Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.04.1995, Az.: VIII B 133/94

Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.04.1995
Aktenzeichen
VIII B 133/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 954

Entscheidungsgründe

1

Die mindestens teilweise unzulässige Beschwerde ist insgesamt jedenfalls unbegründet (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt", wenn die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der strittigen Rechtsfragen schlüssig vorgetragen sind (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7 a m. w. N.). Dem genügt die Beschwerde insoweit nicht, als grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage lediglich behauptet wird, ob und wann es gemäß § 159 der Abgabenordnung (AO 1977) zulässig sei, einem Rechtsanwalt, der eine Treuhänderstellung an Kapitalvermögen geltend mache, dies aber unter Berufung auf die mangelnde Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977) nicht beweisen könne, hieraus Kapitaleinkünfte zuzurechnen. Zudem ist diese Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1986 II R 220/83, BFH/NV 1988, 424, und II R 234/82, BFH/NV 1988, 426 sowie Senatsurteil vom 7. März 1989 VIII R 355/82, BFH/NV 1989, 753, 754) und der Kommentarliteratur (vgl. z. B. Kühn/Hofmann, a.a.O., § 159 AO 1977 Anm. 4 sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 159 AO 1977 Anm. 3) geklärt.

3

Auch soweit grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird hinsichtlich der Aufforderung des Finanzgerichts (FG) an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), sämtliche Unterlagen, die das behauptete Treuhandverhältnis betreffen, vorzulegen, und zwar so geschwärzt, daß Namen und Anschrift des Treugebers nicht erkennbar sind, fehlt die gebotene Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. Aus ihr ergibt sich überdies (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86, Ziff. 1 bis 3 und 6 der Gründe, und vom 17. März 1982 II B 58/81, BFHE 135, 248, BStBl II 1982, 510, 512), daß Rechtsanwälte die Vorlage von Schriftstücken (Hand akten) insoweit ablehnen dürfen, als sie zur Auskunftsverweigerung befugt sind, andererseits aber auf Anforderung des Finanzamts (FA) Aktenauszüge, Zusammenstellungen oder Nachweise über nicht ihrem Aussageverweigerungsrecht unterliegende Tatsachen und Vorgänge herzustellen und vorzulegen haben.

4

Hinsichtlich der Divergenzrüge in bezug auf das BFH-Urteil in BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86 läßt der Senat Bedenken dagegen, ob dieser Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend "bezeichnet" ist, unerörtert. Selbst wenn nämlich von einer Abweichung des FG dadurch auszugehen wäre, daß es den Kläger zur Vorlage sämtlicher das Treuhandverhältnis betreffender Unterlagen aufgefordert hat, wäre diese -- unterstellte -- Abweichung nicht entscheidungserheblich. Das FG-Urteil muß jedoch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auf der Abweichung beruhen. Die Vorinstanz hat hier ihre Sachverhaltswürdigung insoweit nur darauf gestützt, daß der Kläger keinerlei schriftliche Unterlagen über die Begründung und das Bestehen des Treuhandverhältnisses habe vorlegen können. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß er sich auch gegenüber einer auf bestimmte schriftliche Treuhandunterlagen beschränkten Aufforderung des FG nicht anders verhalten hätte.

5

Auch Verfahrensmängel sind nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet".

6

Die Rüge, das FG habe den Versuch zur Vernehmung des Rechtsanwalts X als Zeugen unterlassen, geht schon deshalb fehl, weil es sich um einen ausländischen Zeugen handelt, der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i. V. m. § 90 Abs. 2 AO 1977 in die Sitzung hätte gestellt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284--286/83, BFH/NV 1988, 12, Ziff. 1 Buchst. a der Gründe).

7

Außerdem ist nicht dargelegt, daß ein dahingehender Beweisantrag gestellt worden wäre oder weshalb sich dem FG sonst diese Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

8

Die Rüge der Verletzung der finanzgerichtlichen Hinweispflicht (§§ 76 Abs. 2, 155 FGO i. V. m. § 278 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) ist ebenfalls nicht schlüssig. Denn rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398 [BFH 31.07.1991 - VIII R 23/89], BStBl II 1992, 376, Ziff. 1 der Gründe). Ebensowenig ist das FG im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung gehalten, den Beteiligten seine mögliche Beweiswürdigung anzudeuten (vgl. z. B. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, Ziff. 2 der Gründe; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Tz. 32). Zudem entbehrt diese Rüge der erforderlichen Darlegung, was bei Gewährung des vermißten rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 13. November 1991 II B 71/91, BFH/NV 1992, 261, und Tipke/Kruse, a.a.O., § 120 FGO Tz. 65 S. 160).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.