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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.07.2017, Az.: VIII R 48/14
Veräußerungsverlust, Marktrendite
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2017
Referenz: JurionRS 2017, 43789
Aktenzeichen: VIII R 48/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 06.08.2014 - AZ: 4 K 1072/13 E

BFH, 12.07.2017 - VIII R 48/14

Amtlicher Leitsatz:

1. NV: Wird ein absoluter Zinsbetrag für eine Kapitalforderung vereinbart, liegt eine von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Emissionsrendite vor, auch wenn der Zinsbetrag nur auf einen sog. Beobachtungszeitraum der gesamten Laufzeit bezogen war.

2. NV: § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung von Veräußerungs- und Einlösungsvorgängen in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, auch, wenn die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

Redaktioneller Leitsatz:

Rechtsfrage:

Sind Verluste aus der Veräußerung einer Schuldverschreibung ("EUR Lock In Bull Certificate on the DAX"), die unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG subsumierbar sind, im Streitjahr 2008 aufgrund der mit dem JStG 2009 in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung unabhängig von der Frage einer klaren Abgrenzbarkeit zwischen Ertrags- und Vermögensebene sowie bei einer nur teilweisen Kapitalgarantie in voller Höhe unter Ansatz der Marktrendite als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen?

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 12.07.2017.

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