. Die Entstehung des Rostes durch den Bombenschaden war streitig. Die Beklagte hatte zwar in der Berufungsbegründung vom 23. Februar 1950 (Bl 74) im Rahmen der Abwehr des von der Klage ursprünglich auch auf den Bombenschaden gestützten Schadensersatzanspruches darauf hingewiesen, dass der Rostschaden durch eine Kriegsfolge bedingt sein könne, für die sie nicht hafte. Sie hatte damit aber nicht die diesbezügliche Behauptung der Klägerin zugegeben, sondern nur von einer Möglichkeit gesprochen, der gegenüber sie sich schon im Schriftsatz vom 26. Januar 1949 (Bl 8) und im Schriftsatz vom 11. Mai 1950 (Bl 103) unter Beweisantritt darauf berufen hatte, dass die Kisten trocken und unversehrt aus den Trümmern geborgen worden seien. Der letztere Schriftsatz ist zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen. Das Protokoll dieser Verhandlung fehlt in den Akten und das Urteil des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass es im Wege der schriftlichen Entscheidung ergangen ist. Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. Mai 1950 ergibt sich aber, dass der Beklagten die Nachbringung eines Schriftsatzes nachgelassen worden ist, der berücksichtigt werden sollte. Der Tatbestand des Urteils nimmt unterschiedslos auf alle Schriftsätze Bezug, so dass hiernach auch der Schriftsatz der Beklagten vom 11. Mai 1950 der Entscheidung zu Grunde liegt.

17

Das Berufungsgericht hat dementsprechend auch die Behauptung der Klägerin als streitig behandelt und den Nachweis ihrer Richtigkeit aus dem Beweise des ersten Anscheins entnommen. Dieser deckt indessen nicht die Feststellung des Berufungsgerichts. Die Beweisregeln des ersten Anscheins beruhen bei typischen Geschehnisabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen. Das Berufungsgericht irrt aber, wenn es annimmt, dass sich auf diesem Wege die Beweislast umkehre und nunmehr derjenige, gegen den sich dieser Beweis kehrt, das Gegenteil der als bewiesen angesehenen Tatsache beweisen müsse. Wenn die Rechtsprechung die Beweispflicht einer Klagepartei durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens als erfüllt ansieht, so verlangt sie doch von dem Gegner nur die Entkräftung der auf die Erfahrung gestützten Vermutung, nicht aber den Beweis des Gegenteils. Gelingt es dem Gegner, eine Tatsache zu beweisen, aus der die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als des erfahrungsmässigen folgt, so verbleibt es bei der vollen Beweislast der von Anfang an beweispflichtigen Partei (vgl. RGZ 130, 359; RGZ 134, 241; diesen Entscheidungen ist der Senat in der Sache I ZR 49/50 mit Urteil vom 21. November 1950 beigetreten). Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung, sie habe die Kisten unversehrt und trocken bergen können und die weitere Behauptung, Stahlwaren seien nach Ablauf einer gewissen Zeit ohne jede erkennbare äussere Einwirkung der Verrostung ausgesetzt, waren geeignet, die aus den Bombenschaden und dem späteren Rostbefund hergeleitete Erfahrung zu entkräften. Es ist möglich, dass die Kisten trocken in einem nicht zerstörten Raum des Lagerhauses bis zur Bergung gelagert haben und dass die Verrostung erst im Laufe der jahrelangen Lagerung eingetreten ist. Den ersten Beweisantrag hat das Berufungsgericht mit der unzutreffenden Begründung übergangen, dass die Beklagte eine anderweite Schadensursache in keiner Weise glaubhaft dargelegt habe, den zweiten mit der Begründung, dass es einen derartigen Erfahrungssatz nicht gebe. Es hat damit nicht nur irrtümlich der Beklagten die Beweislast für eine anderweite Entstehung des Schadens aufgebürdet, sondern auch übersehen, dass das vom Landgericht erforderte Gutachten der Industrie- und Handelskammer in Solingen vom 6. Juli 1949 (Bl 27) diesen Erfahrungssatz in einem gewissen Umfange bestätigt hatte.

18

Das Berufungsgericht hätte also zum mindesten ausführen müssen, aus welchen Gründen es dieser gutachtlichen Äusserung nicht folgen wolle.

19

Die Entstehung eines kausalen Schadens aus dem Verschweigen der Bombeneinwirkung ist also bisher nicht ausreichend belegt. Es bleibt offen, ob die Verrostung nicht bereits vor der Bombeneinwirkung eingetreten war, ob ferner nicht auch die Klägerin selbst im Falle einer sofortigen Benachrichtigung durch die von der Beklagten unter Beweis gestellten Umstände, nämlich dauerndem Tieffliegerbeschuss und Plünderungsgefahr durch Fremdarbeitertransporte und feindliche Truppen ebenso an der sofortigen Bergung der Wäre verhindert worden wäre, wie die Beklagte. Es bleibt schliesslich offen, ob nicht die Ware schon bei Eintritt der ersten Bergungsmöglichkeit verrostet war. Alles dies hat das Berufungsgericht nicht geprüft, sondern ohne jeden tatsächlichen Anhalt angenommen, dass die Klägerin auch nach dem Bombenschaden in der Lage gewesen sei, die Verrostung zu verhindern oder eine beginnende Verrostung zu beseitigen.

20

Auch bei der Feststellung des Verschuldens der Beklagten ergibt die Begründung des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Voraussetzungen des von ihm angenommenen bedingten Vorsatzes richtig erkannt sind. Der Hinweis auf die Kenntnis der Geschäftsführer von der Lagerung der Stahlwaren unter, den Bombentrümmern und von dem besonderen Interesse der Klägerin an der Sicherung der Sendung gegen Frostgefahr würden allenfalls hinreichen, eine bewusste Fahrlässigkeit der Beklagten festzustellen. Lediglich der Satz, die Geschäftsführer der Beklagten hätten es in Kauf genommen, dass der Klägerin aus der Verschweigung der Bombeneinwirkung ein Schaden entstehen würde, trägt die Feststellung des bedingten Vorsatzes. Er ist aber nicht tatsächlich belegt und übergeht die bereits erwähnte Behauptung der Beklagten, dass sie die Ware unversehrt und trocken aus den Trümmern geborgen habe. Der bedingte Vorsatz erfordert zum mindesten das Bewusstsein von der Möglichkeit der Gefährdung. Ein solches Bewusstsein konnte möglicherweise durch die unversehrte Auffindung der Kisten ausgeschlossen sein. Das Berufungsgericht hätte daher diese Behauptung auch unter diesem Gesichtspunkte nachprüfen müssen. Für die Zeit vor Eintritt der Bergungsmöglichkeit war ein kausales Verschulden der Beklagten durch die von ihr unter Beweis gestellten und daher in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Umstände ausgeschlossen, die eine Einwirkung auf die Ware der Beklagten ebenso wie der Klägerin unmöglich machten.

21

Nur die Feststellung eines Vorsatzes, nicht aber die eines geringeren Verschuldens reicht hin, um gemäss §276 BGB die Anwendung der Haftungsbeschränkungen der ADSp auszuschliessen. Sollte die hiernach erforderliche erneute Prüfung des Sachverhalts ergeben, dass die Geschäftsführer der Beklagten zwar grob fahrlässig, aber nicht vorsätzlich gehandelt haben, so blieben nach dem eingangs Gesagten die Haftungsbeschränkungen der ADSp wirksam und es bliebe insbesondere zu prüfen, ob der Rostschaden tatsächlich auf der Bombeneinwirkung wenigstens mittelbar beruht und ob dann nicht die Beklagte sich auf den Ausschluss ihrer Haftung nach §57 Ziff 4 ADSp berufen könnte. Auch die Höchstgrenze des Schadens nach §54 Ziff 2 ADSp mit 1.50 RM je Kilogramm des Bruttogewichts bliebe zu beachten.

22

Ebenso kann die Frage eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin von dem Ergebnis der Prüfling beeinflusst werden, ob Stahlwaren auch ohne äussere Einwirkung bei normaler Lagerung unvermeidbar nach einiger Zeit zu rosten beginnen. Schliesslich ist bisher unerörtert geblieben, ob nicht die Klägerin, die am gleichen Orte, wenn auch in einem anderen Ortsteil, wohnt wie die Beklagte, nicht auch ohne besondere Benachrichtigung von der Zerstörung des Lagerhauses der Beklagten Kenntnis hatte, das nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien unmittelbar am Bahnhof Solingen-Ohligs gelegen ist.

23

Nach alle dem bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Schmidt Wilde