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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.01.1993, Az.: X B 17/92

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.01.1993
Aktenzeichen
X B 17/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 610

Gründe

1

I. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluß (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) außerhalb der mündlichen Verhandlung in der durch den Senatsgeschäftsverteilungsplan vom 23.Dezember 1991 unter II. 3. a Abs.7 und vom 9.Januar 1992 näher geregelten Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs.3 FGO). Selbst bei weitestgehender Auslegung des § 21g Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG-- (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- Urteil vom 8.November 1967 IV C 154

65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1968, 811, und die im Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.Januar 1992 VIII K 4 91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 525, [BFH 23.01.1992 - IV R 88/90] unter 5 c zitierten Literaturnachweise) sind durch den Geschäftsverteilungsplan des X.Senats die dort aufgestellten Grundsätze gewahrt.

II. Der Senat kann über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl in bezug auf die Richter, die daran mitgewirkt haben, ein Ablehnungsgesuch gestellt worden war. Der Nichtabhilfebeschluß des Finanzgerichts (FG) ist trotz dieses Ablehnungsgesuchs wirksam.

Da es kein selbständiges Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren gegen den Nichtabhilfebeschluß gibt, ist für ein selbständiges Zwischenverfahren über die Richterablehnung kein Raum (ausführlich BFH-Beschluß vom 8.Mai 1992 III B 163

92, BFHE 167, 299, [BFH 08.05.1992 - III B 163/92] BStBl II 1992, 675 [BFH 08.05.1992 - III B 163/92]).

Die Ablehnung der Richter für den Beschlußüber die Abhilfe der Nichtzulassungsbeschwerde kann im übrigen im Rahmen der Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden. Das Ablehnungsgesuch ist zeitlich nach Erlaß des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteils erhoben worden. Handlungen vor Erhebung des Ablehnungsgesuchs bleiben selbst dann wirksam, wenn ein Ablehnungsgesuch Erfolg hat (vgl. § 51 FGO i.V.m. § 47 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; z.B. Tipke

Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 51 FGO Rz.13).

III. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Senat verweist dazu im wesentlichen auf seinen Beschluß vom 18.Januar 1993 in der Sache X B 14

92 (NV).

Die Frage, ob bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage zu berücksichtigen ist, daß der Kläger andernfalls keine Prozeßzinsen beanspruchen könnte, ist durch den Beschluß des BFH vom 8.Mai 1992 III B 138

92 (BFHE 167, 303, [BFH 08.05.1992 - III B 138/92] BStBl II 1992, 673 [BFH 08.05.1992 - III B 138/92]) geklärt.

2. Für eine Entscheidung nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht kein Anlaß. Eine unrichtige Behandlung i.S. des § 8 GKG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (vgl. z.B. Drischler

Oestreich Heun Haupt, Gerichtskostengesetz, 4.Aufl., § 8 Rz.10 mit Rechtsprechungsnachweisen). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor.

2

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.