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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.07.2011, Az.: XI B 71/10
Vermietung von Ferienwohnungen in eigenem Namen für fremde Rechnung als Reiseleistung i.R.d. Umsatzsteuer
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24643
Aktenzeichen: XI B 71/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 23.06.2010 - AZ: 5 K 60/08

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 1929-1930

NWB 2011, 3429-3430

NWB direkt 2011, 1079-1080

StX 2011, 684

UVR 2011, 325-326

BFH, 15.07.2011 - XI B 71/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es ist auch keine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3

a)

Die vom FA als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen für fremde Rechnung nach Einführung der Dienstleistungskommission in § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung eine Reiseleistung ist, ist bereits geklärt.

4

§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach seinem klaren Wortlaut nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss.

5

Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anderslautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (jetzt Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung vorliegen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308 [BFH 07.10.1999 - V R 79/98]; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II.2.c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 V B 42/07, BFH/NV 2008, 1894).

6

Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. W. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25 Rz 22; S. Wagner in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 25 Rz 16; Vogel/Schwarz, UStG, § 25 Rz 16; Obermair in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 25 Rz 29; a.A. Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 25 UStG Rz 21a; Henkel, Der Umsatz-Steuer-Berater 2009, 107, 109).

7

b)

Die Auffassung des FA, die bezeichneten BFH-Entscheidungen seien "nicht auf die vorliegende Rechtsfrage uneingeschränkt übertragbar", weil jeweils andere Sachverhalte betroffen gewesen seien, teilt der Senat nicht.

8

Das BFH-Urteil in BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308, [BFH 07.10.1999 - V R 79/98] wonach eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer die Weitervermietung von Wohnungen in eigenem Namen für fremde Rechnung erbringt, ist zwar vor Einführung der Dienstleistungskommission in das UStG zum 1. Januar 2004 ergangen. Der BFH hat aber seine Entscheidung auf eine richtlinienkonforme Auslegung des UStG durch Heranziehung der Regelung der Dienstleistungskommission in Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestützt (vgl. unter III.3.a der Gründe). Diese Bestimmung wurde durch die Neuregelung des § 3 Abs. 11 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung umgesetzt (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 718 f.; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 199, m.w.N.).

9

c)

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 FGO).

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