Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.11.1994, Az.: II B 157/92
Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung und Teiländerung eines Steuerbescheides durch das Finanzamt
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 23.11.1994
- Aktenzeichen
- II B 157/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 332
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) haben während des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz der Kläger vom 12. Oktober 1994; Schriftsatz des FA vom 28. Oktober 1994), nachdem das FA nach Ein legung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Änderungsbescheide (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 132 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) dem mit der Beschwerde geltend gemachten Begehren der Kläger entsprochen hat.
Entscheidungsgründe
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. September 1991 gegenstandslos geworden. Damit ist nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem FA aufzuerlegen, da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und die Erledigung dadurch eingetreten ist, daß das FA dem Antrag der Kläger auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer sowie der Zinsen nach Maßgabe der von den Klägern mit der Beschwerde geltend gemachten Bemessungsgrundlage durch Erlaß der Änderungsbescheide in vollem Umfang stattgegeben hat (§ 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Dagegen hat das FA dem auf die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer sowie der Zinsen auf 0,00 DM gerichteten Klagebegehren durch Erlaß der Änderungsbescheide nur in Höhe von rd. 30 v. H. entsprochen. Nur insoweit sind daher nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem FA gemäß § 138 Abs. 1 und 2 FGO die Kosten aufzuerlegen. Die Kläger haben dementsprechend 70 v. H. der Kosten zu tragen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1990 III R 90/85, BFH/NV 1991, 181, sowie Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Anm. 35 m. w. N.).