Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.02.2004, Az.: I B 26/04
Berichtigung eines Urteilstatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.02.2004
- Aktenzeichen
- I B 26/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Nürnberg - 23.07.2003 - AZ: I 120/2000
Rechtsgrundlage
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.