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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.02.1990, Az.: IX R 215/87

Unzulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.02.1990
Aktenzeichen
IX R 215/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 102

Tatbestand

1

Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 24. Februar 1987 zugestellt. Die Revision war vom FG nicht zugelassen worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat das FG die Revision mit Beschluß vom 25. März 1987 zugelassen. Der Zulassungsbeschluß ist den Klägern am 6. April 1987 zugestellt worden. Er enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen den Beschluß kein Rechtsmittel gegeben sei. Die dem FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete insoweit wie folgt:

"Die Revision ist beim Finanzgericht . . . innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Wird auf die Beschwerde die Revision zugelassen, so ist die Revision innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen."

2

Die Kläger haben am 29. April 1987 bei dem FG Revision eingelegt. Die schriftliche Revisionsbegründung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) am 24. Juni 1987 eingegangen. Die Kläger sind der Ansicht, daß die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei; denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Januar 1955 IV C 85.54 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1955, 647) müsse der Zulassungsbeschluß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Hier sei aus der im Zulassungsbeschluß des FG enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen, daß sie den Fall erschöpfend regele. Die dem FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung könne für den Zulassungsbeschluß nicht automatisch weitergelten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unzulässig, da die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde.

4

Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Letztere Frist zur Revisionsbegründung ist hier versäumt, da sie am 9. Juni 1987 abgelaufen war. Diese Revisionsbegründungsfrist ist durch die dem FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung wirksam in Gang gesetzt worden. Der Beschluß über die Zulassung der Revision erforderte entgegen der Ansicht der Kläger keine Rechtsmittelbelehrung. Maßgebend ist vielmehr nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die dem FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung (vgl. BFH-Entscheidung vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7, Ziff. I der Gründe, und vom 18. Juli 1989 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020, Ziff. 2 der Gründe, m. w. N.). Falls der Senat damit von der zitierten Entscheidung des BVerwG in NJW 1955, 647 abweicht, bedürfte es keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats, weil das Urteil des BVerwG vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 8. Februar 1983 9 C B 698.82 u. a., BVerwGE 66, 359, und vom 11. April 1989 BVerwG 9 C 63.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG 310 § 86 Abs. 1 Nr. 208). Die zu dem FG-Urteil ergangene Rechtsmittelbelehrung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. An der Rechtslage ändert sich auch nichts deshalb, weil das FG dem Zulassungsbeschluß die zutreffende Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt hat, daß gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben sei; denn dadurch wurde die dem FG-Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht berührt.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Die Kläger haben diese weder ausdrücklich noch sinngemäß beantragt. Die Gewährung der Wiedereinsetzung von Amts wegen scheitert schon am Ablauf der in § 56 Abs. 3 FGO bestimmten Jahresfrist.