Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.04.1997, Az.: III R 90/96
Einlegung der Revision von nicht postulationsfähiger Person
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.04.1997
- Aktenzeichen
- III R 90/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 798
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht -- wie von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) verlangt -- von einer postulationsfähigen natürlichen Person eingelegt wurde.
1.
Nach der genannten Vorschrift muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch (schon) für die Einlegung einer Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung aller Senate des BFH; s. aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juli 1996 III R 11/96, BFH/NV 1997, 141).
2.
Im Streitfall wurde die Revision von der A GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A-GmbH), und nicht vom Wirtschaftsprüfer Steuerberater B als Bevollmächtigtem der Kläger, eingelegt. Dafür spricht schon der Umstand, daß das Rechtsmittel auf einem Briefbogen der A-GmbH verfaßt wurde und ausschließlich in der "Wir- Form" gehalten ist (s. hierzu neben dem o. g. Senatsbeschluß in BFH/NV 1997, 141, z. B. auch den BFH-Beschluß vom 27. Juni 1996 V B 34/96, BFH/NV 1997, 56). Weiter kommt hinzu, daß in der Revisionsschrift die A-GmbH ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte der Kläger bezeichnet und B auf dem verwendeten Briefbogen als einer ihrer Geschäftsführer benannt ist (vgl. hierzu z. B. den BFH-Beschluß vom 21. März 1995 I R 115/94, BFH/NV 1995, 916). Dem entspricht auch die von den Klägern selbst (der A-GmbH) erteilte Prozeßvollmacht.
3.
An der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ändert nichts der Umstand, daß die A- GmbH B Untervollmacht erteilt hatte und dieser später die Revisionsbegründung auf einem eigenen, seinen Namen ausweisenden Briefbogen und in der "Ich-Form" abgefaßt hat. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Revisionsbegründung und der Unterbevollmächtigung beim BFH (am 23. September 1996) war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen. Eine Genehmigung oder Heilung der von der A-GmbH unwirksam vorgenommenen Revisionseinlegung war daher nicht mehr möglich (s. z. B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 1986 VI R 69/86, BFH/NV 1988, 178; vom 8. November 1989 I B 68/89, BFH/NV 1990, 587, und vom 22. September 1993 V R 79/93, BFH/NV 1994, 570).