Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.07.2017, Az.: VIII R 48/14
Veräußerungsverlust, Marktrendite
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.07.2017
- Aktenzeichen
- VIII R 48/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 43789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Düsseldorf - 06.08.2014 - AZ: 4 K 1072/13 E
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. NV: Wird ein absoluter Zinsbetrag für eine Kapitalforderung vereinbart, liegt eine von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Emissionsrendite vor, auch wenn der Zinsbetrag nur auf einen sog. Beobachtungszeitraum der gesamten Laufzeit bezogen war.
2. NV: § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung von Veräußerungs- und Einlösungsvorgängen in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, auch, wenn die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.
Redaktioneller Leitsatz
Rechtsfrage:
Sind Verluste aus der Veräußerung einer Schuldverschreibung ("EUR Lock In Bull Certificate on the DAX"), die unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG subsumierbar sind, im Streitjahr 2008 aufgrund der mit dem JStG 2009 in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung unabhängig von der Frage einer klaren Abgrenzbarkeit zwischen Ertrags- und Vermögensebene sowie bei einer nur teilweisen Kapitalgarantie in voller Höhe unter Ansatz der Marktrendite als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen?