Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.06.1976, Az.: II R 117/72
Bebauung eines Grundstücks; Abriß von Gebäuden beim Erwerb; Planungsgemäße Bebauung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.06.1976
- Aktenzeichen
- II R 117/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Nr. 9 Berliner GrEStG vom 18. Juli 1969
Fundstellen
- BFHE 119, 306 - 308
- BStBl II 1976, 645
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstück ist auch dann nicht bebaut im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner GrEStG, wenn beim Erwerb vorhandene Gebäude vor der planungsgemäßen Bebauung abgerissen werden sollen.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin hat am 22. Oktober 1970 ein Grundstück gekauft, auf dem eine etwa 100 Jahre alte Landhausvilla sowie ein Garagenhaus mit Wohnung standen. Sie hat Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt mit der Begründung, sie wolle die vorhandenen Gebäude abreißen und auf dem Gelände steuerbegünstigte Wohnungen errichten.
Das beklagte FA hat Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Erwerb sei nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 11 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 (GVBl 1969, 1034) -- GrEStG 1969 -- steuerfrei. Die erstgenannte Vorschrift könne nicht angewandt werden, weil nach Auskunft des zuständigen Stadtplanungsamtes die vorhandenen Gebäude nicht von untergeordneter Bedeutung seien (§ 8 Abs. 6 GrEStG 1969); die letztgenannte Vorschrift gelte nur für solche Fälle, in denen der Erwerber die vorhandenen Gebäude erhalten und zusätzliche Bauten errichten wolle. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG ist § 6 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG 1969 auch auf solche Fälle anwendbar, in denen der Erwerber das aufstehende Gebäude abreißt. Das FG hat den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, um dem FA Gelegenheit zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für den Umfang der Steuerbefreiung zu geben (§ 7 Abs. 2 GrEStG 1969).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), wenn auch aus anderen als den vom FA geltend gemachten Gründen.
Der Erwerb des Grundstücks unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1969).
Nach dem vom FG bisher festgestellten Sachverhalt kommt eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 in Betracht.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Juni 1976 II R 137/72 (BStBl II 1976, 646 [BFH 16.06.1976 - II R 137/72]) näher ausgeführt hat, kann der Erwerb eines bebauten Grundstücks zwecks teilweisem Abriß der vorhandenen Bausubstanz und Errichtung neuer Gebäude oder Anbauten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG 1969 steuerbegünstigt sein. Die Vorschrift verlangt die Schaffung neuer Wohn- oder anderer Nutzflächen, die nach dem Wortlaut zumindest nicht ausschließlich zusätzliche Flächen sein müssen. Ebensowenig verbietet der Sinn und Zweck des Gesetzes eine solche Auslegung. Macht die planungsgemäße zusätzliche Bebauung aus irgendwelchen -- z. B. aus technischen -- Gründen den teilweisen Abriß vorhandener Bausubstanz erforderlich, so widerspricht es der mit dieser Vorschrift erstrebten Ausnutzung sämtlicher Baulandreserven, dem Grundstückserwerber lediglich aus steuerrechtlichen Gründen eine bautechnisch unvollkommene Lösung aufzuwingen oder gar die Bebauung überhaupt zu verhindern.
Berücksichtigt man, daß die einzelnen in § 6 GrEStG 1969 enthaltenen Vorschriften über Steuerbefreiungen bei städtebaulichen Maßnahmen Teil einer Gesamtregelung sind, so kann die Entscheidung dann, wenn ein Grundstück zwecks völligem Abriß der vorhandenen Gebäude und planungsgemäßer Bebauung erworben wird, nicht anders ausfallen. Es ist kein Grund ersichtlich, den teilweisen Abriß vorhandener Gebäude -- theoretisch bis zum vorletzten Stein -- als steuerrechtlich unschädlich anzusehen, bei Entfernung dieses letzten Steines aber die Steuervergünstigung zu versagen. Vielmehr wird im letztgenannten Fall das Grundstück in nicht bebautem Zustand für den steuerbegünstigten Zweck verwendet, so daß § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 emgreift.
Dieses Ergebnis läßt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbaren. § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 spricht zwar von dem Erwerb eines nicht bebauten Grundstücks. Indessen darf man nicht übersehen, daß das Grunderwerbsteuerrecht teilweise durch eine dynamische statt statische Betrachtungsweise geprägt wird. So kann z. B. ein bei Abschluß des Kaufvertrages unbebautes Grundstück grunderwerbsteuerrechtlich trotzdem in bebautem Zustand -- d. h. mit einem vom Verkäufer noch zu errichtenden Haus -- zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht werden (vgl. das Urteil vom 28. November 1967 II 102/63, BFHE 90, 534, BStBl II 1968, 186). Der gleiche Gedanke erlaubt es, bei Anwendung einer Steuervergünstigung zugunsten des Steuerpflichtigen darauf abzustellen, in welchen Zustand das Grundstück durch den Erwerber alsbald nach dem Kauf versetzt und zum Gegenstand des mit diesem Erwerb verfolgten steuerbegünstigten Zweckes gemacht werden soll. Der Zustand des Grundstücks bei Abschluß des Kaufvertrages bleibt demnach außer Betracht (vgl. das Urteil des RFH vom 6. August 1942 II 58/42, RFHE 52, 124, RStBl 1942, 1076, und die Urteile des BFH vom 14. Juni 1961 II 128/58 U, BFHE 73, 658, BStBl III 1961, 506, und vom 29. August 1962 II 75/59 U, BFHE 75, 754, BStBl III 1962, 540). Dementsprechend hindert der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 nicht dessen Anwendung im vorliegenden Fall, sofern die Klägerin beabsichtigte, erst nach Abriß der aufstehenden Häuser das erworbene Grundstück in unbebautem Zustand zur planungsgemäßen Bebauung zu verwenden.
Das FA schließt aus § 8 Abs. 6 GrEStG 1969, daß ein Grundstück mit einer größeren als der in dieser Vorschrift genannten Bausubstanz nicht als unbebaut im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 gelten könne. Dieser Schluß ist nur teilweise richtig; denn er läßt die Frage offen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Grundstückszustandes maßgebend ist. Verlangt aber die genannte Vorschrift nicht einmal, daß die dort angegebene Bausubstanz vor der Verwendung des Grundstücks zu dem steuerbegünstigten Zweck abgerissen werde, so ist die Vorschrift erst recht dann nicht verletzt, wenn nach der Erklärung der Klägerin zwecks Neubau sämtliche vorhandenen Gebäude beseitigt werden sollten.
Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Nr. 9 GrEStG 1969 ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt die Klägerin nicht vom Senator für Bau- und Wohnungswesen mit dem Erwerb des Grundstücks beauftragt worden ist und daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG 1969 nicht vorliegen. Diese Vorschrift regelt nur einen Teilbereich des Erwerbes bebauter Grundstücke zur Beseitigung der vorhandenen und Errichtung neuer Gebäude. Sie ist für solche Fälle gedacht, in denen größere zusammenhängende Gebiete neu gestaltet und ggf. -- worauf der Buchst. b hinweist -- auch bodenordnende Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode Nr. 472 S. 18 li. Sp. oben). Demnach schließt sie nicht aus, daß auch außerhalb ihres Rahmens der Erwerb von Grundstücken zwecks Ersatzes vorhandener Gebäude durch neue Bauten begünstigt ist.
Nicht erforderlich ist, daß ein Grundstückserwerber in seinem Antrag gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG 1969 eine bestimmte Vorschrift bezeichnet, aus welcher sich die Steuervergünstigung ergibt. Es genügt insoweit, daß er die entsprechenden Tatsachen vorträgt.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, in welchem Umfang die Klägerin Steuerbefreiung beantragt hat, und ob die beabsichtigte Bebauung planungsgemäß ist. Die Sache wird daher an das FG zurückverwiesen, damit es zwecks abschließender Entscheidung den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufklärt und das Klagebegehren ermittelt.