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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.12.2002, Az.: VIII R 41/02

Gegenvorstellung gegen Nichtzulassung der Revision; Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Beschwerde ; Gegenvorstellungen gegen in Verfahren mit Vertretungszwang ergangene Entscheidungen; Vertretung durch Person i.S.d. § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.12.2002
Aktenzeichen
VIII R 41/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 16785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2003, 343 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 1 K 515/00 als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine Person i. S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten war und weil das FG die Revision nicht zugelassen hatte.

2

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin, vertreten durch ihren bisherigen Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.

3

Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).

4

Die Gegenvorstellung der Klägerin hat keinen Erfolg.

5

Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 3 Nr. 1 StBerG auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 21. November 1999 XI S 11/99, BFH/NV 2000, 726, m. w. N. ). Da die Gegenvorstellung der Klägerin durch denselben Bevollmächtigten erhoben worden ist, der die Revision eingelegt hat, und da dieser keiner der in § 3 Nr. 1 StBerG aufgeführten Berufsgruppen angehört, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben.

6

Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.