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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.04.1997, Az.: III B 5/96

Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.04.1997
Aktenzeichen
III B 5/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 692

Entscheidungsgründe

1

Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erklärt werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. November 1994 II B 157/92, BFH/NV 1995, 332). Durch die Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des BFH vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m. w. N.). Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (BFH-Beschluß vom 26. September 1985 IX R 60/85, BFH/NV 1987, 317).

2

Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) durch die Änderung des angefochtenen Bescheides dem Begehren des Klägers voll entsprochen hat und sich dadurch der Rechtsstreit erledigt hat, sind die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).