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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.02.1987, Az.: II B 140/86

Revision; Nichtzulassung; Beschwerde; Begründetheit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.02.1987
Aktenzeichen
II B 140/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 148, 494 - 495
  • BB 1987, 749
  • BStBl II 1987, 344

Amtlicher Leitsatz

Die Frage der Zulässigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Gründe

1

...

2

Der Senat kann jedoch die Frage der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels offenlassen, weil die Beschwerde jedenfalls nicht begründet ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann deshalb offenbleiben, weil dem Kläger keine weiteren Nachteile daraus erwachsen, daß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und nicht als unzulässig verworfen wird. Die Rechtskraft des Urteils des FG tritt bei rechtzeitiger Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zurückweisung der Beschwerde mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde ein (vgl. den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353). Unter diesen Umständen gilt auch im vorliegenden Fall nichts anderes als in dem durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1977 entschiedenen Fall VIII B 22/76 (BFHE 121, 174, BStBl II 1977, 313).