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Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.06.1976, Az.: II R 137/72

Abriß von Gebäuden; Erwerb eines Grundstücks; Anwendbarkeit der Vorschrift

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
16.06.1976
Aktenzeichen
II R 137/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 119, 308 - 310
  • BStBl II 1976, 646

Amtlicher Leitsatz

§ 6 Abs. 1 Nr. 11 des Berliner GrEStG ist auch dann anwendbar, wenn die Gebäude des erworbenen Grundstückes teilweise abgerissen werden sollen.

Tatbestand:

1

I.

Die Kläger haben am 31. Dezember 1969 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein bebautes Grundstück für 450 000 DM gekauft. Sie haben Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt mit der Begründung, auf dem Grundstück sollten steuerbegünstigte Wohnungen errichtet werden.

2

Das beklagte FA hat Grunderwerbsteuer festgesetzt und den Einspruch gegen den Steuerbescheid zurückgewiesen. Dem Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Grunderwerbsteuergesetzes Berlin vom 18. Juli 1969 (GVBl 1969, 1034) -- GrEStG -- könne nicht stattgegeben werden, weil die Kläger trotz Aufforderung nicht die Bebaubarkeit des Grundstückes nachgewiesen und nicht die voraussichtliche Höhe der von ihnen zur Schaffung neuer Wohn- oder anderer Nutzflächen aufzuwendenden Baukosten angegeben hätten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GrEStG).

3

Die Kläger haben dem FG mit ihrer Klage einen Voranschlag über die voraussichtlichen Baukosten sowie die Ablichtung eines Baugenehmigungsbescheides des zuständigen Bauaufsichtsamtes vorgelegt und vorgetragen: Wegen langwieriger Verhandlungen mit den Baubehörden hätten sie diese Unterlagen nicht eher beibringen können. Das vorhandene Gebäude sei durch Bombeneinwirkung bis auf das erste Stockwerk zerstört und nach provisorischem Aufbau in Höhe des zweiten Stockwerkes mit einem Notdach versehen worden. Vorgesehen und genehmigt sei eine Nutzung, die den vorhandenen Ladenteil und das erste Stockwerk unverändert lasse, während mit weiteren Aufbauten neue Wohnfläche geschaffen werden solle. Lediglich der unbewohnte und nicht benutzbare Seitenflügel sei auflagegemäß abgerissen worden. An seiner Stelle solle ein neuer Wohnteil errichtet werden.

4

Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG ist § 6 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG auch auf solche Fälle anwendbar, in welchen der Erwerber das aufstehende Gebäude teilweise abreißt. Das FG hat den Steuerbescheid aufgehoben, um dem FA Gelegenheit zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für den Umfang der Steuerbefreiung zu geben.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), wenn auch aus anderen als den vom FA geltend gemachten Gründen.

6

Der Erwerb des Grundstücks unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

7

Nach dem vom FG bisher festgestellten Sachverhalt kommt im vorliegenden Fall eine Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG in Betracht. Es schadet nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift nicht, daß die auf dem erworbenen Grundstück vorhandenen Gebäude teilweise abgerissen werden sollten.

8

Nach seinem Wortlaut verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG lediglich, daß die Schaffung neuer Wohn- oder anderer Nutzflächen durch planungsgemäße Bebauung beabsichtigt ist. Das schließt einen teilweisen Abriß vorhandener Bauten nicht aus. Auch sowett das neu zu errichtende Gebäude alte Bausubstanz ersetzen soll, enthält es "neue" Flächen. Daß ausschließlich "zusätzliche" Flächen geschaffen werden, ist nicht Voraussetzung.

9

Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen gleichermaßen diese Auslegung. Nach der Begründung zum Entwurf des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes 1969 sollte im Hinblick auf die beschränkten Baulandreserven auch der Erwerb bebauter Grundstücke, soweit auf ihnen noch Zubauten möglich sind, befreit werden (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, V. Wahlperiode Nr. 472 S. 19 re. Sp. oben). Solche planungsgemäßen "Zubauten" im Interesse einer möglichst intensiven Ausnutzung des Baugrundes können den teilweisen Abriß vorhandener Bausubstanz erforderlich machen, soweit diese aus bestimmten Gründen -- z. B. wegen der Statik, aus feuerpolizeilichen Gründen oder im Interesse einer modernen Grundrißgestaltung -- mit den Zubauten nicht zu vereinbaren ist. Es würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, hier dem Grundstückserwerber lediglich aus steuerrechtlichen Gründen eine bautechnisch unvollkommene Lösung aufzuzwingen oder sogar die zusätzliche Bebauung überhaupt zu verhindern, wenn sein beabsichtigtes Bauprojekt planungsgemäß ist und damit den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GrEStG entspricht.

10

Ebenso ist § 6 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG nicht deshalb unanwendbar, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG gesondert den Grundstückserwerb im Rahmen von Sanierungsvorhaben begünstigt. Es sind keine Gründe erkennbar, wonach diese Vorschrift außerhalb ihres Geltungsbereiches die Begünstigung des Erwerbes von Grundstücken zwecks teilweisem Ersatz vorhandener Gebäude durch neue Bauten ausschließt.

11

Der vom FG festgestellte Sachverhalt erlaubt keine abschließende Entscheidung der Sache. Das Urteil gibt lediglich den Vortrag der Kläger wieder, daß der vorhandene Seitenflügel auflagegemäß habe abgerissen werden müssen. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche Bebauung planungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG war. Hierzu kann sich der BFH nicht äußern, weil keine Tatsachen festgestellt sind.

12

Die Sache wird daher an das FG zurückverwiesen. Dieses wird das erforderliche Zahlenwerk ermitteln und die Steuer selbst festsetzen (vgl. den Beschluß des Großen Senats vom 16. Dezember 1968 GrS 3/68, BFHE 94, 436 [BFH 16.12.1968 - Gr. S. 3/68], BStBl II 1969, 192).