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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: V B 149/09
Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung als notwendiger Inhalt einer Beschwerdeschrift vor den Finanzgerichten
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 34440
Aktenzeichen: V B 149/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Saarland - 26.11.2009 - AZ: 1 K 1351/05

Rechtsgrundlage:

§ 129 Abs. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 621

BFH, 15.12.2010 - V B 149/09

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung ist die Beschwerde nicht statthaft.

2

1.

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat die Klägerin schlüssig eine Verletzung ihrer Grundrechte dargetan.

3

2.

Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander, sondern stützt sich im Wesentlichen nur auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Klägerin, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.

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