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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.04.1972, Az.: II B 31/72

Entschließung des FG; Abhilfe der Beschwerde; Besondere Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.04.1972
Aktenzeichen
II B 31/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 10646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1972, 575
  • DStR 1972, 467 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist keine besondere Beschwerde gegeben.

Tatbestand:

1

Das FG hatte die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids abgelehnt, der Antragsteller dagegen Beschwerde erhoben.

2

Gegen den Entscheid des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, hat der Antragsteller überdies eine zusätzliche selbständige Beschwerde eingelegt und "die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Zurückverweisung an das Finanzgericht beantragt", weil dieser Beschluß "vermutlich nicht von allen Richtern unterschrieben" (was nicht zutrifft) und "auch nicht begründet" sei. Diese Beschwerde ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

3

Aus den Gründen:

4

Ist eine Beschwerde (§ 128 FGO) beim FG eingelegt (§ 129 Abs. 1 FGO), hat dieses der Beschwerde, wenn es sie für begründet hält, abzuhelfen (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO); sonst ist sie unverzüglich dem BFH vorzulegen (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO); dieser entscheidet über die Beschwerde (§ 132 FGO). Gegenstand und Umfang der Beschwer werden somit nicht dadurch verändert, daß das FG der Beschwerde nicht abhilft; die Beschwer ist bereits in dem ursprünglichen Beschlusse des FG enthalten, und über diese entscheidet das Beschwerdegericht. Zwar muß der Nichtabhilfeentscheid des FG in der Form eines Beschlusses gefällt werden, weil anders Entschließungen eines Kollegialgerichts, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, nicht zustande kommen können, und ist der gefaßte Entscheid, der Beschwerde nicht abzuhelfen, von allen Richtern zu beurkunden (BFH-Beschluß IV B 33/66 vom 25. September 1967, BFH 90, 103 [104 f.], BStBl III 1967, 788). Er beinhaltet aber nur die Entschließung, keine andere Entscheidung zu treffen. Er ist daher -- anders als der Abhilfebeschluß (§ 130 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO) -- den Beteiligten nicht zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO) oder an sie formlos auszufertigen, sofern er nicht mit neuen Gründen versehen ist; die Beteiligten erhalten lediglich eine Mitteilung darüber, daß die Beschwerde dem BFH vorgelegt wird (§ 130 Abs. 2 FGO).

5

Ist demnach der Nichtabhilfeentscheid des FG keine Entscheidung im Sinne des § 128 Abs. 1 FGO, weil er keine selbständige Beschwer erzeugen kann, so können die gegen diesen gerichteten Einwände nur im Verfahren über die ursprüngliche Beschwerde verfochten werden; eine zusätzliche Beschwerde gegen diesen ist unstatthaft.