Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.11.2007, Az.: VIII B 93/07

Anfechtung der Ablehung eines Antrags auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes; Mindestanforderungen einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eines Finanzgerichts (FG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.11.2007
Aktenzeichen
VIII B 93/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Saarland - 26.06.2007 - AZ: 1 K 2183/03
nachfolgend
BFH - 11.03.2008 - AZ: VIII S 22/07

Fundstelle

  • BFH/NV 2008, 392 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1.

Soweit sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2004 I B 26/04, [...]; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 13; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler,§ 108 FGO Rz 27).

3

2.

Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87/85, BFH/NV 1986, 541; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543;vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626), vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich, denn die (nicht begründete) Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander.