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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.02.2020, Az.: IX E 6/20
Prüfungsmaßstab im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz; Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Sachbehandlung des Gerichts
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2020
Referenz: JurionRS 2020, 18943
Aktenzeichen: IX E 6/20
ECLI: ECLI:DE:BFH:2020:B.190220.IXE6.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BFH - 06.09.2019 - AZ: IX B 16/19, daraus resultierende Kostenrechnung vom 13.01.2020 - KostL 17/20 - FS: IX B 16/19

Rechtsgrundlage:

GKG § 66 Abs. 1, 8

Fundstellen:

BB 2020, 1173

BFH/NV 2020, 707-708

BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20

Amtlicher Leitsatz:

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Tenor:

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 13.01.2020 – KostL 17/20 (IX R 16/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 30.06.2008 – X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13.06.2005 – IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).

3

2. Auch wenn das Vorbringen des Erinnerungsführers so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 06.09.2019 – IX B 16/19); den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte er bereits mit Beschluss vom 18.07.2019 – IX S 3/19 (PKH) abgelehnt.

4

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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