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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1951, Az.: III ZR 202/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1951
Aktenzeichen
III ZR 202/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.11.1949

Fundstellen

  • BGHZ 1, 229 - 234
  • DB 1951, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 220-221 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1951, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma M. & S. KG, G.- und A. für die M. C. und G.-Industrie in K., P.,

Prozessgegner

die Ma.-Werke, S. in G., Postfach ...,

Amtlicher Leitsatz

Verblieb eine zur Zeit der Währungsreform instandgesetzte Sache während der Dauer der Instandsetzungsarbeiten im unmittelbaren Besitz des Bestellers, so kann der Unternehmer die Umstellung seiner Werklohnforderung auch insoweit nur im Verhältnis 10 : 1 verlangen, als sie einem wirtschaftlich abgrenzbaren Teilerfolg entspricht, der bis zum 20. Juni 1948 erzielt war. Es ist nicht erforderlich, daß dieser Teilerfolg auch eine rechtlich selbständige Teilleistung darstellt. Die Aufwendungen des Unternehmers sind nicht entscheidend.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Professor Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Dr. Tasche für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. November 1949 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand.

1

Die Klägerin hat auf Grund eines mit der Beklagten im November 1947 abgeschlossenen Werkvertrages einen Intzebehälter und einen Tank wieder instandgesetzt. Die Gegenstände befanden sich auf dem Gelände der Beklagten. Als Werklohn wurde der Betrag von 16.350 RM vereinbart.

2

Es wurde weiter vertraglich festgelegt, daß entsprechend dem gemeinsam von der Betriebsleitung der Beklagten und der Klägerin festgestellten Fortschritt der Arbeit monatlich Abschlagszahlungen bis zum Höchstbetrage von 80 % der Auftragssumme geleistet werden sollten und daß, wenn in der Zeit zwischen Auftragsabschluß und Lieferungsbeendigung Änderungen in der bestehenden Preisbasis eintreten sollten, der vereinbarte Preis auf die neuen Verhältnisse abgestellt werden sollte. Die Arbeiten waren vor der Währungsreform begonnen worden. Sie wurden am 8. Juli 1948 beendet. Vor der Währungsreform waren insgesamt 6.850 RM gezahlt worden; es verblieb also ein Rest von 9.500 RM. Die Parteien haben im Berufungsverfahren übereinstimmend erklärt, am 20. Juni 1948 seien 62,5 % der Arbeiten fertig gewesen, die restlichen 37,5 % hätten noch ausgestanden. Die Klägerin fordert die Zahlung des gesamten Restbetrages von 9.500 RM im Umstellungsverhältnis 1 : 1, also 9.500 DM, die Beklagte will nur 37,5 % des Gesamtbetrages, also 6.131,25 DM als DMark-Schuld anerkennen, den Rest von 10.218,75 RM abzüglich der früheren Zahlungen von 6.850 RM, also 3.368,75 RM, erkennt sie nur als Reichsmarkschuld an. Sie hat darauf 335,88 DM gezahlt, der Rest von 3.031,87 DM ist Gegenstand des Streits der Parteien.

3

Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision beantragt die Klägerin Verurteilung der Beklagten nach dem Klagantrag; die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe.

4

I.

Nach §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG kann die Klägerin die Umstellung der auf dem Werkvertrag beruhenden Reichsmarkverbindlichkeit fordern, "wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, was bei dem vorliegenden Vertrage unter dem "Bewirken der Gegenleistung" zu verstehen ist und ob diese Gegenleistung auch dann "soweit bewirkt" werden kann, wenn sie sich nach natürlichen und rechtlichen Grundsätzen nicht als eine Summe von Einzelleistungen, sondern als eine Einheit darstellt.

5

Das Berufungsgericht hat die letztere Frage bejaht. Es sieht das Ziel des §18 Abs. 1 Satz 2 UmstG darin, einen Leistungsausgleich herbeizuführen, es stellt aber entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Gesetzes nicht so sehr darauf ab, was im technisch juristischen Sinne zwecks Erfüllung geleistet worden ist, wie darauf, was der Sachschuldner vor dem Stichtag tatsächlich aufgewendet oder was der Sachgläubiger tatsächlich empfangen hat. Als entscheidend sieht es an, ob das Vermögen des Bestellers durch Leistung vor dem Stichtag an Geldwert vermehrt worden ist; insoweit nimmt es eine im Verhältnis 10 : 1 umzustellende Geldforderung an. Einen Anhaltspunkt für diese Auslegung entnimmt es der Vorschrift des §20 UmstG, die im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts dem Unternehmer nur einen Anspruch auf Ersatz seiner vor dem Stichtag gemachten Aufwendungen im Verhältnis von 10 : 1 gibt. Es hält es nicht für einleuchtend, daß derjenige, der am Vertrage festhalte, die Aufwendungen des Unternehmers, die ja ein Teil der Leistung seien, nur dann im Verhältnis 10 : 1 schulde, wenn der Unternehmer eine Leistung bewirkt habe, die zugleich Erfüllung sei.

6

Das Berufungsgericht läßt die Möglichkeit offen, daß es auch beim Werkvertrag Fälle geben könne, in denen eine Teilleistung und eine Teilbewirkung ebenso ausgeschlossen ist wie bei einer Verpflichtung zur Besitzverschaffung und Eigentumsübertragung. Es sieht die Besonderheit das Falles darin, daß hier der Intzebehälter und der Tank, deren Instandsetzung die Kläger in übernommen hatte, im Besitz des Bestellers waren und blieben, daß jeder Fortschritt des Werkes, jedes Arbeitsergebnis des Unternehmers wirtschaftlich entsprechend dem Fortschritt der Arbeit in das Vermögen des Bestellers überging.

7

Einen weiteren Grund für die Richtigkeit seiner Meinung sieht das Berufungsgericht in der Vereinbarung der nach dem Fortschreiten der Arbeiten zu leistenden Abschlagszahlungen; es entnimmt daraus die Absicht, die Leistungen möglichst schnell auszugleichen. Die im Vertrage vorgesehene Klausel über die Berücksichtigung von Preisänderungen legt es dahin aus, daß damit lediglich etwa zukünftige Änderungen der Lohne und Materialpreise gemeint waren, aber nicht auch eine währungsbedingte Änderung der Preise.

8

II.

Die Einwendungen, mit denen die Revision diesen Ausführungen entgegentritt, sind zwar in einzelnen Punkten gerechtfertigt, im Gesamtergebnis ist aber dem Berufungsgericht beizutreten.

9

1.)

Während beim Kauf (§433 Abs. 1 BGB) und beim Werklieferungsvertrag (§651 Abs. 1 BGB) der Verkäufer oder Unternehmer verpflichtet ist, die verkaufte oder hergestellte Sache dem Käufer oder Besteller zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, beschränkt sich beim Werkvertrag die Hauptverpflichtung des Unternehmers auf die Herstellung des Werkes (§631 Abs. 1 BGB). Die Revision irrt daher in der Annahme, daß die unterschiedslose Aufführung der Kaufverträge und der Werkverträge in §18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG einen Anlass geben müsse, die hier entscheidende Frage, wann die Leistung des Verkäufers oder Unternehmers bewirkt ist, für beide Vertragsarten nach den gleichen Grundsätzen zu beantworten. Aus der Vorschrift des §433 Abs. 1 BGB haben sowohl der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 3, 226 ff [230 ff]) wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (I ZR 41/50 vom 5. Dezember 1950, Abdr vorg, MDR 1951, 95; NJW 1951, 109) mit Recht die Folgerung gezogen, daß im Falle des Versendungskaufs die Leistung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG erst dann bewirkt ist, wenn die Ware beim Käufer eingetroffen ist. Dabei ist die nur den Gefahrübergang regelnde Vorschrift des §447 BGB ebenso unerheblich wie die entsprechende Vorschrift des §644 BGB für den Fall des Werkvertrages. Es beruht daher auf einem Trugschluß, wenn die Revision meint, es bestehe zwischen den Entscheidungen OGHZ 3, 226 ff und 3, 308 ff ein Widerspruch. Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag wird a.a.O. 312 ausdrücklich hervorgehoben.

10

2.)

Der einheitliche Rechtsbegriff des Werkvertrages umfaßt eine Fülle wirtschaftlich, ganz verschiedener Möglichkeiten. Wird auf diesen Rechtsbegriff ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Gesetz wie das Umstellungsgesetz angewendet, so muß es von vornherein unmöglich sein, zu einer einheitlichen Betrachtungsweise für alle denkbaren Fälle des Werkvertrages zu gelangen. Von Caemmerer führt (SJZ 1949, 829) aus, daß Schneiderarbeiten vor Fertigstellung eines Anzuges, Bohrungen vor dem Erreichen einer Ölschicht, Transport vor der Erreichung des Zieles, Studien und Entwürfe vor dem Abschluß eines Gutachtens auch nicht, "soweit" diese Vorarbeiten geleistet sind, als Bewirken der Leistung aus dem Werkvertrag angesehen werden können. Auch wenn man dieser Auffassung folgt, so kann daraus doch nicht gefolgert werden, daß es ein solches Bewirken bei keiner Art des Werkvertrages vor vollständiger Ablieferung des Werkes oder eines selbständig abgrenzbaren Teilwerkes geben könne. Die Notwendigkeit, je nach der Art des herzustellenden Werkes einen verschiedenen Maßstab anzulegen, wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht verkannt. Es haben sich im wesentlichen zwei Gruppen von Meinungen gebildet, von denen die eine auf die Aufwendungen des Unternehmers, die andere auf den Grad der Erfüllung sieht (vgl. die Zusammenstellung in OGHZ 3, 308 ff [311]); sie werden vielfach als "Aufwendungstheorie" und "Erfüllungstheorie" bezeichnet, ohne daß damit eine Klärung zu erreichen wäre. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, das zwar auf die Vermehrung im Vermögen des Bestellers abstellt, dann aber doch aus der Vergleichung mit dem Fall des §20 UmstG Schlüsse für die Richtigkeit seiner Meinung zieht. Der Revision ist zuzugeben, daß die in §20 UmstG geregelten Rechtsfolgen eines Rücktritts des Bestellers nicht auf den Fall der Durchführung des Vertrages übertragen werden können. Hat der Unternehmer vor der Währungsreform seine Werkleistung vorbereitet, indem er Löhne aufwandte oder Material beschaffte, aber die Leistung nicht "bewirkt", so steht, er für das Umstellungsrecht ebenso wie ein Verkäufer, der die Ware angeschafft oder hergestellt, aber noch nicht geliefert hat. Deshalb kann die Entscheidung weder ganz noch teilweise davon abhängig gemacht werden, was der Unternehmer aufgewendet hat.

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Andererseits kann es nicht als entscheidend angesehen werden, bis zu welchem Zeitpunkt der Unternehmer noch die tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Werk einzuwirken. Eine Handlung des Unternehmers, die den bisher schon erzielten Teilerfolg vereiteln oder rückgängig machen würde, wie z.B. die Wegnahme einer schon eingefügten Zutat, wäre vertragswidrig. Sie könnte die Rechtslage nicht zum Vorteil des Unternehmers lindern. Deshalb kann auch die blosse Möglichkeit zu einer solchen Handlung im Sinne des Umstellungsrechts keine rechtlich entscheidende Bedeutung haben.

12

3.)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einer grossen Anzahl anderer Werkverträge dadurch, daß das Werk in der Reparatur oder Veränderung einer Sache besteht, die nicht nur im Eigentum, sondern auch im unmittelbaren Besitz des Bestellers ist und bleibt.

13

Hier besteht die Werkleistung ausschließlich in der Durchführung der übernommenen Arbeiten. Sind diese abgeschlossen, befindet sich also die bearbeitete Sache in dem Zustande, in den sie versetzt werden sollte, so ist damit die Leistung vollständig bewirkt. Sind die Arbeiten begonnen, so ist die Leistung insoweit bewirkt, als der bisher erzielte Arbeitserfolg im Rahmen der Herstellung des Werkes eine wirtschaftliche oder technische Bedeutung hat. Für den Fall der Reparatur eines Kraftwagens in der Werkstatt des Unternehmers hat der Oberste Gerichtshof in der mehrfach genannten Entscheidung (a.a.O. 313) nach Sinn und Wortlaut des §18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG darauf abgestellt, ob der erzielte Erfolg bei Überführung der Reparatur in die Werkstatt eines ändern Unternehmers seinen Wert als Teilerfolg behalten hätte. Der in dieser Entscheidung besonders betonte Gedanke der Äquivalenz liesse sich aber mit gleichem Recht auch auf eine Vergleichung der Aufwendungen anwenden. Aus ihm kann daher für den entscheidenden Zeipunkt des Bewirkens nichts gewonnen werden.

14

Von Caemmerer (SJZ 1949, 829) will eine Teilung des Verklohnes nach dem Stande der Arbeiten am Stichtag nur dann zulassen, "wenn es sich um Wirtschaftlich zerlegbare Leistungen handelt, wenn also mehrere Erfolge von selbständiger Bedeutung oder doch eine Folge von mehreren Teilerfolgen geschuldet war". Soweit es sich hier um die Frage einer wirtschaftlichen Zerlegbarkeit handelt, ist diesen Ausführungen zu folgen. Dagegen kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, wie es von Caemmerer (a.a.O. anschliessend und Note 95) tut, eine "wirtschaftlich zerlegbare" Leistung müsse einer rechtlich teilbaren Leistung gleichgestellt werden. Eine solche rechtliche Teilbarkeit ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung nicht erforderlich, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es entscheidend nur auf die wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung des Unternehmers an.

15

In seiner Besprechung des Urteils des Obersten Gerichtshofs verweist von Caemmerer (SJZ 1950, 749) erneut auf den Grundgedanken des Umstellungsrechts, Forderungen aus schwebenden Geschäften nicht abzuwerten, und auf die Möglichkeit einer Ausgleichung des für den Besteller ungünstigen Umstellungsergebnisses durch Anwendung des 21 Abs. 1 UmstG. Es erscheint aber unzulässig, diese von den allgemeinen Verhältnissen des Schuldners und nicht von der Umstellung der einzelnen Verbindlichkeit abhängige Möglichkeit einer Vertragshilfe bei der Entscheidung der Rechtsfrage zu berücksichtigen, welcher Umstellungssatz für die Forderung anzuwenden ist. Dem Grundgedanken des Umstellungsrechts kann nur insoweit eine entscheidende. Bedeutung beigemessen werden, als er im Gesetz zum Ausdruck kommt.

16

4.)

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, daß eine Werkleistung im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG auch dann teilweise ("soweit") bewirkt sein kann, wenn die Leistung rechtlich nicht teilbar ist. Dabei haben die von den Parteien vereinbarten Abschlagszahlungen keine entscheidende Bedeutung. Daß die vereinbarte Preisklausel diesem Ergebnis nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht dem Vertrag in einer das Revisionsgericht bindenden Auslegung ohne Rechtsirrtum entnommen.

17

III.

Es wird in vielen Fällen erhebliche Schwieringkeiten machen, denjenigen Teil des Werklohhs zu bestimmen, dei dieser so bewirkten Teilleistung entspricht. Die dem Vertrage zugrunde liegenden Kalkulationen, die Aufwendungen des Unternehmers für Löhne und Materialien oder das Verhältnis der Zeit können hierfür Anhaltspunkte geben. Auch wenn feststeht, daß am Währungsstichtag ein bestimmter Bruchteil der Arbeiten "fertig" oder "ausgeführt" war, so braucht aber daraus nicht für jeden derartigen Fall die Folgerung hergeleitet zu werden, daß ein entsprechender Bruchteil der gesamten Werkleistung vor dem Währungsstichtag bewirkt ist und daß ihm ein gleicher Bruchteil des in einer Summe vereinbarten Werklohns entspricht. Im vorliegenden Fall haben jedoch die Parteien mit ihrer übereinstimmenden Erklärung, sie seien darüber einig, daß die Arbeiten am Währungsstichtag zu 62,5 % fertig waren, und bäten um eine grundsätzliche Entscheidung, dem Berufungsgericht die Möglichkeit gegeben, ihre Erklärung ohne Rechtsirrtum dahin auszulegen, daß sie auch über eine Verteilung des Werklohns nach den gleichen Grundsätzen einig sind, falls das Gericht eine solche Teilung für die Berechnung des Umstellungsbetrages für geboten hält.

18

Aus diesen Gründen war die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

gez. Schelb gez. Dr. Delbrück gez. Meiss gez. Dr. Pagendarm gez. Dr. Tasche