Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.08.1995, Az.: I B 212/94
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.08.1995
- Aktenzeichen
- I B 212/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 57
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. |
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Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise ist von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Die formgerechte Erhebung einer solchen Rüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173 83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83]; Gräber Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 120 Rdnr.40 m.w.N.) voraus, daß der Revisionskläger folgendes darlegt: |
- die ermittlungsbedürftigen Punkte, |
- die Beweisthemen und Beweismittel, |
- den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel bezeichnet worden sind, die das Finanzgericht (FG) übergangen hat, |
- weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, |
- daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist |
- oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können. |
Im Streitfall fehlt es schon an Darlegungen dazu, daß das Urteil des FG --von dessen Rechtsauffassung ausgehend-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Die bloße Behauptung, daß dies der Fall gewesen sei, reicht grundsätzlich nicht aus. Überdies fehlen Darlegungen dazu, weshalb die Nichteinvernahme des Zeugen A nicht vor dem FG gerügt worden ist. Zwar kann in dem Umstand, daß die Kläger an der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht teilgenommen haben, ein ausdrücklicher oder auch nur konkludenter Verzicht auf die beantragte Beweisaufnahme nicht gesehen werden (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135 85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841 [BFH 21.06.1988 - VII R 135/85]). Dennoch hätte es entsprechender Darlegungen der Kläger zu diesem Punkt bedurft. |
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.