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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.1991, Az.: V B 93/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.01.1991
Aktenzeichen
V B 93/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 22421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 762

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art.1 Nr.1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unwirksam. Es fehlt eine Prozeßhandlungsvoraussetzung (vgl. dazu Rosenberg Schwab, Zivilprozeßordnung, 14.Aufl., § 45 II 1, S.249). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch die dem finanzgerichtlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die bezeichnete Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden.

Den Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm einen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, hat der erkennende Senat durch Beschluß abgelehnt.

2

2. Der Antrag des Klägers gemäß§ 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Einsicht in Akten und sonstigen Unterlagen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) sowie der Finanzämter ... war abzulehnen. Da die Beschwerde unzulässig und keine Sachentscheidung zu treffen ist, sind die für den Kläger geführten Steuerakten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, seinem Rechtsschutz in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu dienen.