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Bundesfinanzhof
Urt. v. 12.10.1977, Az.: I R 227/75

Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages; Unternehmen der Erdölwirtschaft; Getrennter Zerlegungsbescheid; Hauptzerlegung; Mehrgemeindliche Betriebsstätte; Kassieren eines angefochtenen Bescheides; Befugnis des Finanzgerichts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.10.1977
Aktenzeichen
I R 227/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 124, 65 - 73
  • BStBl II 1978, 160
  • DB 1978, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrags bei Unternehmen der Erdölwirtschaft.

2. Die Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags kann nicht in der Weise in zwei getrennten Zerlegungsbescheiden vorgenommen werden, daß in einem Bescheid über die Zerlegung zwischen einer mehrgemeindlichen Betriebstätte und einer anderen Betriebstätte (Hauptzerlegung), im anderen Bescheid über die Zerlegung zwischen den zu der mehrgemeindlichen Betriebstätte gehörenden Gemeinden entschieden wird.

3. Zur Befugnis der FG, einen angefochtenen Bescheid zu kassieren, wenn der Kläger nur dessen Aufhebung begehrt hat.

Tatbestand:

1

I.

Die X-AG (AG) betreibt den deutschen Teil einer unterirdisch verlegten Pipeline. Die Anlage wird von der Gemeinde St aus durch Fernsteuerung betrieben. Hier befinden sich eine große Pumpstation und sechs Tanks für die Zwischeneinlagerung von Rohöl, neun Betriebsgebäude, Feuerschutzanlagen, Straßen, Beleuchtungsanlagen, Stromversorgungs- und Heizungsanlagen. Von hier aus wird die gesamte Leitung überwacht und der laufende Betrieb u. a. über 22 Sicherheitsschieber, automatische, ferngesteuerte Sicherheitsvorrichtungen in Schieberhäusern, gesteuert. Das technische Personal der AG arbeitet in St unter der Leitung eines Prokuristen, der unmittelbar dem Vorstand unterstellt ist; von den bis zu 44 Arbeitnehmern sind drei mit kaufmännischen Aufgaben befaßt. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten der AG werden von St aus veranlaßt und überwacht. Die AG unterhält außerdem Anlagen in den Gemeinden W, D, P, Z und I.

2

In der Gemeinde L verteilt die AG das ankommende Rohöl über drei abgehende Leitungen an drei große Raffinerien. Die technischen Anlagen der Verteilerstation bestehen aus teilweise unterirdisch verlegten Rohrleitungen, Sicherheitsschiebern sowie einem Bauwerk, das Kontroll- und Steuerungsgeräte vor Witterungseinflüssen schützt. Die Anlage wird automatisch von St aus gesteuert. Personal wird nicht beschäftigt.

3

Der Sitz der AG ist M. Von hier aus werden mit elf Arbeitnehmern in gemieteten Räumen das gesamte Material (laufender Wartungs- und Reparaturdienst der gesamten Leitung, Nachbestellungen für das Ersatzteillager in St) beschafft, die Aufträge für Reparaturarbeiten und Ergänzungsinvestitionen vergeben sowie ständig der Bestand der Ersatzteilvorräte aufgenommen. Die Aufgaben des Vorstandes erstrecken sich auf den kaufmännischen und technischen Betrieb. Dabei sind dem Vorstand die über den laufenden Betrieb hinausgehenden technischen Entscheidungen (Großreparaturen, Ergänzungsinvestitionen, Sicherheitsmaßnahmen) vorbehalten. Von hier aus wird der Steuerungszentrale der jeweilige Mengendurchsatz und die Kapazitätsauslastung angegeben. Die Durchführung der Anordnungen wird durch örtliche Kontrollen in St überwacht.

4

II.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) hat nach vorausgegangenem Bescheid vom 9. Mai 1972 durch Bescheid vom 21. April 1975 den für die AG festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1970 in Höhe von ... DM unter Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebstätte zu 2/3 nach dem Verhältnis der Einheitswerte der in den vom FG beigeladenen Gemeinden belegenen Grundstücke und zu 1/3 nach dem Verhältnis der in den beigeladenen Gemeinden und in M angefallenen Arbeitslöhne zerlegt. Die Gemeinde L hat das FA nicht in die mehrgemeindliche Betriebstätte einbezogen. Ihr gegenüber hatte es bereits mit Bescheid vom 21. März 1974 den Zerlegungsanteil auf null DM festgesetzt.

5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Stadt M und die Gemeinde L beim FG Klagen erhoben, die das FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

6

Die Stadt M begehrte Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der Bescheide vom 9. Mai 1972 und 21. April 1975 und vertrat die Auffassung, die AG unterhalte auf ihrem Stadtgebiet eine gesonderte Betriebstätte, die nicht in die mehrgemeindliche Betriebstätte der übrigen Gemeinden einzubeziehen sei. Die Gemeinde L war der Ansicht, sie müsse in die für die mehrgemeindliche Betriebstätte durchgeführte Zerlegung einbezogen werden. Das FG folgte in seiner in EFG 1976, 25 abgedruckten Entscheidung der Auffassung beider Kläger. Es führte zur Begründung aus:

7

Hinsichtlich der Stadt M fehle es an der technischen und räumlichen Verbindung, die den Sitz der Hauptverwaltung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 StAnpG) mit den an der Pipeline liegenden Anlagen als Einheit erscheinen ließen. In räumlicher Hinsicht bestehe keine Verbindung. Zwar habe die Rechtsprechung bei Elektrizitätsunternehmen angenommen, daß der räumliche Zusammenhang gegenüber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten könne und schon durch das verbundwirtschaftliche Stromnetz erfüllt sei (Beschlüsse des BFH vom 16. November 1965 I B 249/62 U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40, und vom 18. Oktober 1967 I B 270/63, BFHE 90, 268, BStBl II 1968, 40). Diese Grundsätze könnten hier nicht angewandt werden. Die Rechtsprechung setze eine besonders enge technische Verbindung durch eine zentrale Steuerung voraus. Weder sei für die Erdölwirtschaft ein solches Verbundsystem ersichtlich, noch erfolge die zentrale Steuerung, die Wartung, die Überwachung und die Reparatur der Pipeline von M aus. Die zentrale Materialbeschaffung, Verwaltung und Bestandsaufnahme der Ersatzteile und die Auftragserteilung für Reparaturen und Ergänzungsinvestitionen in M seien mehr kaufmännischer Art.

8

Die Klage der Gemeinde L sah das FG deshalb als begründet an, weil dort in der von der AG unterhaltenen, mit einem Betriebsgebäude versehenen festen örtlichen Anlage eine betriebliche Tätigkeit entfaltet werde. Die Verteilung von Rohöl aus einer Leitung auf drei abgehende Leitungen mittels zentraler Steuerung und Wartung von St aus gehe über das bloße Durchleiten des von anderer Stelle gedrückten Öls hinaus. In L beginne die Abgabe des Rohöls an die Kunden. Es sei unschädlich, daß in L keine ständigen Arbeitnehmer beschäftigt würden. Denn die ständige Tätigkeit werde durch die dort aufgestellten und ferngesteuerten Maschinen ersetzt. Befinde sich in L aber ein Teil der mehrgemeindlichen Betriebstätte der AG, so müsse der nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten angemessene Zerlegungsmaßstab (§ 30 GewStG) auch auf die Gemeinde L angewandt werden.

9

Das FG hob die Entscheidungen des FA auf, sah die Sache aber nur insoweit als spruchreif an, als durch das Ausscheiden der Stadt M aus der mehrgemeindlichen Betriebstätte der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag der AG zunächst auf die aus der Gemeinde L und den beigeladenen Gemeinden bestehende mehrgemeindliche Betriebstätte einerseits und die Stadt M andererseits im Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GewStG). Danach entfalle auf die Stadt M ein Gewerbesteuermeßbetrag von ... und auf die mehrgemeindliche Betriebstätte ein Betrag von ... DM. Die Voraussetzungen für eine vom Regelmaßstab abweichende Zerlegung (§ 33 GewStG) lägen nicht vor. Das FA müsse den auf die mehrgemeindliche Betriebstätte entfallenden Anteil auf die beigeladenen Gemeinden und die Gemeinde L nach § 30 GewStG unterzerlegen. Insoweit weise das Gericht nur darauf hin, daß gegen die Übernahme des bisherigen Zerlegungsmaßstabs Bedenken bestünden.

10

Der Tenor des FG-Urteils lautet wie folgt:

11

"1. Die Einspruchsentscheidungen ... sowie die Zerlegungsbescheide vom 9. 5.1972, vom 21.3.1974 und vom 21.4.1975 werden aufgehoben.

12

2. Der für die Beigeladene zu 1. (AG) festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag in Höhe von ... DM wird auf die Klägerin zu 1. (Stadt M) mit DM ... und die aus den Beigeladenen zu 2. (den beigeladenen Gemeinden) und der Klägerin zu 2. (Gemeinde L) bestehende mehrgemeindliche Betriebstätte mit DM ... verteilt.

13

Die Unterzerlegung innerhalb der mehrgemeindlichen Betriebstätte bleibt unter Einbeziehung der Gemeinde L der Beklagten vorbehalten.

14

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte."

15

III.

Gegen die Entscheidung des FG wenden sich die Revisionen der AG und der Gemeinden St, P und D einerseits (Revisionskläger zu 1.) und der Gemeinden Z und H (Revisionskläger zu 2.) andererseits.

16

1. Revision der Revisionskläger zu 1.

17

Die Revisionskläger zu 1. wenden sich dagegen, daß die Hauptverwaltung der AG in M als gesonderte Betriebstätte außerhalb der mehrgemeindlichen Betriebstätte angesehen wurde. Vielmehr müsse auch im Streitfall - wie bei den Energieversorgungsunternehmen - der räumliche Zusammenhang der einzelnen Betriebsanlagen als Voraussetzung einer einheitlichen Betriebstätte in den Hintergrund, und der organisatorische und wirtschaftliche Zusammenhang in den Vordergrund treten. Die technischen Verhältnisse der AG seien in ihrer Komplexität und in ihren inneren Zusammenhängen durchaus mit denen eines Energieversorgungsunternehmens vergleichbar. Die Regelzerlegung nach § 29 GewStG im Verhältnis zwischen der Stadt M und der mehrgemeindlichen Betriebstätte würde der Stadt M ungerechtfertigte Vorteile zu Lasten der übrigen Gemeinden bringen. In M werde ausschließlich qualifiziertes Personal mit hohen Arbeitslöhnen beschäftigt. Auch belaste der Bevölkerungszuwachs durch die Arbeitnehmer die einzelnen Gemeinden und Städte ungleich. Da sich in M keine technischen Betriebsanlagen befänden, sei auch dadurch die Stadt M weniger belastet als die übrigen am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden. - Der Einbeziehung der Gemeinde L in das Zerlegungsverfahren könne ebenfalls nicht zugestimmt werden. Die Einrichtungen auf dem Gebiet dieser Gemeinde dienten nur der Durchleitung des Transportgutes. Die Schiebereinrichtungen, die den Zweck hätten, den Ölfluß gegebenenfalls zu unterbinden, befänden sich an weiteren 22 Stellen.

18

Die Revisionskläger zu 1. beantragen (sinngemäß), die Vorentscheidung aufzuheben, die Stadt M in die mehrgemeindliche Betriebstätte einzubeziehen und die Zerlegung nach § 30 GewStG vorzunehmen, sowie die Gemeinde L bei der Zerlegung innerhalb der mehrgemeindlichen Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

19

Das FA hat davon abgesehen, eigene Anträge zu stellen. Es schließt sich den Ausführungen der Revisionskläger zu 1. an, desgleichen die Städte I und W.

20

Die Gemeinde L beantragt, die Revision zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

21

2. Revision der Revisionskläger zu 2.

22

Die Revisionskläger zu 2. beanstanden nicht, daß die in der Stadt M gelegenen Betriebsanlagen als gesonderte Betriebstätte angesehen werden und die Gemeinde L in die Zerlegung für die mehrgemeindliche Betriebstätte einbezogen wird. Sie wenden sich jedoch dagegen, daß das FG der Stadt M einen Gewerbesteuermeßbetrag in Höhe von ... DM zugebilligt hat. Die Frage, ob eine Zerlegung nach den allgemeinen Grundsätzen in Frage komme oder eine solche nach § 33 GewStG, sei nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen. Der Beklagte, die beigeladenen Gemeinden und die AG hätten zur Zerlegung nach § 33 GewStG noch keine Stellung genommen. Über den Zerlegungsmaßstab müsse das FA entscheiden. Das FG hätte lediglich aussprechen dürfen, daß die Stadt M nicht an der mehrgemeindlichen Betriebstätte beteiligt sei. Es sei auch wenig glücklich, wenn das FG am Schluß der Entscheidung darauf hingewiesen habe, gegen die Übernahme des bisherigen Zerlegungsmaßstabes auf die Unterzerlegung bestünden Bedenken. Wenn die Gemeinden gegen die bisherige Zerlegung keine Einwendungen erhoben hätten, dann käme dies einer abweichenden Einigung i. S. des § 33 Abs. 2 GewStG gleich.

23

Die Revisionskläger zu 2. beantragen, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als der Stadt M ein Gewerbesteuermeßbetrag in Höhe von ... DM zugeteilt worden sei.

24

3. Antrag und Ausführungen der Stadt M

25

Die Stadt M beantragt, beide Revisionen zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das FG habe zu Recht eine gesonderte Betriebstätte der AG in M angenommen. Auch sei im Gegensatz zur Darstellung der Revisionskläger zu 2. die Frage einer Zerlegung nach § 33 GewStG Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem FG und damit Gegenstand des Verfahrens gewesen. Es sei daher nicht zu beanstanden, daß das FG diese Frage in seine Entscheidung mit einbezogen habe. Im übrigen komme einer Zerlegung nach § 33 GewStG im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

26

A) Die Revision der Revisionskläger zu 1. ist nicht begründet.

27

1. Das FG hat zutreffend festgestellt, daß sich in M eine Betriebsstätte der AG (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 StAnpG) befindet. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das FG diese Betriebstätte nicht in die mehrgemeindliche Betriebstätte der AG einbezogen hat.

28

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche Merkmale eine mehrgemeindliche Betriebstätte (§ 30 GewStG) begründen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt eine mehrgemeindliche Betriebstätte dann vor, wenn in räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein einheitliches Ganzes besteht (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 20. Februar 1974 I R 179/72, BFHE 112, 183, BStBl II 1974, 427, und vom 10. Juli 1974 I R 54/72, BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42).

29

Im Streitfall fehlt es an einer räumlichen Verbindung zwischen der Betriebstätte in M und der mehrgemeindlichen Betriebstätte der AG. Auch Rohrleitungen, die bei einem Mineralölunternehmen diese räumliche Entfernung überbrücken könnten (BFH-Urteile I R 179/72 und I R 54/72), verbinden die Hauptverwaltung in M nicht mit der mehrgemeindlichen Betriebstätte. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen der räumliche Zusammenhang gegenüber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten. Dies hat der erkennende Senat für Elektrizitätsunternehmen anerkannt. Bei diesen liegt, auch wenn einzelne Elektrizitätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen untereinander verbunden sind und die Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmens angeschlossen ist, eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebstätte vor, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1959 I B 125/58, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 30, Rechtsspruch 9; vom 2. November 1960 I B 31/59 U, BFHE 72, 17, BStBl III 1961, 8; I B 249/62 U und I B 270/63). Selbst wenn man die Verhältnisse bei Elektrizitätsunternehmen auf Mineralölunternehmen grundsätzlich übertragen könnte - was der Senat offen lassen kann -, fehlt es im Streitfall an der engen technischen Verbindung zwischen Hauptverwaltung und der mehrgemeindlichen Betriebstätte. In den Fällen, in denen der erkennende Senat bei Elektrizitätsunternehmen die Hauptverwaltung in die mehrgemeindliche Betriebstätte einbezogen hat, war der technische Zusammenhang zwischen Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen durchweg enger, als dies nach den Feststellungen des FG im Streitfall für die AG zutrifft. Im BFH-Beschluß I B 125/58 hat es der erkennende Senat als entscheidend angesehen, daß die Hauptverwaltung für die Abwicklung der Betriebsvorgänge unentbehrlich war, insbesondere, weil von dort aus ein wesentlicher Teil des Personals im Außendienst eingesetzt wurde. Im Falle des BFH-Beschlusses I B 249/62 U legte der erkennende Senat besonderes Gewicht auf den Umstand, daß in der Hauptverwaltung nicht nur eine bei großen Gesellschaften sonst übliche geschäftsleitende Tätigkeit entfaltet wurde, sondern daß - außer der technischen Führungsspitze - auch die mittlere technische Leitung in der Hauptverwaltung zusammengefaßt war und von dort aus die gesamte Stromversorgung in den einzelnen Versorgungsbereichen gesteuert wurde.

30

Nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG erstrecken sich zwar die Funktionen des Vorstandes, der in M seinen Sitz hat, auf den kaufmännischen und den technischen Bereich. Dabei sind aber dem Vorstand die über den laufenden Betrieb hinausgehenden technischen Entscheidungen (Großreparaturen, Ergänzungsinvestitionen, Sicherheitsmaßnahmen) vorbehalten, nicht aber die zentrale Steuerung, die Wartung, die Überwachung und die Reparatur der Pipeline. Mit Recht hat das FG die zentrale Materialbeschaffung, die Verwaltung und die Bestandsaufnahme der Ersatzteile sowie die Auftragserteilung für Reparaturen und Ergänzungsinvestitionen in M als vorwiegend kaufmännische Tätigkeiten nicht in die Betrachtung der technischen Verbindungen zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen der AG einbezogen. Daß die Anwendung des Zerlegungsmaßstabes nach § 29 GewStG zu einem unbilligen Ergebnis führen könne, ist für sich nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine mehrgemeindliche Betriebstätte zu begründen.

31

2. Die in der Gemeinde L befindlichen technischen Anlagen der AG hat das FG zu Recht in die mehrgemeindliche Betriebstätte (§ 30 GewStG) einbezogen.

32

Der erkennende Senat hat mit Urteil I R 226/75 (BStBl II 1978, 111 [BFH 12.10.1977 - I R 226/75]) vom heutigen Tag ausgesprochen, daß das bloße Durchführen von Rohrleitungen eines Unternehmens der Ölwirtschaft durch eine Gemeinde noch nicht als Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes (§ 16 Abs. 1 StAnpG) angesehen werden kann. Der erkennende Senat stimmt jedoch dem FG im Ergebnis darin zu, daß die AG in L eine Tätigkeit ausgeübt hat, die über das Durchführen einer Rohrleitung hinausgeht. Diese Tätigkeit besteht in der Verteilung des Transportgutes, die in einer festen örtlichen Anlage (Gebäude) vorgenommen wird. Das FG hat es zu Recht als unschädlich angesehen, daß die von der AG in L vorgenommenen betrieblichen Handlungen nicht durch am Ort tätige Arbeitnehmer vorgenommen werden, sondern durch ferngesteuerte Maschinen. Diese Betrachtungsweise trägt der modernen technischen Entwicklung Rechnung.

33

B) Die Revision der Revisionskläger zu 2. ist begründet.

34

Das FG hatte zum einen über die Klage der Stadt M, zum anderen über die Klage der Gemeinde L zu entscheiden, die es gemäß § 73 Abs. 1 FGO in zulässiger Weise verbunden hat. Es hat jedoch verfahrensrechtliche Vorschriften nicht zutreffend angewandt.

35

1. Die Klage der Stadt M war eine Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO). Die Stadt M hat lt. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der Zerlegungsbescheide vom 9. Mai 1972 und vom 21. April 1975 beantragt. Dieser Antrag gab dem FG die Möglichkeit, die Verwaltungsakte gemäß § 100 Abs. 1 FGO aufzuheben (zu kassieren) oder gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 229 Nr. 13 der Reichsabgabenordnung (AO), wenn es "einen anderen Betrag" feststellte, diesen selbst festzusetzen. Da sich der Antrag der Stadt M nur auf Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt hat, also keine Änderung der angegriffenen Verwaltungsakte begehrt worden ist, besteht keine Verpflichtung, von der Möglichkeit des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO Gebrauch zu machen (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1968 GrS 3/68, BFHE 94, 436, BStBl II 1969, 192; BFH-Urteil vom 24. Juni 1970 I R 6/68, BFHE 100, 20, BStBl II 1970, 802).

36

Wie sich aus Ziffer 2 des Tenors der finanzgerichtlichen Entscheidung ergibt, wollte das FG seine Entscheidung nicht auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte beschränken, sondern nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO einen anderen Betrag festsetzen. Wenn es dies wollte, durfte es jedoch seine Entscheidung nicht auf die Hauptzerlegung zwischen der "mehrgemeindlichen Betriebstätte" einerseits und der Stadt M andererseits beschränken. Die Aufteilung des Zerlegungsvorgangs in mehrere Verfahrensabschnitte findet im Gesetz keine Stütze. Die Vorschrift des § 386 AO, die in ihrem Absatz 2 den Inhalt des Zerlegungsbescheids regelt. (vgl. § 188 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977), geht von der abschließenden Regelung der Zerlegung eines Gewerbesteuermeßbetrags in einem einheitlichen Bescheid aus. Denn im Zerlegungsverfahren werden alle Gemeinden, denen ein Anteil am Gewerbesteuermeßbetrag zugeteilt wird, von der Zerlegung insgesamt betroffen. Eine Gemeinde, auf deren Gebiet sich eine mehrgemeindliche Betriebstätte eines Unternehmens befindet, muß Gelegenheit haben, geltend zu machen, daß sie anderen Gemeinden gegenüber benachteiligt worden sei. Dies setzt die Kenntnis aller zugeteilten Zerlegungsanteile voraus. Daraus folgt, daß sich das FG nicht auf eine Teilaufhebung oder Teiländerung beschränken durfte (vgl. zur Teilaufhebung und Teiländerung BFH-Urteile vom 1. Dezember 1976 I R 73/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315; vom 30. Januar 1974 I R 139/71, BFHE 112, 125, BStBl II 1974, 454 [BFH 30.01.1974 - I R 139/71]). Da - wie dargelegt - von der Möglichkeit des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO im Streitfall kein Gebrauch gemacht werden muß, verbleibt es bei der in Ziffer 1 des Urteilstenors des FG ausgesprochenen Kassation der angefochtenen Bescheide. Schon deshalb entfallen die weitergehenden Ausführungen des FG über die bei Durchführung einer neuen Zerlegung anzuwendenden Grundsätze.

37

2. Die Gemeinde L hat It. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG durch Verweisung auf ihre Schriftsätze beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. September 1974 und der Bescheide vom 21. März 1974 und 21. April 1975 - letztgenannter wurde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht -, das FA anzuweisen, aufgrund der Rechtsausführungen des FG die Gewerbesteuerzerlegung für die AG unter Einbeziehung der Gemeinde L anderweitig vorzunehmen. Entgegen der Formulierung des Klagantrags liegt jedoch keine Verpflichtungs-, sondern eine Anfechtungsklage der Gemeinde L vor. Denn der Angriff der Gemeinde L richtete sich nicht darauf, daß das FA erstmalig einen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlasse (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 197/71, BFHE 116, 382, BStBl II 1975, 828 [BFH 15.05.1975 - IV R 197/71]). Da keine Verpflichtungsklage erhoben wurde, ist für den in Ziff. 2 des finanzgerichtlichen Tenors ausgesprochenen Vorbehalt einer Unterzerlegung kein Raum. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage kann es bei der in Ziff. 1 des Tenors der finanzgerichtlichen Entscheidung ausgesprochenen Kassation der Bescheide des FA verbleiben. Denn auch die Gemeinde L hatte keine Änderung dieser Bescheide durch das FG beantragt. Die zu 1. dargelegten Grundsätze gelten daher insoweit auch für die Revision der Revisionskläger zu 2. Die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte beruht auf der in den Gründen des FG-Urteils näher dargelegten Rechtsauffassung, die Einbeziehung der Gemeinde L in die Zerlegung sei zu Unrecht unterblieben. Soweit das Urteil des FG Hinweise darauf enthält, daß gegen die Übernahme des bisherigen Zerlegungsmaßstabes auf die Unterzerlegung Bedenken bestünden, binden diese Empfehlungen nach § 100 Abs. 1 FGO das FA nicht.

38

V.

Die Revision der Revisionskläger zu 1. ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Revision der Revisionskläger zu 2. ist das Urteil des FG dahingehend abzuändern, daß Ziffer 2 des Tenors der finanzgerichtlichen Entscheidung entfällt.