Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.06.1992, Az.: VII R 91/91
Tarifierung von Herrenwindjacken aus Leinen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.06.1992
- Aktenzeichen
- VII R 91/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BB 1992, 1552 (Kurzinformation)
- BFH/NV 1993, 69
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin ließ 1985 aus China und Südkorea eingeführte Herren-Windjacken (überwiegend) aus Leinen - Tarifst. 61.01 B IV c des damals geltenden Gemeinsamen Zolltarifs, NIMEXE-Kennziffer 61.01-32 - zum freien Verkehr abfertigen. Sie begehrte die Erstattung des von ihr entrichteten Zolls, weil sie die Präferenzregelung nach Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 338/98) - Kategorie 161 - (ohne Plafondsaufteilung auf die Mitgliedstaaten) für anwendbar hielt. Das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt lehnte die Erstattung ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es entschied, die von der Klägerin in Anspruch genommene Regelung könne nicht so verstanden werden, als wäre dort die NIMEXE-Kennziffer 61.01-ex 32 (für Windjacken aus Leinen) aufgeführt. Eine solche Fassung habe erst die spätere Präferenzregelung erhalten (Anhang II der Verordnung - EWG - Nr. 3600/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986, ABlEG L 352/107). 1985 seien Windjacken, auch solche aus Leinen, nur in Anhang I - Kategorie 21 - der Verordnung Nr. 3563/84 (mit Plafondsaufteilung auf die Mitgliedstaaten) erfaßte gewesen, obwohl dieser Anhang nach seiner Überschrift allein die unter die Allfaservereinbarung fallenden Textilerzeugnisse betreffe, zu denen Waren aus Leinen nicht gehörten.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, für ihre Einfuhren greife die mengenmäßig nicht begrenzte Präferenzregelung nach Anhang II der Verordnung Nr. 3563/84 ein, mit der Folge, daß Zoll nicht zu erheben sei. Der Wortlaut von Anhang I sei im Hinblick auf die Überschrift dieses Anhangs (Liste der unter die Allfaservereinbarung fallenden Textilerzeugnisse) auslegungsfähig und auslegungsbedürftig; er erfasse nicht Waren aus Leinen. Soweit vorgesehen sei, daß die Präferenzbehandlung durch die Kennziffern der NIMEXE bestimmt wird (Fußnote a zu den Anhängen), sei nur der Vorrang dieser Ziffern gegenüber den Warenbezeichnungen geregelt. Es könne daher nicht allein auf die Kennziffern (hier 61.01-32 auch für Waren aus Leinen) abgestellt werden. Werde auch die Überschrift berücksichtigt, so sei keinesfalls eindeutig, daß auch Erzeugnisse aus Leinen unter die Kategorie 21 einzureihen seien. Angesichts der klaren Intention des Gesetzgebers, in Anhang I nur die der Allfaservereinbarung unterliegenden Textilien zu erfassen, sei diese Kategorie so zu verstehen, daß sie nur Windjacken aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen betreffe, nicht aber Windjacken aus Leinen. Auch die spätere Rechtsentwicklung - Klarstellung durch Verordnung Nr. 3600/85 - spreche dafür, daß der Gesetzgeber das Problem übersehen und es daher vergessen habe, der NIMEXE-Kennziffer 61.01-32 das Wort "ex" voranzustellen. Dementsprechend müsse auch Anhang II der Verordnung Nr. 3563/84 in der Kategorie 161 so verstanden werden, als wäre dort ebenfalls die Kennziffer 61.01-ex 32 aufgeführt. Sofern eine bestimmte Textilware nicht unter die Allfaservereinbarung und damit nicht unter Anhang I falle, sei nach der in der Präambel der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers grundsätzlich eine Präferenz gemäß Anhang II zu gewähren. Die dortige Kategorie Nr. 161 müsse folglich dahin ausgelegt werden, daß sie auch Erzeugnisse aus Leinen der NIMEXE-Gruppe 61.01-32 erfasse.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat eine Sachentscheidung zu treffen, da die Revision nach den insoweit maßgebenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zulässig ist. Dabei ist Gemeinschaftsrecht anzuwenden - hier Verordnung Nr. 3563/84 mit den Anhängen I und II -, dessen Auslegung zweifelhaft erscheint. Der Senat ist daher verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. März 1986 Rs 58/85, Slg. 1986, 1131, 1145) sind die Bezeichnungen von Waren, für die eine Zollaussetzung gewährt worden ist, anhand objektiver Kriterien auszulegen, die sich aus der Formulierung ergeben; sie können nicht entgegen ihrem Wortlaut auf andere Erzeugnisse angewandt werden; auch kann eine spätere Änderung der Beschreibung eines Erzeugnisses, das Gegenstand einer Zollaussetzung ist, nicht rückwirkend die Auslegung der früher zu diesem Zweck verwendeten Beschreibung beeinflussen. Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Auslegung der hier anzuwendenden Präferenzregelung - plafondsgebundene Zollaussetzung - auszugehen. Werden sie zugrundegelegt, so liegt es nahe, die von der Klägerin eingeführten Waren der NIMEXE-Kennziffer 61.01-32 dem Anhang I der Verordnung Nr. 3563/84 - Kategorie Nr. 21 - zuzuordnen, die von der Klägerin beanspruchte Anwendung von Anhang II - Kategorie Nr. 161 -, die nur Waren der Tarifst. 61.01 B V betrifft, dagegen auszuschließen (vgl. zur Maßgeblichkeit der NIMEXE-Kennziffern für die Präferenzbehandlung die Fußnoten a der Anhänge) und damit den geltend gemachten Erstattungsanspruch in Übereinstimmung mit der Vorentscheidung zu verneinen. Die Verordnung Nr. 3600/85, die die starre Verweisung auf die vorbezeichnete Kennziffer gelockert hat (jeweils "ex"-Position), würde sich dann als spätere, die Auslegung nicht beeinflussende Rechtsänderung darstellen. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ist jedoch nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, vielmehr kommt es auf ihren Zusammenhang und die Ziele an, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983 Rs 292/82, Slg. 1983, 3781, 3792). Unter diesen Umständen erscheint die von der Klägerin befürwortete Auslegung nicht von vornherein unvertretbar. Erzeugnisse aus Leinen ex Zolltarifst. 61.01 B IV c mit der NIMEXE-Kennziffer 61.01-32 - Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3529/84 der Kommission vom 14. Dezember 1984 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE), ABlEG L 337/1 - werden, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, von der Allfaservereinbarung (vgl. deren Artikel 12) nicht erfaßt. Anhang I der Verordnung Nr. 3563/84 betrifft aber nur Textilerzeugnisse, die unter die vorbezeichnete Vereinbarung fallen. Obgleich die entsprechende Überschrift des Anhangs bloß indikative Bedeutung hat, könnte mithin die Anführung der die Einordnung bestimmenden NIMEXE-Kennziffer 61.01-32 dahin verstanden werden, daß es sich dabei nur um eine ex-Position handelt, die nicht auf Textilerzeugnisse der im Streitfall eingeführten Art (aus Leinen) zu beziehen ist. Wird ferner davon ausgegangen, daß die Präferenzregelung auch Erzeugnisse dieser Art begünstigen wollte, so ließe sich die Nichtaufführung der NIMEXE-Kennziffer 61.01-32 (als ex-Position) in der Liste der nicht unter die Allfaservereinbarung fallenden Textilerzeugnisse - Anhang II, dort bei Kategorie Nr. 161 - als planwidrige Unvollständigkeit werten. Unter diesen Voraussetzungen könnte diese Liste lückenschließend auch auf Erzeugnisse der hier eingeführten Art bezogen werden. In der Verordnung Nr. 3600/85, die dies ausdrücklich vorsieht (jeweils "61.01-ex 32" in den Anhängen I und II), wäre dann eine lediglich bestätigende Regelung zu sehen. Der Umstand, daß sie - mit allerdings fortgeltender Wirkung - für nichtig erklärt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 1987 Rs 45/86, Slg. 1987, 1493, 1517), hätte keine entscheidungserhebliche Bedeutung.
Falls die Verordnung Nr. 3563/84 entsprechend dem Wortlaut der Fassungen ihrer Anhänge I und II auszulegen ist, würde die Nichtberücksichtigung von Waren ex 61.01-32 in Anhang II - anders als in dem Verfahren, das zu dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 58/85 geführt hat -, Fragen nach der Gültigkeit der so zu verstehenden Regelung nach dem bisherigen Streitstand nicht aufwerfen. Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche Regelung willkürlich oder ermessensfehlerhaft wäre. Der Senat hat sich daher darauf beschränkt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
"Ist die Verordnung (EWG) Nr. 3563/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 338/98) in Anhang II Kategorie Nr. 161 dahin auszulegen, daß sich die diesbezügliche Regelung auch auf ,Herren-Windjacken aus Leinen (Einfuhren aus China und Südkorea) erstreckt, obwohl in ihr diese Textilerzeugnisse nicht ausdrücklich erfaßt werden?"