Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1955, Az.: BVerwG IV C 85.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 85.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 29.04.1954 - AZ: I KL 8/54
Rechtsgrundlagen
- § 21 BVerwGG
- § 53 Abs. 5 BVerwGG
- § 261 LAG
- § 267 LAG
Fundstellen
- IFLA 1955, 17
- NJW 1955, 647 (amtl. Leitsatz) "Rechtsmittelbelehrung"
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Der Beschluß, durch den auf eine Nichtzulassungsbeschwerde die Revision nachträglich zugelassen wird, muß, um die Revisionsfrist in Lauf zu setzen, eine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.
- 2)
Nur bei schwerwiegenden Gründen ist es einem Altenteiler gemäß § 261 Abs. 1 Ziff. 2 LAG nicht zuzumuten, statt eines nicht ausreichenden Geldbetrages den ihm vertraglich zustehenden Lebensunterhalt in Naturalien zu fordern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz Dr. Fürst, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 29. April 1954 - Az. I KL 8/54 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
I.
Die 1863 geborene Klägerin begehrt Kriegsschadenrente wegen eines Sparerschadens und eines Hausratschadens, den sie in ihrer Altenteilswohnung erlitten hat. Ihre Altenteilsrechte beruhen auf einem Vertrage, den sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann im Jahre 1937 mit ihrem Sohn Leonhard schlössen. Damals verkauften sie ihrem Sohn ein landwirtschaftliches Anwesen und verpachteten ihm zugleich 15 Morgen Land. Sie behielten sich ein lebenslängliches Wohnrecht an zwei Zimmern des mitverkauften Hauses vor und machten aus, daß für das Pachtland je Morgen 25 RM jährlich zu zahlen seien, ihnen aber das Recht zustehe, statt des Pachtzinses "vollständige Verpflegung und Unterhalt im Haushalt des Käufers zu verlangen, einschließlich Kleidung und Wäsche sowie Heizung und Licht". Diese Naturalleistungen nahmen der Ehemann der Klägerin und nach seinem Tode die Klägerin selbst zunächst in Anspruch.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der. Klägerin auf Kriegsschadenrente durch Bescheid vom 20. November 1953 ab, da eine solche bei Verlust von Hausrat nur in Frage komme, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Geschädigten verlorengegangen sei, die Existenzgrundlage der Klägerin aber durch ihren Hausratverlust nicht beeinträchtigt sei, und da die bei Sparerschaden in Betracht kommende Unterhaltshilfe nur gewährt werden könne, wenn die Einkünfte der Klägerin den Betrag von 85 DM nicht erreichen, dieser Betrag aber durch die Unterkunft und Verpflegung, die die Klägerin im Hause ihres Sohnes erhalte, erreicht werde. Die Beschwerde der Klägerin war ohne Erfolg. Mit der Klage, die sie frist- und formgerecht einreichte, teilte die Klägerin mit, daß sie wegen Unstimmigkeiten mit ihrer Schwiegertochter ab 1. Dezember 1953 statt der Verpflegung den Pachtzins beansprucht habe und erhalte.
Das Landesverwaltungsgericht erhob hierzu Beweis und hob entsprechend dem Antrag der Klägerin, ohne zunächst die Revision zuzulassen, durch Urteil vom 29. April 1954 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen auf. Gleichzeitig verpflichtete es die Behörde, an die Klägerin Unterhaltshilfe zu zahlen. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß das Einkommen der Klägerin dadurch, daß sie das Bargeld statt der Naturalleistungen beansprucht habe, unter den gesetzlichen Höchstbetrag gesunken sei. Daß sie von den ihr nach dem Vertrage von 1937 zustehenden Rechten in dieser Weise Gebrauch gemacht habe, könne ihr, insbesondere mit Rücksicht auf ihr Alter, nicht verwehrt werden, zumal, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, die Klägerin keine bewußte Vorteilsabsicht verfolge, sondern wegen in der Tat entstandener Mißhelligkeiten nur den Wunsch nach größerer Selbständigkeit habe. Das Gesetz schränke ihre Handlungsfreiheit insoweit nicht ein.
Durch Beschluß vom 24. Juni 1954 ließ das Gericht nachträglich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. In den Beschluß nahm es eine vollständige Rechtsmittelbelehrung nicht auf, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, daß die Revisionsfrist mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen beginne. Dieser Beschluß wurde den Parteien, am 28. Juni 1954 zugestellt. Mit einem am 22. Juli 1954 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz legte daraufhin der Vertreter der Interessen des. Ausgleichsfonds Revision ein und mit einem weiteren Schriftsatz, der am 27. August 1954 beim Landesverwaltungsgericht einging, begründete er die Revision. Das Landesverwaltungsgericht legte beide Schriftsätze mit den Vorgängen dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 7. September 1954 eingingen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds rügt, daß § 261 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - verletzt sei. Er ist der Meinung: Der Klägerin könne zugemutet werden, statt des Geldes die vereinbarten Naturalleistungen zu fordern und sich so den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Da sie sich darauf beschränke, den Geldbetrag zu fordern, sei sie für ihre jetzige Lage selbst verantwortlich. Von einem Geschädigten müsse man verlangen, daß er mit seinen restlichen Vermögensrechten pfleglich umgehe. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der Beklagte schließt sich dem Antrag und den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds an. Die Klägerin hat eine Äußerung nicht abgegeben. Auf die Schriftsätze des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 21. Juli, 24. August und 15. Oktober 1954 sowie auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.
II.
1)
Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ist zulässig. Allerdings ist die Revision nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des sie nachträglich zulassenden Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, wie § 339 LAG im Gegensatz zu § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorschreibt (vgl. Urteil des IV. Senatsvom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -), eingegangen. Der Revisionsklägerin entsteht jedoch hieraus kein Nachteil, denn die Revisionsfrist hat nicht zu laufen begonnen. Sie beginnt nur zu laufen, wenn die Partei über den Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt worden ist (§ 21 BVerwGG). Der Beschluß, mit dem die Revision nachträglich zugelassen wurde, enthält lediglich einen Hinweis auf die Revisionsfrist allein, aber keine Angabe insbesondere über die Stelle, bei der die zugelassene Revision einzulegen ist. Die in dem Beschluß enthaltene Rechtsmittelbelehrung reicht also für sich allein nicht aus, um die Revisionsfrist in Lauf zu setzen.
Der Beschluß läßt sich insoweit auch nicht durch die Rechtsmittelbelehrung ergänzen, die das bereits vorher ergangene Urteil enthält. Abgesehen davon, daß sich die Rechtsmittelbelehrung des Urteils auf die Nichtzulassungsbeschwerde und die "zulassungsfreie" Revision bezieht und es in dem Beschluß um die ausdrücklich zugelassene Revision geht, würde eine Rechtsmittelbelehrung ihren Zweck nicht erfüllen, wenn sie aus anderen Schriftstücken ergänzt werden muß. Eine Rechtsmittelbelehrung soll den Parteien vollständige Klarheit darüber verschaffen, was sie zu tun haben, um das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen. Die Belehrung muß in sich vollständig sein. Der Beschluß also, mit dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wurde, hätte, um die Revisionsfrist in Lauf zu setzen, einer aus sich verständlichen Belehrung über das Rechtsmittel, die Stelle, bei der es einzulegen ist, und die Frist bedurft.
2)
Die Revision ist auch begründet.
Wegen des Hausratverlustes kann die Klägerin, wie von den Verwaltungsbehörden und dem Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, Kriegsschadenrente nicht fordern. Das Gesetz billigt bei Hausratverlust eine Kriegsschadenrente nur zu, wenn dieser Verlust zur Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten geführt hat (§ 261 Abs. 3 LAG). Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht gegeben.
Näher zu prüfen ist, ob die Klägerin wegen ihres Währungsschadens Kriegsschadenrente in Form von Unterhaltshilfe verlangen kann. Da die Klägerin in fortgeschrittenem Alter steht, hängt dieser Anspruch allein davon ab, ob ihr nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts möglich und zumutbar ist (§ 261 Abs. 1 Ziff. 2 LAG). Aus § 267 LAG ist zu entnehmen, was das Gesetz für die Bestreitung des Lebensunterhalts in diesem Zusammenhang für erforderlich hält. Danach wird Unterhaltshilfe nur gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten 85 DM im Monat nicht übersteigen. Ist es also der Klägerin nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen möglich und zumutbar, sich diesen Betrag zu beschaffen, so fehlt es an den Voraussetzungen für die Unterhaltshilfe.
Der Pachtzins, den sie ab 1. Dezember 1953 erhält, erreicht diesen Betrag nichts wohl aber ist der Wert der Naturalbezüge, die sie bis Ende November 1953 in Anspruch genommen hat, gemäß § 4 der 3. Leistungs-DVLA mit 85 DM anzusetzen. Nach dem Vertrage von 1937 kann die Klägerin jederzeit statt der Geldbeträge volle Verpflegung einschließlich Licht und Heizung im Hause ihres Sohnes verlangen. Nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist sie daher in der Lage, sich das zu verschaffen, was der Gesetzgeber für die Bestreitung des Lebensunterhalts für erforderlich hält. Die zu entscheidende Frage geht nur dahin, ob es ihr zuzumuten war und ist, von diesem Recht auf Naturalbezüge auch nach dem 1. Dezember 1953 Gebrauch zu machen.
Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist diese Frage zu bejahen. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß die Handlungsfreiheit des Geschädigten in solchen Fällen durch das Gesetz nicht eingeschränkt sei, trifft nicht zu. Wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, muß der Geschädigte die zu seiner Versorgung ausreichenden Naturalbezüge fordern, soweit ihm dies zuzumuten ist. Insoweit ist seine Handlungsfreiheit beschränkt. Bei Prüfung dieser Frage sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist zu untersuchen, ob die Hinderungsgründe, die der Geltendmachung eines solchen Rechtes entgegenstehen, so schwerwiegend sind, daß ein verständig denkender Geschädigter davon absehen würde.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), sind jedoch so schwerwiegende Gründe im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar mag es durchaus sein, daß zwischen einem Unterhaltsberechtigten und dem Verpflichteten so schwere Zerwürfnisse entstehen, daß dem Berechtigten nicht mehr zuzumuten ist, sich im Hause des Verpflichteten verpflegen zu lassen. Bloße Mißhelligkeiten jedoch und der Wunsch nach größerer Selbständigkeit reichen nicht aus, um festzustellen, daß der Klägerin nicht mehr zugemutet werden kann, die Naturalleistungen in Anspruch zu nehmen, die sie bereits über 15 Jahre lang im Hause ihres Sohnes erhalten hat.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klägerin etwa die Naturalleistungen ab 1. Dezember 1953 in der Absicht aufgegeben hat, sich auf diese Weise Unterhaltshilfe im Rahmen des Lastenausgleichs zu verschaffen, und sie daher nach § 360 Abs. 1 Ziff. 3 LAG von den Ausgleichsleistungen auszuschließen ist.
Die Entscheidung ergeht auf Grund der Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. In der Erklärung des Beklagten, daß er sich den Anträgen und Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds anschließe, hat der Senat eine selbständige Revision nicht erblickt. Eine Entscheidung erübrigt sich insoweit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG. Bei der Berechnung der Kosten ist § 334 Abs. 3 LAG zu beachten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Fürst
Dr. Müller
Hering