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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.08.1992, Az.: VII B 105/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.08.1992
Aktenzeichen
VII B 105/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 23419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 115

Gründe

1

Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da gegen die Vorentscheidung gemäß§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die zulassungsfreie Revision statthaft ist. Der Senat verweist auf seinen im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Vorlagebeschluß vom 25.Juni 1992 VII R 91/91, NV (Abschnitt II, 1. Absatz).