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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.06.1996, Az.: V B 34/96

Anforderungen an die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
V B 34/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 56

Tatbestand

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte wegen der Festsetzung der Umsatzsteuer 1986 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben.

2

Die für den Kläger bestimmte Urteilsausfertigung wurde dessen erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 31. Januar 1996 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

3

Am 27. Februar 1996 ging beim FG ein Schriftsatz folgenden Inhalts ein:

"A-GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

...

In dem Rechtsstreit

XY

...

Prozeßbevollmächtigte: A-GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...

gegen

das Finanzamt ...

wegen Umsatzsteuer 1986

Az.: ...

legen wir ...

Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision

ein und beantragen, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen."

4

Unterzeichnet ist der Schriftsatz unter Beifügung des Zusatzes "A-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" mit zwei Unterschriften.

5

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

Nach der Verfügung der Senatsgeschäftsstelle beim Bundesfinanzhof (BFH) vom 16. April 1996, für das Verfahren vor dem BFH eine Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vorzulegen, übersandte die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Schriftsatz vom 3. Mai 1996 eine von dem Kläger unter dem Datum vom 2. Mai 1996 ausgestellte Prozeßvollmacht für Wirtschaftsprüfer Steuerberater S (Anschrift der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).

Entscheidungsgründe

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

8

Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch eine Steuerberatungsgesellschaft/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können Revision und Beschwerde nicht wirksam eingelegt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14--15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 10. Januar 1989 V B 158/88, BFH/NV 1990, 792, m. w. N.; vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701; BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100 [BFH 28.08.1991 - I r 37/91], BStBl II 1992, 282). Die angeführte Regelung ist auch für Nichtzulassungsbeschwerden maßgebend (vgl. BFH-Beschluß vom 9. November 1988 II R 20/86, BFHE 155, 23, BStBl II 1989, 109). Diese formale Abgrenzung der im BFHEntlG vorausgesetzten Postulationsfähigkeit durch die ständige BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber offensichtlich als zutreffend angesehen. Denn er hat die Geltung des BFHEntlG inzwischen -- ohne Änderung -- mehrfach verlängert.

9

Im Streitfall ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, wie sich aus dem Briefkopf der Beschwerdeschrift, der Angabe der Prozeßbevollmächtigten, der "Wir"-Form im Rahmen des gestellten Antrages und dem den Unterschriften beigefügten Zusatz ergibt, durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingelegt worden (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Juni 1994 II B 34/94, BFH/NV 1995, 144). Hieran vermag auch die nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingereichte Vollmacht des Klägers mit Datum vom 2. Mai 1996 -- die auf einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (ein Mitglied der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ausgestellt ist -- nichts zu ändern.