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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.10.1995, Az.: IX B 27/95

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenn ein Änderungsbescheid nicht rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.10.1995
Aktenzeichen
IX B 27/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 237

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. September 1994 III B 287/90, BFH/NV 1995, 244; vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834, und vom 29. September 1988 X B 166/87, BFH/NV 1989, 380) hätte der Änderungsbescheid vom 19. Juli 1995 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch einen entsprechenden Antrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen. Das ist nicht geschehen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) liegen nicht vor.

3

Ferner enthält die Begründung der Beschwerde keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

4

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.