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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 04.05.1998, Az.: I B 128/97

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
04.05.1998
Aktenzeichen
I B 128/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 1368

Tatbestand:

1

I.Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und

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Beschwerdeführers (Kläger) unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 1 des

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Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) als

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unzulässig verworfen. Er folgte dabei insbesondere unter

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Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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(BVerfG) nicht der Auffassung des Klägers, der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang sei verfassungswidrig.

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Hiergegen erhebt der Kläger Gegenvorstellung insbesondere unter Berufung auf Art. 14 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auch wenn der Vertretungszwang nicht gegen Verfassungsrecht verstoße, so könne er doch Grundrechte verletzen.

Gründe

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II. Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.

9

Gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise nur dann statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 488). Derartige Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere hat der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers erwogen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG abgelehnt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 14). Mit der Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwanges ist --entgegen der Auffassung des Klägers-- auch festgestellt, daß Grundrechte nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 der Finanzgerichtsordnung gilt nur für Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239, m.w.N.).