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Bundesfinanzhof
Urt. v. 23.04.1975, Az.: II R 195/72

Sozialer Wohnungsbau; Frist; Erwerbsvorgang; Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung; Teilung; Wirksamkeit des Kaufvertrages

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.04.1975
Aktenzeichen
II R 195/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 116, 284 - 286
  • BStBl II 1975, 742
  • DStR 1975, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG) i. d. F. vom 12. November 1958 (GVBl S. 330) knüpft an den besteuerten Erwerbsvorgang an. Die Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 BBauG betrifft nur die Auflassung oder Teilung, nicht aber die Wirksamkeit des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Kaufvertrags.

Tatbestand:

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 1964 unter gleichzeitiger Auflassung ein unbebautes Grundstück in X (Bayern). Er beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung, da er beabsichtige, auf dem Grundstück einen Wohnhausneubau nach den Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau zu errichten.

2

Mit Bescheid vom 4. August 1964 wurde der im Betreff als Kaufvertrag bezeichnete Rechtsvorgang "nach § 19 Abs. 1 und 2 Bundesbaugesetz" vom Landratsamt genehmigt.

3

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (FA) den Erwerb zunächst von der Grunderwerbsteuer freigestellt hatte (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnbau i. d. F. vom 12. November 1958 -- GrESWG-Bayern --, GVBl, 330) setzte es im März 1970 1 858 DM Grunderwerbsteuer fest, da das Gebäude erst im Oktober 1969, nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums des Art. 4 Abs. 1 GrESWG-Bayern, bezugsfertig geworden sei.

4

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG stellte fest, daß das Gebäude bis zum 8. August 1969, das sind fünf Jahre nach Zugang des Genehmigungsbescheids nach § 19 BBauG, bezugsfertig errichtet gewesen war; es hielt deshalb die Voraussetzungen der Nachversteuerung nach Art. 4 Abs. 1 GrESWG-Bayern nicht für gegeben.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des FA ist begründet.

6

Die Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrESWG-Bayern knüpft an den zu besteuernden Erwerbsvorgang an. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist (vgl. Urteile des BFH vom 19. Dezember 1967 II 147/64, BFHE 91, 382, BStBl II 1968, 358, und vom 18. Mai 1966 II 114/64, BFHE 86, 262, BStBl III 1966, 399). Grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang ist im Streitfall der Kaufvertrag vom 6. Juli 1964. Die Bodenverkehrsgenehmigung vom 4. August 1964 hatte auf die Wirksamkeit dieses Kaufvertrags keinen Einfluß. Dabei kann dahinstehen, ob die Auflassung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG genehmigungspflichtig war oder ob der Verkauf eines Teilgrundstücks vorlag und deshalb die Teilung des Grundstücks nach § 19 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG genehmigungspflichtig war. Denn wie immer der Begriff der Teilung (§ 19 Abs. 3 BBauG) in bezug auf den Verkauf eines erst noch wegzumessenden Grundstücksteils auszulegen sein mag (vgl. Urteil des BGH vom 20. Juni 1962 V ZR 219/60, BGHZ 37, 233, NJW 1962, 1715; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1962 Nr. 134 I 61, Amtliche Sammlung Bd. 15 S. 102, Deutsches Verwaltungsblatt 1962 S. 722 -- DVBl 1962, 722 --; Urteil des BVerwG vom 10. Mai 1968 IV C 101.66, DVBl 1968, 807, Die Öffentliche Verwaltung 1968 S. 881; Schütz-Frohberg, Kommentar zum Bundesbaugesetz, 3. Aufl., § 19 Anm. III 1 c; Schieder, Aktuelle Fragen aus dem Bodenverkehrsrecht nach dem Bundesbaugesetz, Bayerische Verwaltungsblätter 1963 S. 231; Heitzer-Oestreicher, Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz, 5.Aufl., § 19 BBauG, Anm. 5; Grauvogel in Brügelmann, Kommentar zum Bundesbaugesetz, § 19 Anm. III 2 a bb; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, § 19 Anm. 37), so folgt der erkennende Senat der genannten Entscheidung des BGH jedenfalls darin, daß auch die Teilungsgenehmigung gemäß § 19 BBauG nicht unmittelbar die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts betrifft (vgl. BFH-Urteil III R 89/70, BFHE 102, 541/545, BStBl II 1971, 670/672, und BFH-Entscheidung vom 8. August 1973 II R 92/66, BFHE 110, 373, BStBl II 1974, 38 [BFH 08.08.1973 - II R 92/66]). Ein Fall, daß die Vertragsparteien im Rahmen der bürgerlichrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) die Wirksamkeit des Kaufvertrags von der Genehmigung der Auflassung oder Teilung abhängig gemacht hätten, liegt nicht vor. Da einerseits die Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 BBauG nur die Auflassung bzw. Teilung, nicht aber die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags betrifft und andererseits auch das GrEStG zwischen der Besteuerung der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) und des schuldrechtlichen Vertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) unterscheidet, ist es mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, die für die Besteuerung des Kaufvertrags maßgebliche Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrESWG-Bayern an die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung zu knüpfen.

7

Diese der Gesetzessystematik entsprechende Lösung führt auch nicht zu einer mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren Verkürzung der Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrESWG-Bayern. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren in der Regel von kurzer Dauer sein wird, da die Genehmigung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags versagt wird. Hinzu kommt, daß nach Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung die Baugenehmigung auf einen innerhalb von drei Jahren gestellten Antrag aus den Gründen des § 20 BBauG nicht versagt werden darf (§ 21 Abs. 1 BBauG). Die Bodenverkehrsgenehmigung wird danach normalerweise das Baugenehmigungsverfahren erleichtern und verkürzen. Da die Fünfjahresfrist des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrESWG-Bayern so bemessen ist, daß in ihr in aller Regel nicht nur die Bebauung des Grundstücks, sondern auch das vorangehende Baugenehmigungsverfahren durchgeführt sein kann, ist es für den Grunderwerber grundsätzlich auch zumutbar, das mit der Baugenehmigung in engem sachlichen Zusammenhang stehende Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren während des Laufs der Fünfjahresfrist abzuwikkeln.