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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.03.2003, Az.: VI K 1/03

Gegenvorstellung in finanzgerichtlichem Verfahren; Statthaftigkeit des formlosen Rechtsbehelfs ; "Greifbare Gesetzwidrigkeit" ; Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
VI K 1/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 12037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde ist unzulässig. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs beschränkt sich auf Sonderfälle einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. , Vor § 115 Rz. 26 f. ; zuletzt: Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175). Derartige Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor.

2

Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes auch für die vorliegende Gegenvorstellung gilt (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII R 41/02, BFH/NV 2003, 343, m. w. N. ).

3

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.