Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.08.1994, Az.: V S 26/92
Auswirkungen der Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheides auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.08.1994
- Aktenzeichen
- V S 26/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 605
Tatbestand
Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wehrt sich dagegen, daß der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ihn für das Streitjahr (1987) umsatzsteuerrechtlich als Organträger einer GmbH behandelt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen das die Klage abweisende Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom erkennenden Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Nach der Beschwerdeeinlegung hat der Kläger beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Vollziehung des gegen ihn erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1987 auszusetzen. Das Aussetzungsbegehren ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Klägers kann keinen Erfolg haben.
Dadurch, daß der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist das Urteil des Finanzgerichts rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Damit ist der Umsatzsteuerbescheid 1987 unanfechtbar. Infolgedessen kann nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige BFH- Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, und vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259, jeweils m. w. N.).