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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.02.1975, Az.: I R 178/73

Verfahrensgegenstand; Berichtigungsbescheid; Ersatzlose Aufhebung; Änderung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.02.1975
Aktenzeichen
I R 178/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 115, 301 - 302
  • BStBl II 1975, 514
  • DStR 1975, 526-527 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ergibt sich, daß ein gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewordener Berichtigungsbescheid ersatzlos aufgehoben werden muß, ist das FG nicht gehindert, in demselben Urteil auch eine Änderung des ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheids auszusprechen, soweit dem Klagebegehren mit der Aufhebung des Berichtigungsbescheides noch nicht voll Rechnung getragen worden ist.

Gründe

1

Der Große Senat hat sich nicht mit der hier zu behandelnden Frage zu befassen brauchen, wie zu entscheiden ist, wenn der Steuerpflichtige, anstatt den Berichtigungsbescheid selbständig anzufechten, diesen nach § 68 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens macht. Nach Auffassung des erkennenden Senats gelten dann die gleichen Grundsätze. Das FG hat sich nach Abgabe dieser prozessualen Erklärung zunächst mit der Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheids zu befassen. Ergibt sich, daß ein Berichtigungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, weil insbesondere die formellen Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht vorlagen, ist der Berichtigungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Ist damit dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen noch nicht voll Rechnung getragen -- hat er insbesondere auch nach Stellung des Antrags nach § 68 FGO eine Herabsetzung unter die im ursprünglichen und seinerzeit angefochteten Bescheid festgesetzte Steuer beantragt -- ist das FG nicht gehindert, in demselben, den Berichtigungsbescheid aufhebenden Urteil auch eine Änderung des ursprünglichen Bescheids auszusprechen. Ob man hierbei davon ausgehen kann, daß bei dieser Sachlage dem Antrag nach § 68 FGO nachträglich die Grundlage entzogen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist auch in dem in Rede stehenden Fall der ursprüngliche Bescheid solange suspendiert gewesen, bis der Berichtigungsbescheid aufgehoben worden ist (Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 68 FGO, Anm. 2; im Ergebnis auch Rössler, DStZ A 1968, 256; Woerner, BB 1969, 1391 [1394] und BB 1973, 515 [519]). Die Auffassung, daß in derartigen Fällen auch der ursprüngliche Bescheid geändert werden kann, entspricht dem allgemeinen das Prozeßrecht beherrschenden Gedanken, daß die mit der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels erlangte prozeßrechtliche Stellung dem Kläger nicht ohne sein maßgebliches Zutun entzogen werden darf (Urteil des BGH vom 19. Dezember 1950 I ZR 7/50, BGHZ 1, 29).