Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.05.1994, Az.: VIII B 26/94
Postulationsfähigkeit vor dem Bundesfinanzhof
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 19.05.1994
- Aktenzeichen
- VIII B 26/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 894
Entscheidungsgründe
1.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 V B 93/90, BFH/NV 1991, 762, ständige Rechtsprechung).
Weder der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst noch sein Vertreter gehören zu diesem Kreis der vor dem BFH kraft Gesetzes zugelassenen Bevollmächtigten.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung) wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen sind nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, sich vor dem BFH durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger durch die dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden (BFH-Beschluß vom 7. Febraur 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).
2.
Der Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Übersendung von Kopien der gesamten Akte ist abzulehnen, da das Rechtsmittel unzulässig und der erkennende Senat damit gehindert ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Akten sind danach unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Klägers im Rechtsmittelverfahren zu dienen (BFH-Beschluß vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG).