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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.05.1989, Az.: IV S 1/89

Vorliegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
31.05.1989
Aktenzeichen
IV S 1/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 301

Tatbestand

1

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung des gesondert festgestellten Gewinns aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt in Höhe der nicht anerkannten Aufwendungen für Feingold und Feingoldband.

2

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt) hält den Antrag für unzulässig. Er verweist dazu auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1988 V S 21/87 (BFH / NV 1989, 29).

3

Der Senat hat die in der Hauptsache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die eingelegte Revision mit Beschlüssen vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

4

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung konnte beim BFH gestellt werden, nachdem das Finanzgericht (FG) der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abgeholfen hatte (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501 unter Aufgabe der im Beschluß in BFH / NV 1989, 29 vertretenen Auffassung).

5

Der Antrag ist aber nicht begründet. Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) liegen im Streitfall nicht vor.

6

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (BFH-Beschluß vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats (IV B 151/88) sowie die eingelegte Revision mit Beschluß des Senats (IV R 106/88), je vom heutigen Tage, als unbegründet zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen wurden, ist das Urteil des FG vom 5. Juli 1988, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.