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Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.02.2026, Az.: X K 2/25

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nur für Verfahrensbeteiligte; Unzulässigkeit der Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung; Keine entschädigungsrechtliche Zurechnung einer verzögerten Erledigung des Revisionsverfahrens vor dem BFH nach Ruhenlassen des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.02.2026
Aktenzeichen
X K 2/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 15077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.XK2.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
FG Berlin-Brandenburg - AZ: 14 K 13229/19

Fundstelle

  • BB 2026, 1301-1302

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft. Das gilt auch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.

  2. 2.

    Einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde.

  3. 3.

    Hat das Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Revisionsverfahren zum Ruhen gebracht, kann daher eine verzögerte Erledigung jenes Revisionsverfahrens dem FG und seinem Rechtsträger entschädigungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

  4. 4.

    Dadurch entsteht keine Rechtsschutzlücke. Hat das Gericht ein Verfahren zum Ruhen gebracht, kann ein Verfahrensbeteiligter gleichwohl jedenfalls bei unvorhergesehen langer Dauer des Bezugsverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die miteinander verheirateten Kläger begehren gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der aus ihrer Sicht unangemessenen Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19), das beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängig war.

2

Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

3

Die Kläger erhoben am 12.09.2019 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 mit der Begründung, das Finanzamt (FA) habe darin zu Unrecht auch einen Betrag in Höhe von 10.951,43 € als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Dabei handelte es sich um einen Nutzungswertersatz, der den Klägern im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags infolge einer Aufrechnung gegenüber dem Kreditinstitut zugeflossen war und den das FA als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes ansah.

4

Im Hinblick auf das seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 fasste das FG mit Einverständnis der Beteiligten am 11.02.2020 gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den Beschluss, das Klageverfahren bis zum Abschluss dieses Revisionsverfahrens zum Ruhen zu bringen. Zur Überwachung, ob das Revisionsverfahren noch anhängig sei, verfügte der Berichterstatter handschriftlich Wiedervorlagen von jeweils neun Monaten.

5

Mit einem an das FG gerichteten Schriftsatz vom 15.06.2023 erhob der --als Rechtsanwalt tätige-- Kläger für sich und die Klägerin eine Verzögerungsrüge. Dabei vertrat er die Auffassung, es sei unerheblich, dass die Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens nach Ergehen des Ruhensbeschlusses wegen des noch nicht beendeten Revisionsverfahrens nicht dem FG, sondern dem BFH zuzurechnen sei. Da noch nicht abschließend geklärt sei, bei welchem Gericht die unangemessene Dauer des Verfahrens geltend gemacht werden könne, werde die Rüge vorsorglich bei beiden Gerichten erhoben.

6

Mit Schriftsatz vom 22.03.2024 teilten die Kläger mit, der BFH habe zwischenzeitlich in einem Parallelfall mit Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BFHE 282, 555, BStBl II 2024, 353) entschieden, dass der nach Widerruf des Kreditvertrags an den Kreditnehmer zu zahlende Nutzungsersatz keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag begründe. Sofern das FA den Steuerbescheid entsprechend korrigiere und die zu Unrecht erhobenen Steuern erstatte, würden die Kläger das Verfahren für erledigt erklären.

7

Die Berichterstatterin verfügte am 25.03.2024, den Schriftsatz dem FA zur Kenntnisnahme zu übersenden, und ordnete eine Wiedervorlage für den 08.04.2024 an. Am 09.04.2024 verfügte sie eine Wiedervorlage zum 07.05.2024 mit dem Zusatz "(Abhilfe erfolgt?)". Am 07.05.2024 wies der Senatsvorsitzende und nunmehrige Berichterstatter das FA darauf hin, die Klägerseite habe zutreffend ausgeführt, dass der BFH die auch im hiesigen Verfahren streitige Rechtsfrage der Steuerpflichtigkeit von Nutzungen nach Widerruf eines Kreditvertrags zum dortigen Aktenzeichen VIII R 7/21 im November 2023 entschieden habe. Eine Stellungnahme des FA stehe noch aus. Es werde nunmehr um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten, ob das Verfahren streitig fortgeführt werden solle.

8

Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 beantragte das FA wegen notwendiger Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Finanzen und urlaubsbedingter Abwesenheit Fristverlängerung bis zum 21.06.2024, die stillschweigend gewährt wurde.

9

Am 04.06.2024 teilte das FA mit, dass es --nach Rücksprache mit der vorgesetzten Behörde-- das Klageverfahren streitig fortsetzen müsse. Im Hinblick auf die derzeit entgegenstehende Verwaltungsanweisung und darauf, dass weder das BFH-Urteil VIII R 7/21 noch die in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen bisher im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden seien, könne keine Hauptsacheerledigung erklärt werden.

10

Mit Verfügung vom 27.06.2024 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, dass als Termin zur mündlichen Verhandlung der 28.11.2024 in Betracht komme. Eventuelle Hinderungsgründe sollten binnen vier Wochen erklärt werden. Außerdem bat er um Mitteilung, ob auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, falls der Senat zu dem Schluss komme, dass eine solche nicht erforderlich sei, da vorliegend --soweit ersichtlich-- über eine reine Rechtsfrage gestritten werde.

11

Nachdem das FA am 11.07.2024 angegeben hatte, dass von seiner Seite keine Gründe gegen die Terminierung bestünden und im Übrigen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, und dieser Schriftsatz zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden war, erhoben die Kläger am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge und führten aus: Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Klageverfahren sechs Monate nach den eindeutigen Aussagen des BFH nicht habe abgeschlossen werden können, obwohl die Begründung des --allein wegen des Verhaltens des FA erforderlich werdenden-Urteils auf der Hand liege und nur minimalen Aufwand bereite.

12

Am 25.09.2024 erinnerte der Berichterstatter die Kläger an die noch ausstehende Äußerung zu einem etwaigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung könne allerdings --wie mitgeteilt-- frühestens in der Senatssitzung am 28.11.2024 stattfinden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung könne hingegen eventuell bereits in der Senatssitzung am 17.10.2024 oder am 07.11.2024 durch Nutzung einer Sitzungspause erfolgen.

13

Da die Kläger nicht reagierten, bestimmte der Vorsitzende mit Ladungsverfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 erklärte das FA --unter Beifügung des Abhilfebescheids-- den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Am 18.11.2024 gaben auch die Kläger eine entsprechende Erklärung ab. Am 19.11.2024 verfügte der Vorsitzende die Abladung und legte mit Beschluss vom selben Tag die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verfügung der Serviceeinheit vom 20.11.2024 formlos bekannt gegeben.

14

Am 24.02.2025 haben die Kläger beim BFH Entschädigungsklage erhoben und tragen zur Begründung vor:

15

Ihnen stehe jeweils ein Entschädigungsanspruch zu, da die Dauer des Klageverfahrens um mindestens 15 Monate unangemessen verzögert gewesen sei.

16

Im Ausgangspunkt sei dem FG kein Vorwurf zu machen. Es sei prozessökonomisch sinnvoll gewesen, das Klageverfahren im Hinblick auf ein bereits beim BFH anhängiges Revisionsverfahren zu einem gleich gelagerten Fall zum Ruhen zu bringen.

17

Auch wenn ihr Klageverfahren beim FG nun geruht habe, habe sich das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG gleichwohl fortgesetzt. Es wäre prozessökonomisch unvernünftig gewesen, der Verfahrensruhe nicht zuzustimmen. Denn eine Entscheidung des FG wäre sicherlich vor einer Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH nicht rechtskräftig geworden. Ihr Klageverfahren ohne Rücksicht auf das beim BFH anhängige Verfahren fortzusetzen, nur um später die Verzögerung geltend machen zu können, wäre daher sinnlos gewesen. Unter Berücksichtigung dessen und angesichts von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention) vom 22.10.2010 (EMRK) könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass während der Verfahrensruhe kein Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne vorgelegen habe, dessen Verzögerung sie geltend machen könnten.

18

Das Verfahren habe sich beim BFH unangemessen verzögert. Das Urteil im Revisionsverfahren VIII R 30/19 hätte im Laufe des Jahres 2020 ergehen können und müssen. Wieso es erst im November 2023 ergangen sei, sei nicht erklärlich und ganz sicher nicht angemessen. Einzelheiten dazu seien ihnen nicht bekannt. Der BFH habe ihnen keine Einsicht in die Akten zu jenem Revisionsverfahren gewährt und mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis der dortigen Revisionskläger auch keine auf den Ablauf des Verfahrens beschränkte Auskunft erteilt. Erst recht sei nicht verständlich, weshalb sie von dem Revisionsurteil, auf das sie seit 2020 gewartet hätten, erst durch die Presseerklärung des BFH im März 2024 erfahren hätten. Der BFH hätte die Öffentlichkeit, so wie es bei den übrigen Bundesgerichten üblich sei, auch bereits bei Verkündung des Urteils informieren können.

19

Der Beklagte habe ihnen gegenüber auch für die vom Revisionsgericht verursachte Verzögerung einzustehen, obwohl er keinen Einfluss auf das Revisionsverfahren gehabt habe. Die Kläger insoweit auf den Bund zu verweisen, sei mit der Systematik der §§ 198 ff. GVG nicht zu vereinbaren. Ob und in welchem Umfang eine entschädigungspflichtige Verzögerung eingetreten sei, könne nur vom betroffenen Verfahren selbst aus ermittelt und beurteilt werden. Den Bund als Verantwortlichen direkt in Anspruch zu nehmen, wie es der Wortlaut von § 200 Satz 2 GVG nahelege, scheide schon deshalb aus, weil er und seine Gerichte nicht Herr des vorliegenden (Klage-)Verfahrens gewesen seien und es keine Rechtsgrundlage für den Zugriff auf die Akten eines fremden Revisionsverfahrens gebe.

20

Es ergebe auch prozessökonomisch keinen Sinn, die Kläger auf eine (Entschädigungs-)Klage sowohl gegen den Beklagten als auch gegen den Bund zu verweisen. Instanziell sei --so oder so-- der BFH zuständig. Die Aufteilung des Streits in zwei Verfahren erscheine als absurde Komplikation. Aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ergebe sich schließlich, dass bei Verfahren über mehrere Instanzen hinweg für die insgesamt eingetretene unangemessene Verzögerung eine einheitliche Entschädigung zu zahlen sei.

21

Schließlich falle aber auch dem FG noch eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Last. Das FG hätte es dem FA nicht durchgehen lassen dürfen, die neue Rechtsprechung des BFH nicht umgehend durch eine Abhilfe umzusetzen. In dieser Konstellation sei es unangemessen gewesen, die --absehbar kurze und ohne größere Vorbereitung mögliche-- mündliche Verhandlung erst sieben Monate später anzuberaumen. Diese Verhandlung hätte spätestens im Mai und nicht erst im November 2024 stattfinden müssen.

22

Der Beklagte habe ihr Entschädigungsbegehren in Höhe von insgesamt 3.000 € außergerichtlich mit Schreiben vom 07.02.2025 abgelehnt, so dass ihre Forderung vom Folgetag an zu verzinsen sei.

23

Mit gesondertem Schriftsatz ebenfalls vom 24.02.2025 haben die Kläger der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet und sie aufgefordert, dem Rechtsstreit beizutreten. Der Beklagte sei der Auffassung, dass ihm keine Verzögerung zur Last falle und habe auf die Streitverkündete verwiesen. Sollte diese Auffassung zutreffen, würden sich die Kläger an der Streitverkündeten schadlos halten.

24

Der Senat hat diesen Schriftsatz nicht zugestellt.

25

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 14 K 13229/19 (vormals 13 K 13229/19) jeweils eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens allerdings 1.500 €, nebst Zinsen ab dem 08.02.2025 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung verweist er auf seinen Schriftsatz vom 07.02.2025, mit welchem er den Entschädigungsanspruch bereits außergerichtlich zurückgewiesen habe. Es sei keine Verzögerung des Klageverfahrens zu erkennen, da dieses im Einvernehmen der Beteiligten geruht habe und --nach Kenntnis vom Wegfall des Ruhensgrundes-- wieder aufgenommen und einer Terminierung zugeführt worden sei. Soweit die Kläger eine Verzögerung des Revisionsverfahrens beim BFH rügten, werde auf § 200 Satz 2 GVG verwiesen, wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen der Gerichte des Bundes eingetreten seien, der Bund hafte.

II.

28

Der Senat hat den Streitverkündungsschriftsatz nicht zugestellt, da es sich bei der Streitverkündung um eine im vorliegenden Entschädigungsklageverfahren nicht statthafte Prozesshandlung handelt. Das finanzgerichtliche Verfahren kennt keine Streitverkündung (unten 1.). Es besteht auch kein Anlass, sie im Wege der Analogie zu ermöglichen (unten 2.). Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes muss daher unterbleiben (unten 3.). Auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland kommt vorliegend nicht in Betracht (unten 4.).

29

1. Im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung ist die Streitverkündung gesetzlich ausgeschlossen.

30

a) Grundsätzlich sind auf Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden. Das sind § 253 bis § 494a ZPO, aber auch die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im ersten Rechtszug Anwendung finden (vgl. Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 6). Dazu gehören grundsätzlich auch die Regeln über die Streitverkündung nach § 72 bis § 74 ZPO.

31

b) Nach § 155 Satz 2 FGO sind jedoch für Entschädigungsklageverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (der aus § 198 bis § 201 GVG besteht) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass unter anderem an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden (vgl. auch Krauß in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl., § 201 GVG Rz 10). § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO meint die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung für den ersten Rechtszug, nicht die der Zivilprozessordnung; andernfalls würde § 155 Satz 2 Halbsatz 1 FGO funktionslos.

32

c) Die Finanzgerichtsordnung kennt indes keine Streitverkündung. Für die Beteiligung Dritter am Rechtsstreit steht nach aktueller Rechtslage abgesehen von dem Beitritt zum Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 FGO (mithin nicht in erster Instanz) allein die Beiladung nach § 60 FGO zur Verfügung. Das folgt unmittelbar daraus, dass § 59 FGO keine Verweisung auf § 72 bis § 74 ZPO enthält und diese damit für den Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1990 - X B 87/89, BFH/NV 1990, 787, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 17.09.2002 - III B 81/02, unter II.2.; vom 13.06.2007 - V B 179/06, BFH/NV 2007, 2296, unter II.2.).

33

2. Die Besonderheiten des Entschädigungsklageverfahrens gebieten und erlauben es nicht, die Regeln der Zivilprozessordnung betreffend die Streitverkündung entsprechend anzuwenden. Die soeben genannte Rechtsprechung hat zwar das Fehlen dieses Instituts im Finanzprozess neben der eingeschränkten Verweisung des § 59 FGO zusätzlich aus der Eigentümlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens hergeleitet, wenn auch ohne nähere Ausführungen dazu, worin die Eigentümlichkeit besteht. Dass die Entschädigungsklage typologisch von dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren abweicht, ändert aber nichts an dem unter II.1. beschriebenen Gesetzeszusammenhang. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke, die mittels Analogie zu schließen wäre, fehlt.

34

a) Mit der zivilprozessualen Streitverkündung wird ein bisher nicht beteiligter Dritter vom Prozess benachrichtigt, um ihm die Möglichkeit der Prozessbeteiligung zu geben und außerdem nach Maßgabe von § 68 ZPO in einem nachfolgenden Rückgriffprozess den Dritten in die Rechtskraftwirkung der Entscheidung einzubeziehen.

35

aa) Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Die Streitverkündung wird gemäß § 73 ZPO durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Dritten bewirkt. Dritte sind nach § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger; in diesem Fall unterbleibt nach § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zustellung. Der Dritte kann dem Streitverkünder beitreten, worauf im Wesentlichen die Vorschriften über die Nebenintervention Anwendung finden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. §§ 66 ff. ZPO, § 74 Abs. 3 ZPO). Das ist namentlich die partielle Bindungswirkung des § 68 ZPO.

36

bb) Für die Zulässigkeit der Streitverkündung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO ergibt, unerheblich, ob der Anspruch gegen den Dritten tatsächlich besteht. Die naheliegende Annahme reicht aus (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 09.10.1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, unter II.1.a). Allerdings hängt die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes grundsätzlich noch nicht von der Zulässigkeit der Streitverkündung ab. Diese ist erst im Rahmen des Folgeprozesses zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (BGH-Beschluss vom 08.02.2011 - VI ZB 31/09, BGHZ 188, 193, unter II.2.a). Etwas anderes gilt zum einen nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Satz 1, 2 i.V.m. § 73 Satz 2 ZPO, zum anderen, wenn die beabsichtigte Streitverkündung generell unstatthaft ist, weil sie gegenüber Personen erklärt wird, die nicht Streitverkündungsempfänger sein können (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 - 6 W 832/20, Rz 19 f.).

37

b) Im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung wird die Einbeziehung Dritter in das Verfahren und die Rechtskrafterstreckung des Urteils durch die Beiladung bewirkt.

38

aa) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Sind, mit Ausnahme nicht klagebefugter Mitberechtigter nach § 48 FGO, an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung). Der Beigeladene kann nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 FGO am Prozess mitwirken. Er wird nach § 57 Nr. 3 FGO Beteiligter des Prozesses, so dass gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO das Urteil auch ihn bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.

39

bb) Die Entscheidung über die Beiladung trifft das Gericht, im Fall der notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO im Wege der gebundenen Entscheidung, im Fall des § 60 Abs. 1 FGO nach pflichtgemäßem Ermessen.

40

c) Die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung verfolgt und erfüllt funktional denjenigen Zweck, dem im Zivilprozess die Streitverkündung dient, nämlich Dritte an einem Verfahren zu beteiligen. Es ist nicht erkennbar, dass wegen der Eigenart der Entschädigungsklage die Beiladung ein untaugliches Mittel wäre, diesen Zweck zu verfolgen.

41

aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Voraussetzungen von Streitverkündung einerseits und Beiladung andererseits sich nicht decken. Während jenseits der engen Voraussetzungen der notwendigen Beiladung die Beiladung nach der Finanzgerichtsordnung im Ermessen des Gerichts steht, hat der Streitverkünder einen Anspruch darauf, dass sogar eine unzulässige Streitverkündung prozessual durchgeführt wird, solange sie nicht darüber hinaus generell unstatthaft ist (s. oben, unter II.2.a bb).

42

bb) Im Ergebnis ist deshalb aber keine verfahrensrechtliche Rechtsschutzlücke zu befürchten. Allein der leichtere Zugang zu einer wirksamen Streitverkündung verschafft im Ergebnis keine "besseren" Rechte, als sie mit dem Institut der Beiladung bestehen. Die Unterschiede beschränken sich letztlich auf die Frage, in welchem Prozess welche Fragen geprüft werden. Sowohl § 68 ZPO als auch § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO stellen sicher, dass an die Ergebnisse eines Verfahrens nur gebunden ist, wer sich daran ordnungsgemäß beteiligen konnte.

43

cc) Umgekehrt ist es gerade wegen der tatbestandlichen Unterschiede zwischen den beiden Instituten nicht möglich, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitverkündung nach § 155 Satz 1 FGO auch im Geltungsbereich der Finanzgerichtsordnung ergänzend anzuwenden. Dies unterliefe die Voraussetzungen und vor allem die Grenzen der Beiladung.

44

dd) Besonderheiten der Entschädigungsklage gegenüber dem üblichen finanzgerichtlichen Verfahren ist über eine zweckentsprechende Auslegung des § 60 FGO Rechnung zu tragen.

45

3. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes ist unzulässig. Die Streitverkündung ist vorliegend nicht nur nicht zulässig, sondern zudem nicht statthaft. Wenn selbst in einem Verfahren, das die Streitverkündung grundsätzlich kennt, diese unstatthaft und ein derartiger Schriftsatz nicht zuzustellen ist, wenn die Streitverkündung sich an bestimmte nicht vorgesehene Adressaten richtet, muss erst recht die Zustellung unterbleiben, wenn die Streitverkündung in dem betreffenden Verfahren institutionell nicht existiert.

46

4. Aber auch eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 FGO ist nicht möglich. Der Senat behandelt den Antrag, den Streitverkündungsschriftsatz zuzustellen, angesichts der beschriebenen prozessualen Lage als hilfsweisen Antrag, die Beiladung zu beschließen. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

47

a) Der Senat wendet § 60 FGO im Rahmen einer Entschädigungsklage mit der Maßgabe an, dass über den Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO hinaus die rechtlichen Interessen des Dritten oder dessen Haftung nicht "nach den Steuergesetzen" begründet sein müssen. Es genügen rechtliche Interessen, die sich aus den für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs maßgebenden Vorschriften ergeben. Andernfalls liefe § 60 FGO im Entschädigungsprozess leer.

48

b) Die rechtlichen Interessen des Bundes sind aber auch nach diesem weiten Verständnis nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO berührt, und der Bund ist erst recht nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten im Sinne von § 60 Abs. 3 FGO beteiligt. Ein Entschädigungs- oder sonstiger Regressanspruch der Kläger gegen den Bund aufgrund eines bei dem Finanzgericht eines Landes geführten Verfahrens ist nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. GVG regeln abschließend, wer gegen wen für die unangemessene Dauer welchen Gerichtsverfahrens einen Entschädigungsanspruch hat.

49

aa) Entschädigungsberechtigt wegen "unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens" gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist nur, wer den entsprechenden Nachteil "als Verfahrensbeteiligter" erleidet. Verfahrensbeteiligter ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jede Partei und, vorbehaltlich bestimmter hier nicht einschlägiger Ausnahmen, jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Beteiligte an einem Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit sind nach § 57 FGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die beigetretene Behörde. Beteiligter ist insbesondere nicht, wer zwar ein sonstiges rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens, aber nicht die formelle Stellung nach § 57 FGO besitzt.

50

Hieraus wird deutlich, dass Entschädigung für die unangemessene Verfahrensdauer eines bestimmten Verfahrens (nur) derjenige beanspruchen kann, wer selbst Verfahrensbeteiligter dieses Verfahrens ist oder war. Andernfalls erlitte er den Nachteil nicht "als Verfahrensbeteiligter".

51

bb) Die Bestimmung des Anspruchsgegners bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer richtet sich nach § 200 GVG (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2013 - X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 [BFH 17.04.2013 - X K 3/12], Rz 26). Zu entschädigen ist das jeweilige (konkrete) Gerichtsverfahren, das gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss reicht. Nach § 200 Satz 1 und 2 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land, für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, der Bund. Es haftet somit der Dienstherr der Richter desjenigen Gerichts, für dessen Verfahrensdauer Entschädigung verlangt wird.

52

Wird ein Rechtsstreit bis zum betreffenden Bundesgericht geführt, können verschiedene Rechtsträger --nämlich zum einen das jeweilige Land und zum anderen der Bund-- für die in ihrem Bereich zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen in Anspruch genommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11.07.2013 - 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146 [BVerwG 11.07.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D], Rz 61; Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl., § 200 GVG Rz 1, m.w.N.).

53

Aus dem Vorstehenden folgt ebenfalls, dass die staatliche Haftung der Rechtsträger für unangemessene Verfahrensdauern auf die Verfahren ihres Geschäftsbereichs beschränkt ist.

54

cc) Im Streitfall ist das finanzgerichtliche Klageverfahren 14 K 13229/19 infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des FA erledigt; das Gerichtsverfahren wurde nicht mehr bis in die Revisionsinstanz, also bis zum BFH, geführt, so dass insoweit eine entschädigungsrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Klägern ausscheidet. Entsprechendes gilt umgekehrt aber auch im Hinblick auf das seinerzeit anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19, denn an diesem waren die Kläger selbst nicht beteiligt.

55

dd) Für einen sonstigen Rückgriffsanspruch gegen den Bund, der eine Beiladung rechtfertigen könnte, erkennt der Senat keine Rechtsgrundlage. Die Kläger haben eine solche auch nicht geltend gemacht.

III.

56

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung.

57

1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

58

a) Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. Hiernach ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Daher darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht schon dann "unangemessen", wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 51 bis 53). Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen (zum Ganzen auch Senatsurteil vom 14.04.2021 - X K 3/20, BFH/NV 2021, 1507 [BFH 01.07.2021 - VIII R 27/20], Rz 26 f.).

59

b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69).

60

Bei der Frage, welche gerichtlichen Maßnahmen als Förderung des Verfahrens zu betrachten sind, ist dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 7/22, BStBl II 2026, 159, Rz 37).

61

c) Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens kann grundsätzlich nicht als unangemessen im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer angesehen werden, da jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, den Eintritt des Ruhens durch Versagung des erforderlichen Antrags zu verhindern. Allerdings endet die Wirkung eines Ruhensbeschlusses von selbst, sobald das in diesem Beschluss genannte Ereignis eintritt (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.2007 - III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310, unter II.1.). Für den konkreten Zeitpunkt, zu dem die Wirkung eines Ruhensbeschlusses endet, ist dabei die Formulierung des jeweiligen Beschlusstenors maßgebend. So endet ein "bis zum Ergehen" einer bestimmten obergerichtlichen Entscheidung angeordnetes Ruhen bereits mit dem --objektiven-- Ergehen der Entscheidung im bezeichneten Musterverfahren; ob das Gericht oder die Beteiligten im bisher ruhenden Verfahren Kenntnis von der obergerichtlichen Entscheidung haben, ist ohne Belang (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2013 - V B 23/12, BFH/NV 2013, 748). Ebenso kommt es dann, wenn das FG das Ruhen "bis zur Entscheidung" angeordnet hatte, allein auf das objektive Ergehen dieser Entscheidung an, nicht aber auf die entsprechende Kenntniserlangung durch das FG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Ausgangsverfahren ab diesem Zeitpunkt wieder als unangemessen verzögert anzusehen wäre. Vielmehr ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen, ob das FG vom objektiven Wegfall des Ruhensgrundes Kenntnis haben konnte (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 83 ff.).

62

2. Nach diesen Grundsätzen war die Dauer des Klageverfahrens 14 K 13229/19 nicht unangemessen.

63

a) Bereits fünf Monate nach Erhebung der Klage am 12.09.2019 --und damit im Rahmen der ersten Phase des finanzgerichtlichen Klageverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 67)-- war mit Beschluss des FG vom 11.02.2020 das Verfahren (damals noch 13 K 13229/19) im Einverständnis der Beteiligten "bis zum Abschluss" des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 zum Ruhen gebracht worden.

64

b) Bis einschließlich März 2024 ist nicht von einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens auszugehen.

65

aa) Das am 07.11.2023 ergangene Urteil im Verfahren VIII R 30/19 ist vom BFH am 28.03.2024 veröffentlicht worden. Eine Woche zuvor --am 21.03.2024-- war bereits das ebenfalls am 07.11.2023 ergangene Urteil im Parallelverfahren VIII R 7/21 veröffentlicht worden. Das gilt ungeachtet der Frage, ob als "Abschluss" des Revisionsverfahrens im Sinne des Ruhensbeschlusses tatsächlich die abschließende Entscheidung oder vielmehr die Veröffentlichung des vollständigen Urteils zu betrachten ist. Für das FG sowie die Beteiligten war das Urteil erst mit Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungsgründe praktisch verwertbar, so dass dem FG für die Zwischenzeit jedenfalls keine Verfahrensverzögerung anzulasten wäre.

66

bb) Die während der Verfahrensruhe mit Schriftsatz vom 15.06.2023 erhobene Verzögerungsrüge steht dem nicht entgegen. Sie hat die Wirksamkeit des Ruhensbeschlusses vom 11.02.2020 nicht entfallen lassen und daher keine Pflicht des FG zur weiteren Verfahrensförderung begründet.

67

(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte eine Verfahrensruhe vor Eintritt des in dem Beschluss bezeichneten Ereignisses durch einseitige Aufnahmeerklärung beenden kann oder ob er hierfür einen Gerichtsbeschluss beantragen müsste. Eine Aufnahmeerklärung setzt voraus, dass der Wille zur Fortsetzung des Rechtsstreits hinreichend deutlich und klar zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH-Urteil vom 23.07.2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127, Rz 21, m.w.N.). Daran fehlt es bei der Verzögerungsrüge vom 15.06.2023, weil die Kläger damit nur die Dauer des Revisionsverfahrens beim BFH beanstandet, einem weiteren Ruhen des FG-Verfahrens aber nicht widersprochen haben.

68

(2) Das FG musste aus demselben Grunde in der Verzögerungsrüge keinen Antrag und keine Anregung sehen, die Verfahrensruhe zu beenden und dem Verfahren Fortgang zu geben. Eine Verzögerungsrüge dient nicht allein dazu, dem Beteiligten später einen Anspruch auf Geldentschädigung zu ermöglichen (vgl. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG), sondern hat vor allem eine präventive Funktion und dient dem Ausgangsgericht als Anstoß, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu fördern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 116). Bestand aber die Verfahrensruhe mit Billigung der Kläger fort, war das FG gerade nicht gehalten, das Klageverfahren weiter zu fördern.

69

(3) Soweit die Kläger, wie sie vortragen, auch beim BFH eine Verzögerungsrüge erhoben haben sollten, ginge dies gegenüber dem FG ins Leere, weil der seinerzeit für das Revisionsverfahren VIII R 30/19 zuständige VIII. Senat des BFH nicht das "mit der Sache" --hier: mit dem konkreten Streitverfahren der Kläger-- befasste Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG darstellte und das FG hieraus abgesehen von der Beendigung der Verfahrensruhe, die die Kläger aber gerade nicht beantragt haben, für sein eigenes Verfahren keine Konsequenzen hätte ziehen können. Folgerichtig vertreten die Kläger auch im Rahmen der Entschädigungsklage weiterhin die zutreffende Auffassung, dem FG sei kein Vorwurf zu machen. Gegenüber dem BFH ging eine Verzögerungsrüge im Übrigen ebenfalls ins Leere, weil die Kläger ihrerseits in Bezug auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 30/19 nicht "Verfahrensbeteiligte" im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gewesen sind.

70

c) Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, dass zu ihrem Gerichtsverfahren im entschädigungsrechtlichen Sinne (auch) das Revisionsverfahren VIII R 30/19 gehöre, so dass der Beklagte ihnen gegenüber für eine etwaige vom BFH zu verantwortende Verzögerung einzustehen habe, ist dem nicht zu folgen.

71

aa) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 GVG ist jedes Verfahren "von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss", also das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23.12 D, BVerwGE 147, 146, Rz 16). Für den Bereich der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit folgt daraus, dass das Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG nicht nur das finanzgerichtliche Klageverfahren, sondern gegebenenfalls auch ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH umfassen kann.

72

Im Streitfall hätten daher das finanzgerichtliche Ausgangsverfahren 14 K 13229/19 und (ausschließlich) ein nachfolgendes Rechtsmittelverfahren beim BFH entschädigungsrechtlich ein (einheitliches) Gerichtsverfahren bilden können. Das Revisionsverfahren VIII R 30/19 ist davon nicht erfasst. Diesem lag ein Klageverfahren vor dem FG Köln (14 K 719/19) zugrunde, mit dem allein es entschädigungsrechtlich hätte verbunden sein können.

73

bb) Die Ansicht der Kläger liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene entschädigungsrechtliche Zurechnung aufgrund eines bloßen Kausalzusammenhangs hinaus.

74

§ 198 GVG geht von einem instanzenübergreifenden (einheitlichen) Gerichtsverfahren aus, bei dem dieselben Beteiligten in einem bestimmten Gerichtsverfahren über einen konkreten Gegenstand Streit führen. Damit wäre es nicht vereinbar, in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auch zeitliche Abläufe anderer Gerichtsverfahren einzubeziehen.

75

Der Umstand, dass die weitere Bearbeitung des in Rede stehenden Klageverfahrens --wie gesetzlich in § 155 Satz 1 GVG i.V.m. § 251 ZPO vorgesehen-aus prozessökonomischen Gründen bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VIII R 30/19 durch den Ruhensbeschluss zurückgestellt wurde, kann daher zwar im Sinne einer Kausalität zur Folge haben, dass die Erledigung des Klageverfahrens von der Bearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens abhängt und sich entsprechend verzögern kann. Eine entschädigungsrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland dafür, dass im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren bei den Finanzgerichten möglicherweise Klageverfahren ruhend gestellt werden, scheidet allerdings nach den gesetzlichen Regelungen --wie auch oben unter II.1. der Gründe dargelegt-- aus.

76

cc) Diese Betrachtung führt auch nicht --wie die Kläger unter Berufung auf die EMRK meinen-- zu einer die Effektivität des Rechtsschutzes mindernden Lücke im Bereich des Entschädigungsrechts.

77

(1) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligte dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

78

(2) Hat das Gericht die Verfahrensruhe beschlossen und haben die Beteiligten diesen Beschluss auch nicht angefochten, sind sie gleichwohl nicht jeglichem weiteren Zeitablauf rechtsschutzlos ausgesetzt. Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Ende der Verfahrensruhe bereits durch eine einseitige Aufnahmeerklärung oder erst durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss eintritt. Insbesondere kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erklärung abgegeben oder ein solcher Gerichtsbeschluss beantragt werden könnte. Die Beteiligten können jedenfalls bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, zu der auch eine unvorhergesehen lange Dauer des Bezugsverfahrens gehören kann, auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Dem Beteiligten, der nicht mehr auf die Erledigung eines Bezugsverfahrens warten möchte, obliegt es aber auch, entsprechende Prozesserklärungen abzugeben. Widersprüchlich wäre es, darauf zu verzichten und gleichwohl die Vorteile der Verfahrensruhe in Anspruch zu nehmen. Die Kläger haben nach eigenem Bekunden trotz der aus ihrer Sicht zu langen Verfahrensdauer des beim BFH anhängigen Bezugsverfahrens bewusst gerade nicht darauf gedrungen, dass das FG das Verfahren fortsetze.

79

(3) Darauf, ob die Kläger in diesem Fall schneller eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erreicht hätten, kommt es nicht an, da der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2013 - X K 2/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz 38).

80

d) Auch für die Monate nach dem Bekanntwerden des BFH-Urteils in dem Parallelverfahren VIII R 7/21 (Pressemitteilung vom 21.03.2024) ist keine unangemessene Dauer des Klageverfahrens gegeben.

81

aa) Inwieweit hier aufgrund des schon in einem frühen Stadium des Verfahrens gefassten Ruhensbeschlusses im Einzelnen die Maßstäbe des Drei-Phasen-Modells zur Anwendung kommen, bedarf hier keiner Entscheidung. Angesichts des Umstands, dass seit der Klageerhebung deutlich mehr als vier Jahre vergangen waren und damit die für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist deutlich überschritten war, erscheint es geboten, mit Beendigung der Verfahrensruhe die Maßstäbe der dritten Phase anzuwenden. Das bedeutet, dass das FG den Verfahrensablauf nicht mehr durch nennenswerte Zeiträume unterbrechen und die Akte unbearbeitet lassen durfte, wobei allerdings im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2024 - X K 1/24, BFHE 288, 296, Rz 53).

82

bb) Nach Maßgabe dessen lässt sich eine unangemessene beziehungsweise entschädigungsrechtlich relevante verzögerte Bearbeitung des FG zur Verfahrenserledigung nicht feststellen.

83

(1) Angesichts der klaren Beantwortung der im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch den BFH in den Urteilen vom 07.11.2023 (VIII R 7/21 u.a.) war nach den Umständen recht sicher davon auszugehen, dass im vorliegenden Klageverfahren eine Abhilfe seitens des FA erfolgen würde, wie auch die Kläger sinngemäß vorgetragen haben. Die sofortige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erschien daher noch nicht oder nicht mehr erforderlich. Dementsprechend haben auch die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 22.03.2024 keine Ladung angeregt.

84

(2) Es ist entschädigungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den Schriftsatz der Kläger vom 22.03.2024 an das FA nur zur Kenntnisnahme und nicht sogleich auch zur Stellungnahme übersandt hat. Dieses Vorgehen war nach den Umständen jedenfalls vertretbar, da mit einer Abhilfe seitens des FA zu rechnen war, wovon nicht nur das FG --wie die Verfügung vom 09.04.2024 mit dem Zusatz "Abhilfe erfolgt?" zeigt-- ausgegangen ist, sondern augenscheinlich auch die Klägerseite selbst. Das FG muss im Grundsatz davon ausgehen dürfen, dass das FA von Amts wegen pflichtgemäß die ihm innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zugeleiteten Schriftsätze zur Kenntnis nimmt und auch ohne besondere Aufforderung zweckentsprechend reagiert.

85

(3) Angesichts des Gestaltungsspielraums der Gerichte (zu dem entschädigungsrechtlichen Vertretbarkeitsmaßstab bezüglich der finanzgerichtlichen Verfahrensweise oben unter III.1.b) war es auch nicht zu beanstanden, dass das FG erstmals mit der Verfügung vom 07.05.2024 gegenüber dem FA deutlich gemacht hat, dass die Rechtslage durch die BFH-Rechtsprechung nunmehr geklärt sei, eine Stellungnahme des FA noch ausstehe und um eine Mitteilung über die (streitige) Fortsetzung des Verfahrens nunmehr binnen drei Wochen gebeten werde. Dasselbe gilt für die stillschweigende Fristverlängerung auf Antrag des FA von Ende Mai 2024 bis zum 21.06.2024.

86

Das FG ist in einer Konstellation wie der vorliegenden aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich befugt, eine gewisse Zeit abzuwarten, ob sich der Rechtsstreit durch Abhilfe und Erledigungserklärungen unstreitig und damit ohne nennenswerten Aufwand seitens des Gerichts beenden lässt, damit es die gewonnene Zeit anderen Verfahren widmen kann. Die Kläger irren, wenn sie meinen, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung in einem aus ihrer Perspektive einfach gewordenen Fall sei geringster Aufwand. Vorbereitung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem Rechtsstreit, dessen Sach- und Streitstand nach einer mehrjährigen Verfahrensruhe dem FG regelmäßig nicht oder kaum mehr bekannt ist, sowie die darauf folgende Fertigung eines streitigen Urteils übersteigen den Aufwand eines Kostenbeschlusses nach § 138 Abs. 1 FGO beträchtlich.

87

(4) Ebenso vertretbar war schließlich die Verfahrensführung und -förderung, nachdem das FA Anfang Juni 2024 mitgeteilt hatte, dass es vorerst keine Hauptsacheerledigungserklärung abgeben könne, worauf das FG zwar noch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen, aber den Beteiligten mit Verfügung vom 27.06.2024 einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 vorgeschlagen, zugleich die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesprochen und die Beteiligten um einen entsprechenden Verzicht gebeten hatte. Insbesondere war es eine zumindest vertretbare Prozessführung, eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob noch entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Häufig wird in Finanzprozessen auf mündliche Verhandlung verzichtet, wenn nur noch die Umsetzung des BFH-Urteils und damit eine reine Rechtsfrage offen ist, zumal der Verzicht regelmäßig zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt. Soweit die beiden Monate Juli und August 2024 ergebnislos verstrichen, beruhte dies auf der fehlenden Mitwirkung der Kläger, die auf die gerichtliche Anfrage wegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung nicht reagiert hatten.

88

(5) Nachdem die Kläger stattdessen am 20.09.2024 eine weitere Verzögerungsrüge erhoben hatten, war es aus denselben Gründen nicht zu beanstanden, dass das FG den Beteiligten mit Verfügung vom 25.09.2024 einen detaillierten Zeitplan übermittelt hat, der entweder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer der nächsten beiden Senatssitzungen (17.10.2024 oder 07.11.2024) oder eine mündliche Verhandlung drei Wochen später in Aussicht stellte.

89

(6) Schließlich förderte das FG das Verfahren auch in der gebotenen Weise, als es, da die Kläger wiederum nicht reagierten, mit Verfügung vom 09.10.2024 den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.11.2024 bestimmte, der sich dann allerdings aufgrund der Abhilfe seitens des FA Ende Oktober 2024 erledigte. Der Senat hat auch bei einem bereits seit mehr als zwei Jahren anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahren einen Terminvorlauf von drei Monaten als noch angemessen beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2021 - X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 56). Die Ladungsfrist lag im Streitfall deutlich darunter.

90

3. Besteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO) aus (Senatsurteil vom 27.10.2021 - X K 5/20, BFHE 274, 485, Rz 62).

91

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

92

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.