Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.12.1995, Az.: V B 50/95
Gegenvorstellung als Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluß des Bundesfinanzgerichts hinsichtliche einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.12.1995
- Aktenzeichen
- V B 50/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 488
Entscheidungsgründe
1.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 18. Oktober 1995 die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts vom 16. Februar 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung seien nicht gegeben, weil der Kläger zumindest konkludent auf die Rüge des Verfahrensfehlers verzichtet habe.
Mit Schriftsätzen vom 23. und 27. November 1995 erhebt der Kläger Gegenvorstellung und beantragt, den BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1995 aufzuheben und die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 16. Februar 1995 zuzulassen. Der Kläger bestreitet, ausdrücklich oder schlüssig auf die Beweiserhebung (Einholung eines Sachverständigengutachtens) verzichtet zu haben.
2.
Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1995 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BFH- Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 168/93, BFH/NV 1995, 916; vom 22. März 1994 VII E 13, 14/93, BFH/NV 1995, 36; vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53). Die Voraussetzungen hierfür sind weder vorgebracht noch sonstwie ersichtlich.