Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.09.1994, Az.: III B 287/90
Auslegung der Begriffe "Änderung" und "Ersetzung" nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.09.1994
- Aktenzeichen
- III B 287/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 244
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Der während des Beschwerdeverfahrens ergangene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1987 vom 5. Dezember 1991 wurde auf Antrag der Klägerin nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. § 68 FGO findet im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834). Ein im Laufe des Verfahrens über einen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ergangener Einkommensteuerbescheid ist im Verhältnis zu dem angefochtenen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ein Änderungsbescheid, der Gegenstand des Verfahrens über den Lohnsteuer-Jahresausgleich werden kann, sofern -- wie hier -- beide Bescheide dasselbe Kalenderjahr und denselben Adressaten betreffen. Die Begriffe "Änderung" und "Ersetzung" in § 68 FGO sind entsprechend dem Zweck der Vorschrift, dem Kläger die Weiter führung des anhängigen Verfahrens zu ermöglichen, weit auszulegen. Durch den Erlaß des Einkommensteuerbescheides hat der angefochtene Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid seine Wirkung insoweit verloren, als er noch nicht vollzogen worden ist (vgl. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. März 1981 I 60/79, Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 405; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 68 FGO Tz. 4; Gräber /von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 68 Anm. 17; List in Hübschmann /Hepp /Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 FGO Anm. 15).