Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.10.2000, Az.: VIII B 32/00

Verfahrensmangel; Beweiserhebung; Nichteinvernahme eines Zeugen ; Nichtteilnahme an mündlichen Verhandlung ; Verzicht auf Beweisaufnahme

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.10.2000
Aktenzeichen
VIII B 32/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 11812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2001, 201-202

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet hat.

2

1. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226).

3

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Nichteinvernahme der Zeugen S und D nicht vor dem FG gerügt worden ist. Zwar beinhaltet die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung weder einen ausdrücklichen noch einen konkludenten Verzicht auf die beantragte Beweisaufnahme (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; BFH-Beschluss vom 28. Juli 1998 VI B 76/98, BFH/NV 1999, 200); gleichwohl werden hierdurch entsprechende Ausführungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entbehrlich (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 1995 I B 212/94, BFH/NV 1996, 57).

4

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.